Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Landeshauptstadt Linz
LGBL_OB_19920131_7Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Statutes für die Landeshauptstadt LinzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 7/1992 4. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) § 36 Abs. 6 fünfter Satz und § 76 Abs. 3 des Statutes für die Landeshauptstadt Linz 1980 sowie Art. II Abs. 1 des Landesgesetzes, mit dem das Statut für die Landes hauptstadt Linz geändert wird, werden als nicht mehr gel tend festgestellt (gegenstandslos bezeichnet bzw. gewor den) und in den wiederverlautbarten Text nicht mehr auf genommen.
(2) Zahlenangaben über "zwölf", die im § 8 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 17 Abs. 1,3 und 4, § 24 Abs. 2 und 4, § 29 und § 71 Abs. 1 lit. b und c ausge schrieben sind, werden jeweils durch Zahlen ersetzt.
(3) Folgende Druckfehler werden berichtigt:
(4)Folgende terminologische Wendungen werden er
setzt:
(5)In folgenden Bestimmungen entfällt das Endungs-e:
(6) Im § 30 Abs. 2 lit. d wird der Verweis "Abs. 5" durch den Verweis "Abs. 4" ersetzt.
(7) Folgende Zitierungen werden ersetzt:
Seite 8
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 4. Stück, Nr. 7
altneu
§8a§9
§9bis§12§10bis§ 13
§13§14
(2)lit. a bis d(2)Z. 1 bis4
§14bis§29§15bis§30
§30§31
(2)lit. a bis d(2)Z. 1 bis4
§31§32
(7)lit. a bis c(7)Z. 1 bis3
§32§33
§32a§34
§32b§35
§32c§36
§33§37
(3)lit. a bis c(3)Z. 1 bis3
§34bis§37§38bis§41
§38§42
(2)lit. a bis k(2)Z. 1 bis11
§39(aufgehoben durchentfällt
LGBl. Nr. 51/1988)
§40§43
§41§44
(6)lit. a bis d(6)Z. 1 bis4
§42und § 43§45und § 46
§44§47
(3)lit. a bis o(3)Z. 1 bis15
§45bis§47§48bis§50
§48§51
(3)lit. a bis c(3)Z. 1 bis3
(lit. a) Z. 1 bis 5I(Z. 1) lit.a
bis e
§49und § 50§52und§53
§51§54
(2)lit. a und b(2)Z. 1 unci 2
§52bis§63§55bis«5 66
§63a§67
§63b§68
§63c§69
§63d§70
neu
§ 71 bis § 77 § 78
(1) Z. 1 bis 3
§ 79 bis § 82
§83
(2) Z. 1 und 2
alt
§ 64 bis § 70 §71
(1) lit. a bis c
§ 72 bis § 75
§76
(2) lit. a und b
Artikel V
Gesonderte Kundmachung von Übergangsbestimmungen
Im Sinne des Art. 26 Abs. 2 Z. 10 L-VG. 1971 werden aus Art. II Abs. 2 und 3 (im folgenden Z. 1 und 2) des Landesgesetzes, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz geändert wird, LGBl. Nr. 99/1991, folgende Übergangsbestimmungen kundgemacht:
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
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Anlage
Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992
(StL. 1992)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
I. HAUPTSTÜCK Allgemeines
§1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Stadt Linz ist die Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch
die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(3) Die Stadt ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besit zen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftli che Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§2 Stadtgebiet
(1)Das Stadtgebiet besteht aus den Katastralgemeinden Ebelsberg, Katzbach, Kleinmünchen, Linz, Lustenau, Mönchgraben, Pichling, Posch, Pöstlingberg, St. Peter, Ufer, Urfahr, Waldegg und Wambach. Auf Änderungen in den Grenzen des Stadtgebietes sind die Bestimmungen der §§ 6 und 7 sowie des § 12 Abs. 1 der O.ö. Gemeinde ordnung 1990 sinngemäß anzuwenden.
(2)(Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die
eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Än derung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 68) beschlossen oder geändert werden.
(3) Das Stadtgebiet kann unter Bedachtnahme auf örtli che, historische oder sonstige Gegebenheiten zu Verwal tungszwecken in Stadtbezirke eingeteilt werden, deren Zahl, Abgrenzung und Bezeichnung der Gemeinderat zu bestimmen hat.
(4) Die Stadt bildet einen eigenen politischen Bezirk.
§3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt
(1) Die Farben der Stadt sind rot-weiß.
(2) Das Wappen der Stadt zeigt in rotem Schild über einem silbernen Zwillingswellenbalken zwei silberne, mit
drei Zinnen bekrönte Türme, die ein offenes Tor einschließen, über dem der rot-weiß-rote Bindenschild Österreichs angebracht ist. Die Stadt hat die bildliche Darstellung des Wappens im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen.
(3) Die Verwendung des Stadtwappens bei der äußeren
Bezeichnung von baulichen Anlagen, auf Ankündigun
gen sowie im geschäftlichen Verkehr, insbesondere auf
Geschäftspapieren, zur Warenbezeichnung oder zur
Ausschmückung gewerbsmäßig angefertigter Gegen
stände aller Art bedarf der Bewilligung des Stadtsenates.
Die Bewilligung darf nur für genau bezeichnete Verwen dungszwecke erteilt werden, wenn ein der Stadt abträgli cher Gebrauch des Stadtwappens nicht zu befürchten ist. Die Bewilligung kann im Interesse der Stadt nähere Be stimmungen über die Art und Weise der Wiedergabe so wie die Dauer der Verwendung des Stadtwappens enthal ten. Wenn von dem Wappen ein der Stadt abträglicher Gebrauch gemacht wird, ist die Bewilligung vom Stadtse nat zu widerrufen.
(4) Wer das Stadtwappen unbefugt führt oder in einer Weise verwendet, die geeignet ist, das Wappen im öffent lichen Ansehen herabzusetzen, oder das Stadtwappen
entgegen den Bestimmungen des Abs. 3 verwendet, ist, sofern nicht ein strafbarer Tatbestand vorliegt, der nach einer anderen Verwaltungsvorschrift oder von den Ge richten zu ahnden ist, von der Bezirksverwaltungsbehör de mit einer Geldstrafe bis S 3.000,- zu bestrafen.
(5) Das Siegel der Stadt trägt im Siegelfeld das Wap pen mit der Umschrift "Landeshauptstadt Linz".
(6) Wer das Siegel der Stadt unbefugt führt, ist, sofern nicht ein von den Gerichten zu ahndender strafbarer Tat bestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 3.000,- zu bestrafen.
