Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Fischereiverordnung geändert wird
LGBL_OB_19920331_24Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Fischereiverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1992 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1992 in Kraft.
(2) Die nach den Mustern der bisherigen Anlagen 8, 9 und 10 ausgestellten fischereilichen Legitimationen gel ten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Legitimationen im Sinne dieser Verordnung.
Für die o.ö. Landesregierung:
Hofinger
Landesrat
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlagen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 12.
Stück, Nr. 24
Seite 95
Anlage 8
Fischerkarte
Seite 1
Seite 2
Familienname, Vorname:
Geburtsdatum:
Anschrift:
rschr eisinl
FISCHERKARTE
GÜLTIG IN
OBERÖSTERREICH
Lichtbild (35 x 45 mm)
ohne Lichtbild ungültig
ausgestellt von (Behörde):
, ZI.
Für den Bezirkshauptmann*) Für den Bürgermeister*)
¦) Nichtzutreffendes streichen!
Seite 3
Seite 4
Wer den Fischfang ausübt, hat gemäß § 16 Abs. 2 des O.ö. Fischereigesetzes neben der Fischerkarte auch die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Bewirtschafter des betreffenden Gewässers den Fischfang ausübt oder der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
Die Schonzeiten und Mindestfangmaße gemäß der O.ö. Fischereiverordnung sind einzuhalten. Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße. Für Gewässer, für die durch Verordnung eigene Fischereiordnungen erlassen worden sind, können gleichfalls abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße gelten.
Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
Seite 96
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 12.
Stück, Nr. 24
Anlage 9
Fischergastkarte
Seite 1
Seite 2
Fischergastkarte
Vom Bewirtschafter vor Aushändigung vollständig und in dauerhafter
Schrift auszufüllen!
lautend auf den Bewirtschafter
(Familif Anschrift:;nname,Vorname)
ausgestellt von (Behörde):
am, ZI
Für den Bezirkshauptmann*) Für den Bürgermeister*)
(Familienname, Vorname des Fischergastes) Anschrift:
Tag der Aushändigung:
(Unterschrift des Bewirtschafters)
(Amtssiegel J *) Nichtzutreffendes streichen!
(Unterschrift des Fischergastes)
Seite 3
Seite 4
Wer den Fischfang ausübt, hat gemäß § 16 des O.ö. Fischereigesetzes neben der Fischergastkarte einen amtlichen Lichtbildausweis sowie die schriftliche Bewilligung (Lizenz) des Bewirtschafters des betreffenden Fischwassers bei sich zu führen und diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Fischereischutzorganen auf deren Verlangen zur Einsicht auszuhändigen.
Das Erfordernis der Lizenz entfällt, wenn der Fischfang in Begleitung des Bewirtschafters des betreffenden Gewässers ausgeübt wird.
Die Gültigkeitsdauer der Fischergastkarte beträgt gemäß § 19 des O.ö. Fischereigesetzes drei Wochen, beginnend mit dem Tag der Aushändigung.
Unvollständig oder nicht in dauerhafter Schrift ausgefüllte sowie nicht unterfertigte oder unleserliche Fischergastkarten sind ungültig.
Fischergäste müssen das 12. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in einem Kalenderjahr höchstens zwei Fischergastkarten lösen.
Die Schonzeiten und Mindestfangmaße gemäß der O.ö. Fischereiverordnung sind einzuhalten. Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße. Für Gewässer, für die durch Verordnung eigene Fischereiordnungen erlassen worden sind, können gleichfalls abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße gelten.
Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 12.
Stück, Nr. 24
Seite 97
Anlage 10
Lizenz
vorderes Deckblatt Außenseite
Innenseite
Familienname, Vorname des Lizenznehmers (Fischers):
LIZENZEN
gemäß § 20 O.ö. Fischereigesetz
gültig in Oberösterreich für das Jahr
Geburtsdatum:
Anschrift:
Unterschrift des Lizenznehmers:
Nr. 00000
Ausgegeben vom Fischereirevierausschuß: (Stempel)
hinteres Deckblatt Innenseite
Außenseite
Werden in dieser Rubrik keine Eintragungen vorgenommen, so gelten die nach den Bestimmungen des O.ö. Fischereigesetzes nicht verbotenen Vorrichtungen, Fangmittel und Fangmethoden als bewilligt.
Hinwelse:
Die Verwendung von Netzen ist beim Fischfang, der auf Grund einer Lizenz ausgeübt wird, verboten.
Lizenzen dürfen nur an Personen ausgestellt werden, die im Besitz einer amtlichen Fischerlegitimation sind.
