Landesgesetz über die Parteienfinanzierung in Oberösterreich (O.ö. Parteienfinanzierungsgesetz)
LGBL_OB_19920407_25Landesgesetz über die Parteienfinanzierung in Oberösterreich (O.ö. Parteienfinanzierungsgesetz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.04.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 25/1992 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Die Parteienfinanzierung besteht in einem jährlichen Finanzierungsbetrag, der in zwei gleich großen Halbjahresraten jeweils zum 15. Jänner und 15. Juli fällig wird.
(2) Die Halbjahresraten sind jeweils im vorhinein auf das im Antrag angegebene Konto der Landtagspartei zu überweisen.
(3) Das Anlegen einer Rücklage für unvorhergesehene Ausgaben oder für vorgesehene Ausgaben, die die Höhe des jährlichen Finanzierungsbetrages übersteigen, ist zu lässig.
§4 Höhe der Parteienfinanzierung
(1) Für die Berechnung des Gesamtbetrages der Par teienfinanzierung ist der Gesamtbetrag der Parteien finanzierung des Jahres 1980 in der Höhe von S 94,040.000,- heranzuziehen. Dieser Gesamtbetrag
vermindert oder erhöht sich in jenem Ausmaß, in dem sich der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarte Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder (Basis: 1980 = 100) oder der an seine Stelle tretende Index verändert; maßgeblich für die Vermin derung oder Erhöhung ist dabei der Index des zweiten Jahres vor dem Finanzierungsjahr. Der Gesamtbetrag
der Parteienfinanzierung im Jahr 1992 beträgt somit S 147,454.720,-.
(2) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 ist auf die einzel nen Landtagsparteien nach Maßgabe der von ihnen bei der letzten Landtagswahl erreichten Mandatszahl zu ver teilen, sofern sich nicht aus Abs. 3 anderes ergibt. Der sich so ergebende Betrag ist auf einen vollen Schillingbe trag auf- oder abzurunden.
(3) Jeweils in dem Jahr, das einer Landtagswahl folgt, ist für die Ermittlung der einzelnen Finanzierungsbeträge (Abs. 2 und § 3 Abs. 1) der nach Abzug der zu gewähren den Kostenbeiträge (§ 7 und § 8) vom Gesamtbetrag
(Abs. 1) verbleibende Betrag maßgeblich.
§5 Entscheidung über die Finanzierung
(1) Über den Antrag auf Parteienfinanzierung entscheidet die Landesregierung mit Bescheid.
Seite 100
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 13.
Stück, Nr. 25
(2) Ändern sich die für die Finanzierung maßgebenden Verhältnisse im Zusammenhang mit einer Landtagspar
tei, so ist die Finanzierung von Amts wegen neu feszuset zen bzw. einzustellen. Stichtag für die Neuberechnung der Finanzierungsbeträge ist dabei der Monatserste, der der Veränderung folgt, bzw. im Falle einer Änderung auf Grund einer Landtagswahl der Tag der ersten Sitzung des neugewählten Landtages (Art. 18 Abs. 3 L-VG 1991).
(3) Der bei einer Neuberechnung gemäß Abs. 2 entste hende Differenzbetrag ist zur nächsten fälligen Halbjah resrate hinzuzuzählen oder von ihr abzuziehen.
§6 Kontrolle
(1) Die Landtagsparteien haben über die widmungsge
mäße Verwendung der Finanzierungsbeträge genaue
Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen und
alle dazugehörigen Unterlagen sind von der betreffenden politischen Partei durch einen von ihr bestellten beeide ten Wirtschaftsprüfer jährlich überprüfen zu lassen. Der Überprüfungsbericht über die rechnerische Richtigkeit der auf Grund dieses Landesgesetzes erhaltenen Finan zierung ist bis spätestens 31. Mai des Folgejahres in der Amtlichen Linzer Zeitung zu veröffentlichen.