§4
Einwohner (Einwohnerinnen) und Bürger (Bürgerinnen)
(1) Einwohner (Einwohnerinnen) sind jene Personen,
die in der Stadt wohnen.
(2) Bürger (Bürgerinnen) sind jene Einwohner (Einwoh nerinnen), die nach der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 wahlberechtigt sind.
§5 Ehrungen
(1) Der Gemeindrat kann Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben oder die der Stadt in besonderem Maße zur Ehre gereichen, durch Ernennung zu Ehrenbürgern (Ehrenbürgerinnen), durch Verleihung eines Ehrenringes oder durch sonstige Ehrungen auszeichnen. Die Ernennung zum (zur) Ehrenbürger (Ehrenbürgerin) bedarf eines Beschlusses, der mit Dreiviertelmehrheit zu fassen ist.
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(2) Alle Ehrungen begründen weder Sonderrechte noch Sonderpflichten.
(3) Eine Ehrung gilt als widerrufen, wenn der (die) Aus gezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 als Wahlaus schließungsgrund angeführt ist, rechtskräftig verurteilt wird.
§6 Amtsblatt
(1) Die Stadt hat das "Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz" herauszugeben. In diesem sind jene Verordnungen kundzumachen, deren Kundmachung im Amtsblatt der Stadt Linz gesetzlich vorgeschrieben ist. Im Amtsblatt kann die Stadt ferner andere Verordnungen sowie Ver lautbarungen und Informationen, die für die Stadt von Be deutung sind, veröffentlichen.
(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Ver sendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Amts blattes anzugeben.
(3) Die Seiten und die Folgen des Amtsblattes sind jahr weise fortlaufend zu numerieren.
(4) Die Berichtigung von Druckfehlern im Amtsblatt, die bei der Kundmachung von Verordnungen unterlaufen
sind, ist im Amtsblatt kundzumachen. In anderen Fällen sind Druckfehler in zweckdienlicher Weise zu be richtigen.
(5) Das Amtsblatt hat während der Amtsstunden beim
Magistrat zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzu liegen. Das Amtsblatt kann auch an Verschleißstellen und im Abonnement vertrieben werden.
II. HAUPTSTÜCK Organe der Stadt
§7 Übersicht
Die Organe der Stadt sind:
(1) Der Gemeinderat besteht aus 61 Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind befugt, den Titel "Gemeinderat" ("Gemeinderätin") zu führen.
(3)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991
gewählt.
§9 Fraktionen
(1) Die auf Grund der Wahlvorschläge ihrer Wahlpartei gewählten Mitglieder des Gemeinderates bilden für die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates jeweils
eine Fraktion. Jede Fraktion, die aus mehr als einem Mitglied des Gemeinderates besteht, hat aus ihrer Mitte eine(n) Vorsitzenden (Vorsitzende) und zumindest eine(n) Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzende-Stellvertreterin) zu bestellen.
(2) Die Vorsitzenden haben ihre Bestellung und die Be stellung der Vorsitzenden-Stellvertreter (Vorsitzenden-Stellvertreterinnen) dem (der) Bürgermeister (Bürgermei sterin) schriftlich anzuzeigen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat diese Anzeigen bei nächstmögli cher Gelegenheit im Gemeinderat zu verlesen.
(3) Eine Anzeige ist gültig, wenn sie von der absoluten Mehrheit der Mitglieder der Fraktion unterzeichnet ist; sie gilt solange, als nicht eine Änderung oder Ergänzung dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich an gezeigt wird.
(4) Solange keine Anzeige vorliegt, kommt die Funktion des (der) Fraktionsvorsitzenden dem Mitglied des Ge meinderates zu, das an erster Stelle auf der Liste seiner (ihrer) Wahlpartei in den Gemeinderat gewählt wurde. Be steht eine Fraktion nur aus einem Mitglied, so fallen die Aufgaben des (der) Fraktionsvorsitzenden diesem (die ser) zu.
(5) Der (Die) Vorsitzende bzw. der (die) von ihm (ihr) er mächtigte Vertreter (Vertreterin) seiner (ihrer) Fraktion ist berechtigt, hinsichtlich jener Angelegenheiten, die im Ge meinderat zu behandeln sind und die auf der Einladung für die nächste Sitzung als Tagesordnungspunkte auf scheinen, beim Magistrat in die zur Behandlung einer sol chen Angelegenheit notwendigen Unterlagen einzuse
hen, sich Aufzeichnungen zu machen und die erforderli chen Auskünfte einzuholen. Auf Kosten des Magistrates kann er (sie) auch die Anfertigung von Kopien verlangen. Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit bleiben
hiedurch unberührt.
§ 10 Konstituierung und Gelöbnis
(1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates ist binnen sechs Wochen nach Verlautbarung des Wahler
gebnisses, falls jedoch gegen die ziffernmäßige Ermitt lung Einspruch erhoben wurde, binnen sechs Wochen
nach der endgültigen Entscheidung hierüber abzuhalten.
(2) Die gewählten Mitglieder sind hiezu vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) der abgelaufenen Funk tionsperiode unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 14 Abs. 2 Z. 1 einzuladen.
(3) Bis zur Angelobung des (der) neu gewählten Bür
germeisters (Bürgermeisterin) hat in der konstituierenden Sitzung das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des neu gewählten Gemeinderates den Vorsitz zu führen.
(4) Die Mitglieder des neu gewählten Gemeinderates
haben dem (der) Vorsitzenden und diese(r) hat vor dem versammelten Gemeinderat mit den Worten "Ich gelobe" das Gelöbnis abzulegen, die Bundesverfassung und die Landesverfassung sowie alle übrigen Gesetze und alle Verordnungen der Republik Österreich und des Landes Oberösterreich gewissenhaft zu beachten, ihre Aufgaben unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, das Amtsge heimnis zu wahren und das Wohl der Stadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern. Ein Gelöbnis unter Be dingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Bei fügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Später
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eintretende Gemeinderatsmitglieder (Ersatzmitglieder) haben das Gelöbnis in der ersten Gemeinderatssitzung, an der sie teilnehmen, zu leisten.
§11 Funktionsperiode
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Die Funktionsperiode des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neu gewählten Gemeinderatsmit
glieder.
(2) Der Gemeinderat kann vor Ablauf der Funktionspe riode seine Auflösung beschließen.
(3) Wenn innerhalb der Funktionsperiode die Neuwahl des Gemeinderates notwendig wird, bleibt der neu ge wählte Gemeinderat nur für den Rest dieser Funktionspe riode im Amt.
