Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Donaufischereiordnung geändert wird
LGBL_OB_19920316_16Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Donaufischereiordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.03.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/1992 10. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Der Fischfang durch Lizenznehmer darf vom 1. Juni bis 31. März unbeschränkt, vom 1. April bis 31. Mai beschränkt auf die Zeit von einer Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang ausgeübt werden."
3.§ 6 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Für den Fischfang in der Donau dürfen nicht mehr als zwei Ruten mit höchstens je drei Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden. Für den Fischfang in den Altarmen und Ausständen dürfen, außer im Falle des § 7 lit. e, nicht mehr als zwei Ruten mit je einem Angelhaken an der Schnur verwendet bzw. ausgelegt werden."
§2
Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.