Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19920331_18Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.03.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/1992 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 20. Jänner 1992 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Ried im Innkreis als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Der Raum der Planungsregion Ried im Innkreis, insbesondere das regionale Zentrum Ried im Innkreis (§14 Z. 10 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), wurde im Zuge der Grundlagenforschung untersucht. Die Untersuchung hat ergeben, daß die Verwendung der Grundstücke Nr. 309, 310/2, 310/3, 310/4, 311/3 und Bauflächen .353/1, .354, .355 und .356, alle KG. Ried i. I., mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 2.327 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zweck der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig ist. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von 1.350 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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