(4) Die Wahl des Gemeinderates darf gemeinsam mit
der Wahl des Nationalrates oder des Oberösterreichi schen Landtages nur auf Grund eines Landesgesetzes
abgehalten werden.
§12 Rechte der Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben außer den an anderen Stellen dieses Gesetzes vorgesehenen Rech ten nach den näheren Bestimmungen der Geschäftsord
nung das Recht, sich über alle Angelegenheiten des eige nen Wirkungsbereiches der Stadt zu unterrichten, Anträ ge zu stellen, die Aufnahme von Verhandlungsgegen
ständen in die Tagesordnung zu beantragen, zu den ein zelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, an den Abstimmungen teilzunehmen und in die Verhandlungsschriften über die Sitzungen des Gemein derates, des Stadtsenates und der Ausschüsse Einsicht zu nehmen.
(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches sind die Mitglieder des Gemeinderates berech tigt, Anfragen an den (die) Bürgermeister (Bürgermeiste rin) sowie an die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates im Rahmen des ihnen unterstellten Geschäftsbereiches (§ 32 Abs. 6) zu richten.
(3) Die Anfragen müssen schriftlich verfaßt und späte stens fünf Tage vor der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eingebracht werden. In diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die Anfrage zurück zuweisen, wenn sie eine nicht in den eigenen Wirkungs bereich der Stadt fallende Angelegenheit betrifft. Sofern die Anfrage nicht an den (die) Bürgermeister (Bürgermei sterin) selbst gerichtet ist, ist sie von diesem (dieser) dem (der) Befragten unverzüglich zuzustellen. Ordnungsge mäß eingebrachte Anfragen sind spätestens in der zweit folgenden Sitzung des Gemeinderates vom (von der) Be fragten mündlich zu beantworten. Vor der Beantwortung ist die Anfrage zu verlesen. Von einer mündlichen Beant wortung kann wegen des Umfanges der Anfrage oder we gen sonstiger Umstände, die eine mündliche Beantwor tung erschweren, abgesehen werden. In diesem Fall ist die Anfrage innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu be antworten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist auch eine Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
(4) Die mündliche Beantwortung von Anfragen sowie
die Bekanntgabe einer schriftlichen Beantwortung oder einer Nichtbeantwortung hat zu Beginn der Gemeinde
ratssitzung vor der Behandlung des ersten auf der Tages
ordnung stehenden Verhandlungsgegenstandes zu er
folgen.
(5) Nach der Beantwortung einer Anfrage ist der (die) Fragesteller (Fragestellerin) berechtigt, eine mündliche Zusatzfrage zu stellen. Die Zusatzfrage darf nur eine Fra ge enthalten, die mit der Hauptfrage im unmittelbaren Zu sammenhang stehen muß. Wenn die Zusatzfrage im An
schluß an eine schriftliche Beantwortung erfolgt, kann sie schriftlich oder mündlich beantwortet werden.
(6) Die Mitglieder des Gemeinderates haben Anspruch auf einen vom Gemeinderat festgesetzten angemesse
nen Funktionsbezug, der zehn % des Funktionsbezuges des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nicht über steigen darf. Auf den Funktionsbezug kann nicht verzich tet werden.
(7) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Aus übung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
§13 Pflichten der Mitglieder
(1)Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Ge meinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2)Jedes Mitglied hat an den Sitzungen des Gemeinde rates und der Ausschüsse, denen es angehört, teilzuneh men. Befreiung gewährt bis zu drei Monaten der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), für längere Zeit, ohne Debatte, der Gemeinderat. Außer im Fall der Befreiung kann die Abwesenheit vom Gemeinderat (Ausschuß) nur aus triftigen Gründen entschuldigt werden, die dem (der) Vorsitzenden unverzüglich, tunlich schriftlich, bekanntzu geben sind.
(3) Ist ein Mitglied des Gemeinderates aus triftigen Gründen an der Ausübung seines Mandates voraussicht lich längere Zeit verhindert, so hat der (die) Bürgermei ster (Bürgermeisterin) auf Antrag der Fraktion für die Dauer der Verhinderung an Stelle des (der) Verhinderten mit dessen (deren) Rechten und Pflichten das nach der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 berufene Er satzmitglied einzuberufen.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit ge setzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhal
tung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Lan desverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirt schaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentli chen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheits pflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglie der des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinde
rat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(5) Die Mitglieder des Gemeinderates können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) von der Verpflich tung zur Verschwiegenheit entbunden werden, wenn
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dies durch ein öffentliches Interesse, insbesondere durch Interessen der Rechtspflege, gerechtfertigt ist.
§ 14 Erlöschen des Mandates
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates kann auf sein Man dat verzichten. Der Verzicht ist schriftlich dem (der) Bür germeister (Bürgermeisterin) - im Fall des Verzichtes des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) dem (der) nach § 28 Abs. 5 zur Vertretung berufenen Vizebürger meister (Vizebürgermeisterin) - zu erklären und wird mit dem Einlangen wirksam, wenn die Verzichtserklärung
nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht bei gefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung.
(2) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Manda tes verlustig zu erklären,
(3)Den Antrag auf Erklärung des Mandatsverlustes
nach Abs. 2 an den Verfassungsgerichtshof (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fas sung von 1929) hat der Gemeinderat zu stellen.
§15 Anzahl und Einberufung der Sitzungen
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den
Gemeinderat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter An
gabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Je
des Mitglied des Gemeinderates sowie jede(r) nicht mehr
dem Gemeinderat angehörende(r) Stadtrat (Stadträtin) ist
von der Abhaltung der Sitzung mindestens fünf Tage, in
besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter
Bekanntgabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der
Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zu
stellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Zu
stellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung
BGBl. Nr. 357/1990, über die Ersatzzustellung anzu
wenden.
(2) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom
(von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einberufen
wurde, sowie jede Sitzung des Gemeinderates, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtse nates, die an ihr teilzunehmen haben, eingeladen wur den, ist ungesetzlich.
(3) Wenn dies von mindestens 15 Mitgliedern des Ge
meinderates oder von der Landesregierung unter Angabe des Grundes schriftlich verlangt wird, ist der (die) Bürger meister (Bürgermeisterin) verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden kann.
§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzu hören und sich Aufzeichnungen zu machen.