Kinder unter 12 Jahren dürfen nur in Begleitung einer berechtigten Aufsichtsperson fischen.
Die Schonzeiten und Mindestfangmaße gemäß der O.ö. Fischereiverordnung sind einzuhalten. Für das Grenzgewässer Salzach sowie alle übrigen Grenzgewässer zur Bundesrepublik Deutschland gelten teilweise abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße. Für Gewässer, für die durch Verordnung eigene Fischereiordnungen erlassen worden sind, können gleichfalls abweichende Schonzeiten und Mindestfangmaße gelten.
Wassertiere, die während der Schonzeit oder ohne das Mindestfangmaß erreicht zu haben, in die Gewalt des Fischers gelangen, sind sofort in das Fischwasser zurückzusetzen.
Seite 98
Landesgesetzblatt für Oberösterreioh, Jahrgang 1992, 12.
Stück, Nr. 24
Seite 3
Seite 18
Schonzeiten und Mindestfangmaße
WassertierSchonzeit Mindestfangmaß
Neunaugen
Bachneunaugeganzjährig geschont
Donauneunaugeganzjährig geschont
Störe
Sterlet1. Mai - 30. Juni45 cm
Forellenartige ( = Lachsartige) Fische
Bachforelle16. Sept. - 15. März25 cm
Seeforelle16. Sept. - 15. März50 cm
Regenbogenforelle1. Dez. - 15. März25 cm
Huchen16. Febr. - 15. Mai75 cm
Seesaibling16. Sept. - 15. März25 cm
Bachsaibling16. Sept. - 15. März25 cm
Äsche1. März - 30. April30 cm
Reinanke, Maräne16. Okt. - 31. Dez.30 cm
Karpfenfische
Brachsen1. Mai - 31. Mai25 cm
Zopeganzjährig geschont
Zobel1. April - 31. Mai25 cm
Rußnase, Blaunase od. Zährte16. April - 31. Mai25 cm
Laube oder Ukelei16. Mai - 30. Junikein
Seelaube oder Mairenkekeine20 cm
Schneiderganzjährig geschont
Rapfen oder Schied16. April -31. Mai40 cm
Barbe1. Mai - 15. Juni30 cm
Güster oder Bllkkekeinekein
Karauschekeinekein
Giebelkeinekein
Nase16. März -31. Mai30 cm
Karpfen1. Mai - 31. Mai35 cm
Gründling1. Mai-31. Maikein
WeiBflossiger Gründling1. Mai -31. Maikein
SteinkreBlingganzjährig geschont
Seider oder Nerfling oder Aland1. Mai - 31. Mai35 cm
Moderlieschenganzjährig geschont
Hasel16. März - 15. Maikein
Frauennerflingganzjährig geschont
Perlfischganzjährig geschont
Ziege oder Sichling1. Mai - 30. Junikein
Elritze oder Pfrille1. April - 31. Maikein
Bitterlingganzjährig geschont
Fortsetzung Seite 18
WassertierSchonzeit Mindtsstfangmaß
Rotauge oder Plötzekeinekein
Rotfeder1. April - 31. Maikein
Aitel oder Döbelkeinekein
Strömerganzjährig geschont
Schleie16. Mai -30. Juni25 cm
Marmorierte Meergrundelkeinekein
Pseudokeilfleckbarbekeinekein
Schmerlen
Steinbeißerganzjährig geschont
Schlammpeitzgerganzjährig geschont
Bartgrundel oder Schmerle1. März - 31. Maikein
Welse
Wels1. jUni - 30. Juni60 cm
Aale
Aalkeinekein
Hechte
Hecht1. Febr. - 30. April50 cm
Hundsfische
Hundsfischganzjährig geschont
Barsche
Kaulbarschkeine10 cm
Schrätzerganzjährig geschont
Streberganzjährig geschont
Zingel1. April - 31. Mai20 cm
Zander1. April - 31. Mai40 cm
Flußbarsch oder Barschkeinekein
Groppen
Groppe oder Koppe Stichlinge
Dreistachliger Stichling1. Febr. - 30. Aprilkein
Schellfische
Aalrutte oder Quappe1. Dez. - 31. Jänner35 cm
Krustentiere
Edelkrebs männl1. Okt. - 31. Mai12 cm
weiblganzjährig geschont
Steinkrebs männl1. Okt. - 31. Mai12 cm
weiblganzjährig geschont
Sumpfkrebs männl1. Okt. - 31. Mai12 cm
weiblganzjährig geschont
Muscheln
Flußperlmuschelganzjährig geschont
Flache Teichmuschelganzjährig geschont
Gemeine FluBmuschelganzjährig geschont
Seiten 4-17
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.