(2) Kommt eine Landtagspartei ihren Verpflichtungen nach Abs. 1 nicht nach, so hat ihr die Landesregierung aufzutragen, die verabsäumte(n) Handlung(en) binnen einer angemessenen Nachfrist nachzuholen. Wird die
sem Auftrag nicht entsprochen, so hat die Landesregie rung einen beeideten Wirtschaftsprüfer zu bestellen und eine Überprüfung im Sinne des Abs. 1 anzuordnen; das Ergebnis der Überprüfung ist in der Amtlichen Linzer Zei tung zu veröffentlichen.
Finanzierung sonstiger wahlwerbender politischer Parteien
§7 Einmaliger Kostenbeitrag
(1) Das Land hat politischen Parteien, die sich an der Wahlwerbung für eine Landtagswahl beteiligen und dabei zwar kein Mandat, aber wenigstens 1 % der abgegebe
nen gültigen Stimmen erhalten haben, auf ihren Antrag eine Finanzierung in Form eines einmaligen Kostenbei trages zu gewähren.
(2) Der Kostenbeitrag besteht in einer einmaligen finan ziellen Leistung nach einer Landtagswahl.
(3) Der Antrag auf Leistung des einmaligen Kostenbei trages ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen drei Monaten ab dem Wahltag bei der Landesregierung einzu bringen und muß von dem Organ der politischen Partei unterzeichnet sein, das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen befugt ist. Dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Wahlwerbungskosten, die der antrag stellenden politischen Partei insgesamt erwachsen sind, anzuschließen.
(4) Über den Antrag gemäß Abs. 3 entscheidet die Lan desregierung mit Bescheid.
(5) Der einmalige Kostenbeitrag ist binnen einer Monatsfrist ab der Entscheidung über den Antrag, frühestens jedoch mit 15. Jänner des der Landtagswahl folgenden Jahres fällig.
§8 Höhe des Kostenbeitrages
(1) Für die Berechnung des einmaligen Kostenbeitra
ges ist die Zahl der bei der Landtagswahl für die jeweilige politische Partei abgegebenen Stimmen maßgebend. Er ist so zu berechnen, daß der im Wahljahr zur Verfügung stehende Gesamtbetrag der Parteienfinanzierung für die Landtagsparteien (§ 4 Abs. 1) durch die Zahl der insge samt abgegebenen gültigen Stimmen geteilt und mit der jeweiligen Parteisumme vervielfältigt wird. Der sich so er gebende Betrag ist auf einen vollen Schillingbetrag auf- oder abzurunden.
(2) Übersteigt der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag die nachgewiesenen Kosten der Wahlwerbung, so sind ledig lich die nachgewiesenen Wahlwerbungskosten zu er
setzen.
(3) Der Kostenbeitrag ist vom Gesamtbetrag gemäß § 4 Abs. 1 abzurechnen.
§9 Verpflichtungen für Wahlzeiten
Die Landtagsparteien und sonstigen wahlwerbenden politischen Parteien sind verpflichtet, unmittelbar nach Bekanntgabe des Landtagswahltermines ein Übereinkommen zur Beschränkung der Wahlwerbungskosten anzustreben.
§ 10 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(2) Eine Parteienfinanzierung für das Jahr 1992 ist bei sonstigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 zu beantragen; für die Bemessung ist in Anwendung des § 4 Abs. 1 der Tariflohnindex der öffentlich Bediensteten der Länder für 1990 heranzuziehen. Die erste Halbjahres rate (§ 3 Abs. 1) ist binnen Monatsfrist ab der Entschei dung über den Antrag fällig. Bei der Auszahlung sind al lerdings jene Beträge anzurechnen, die der betreffenden Landtagspartei nach Maßgabe des Voranschlages für
das Verwaltungsjahr 1992 im Auszahlungszeitpunkt be reits zugekommen sind.
(3) Anträge auf Leistung eines einmaligen Kostenbei trages gemäß § 7 für die Landtagswahl 1991 sind bei son stigem Anspruchsverlust bis längstens 31. Mai 1992 ein zubringen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
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