(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom (von der) Vorsitzenden oder von wenigstens 15 Mitglie dern des Gemeinderates oder von dem Ausschuß, in dem der Tagesordnungspunkt vorberaten wurde, oder vom
Stadtsenat verlangt und vom Gemeinderat nach Entfer nung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Voran
schlag oder der Rechnungsabschluß behandelt wird, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Die Beratung und die Beschlußfassung in nicht öf fentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen aus schließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
§17 Leitung der Sitzungen
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Gemeinderates, ausgenommen den Fall des § 10, den Vorsitz. Er (Sie) handhabt die Ge schäftsordnung, sorgt für ihre Beachtung, für Ruhe und Ordnung und für die Wahrung des Anstandes.
(2) Der (Die) Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behan
delt werden, die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen.
(3) Die Zuhörer (Zuhörerinnen) haben sich jeder Äuße rung zu enthalten. Wenn sie die Beratungen des Gemein derates stören oder seine Freiheit beeinträchtigen, ist der (die) Vorsitzende nach vorausgegangener fruchtloser Mahnung zur Ordnung berechtigt, die Zuhörer (Zuhöre rinnen) aus dem Sitzungssaal entfernen zu lassen.
(4) Der (Die) Vorsitzende kann die erforderlichen Verfü gungen treffen, daß die Sitzung durch allfällige visuelle oder akustische Aufzeichnungen (Bild- oder Tonaufnah me) nicht gestört wird.
§ 18 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Zur Beschlußfähigkeit des Gemeinderates ist, so weit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Anwesen heit von mindestens 31 Mitgliedern des Gemeinderates einschließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.
(2) Zu einem Beschluß des Gemeinderates ist, soweit das Gesetz nicht anderes bestimmt, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder des Ge meinderates erforderlich. Kommt die erforderliche Mehr heit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Der (Die) Vorsitzende stimmt zuletzt ab.
(3) Zur Beschlußfassung über folgende Angelegenhei
ten ist die Anwesenheit von wenigstens 41 Mitgliedern des Gemeinderates und die Zustimmung von zwei Drit
teln der Anwesenden erforderlich:
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(4) Sind weniger als 41 Mitglieder des Gemeinderates anwesend, so ist neuerlich eine Sitzung einzuberufen, bei der für die Behandlung der im Abs. 3 Z. 1 bis 7 aufge zählten Angelegenheiten die Bestimmung des Abs. 1 gilt.
(5) Eine Beschlußfassung über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur im Fall der Dring lichkeit zulässig. Über die Dringlichkeit entscheidet der Gemeinderat. Hiezu steht jeder Fraktion eine Wortmel dung zu.
§19 Ausübung des Stimmrechtes und Abstimmung
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates haben ihr Stimm recht persönlich auszuüben; eine Stimmenthaltung ist zu lässig, sie gilt als Ablehnung des Antrages.
(2) Die Abstimmung über verschiedene Anträge zu
einem Verhandlungsgegenstand ist derart zu reihen, daß der Wille der Mehrheit des Gemeinderates durch die Ab stimmung eindeutig zum Ausdruck gebracht werden
kann.
(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand, durch Aufste hen oder durch Betätigung einer im Abstimmungslokal befindlichen technischen Vorrichtung, durch die das Ab stimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Gemeindera
tes namentlich erfaßt und das Abstimmungsergebnis
nach der Anzahl der Zustimmungen, Enthaltungen und Ablehnungen zahlenmäßig ermittelt und evident gehalten
wird, zu erfolgen.
(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über ein
zelne Anträge namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen,
ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen.
§20 Beiziehung sachkundiger Personen
(1) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende kann ihm (ihr) zur sachlichen und rechtlichen Aufklärung das Wort erteilen.
(2) Der (Die) Vorsitzende kann für bestimmte Verhand lungsgegenstände Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Gemeindera
tes zur Auskunftserteilung beiziehen.
§21 Verhandlungsschrift
(1) Über jede Verhandlung des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in die alle Anträge und Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis und eine Darstellung des wesentlichen Sitzungsverlaufes aufgenommen werden müssen. Die Verhandlungsschrift ist vom (von der) Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates zu unterfertigen und soll jeder Fraktion binnen zwei Monaten zugesandt werden.
(2) Die Verhandlungsschrift ist unverzüglich nach Fer tigstellung beim Magistrat aufzulegen. Hegt ein Mitglied des Gemeinderates gegen die Fassung oder den Inhalt der Verhandlungsschrift Bedenken, so hat es diese dem (der) Vorsitzenden mitzuteilen. Wenn diese(r) die Beden ken begründet findet, hat er (sie) die Berichtigung vorzu nehmen. Findet der (die) Vorsitzende hingegen die Be denken und damit die geforderte Berichtigung unbegrün det, so kann das Mitglied einen Antrag auf Berichtigung der Verhandlungsschrift an den Gemeinderat stellen.
(3) Die Verhandlungsschriften über öffentliche Sitzun gen können auf Verlangen von jedermann eingesehen
werden.
§22 Vollzug der Beschlüsse
(1) Jeder gültige Beschluß des Gemeinderates ist außer in den im Abs. 2 angeführten Fällen vom (von der) Bür germeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Der (Die) Bür germeister (Bürgermeisterin) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommen den Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
(2) Erachtet der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin),
daß ein Beschluß des Gemeinderates bestehende Geset
ze oder Verordnungen verletzt oder der Stadt wesentli
chen Schaden zufügt, so ist er (sie) verpflichtet, mit der
Vollziehung innezuhalten und binnen sechs Wochen
unter Bekanntgabe der Gründe die Angelegenheit dem
Gemeinderat zur neuerlichen Verhandlung und Be
schlußfassung vorzulegen. Verbleibt der Gemeinderat
bei seinem Beschluß, so ist dieser zu vollziehen.
II. Abschnitt
Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin)
§23 Wahl und Amtsdauer
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist in der konstituierenden Sitzung (§ 10) nach Angelobung der Mit glieder des Gemeinderates aus dessen Mitte auf Grund von Wahlvorschlägen zu wählen. Wählbar ist, wer einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei angehört, die einen Wahlvorschlag gemäß Abs. 2 einreichen kann.
(2) Wahlvorschläge können nur von jenen im Gemein
derat vertretenen Wahlparteien eingereicht werden, de nen nach den Bestimmungen des § 28 Anspruch auf Ver tretung im Stadtsenat zukommt. Diese Berechnung hat der (die) Vorsitzende vorzunehmen. Wahlvorschläge müssen von mehr als der Hälfte der der jeweiligen Wahl partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates unter schrieben sein und sind vor Beginn der Wahlhandlung dem (der) Vorsitzenden schriftlich zu übergeben.
(3) Kommt bei der ersten Wahl eine absolute Stimmen mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates nicht zustande, so ist eine zweite Wahl vorzunehmen.
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Ergibt sich auch bei dieser keine absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates, so ist eine engere Wahl oder - unter den Voraussetzungen gemäß Abs. 6 - eine dritte Wahl durchzuführen.
(4) Bei der engeren Wahl haben sich die Wählenden
auf jene zwei Mitglieder des Gemeinderates zu beschrän ken, welche bei der zweiten Wahl die meisten gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit ist der jenige in die engere Wahl einzubeziehen, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat verfügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen. Bei gleichen Parteisummen
entscheidet das Los, das von dem an der Losentschei dung nicht beteiligten, an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Unter Partei summen sind die Summen der gültigen Stimmen zu ver
stehen, die bei der Wahl des Gemeinderates auf die ein zelnen Wahlparteien entfallen sind.
(5) In der engeren Wahl entscheidet die absolute Mehr heit der abgegebenen gültigen Stimmen. Jede Stimme, die bei der engeren Wahl nicht auf die nach Abs. 4 be stimmten Personen entfällt, ist ungültig.
(6) Wurde bei der zweiten Wahl nur ein Wahlvorschlag erstattet und hat sich für diesen keine absolute Stimmen mehrheit der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates ergeben, so ist eine dritte Wahl durchzuführen. Hiebei sind Wahlvorschläge im Sinn des Abs. 2 einzubringen. In der dritten Wahl entscheidet die relative Mehrheit der ab gegebenen gültigen Stimmen.
(7) Ergibt sich bei der engeren oder bei der dritten Wahl Stimmengleichheit, so gilt derjenige als gewählt, der auf dem Wahlvorschlag jener Wahlpartei aufscheint, die über die größere Anzahl von Mandaten im Gemeinderat ver
fügt. Gibt auch dies nicht den Ausschlag, so entscheidet die Höhe der Parteisummen (Abs. 4 letzter Satz). Bei glei chen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem
an der Losentscheidung nicht beteiligten, an Jahren jüng sten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist.
(8) Werden keine oder nur ungültige Wahlvorschläge
eingebracht, so können für jedes Mitglied des Gemeinde rates, das einer Wahlpartei angehört, der ein Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, Stimmen abge
geben werden. Für die Wahl finden die Bestimmungen
der Abs. 3 bis 5 sowie 7 sinngemäß Anwendung.
(9) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates
gewählt.
(10)Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) bleibt solange im Amt, bis der (die) neu gewählte Bürgermeister (Bürgermeisterin) angelobt ist.
§24 Gelöbnis
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat vor Antritt seines (ihres) Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu leisten:
"Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die Bestimmungen über das vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Landeshauptmann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht berührt.
§25 Bezüge
(1) Dem (Der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) gebüh ren für die Dauer seines (ihres) Amtes angemessene Funktionsbezüge.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) erhält nach Ausscheiden aus seiner (ihrer) Funktion, sobald er (sie) dienstunfähig ist oder das 60. Lebensjahr vollendet hat und wenn seine (ihre) Funktion wenigstens zehn Jah re gedauert hat, monatliche Ruhebezüge.
(3) Stirbt der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder ein(e) Empfänger (Empfängerin) eines Ruhebezu
ges im Sinn des Abs. 2, so erhalten die Hinterbliebenen Versorgungsbezüge und einen Todesfallbeitrag.
(4) Die Bezüge gemäß Abs. 1 bis 3 hat der Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen, wobei - soweit im vor stehenden nicht anderes bestimmt ist - die Bestimmun gen über die Entschädigung des Landeshauptmannes
sowie die Bestimmungen über die Ruhe- und Versor
gungsbezüge und den Todesfallbeitrag für den Landes
hauptmann sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden
sind, daß die Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürger meisterin) 85 % jener für den Landeshauptmann nicht übersteigen dürfen. Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zu einem Viertel der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zei ten nachträglich 25 % der Pensionsbeiträge, die als Bür germeister (Bürgermeisterin) zu leisten gewesen wären, entrichtet werden. Bei der Festsetzung der Funktionsbe züge ist auf die durch die Funktion bedingte Arbeitsbela stung Bedacht zu nehmen.
(5) Solange der Anspruch auf Funktionsbezüge be
steht, ruht der Funktionsbezug als Mitglied des Gemein derates (§ 12 Abs. 6).
(6) Auf die Bezüge kann nicht verzichtet werden.
§26
Vertretung des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)
Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) wird in allen Befugnissen und Angelegenheiten durch den (die) nach § 28 Abs. 5 berufenen Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) vertreten (geschäftsführende(r) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin)).
§27
Vorkehrungen für den Fall der vorzeitigen Erledigung der Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)
Kommt die Stelle des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat der (die) zur Vertretung berufene Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) inzwischen die Geschäfte fortzuführen und zur Wahl des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) den Gemeinderat binnen zwei Wochen zu einer längstens binnen zweier weiterer Wochen abzuhaltenden Gemeinderatssitzung einzuladen und die Wahlhandlung zu leiten. Für diese Wahl gelten die Bestimmungen des § 23 sinngemäß.
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III. Abschnitt Der Stadtsenat
§28 Zusammensetzung und Wahl
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem (der) Bürgermei
ster (Bürgermeisterin), drei Vizebürgermeistern (Vizebür germeisterinnen) und sechs weiteren Mitgliedern, die den Titel "Stadtrat" ("Stadträtin") führen. Der Anspruch im Gemeinderat vertretener Wahlparteien auf Vertretung im Stadtsenat bestimmt sich nach Abs. 3.
(2) Der Gemeinderat wählt in der konstituierenden Sit zung (§ 10) aus seiner Mitte die Vizebürgermeister (Vize bürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen). Nach ihrer Wahl können die Stadträte (Stadträtinnen) auf ihr Gemeinderatsmandat verzichten.
(3) Die Mandate der Vizebürgermeister (Vizebürger meisterinnen) und der Stadträte (Stadträtinnen) sind auf die im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien nach fol gender Berechnung aufzuteilen: Die Zahlen der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat sind, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander zu schreiben; unter jede dieser Zahlen ist die Hälfte zu schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zah len sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3 usw.) bis zur Zahl 10 (Anzahl der im Stadtsenat zu vergebenden Mandate) bzw. bis zur Zahl 3 (Anzahl der Vizebürgermeister (Vize bürgermeisterinnen)) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 10 (bzw. 3) bezeichnete Zahl ist die Wahl zahl. Jede Wahlpartei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl ihrer Mandate im Gemeinderat ent halten ist. Gibt die Berechnung unter Zugrundelegung der Mandate der einzelnen Wahlparteien im Gemeinderat nicht den Ausschlag, so sind der Berechnung die Partei summen (das sind die Summen der gültigen Stimmen,
die bei der Wahl des Gemeinderates auf die einzelnen Wahlparteien entfallen sind) zugrundezulegen. Ergeben sich auch hienach auf ein Mandat gleiche Ansprüche, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten an wesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Bei der Aufteilung der Mandate der Stadträte (Stadträtinnen) sind der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und die Vi zebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) auf die Liste ihrer Wahlpartei anzurechnen. Die Wahlparteien haben nach Maßgabe der ihnen zustehenden Mandate beim (bei der) Vorsitzenden spätestens in der Sitzung, auf deren Tagesordnung die betreffende Wahl steht, Wahlvorschlä ge zu überreichen, die von mehr als der Hälfte der der je weiligen Wahlpartei angehörigen Mitglieder des Gemein derates unterschrieben sein müssen. Diese Wahlvor
schläge haben so viele Namen von Mitgliedern des Ge meinderates zu enthalten, wie der Wahlpartei an Manda ten zukommen, und die Mandate zu bezeichnen, für die die einzelnen Vorschläge gelten. Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtin nen) sind je in einem Wahlgang von den Gemeinderats mitgliedern jener Wahlpartei, die den Wahlvorschlag er stattet hat, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gülti gen Stimmen zu wählen.
(4) Auf die Wahl einzelner Vizebürgermeister (Vizebür germeisterinnen) oder Stadträte (Stadträtinnen) finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß An wendung.
(5) Die Reihenfolge, in der die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vertreten haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach der Reihenfolge, in der die Wahlparteien zur Nominierung berechtigt sind, zu bestimmen.
§29 Gelöbnis
(1)Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) haben vor Antritt ihres Amtes vor dem Gemeinderat folgendes Gelöbnis zu lei sten: "Ich gelobe, die Bundesverfassung der Republik Österreich, die Verfassung des Landes Oberösterreich und alle übrigen Gesetze getreu zu beachten und meine Pflichten nach bestem Wissen und Gewissen zu erfül
len." Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zu lässig.
(2)Die Bestimmungen über das von den Vizebürger
meistern (Vizebürgermeisterinnnen) dem Landeshaupt
mann zu leistende Gelöbnis werden hiedurch nicht
berührt.
§30 Bezüge
Für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) gilt § 25 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Bezüge für die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) 85 % und jene für die Stadträte (Stadträtinnen) 75 % der Bezüge für den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nicht übersteigen dürfen.
§31 Dauer der Amtsführung
(1)Die Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträte (Stadträtinnen) werden auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis die neu gewählten Mitglieder des Stadtsenates angelobt sind.
(2)Das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates erlischt:
(3) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird im Fall des Abs. 2 Z. 1,3 und 4 nicht berührt.
(4) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Vize bürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und die Stadträ te (Stadträtinnen) können von ihrem Amt als Mitglied des Stadtsenates auf Grund eines Mißtrauensantrages abbe-Seite 16
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rufen werden. Der Mißtrauensantrag kann von jenen Mitgliedern des Gemeinderates gestellt werden, die bei der Wahl des betreffenden Mitgliedes des Stadtsenates stimmberechtigt waren. Ist ein solches Mitglied inzwischen ausgeschieden, so ist an seiner Stelle das nachberufene Mitglied antragsberechtigt. Der Mißtrauensantrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen; er ist gültig, wenn er von wenigstens zwei Dritteln der Antragsberechtigten unterschrieben ist. Das Mitglied des Stadtsenates, auf das sich der Antrag bezieht, ist weder antrags-noch unterschriftsberechtigt. Für den Beschluß über einen Mißtrauensantrag ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten erforderlich. Hiebei sind jene Mitglieder des Gemeinderates stimmberechtigt, die zur Stellung des Mißtrauensantrages berufen sind.
§32 Geschäftsführung
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) führt in den Sitzungen des Stadtsenates den Vorsitz.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den Stadtsenat, so oft es die Geschäfte erfordern, unter An gabe der Verhandlungsgegenstände einzuberufen. Er
(Sie) ist verpflichtet, eine Sitzung so einzuberufen, daß sie innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des Ver langens stattfinden kann, wenn dies von mindestens drei Mitgliedern des Stadtsenates schriftlich verlangt wird. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(3) Zur Beschlußfähigkeit des Stadtsenates ist die An wesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder ein schließlich des (der) Vorsitzenden erforderlich.
(4) Zu einem Beschluß des Stadtsenates ist, sofern ge setzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Mitglieder erforder lich; eine Stimmenthaltung ist zulässig, sie gilt als Ableh nung des Antrages.
(5) Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) hat an den Sitzungen des Stadtsenates mit beratender Stimme teilzunehmen. Der (Die) Vorsitzende sowie der Stadtsenat können einzelne Mitglieder des Gemeindera tes, Bedienstete der Stadt sowie andere sachkundige Personen den Sitzungen des Stadtsenates mit beraten der Stimme beiziehen.
(6) Der Stadtsenat hat eine Geschäftseinteilung zu be schließen, mit der die in seine Zuständigkeit fallenden An gelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt nach Sachgebieten geordnet in so viele Geschäftsberei che eingeteilt werden, als der Stadtsenat Mitglieder hat. Jedem Mitglied des Stadtsenates ist ein Geschäftsbe reich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu un terstellen. Die Geschäftseinteilung des Stadtsenates und jede Änderung dieser Geschäftseinteilung sind im Amts blatt kundzumachen.
(7) In der Geschäftseinteilung sind unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 6 jene in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt zu bezeichnen, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung oder wegen ihrer be sonderen finanziellen, wirtschaftlichen oder kulturellen Wichtigkeit der kollegialen Beratung und Beschlußfas sung bedürfen. Insbesondere hat sich der Stadtsenat zur kollegialen Beratung und Beschlußfassung vorzube halten:
(8) In den gemäß § 34 Abs. 2 zu besorgenden Angelegenheiten hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), wenn er (sie) davon Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlußfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er (Sie) hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenates einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtsenates ist mit der Vollziehung innezuhalten.
§33 Vollzug der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Stadtsenates sind vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu vollziehen. Diese(r) hat sich hiebei des nach seinem Geschäftsbereich sachlich in Betracht kommenden Mitgliedes des Stadtsenates zu bedienen.
IV. Abschnitt
Die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates
§34
(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadt
senates gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsberei ches obliegt ihm auch die Berichterstattung und Antrag stellung im Stadtsenat.
(2) Die nicht unter § 32 Abs. 7 fallenden Angelegenhei ten, für die der Stadtsenat zuständig ist, sind von dem nach der Geschäftseinteilung zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu besorgen. Ferner können auch einzelne, an sich in die kollegiale Zuständigkeit des Stadtsenates fallende Angelegenheiten vom Stadtsenat mit Verord
nung ganz oder zum Teil auf das gemäß § 32 Abs. 6 zu ständige Mitglied des Stadtsenates übertragen werden, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit Dreiviertelmehrheit zu fassen.
(3) Einzelne der unter Abs. 2 fallenden Geschäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und Beschlußfas sung des Stadtsenates jedoch dann, wenn der Stadtse nat dies beschließt.
(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise für eine von ihm gemäß Abs. 2 zu besorgende Angelegen-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 4. Stück, Nr. 7
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heit die kollegiale Beratung und Beschlußfassung des Stadtsenates beantragen.
(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 50 Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Geschäfte unter der Leitung und nach den Weisungen des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates sowie nach § 50 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in der Regel dem (der) Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) zu erteilen.
§35
Stadträte (Stadträtinnen), die dem Gemeinderat nicht angehören
Die Stadträte (Stadträtinnen) sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates auch verpflichtet, wenn sie diesem nicht mehr angehören. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden und haben das Recht, nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 42) die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, im Rahmen des ihnen gemäß § 32 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches Berichte zu erstatten sowie Anträge zu Tagesordnungspunkten und Dringlichkeitsanträge zu stellen.
§36
Vertretung der Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der
sonstigen Mitglieder des Stadtsenates
(1) Kommt die Stelle eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates während der Amtsdauer zur Erledi
gung, so hat binnen vier Wochen die Neuwahl zu erfol gen. Inzwischen hat die Geschäfte ein(e) Vertreter (Ver treterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinderates zu führen, den der (die) Bürger meister (Bürgermeisterin) auf Vorschlag der Wahlpartei, die den (die) zu Vertretenden (Vertretende) vorgeschla gen hatte, zu bestimmen hat.
(2) Ist ein(e) Vizebürgermeister (Vizebürgermeisterin) oder ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates an der Aus übung seiner Verpflichtung verhindert, hat er (sie) bzw. es rechtzeitig ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der (die) namhaft gemachte Vertreter (Vertreterin) sind unverzüglich, jedenfalls vor Beginn der Verhinderung, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) schriftlich be kanntzugeben. Erfolgt eine solche Betrauung nicht, so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) eine(n) Ver treter (Vertreterin) aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtsenates zu bestimmen, der nach Möglichkeit dersel ben Wahlpartei zuzuzählen sein soll wie der (die) zu Ver tretende.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Vertretung eines (einer) Vizebürgermeisters (Vizebürgermeisterin) in seiner (ihrer) Funktion gemäß § 26.
V. Abschnitt Der Magistrat
§37 Zusammensetzung
(1) Der Magistrat besteht aus dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) als Vorstand, dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) und den übrigen Bediensteten.
(2) Die Leitung des inneren Dienstes obliegt unter der unmittelbaren Aufsicht des (der) Bürgermeisters (Bürger meisterin) dem (der) Magistratsdirektor (Magistratsdirek torin). Der (Die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin) muß ein(e) rechtskundige(r) Verwaltungsbeamter (Ver waltungsbeamtin) sein.
(3) Zu den Angelegenheiten des inneren Dienstbetrie bes zählen insbesondere:
(1) Der Magistrat gliedert sich in Dienststellen (Ge schäftsgruppen, Ämter, Einrichtungen), auf die die Ge schäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen
Zusammenhang aufzuteilen sind.
(2) Die Zahl der Dienststellen und die Aufteilung der Geschäfte wird in der Geschäftseinteilung des Magistra tes festgesetzt.
(3) Die Geschäftsgebarung, der Geschäftsgang und
der Schriftverkehr des Magistrates werden durch die Ge schäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung ist insbesondere auch zu regeln, inwieweit sich der (die) Bür germeister (Bürgermeisterin) und die übrigen Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlich keit - bei den zu treffenden Entscheidungen oder Verfü gungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch den (die) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin), die Dienst stellenleiter (Dienststellenleiterinnen) oder durch sonsti ge Bedienstete vertreten lassen können.
§39 Kontrollamt
(1) Bei der Gliederung des Magistrates ist jedenfalls ein Kontrollamt vorzusehen, das die Gebarung des Magistra tes in bezug auf die rechnerische Richtigkeit sowie auf die Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen hat. Das Kontrollamt hat auch jene Institu tionen (wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine, kultu relle Einrichtungen usw.) nach den vorgenannten Grund sätzen zu überprüfen, an denen die Stadt beteiligt ist, so weit es der Umfang der Beteiligung zuläßt, oder die sie fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder die Institutionen mit einer Kontrolle einverstan den sind.
(2) Das Kontrollamt erhält seinen Auftrag vom Gemein derat, vom Stadtsenat, vom Kontrollausschuß, vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder vom (von der) Magistratsdirektor (Magistratsdirektorin). Der (Die) Bür germeister (Bürgermeisterin) hat unverzüglich eine Prü fung durch das Kontrollamt anzuordnen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäfts-Seite 18
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bereiches (§ 32 Abs. 6) verlangt. Das Kontrollamt kann auch von Amts wegen tätig werden.
(3)Das Kontrollamt hat unverzüglich nach Abschluß
der Prüfung jenem Organ, von dem es den Prüfungsauf trag erhalten hat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermei sterin) sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch im Wege des (der) Vorsitzenden unmittelbar dem Kon trollausschuß und dem (der) Magistratsdirektor (Magi stratsdirektorin) zu berichten. Innerhalb einer angemes senen Frist nach Ablauf des Kalenderjahres hat das Kon trollamt dem Gemeinderat einen zusammenfassenden
Jahresbericht über die erfolgte Prüfungstätigkeit vor zulegen.
(4) Wenn ein Antrag gemäß § 12 von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeinderates schriftlich unter stützt ist und sich auf einen bestimmten Vorgang in einer der Prüfung des Kontrollamtes unterliegenden Angele genheit der Stadt bezieht, ist eine Gebarungsprüfung auch ohne Beschluß des Gemeinderates durchzuführen. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat dieses Ver langen unverzüglich dem (der) Leiter (Leiterin) des Kon trollamtes mitzuteilen. Ein weiterer solcher Antrag kann vor Ablauf von sechs Monaten erst gestellt werden, so bald das Kontrollamt dem Gemeinderat über die Durch führung der Prüfung berichtet hat.
(5) (Verfassungsbestimmung) Der (Die) Leiter (Leite rin) des Kontrollamtes ist in Ausübung seiner (ihrer) Auf gaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner (ihrer) Feststellungen an keine Weisun gen gebunden.
(6) Über die Bestellung und Abberufung des (der) Kontrollamtsleiters (Kontrollamtsleiterin) ist dem Gemeinde rat jeweils vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vorher zu berichten.
VI. Abschnitt
§40 Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat kann aus seiner Mitte nach Bedarf Ausschüsse zur Vorberatung von Anträgen und zur Abga be von Gutachten bestellen. Er hat jedenfalls einen Kon trollausschuß zu bestellen, dem neben dem Recht der Auftragserteilung gemäß § 39 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Kontrollamtes zukommt. Ferner kann der Gemeinderat auf Antrag des Stadtsenates für Unternehmungen der Stadt besondere Verwaltungsausschüsse bestellen.
(2) Die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in den Ausschüssen. Steht einer Fraktion kraft ihrer Stärke kein Anspruch zu, so ist sie berechtigt, eine(n) Vertreter (Vertreterin) mit beratender Stimme zu nominieren; dies gilt nicht für die besonderen Verwaltungsausschüsse ge mäß Abs. 1.
(3) Der Stadtsenat kann bestimmte Gruppen von Ver handlungsgegenständen oder einzelne Verhandlungsge
genstände seines Wirkungskreises einem Ausschuß des Gemeinderates zur Vorberatung zuweisen.
(4) Jeder Ausschuß hat das Recht, selbständig Anträge auf Fassung von Beschlüssen zu stellen, die mit der dem Ausschuß zugewiesenen Angelegenheit in inhaltlichem Zusammenhang stehen. Weiters ist jeder Ausschuß
berechtigt, in Angelegenheiten seines Wirkungskreises von den Dienststellenleitern (Dienststellenleiterinnen) Berichte abzufordern, Augenscheine vorzunehmen, Urkunden, Rechnungen und sonstige Geschäftsstücke einzusehen und Erhebungen zu pflegen. Jedem Mitglied eines Ausschusses ist zu Angelegenheiten, die auf der Einladung für die jeweils nächste Sitzung des Ausschusses als Tagesordnungspunkt aufscheinen, auf sein Verlangen hin Akteneinsicht zu gewähren und die Möglichkeit einzuräumen, Abschriften anzufertigen oder auf Kosten des Magistrates für seinen persönlichen Bedarf Kopien anfertigen zu lassen.
(5) Die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Anzahl
ihrer Mitglieder sowie ihren Wirkungskreis bestimmt der Gemeinderat. Die Vorsitzenden sowie die Ausschüsse
können den Sitzungen der Ausschüsse sachkundige Per sonen, die nicht Mitglieder des Gemeinderates sind, mit beratender Stimme beiziehen, desgleichen Mitglieder des Gemeinderates, die nicht Ausschußmitglieder sind. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(6) Jeder Ausschuß wählt aus seiner Mitte eine(n) Vor sitzenden (Vorsitzende) und eine(n) Stellvertreter (Stell vertreterin). Die Vorsitzendenstellen der Ausschüsse des Gemeinderates sind auf die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 28 Abs. 3 aufzuteilen. Der (Die) Vorsitzende des Kontrollaus schusses darf der Fraktion, die den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) stellt, nicht angehören. Zum (Zur) Vor sitzenden kann auch ein(e) Stadtrat (Stadträtin) gewählt werden, der (die) nicht zugleich Mitglied des Gemeinde rates ist; in diesem Fall hat der (die) Vorsitzende kein Stimmrecht.
(7) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des (der) Vorsit zenden, soweit er (sie) stimmberechtigt ist, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(8) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin), die Mit glieder des Stadtsenates sowie der (die) Magistratsdirek tor (Magistratsdirektorin) sind berechtigt, an allen Bera tungen der Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden.
(9)Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der das betreffende Man dat im Ausschuß zukommt, abberufen werden. Die Abbe rufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle treten den neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Ausschus ses auf Antrag der betreffenden Fraktion.
VII. Abschnitt
§41 Befangenheit
(1) Die Mitglieder der Kollegialorgane der Stadt sind von der Beratung und der Beschlußfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen:
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(2) Der (Die) Befangene hat jedoch auf Verlangen der Beratung zur Erteilung von Auskünften beizuwohnen.
(3) Die Befangenheitsgründe des Abs. 1 gelten auch für die nicht in kollegialer Beratung und Beschlußfassung durchzuführende Tätigkeit des (der) Bürgermeisters (Bür germeisterin) und der sonstigen Mitglieder des Stadtse nates sowie der übrigen Organe der Stadt. Bei Gefahr im Verzug hat jedoch das befangene Organ die unauf
schiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
(4) Die in den Abs. 1 und 3 genannten Personen haben ihre Befangenheit selbst wahrzunehmen. Im Fall des Abs. 1 hat jedoch nicht das betreffende Mitglied, sondern das Kollegialorgan zu entscheiden, ob ein Befangenheits grund vorliegt.
(5) Befangenheit liegt nicht vor, wenn jemand an der Sache lediglich als Angehöriger (Angehörige) einer Be rufsgruppe oder einer Bevölkerungsgruppe beteiligt ist, deren gemeinsame Interessen durch den Verhandlungs
gegenstand oder die Amtshandlung berührt werden und deren Interesse der (die) Betreffende zu vertreten berufen ist.
(6) Durch die vorstehenden Bestimmungen werden verwaltungsverfahrensgesetzliche Vorschriften über die Be fangenheit von Verwaltungsorganen nicht berührt.
VIII. Abschnitt
§42
Geschäftsordnung der Kollegialorgane und der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat hat Geschäftsordnungen für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadt senat zu erlassen. Die Geschäftsordnungen haben jeden falls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen zu enthalten.
(2) Die Geschäftsordnung für den Gemeinderat hat ins besondere zu regeln:
Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 35, die - unter Einrechnung des (der) Antragstellers (Antragstellerin) - zehn nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen und daß ein Dringlichkeitsantrag sofort in Verhandlung zu nehmen ist, wenn dies der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden beschließt;
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dachtnahme auf § 17 Abs. 2 das Thema, das behandelt werden soll, anzugeben und ist spätestens drei Tage vor dem Tag der Sitzung des Gemeinderates beim (bei der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) einzubringen; in diese Frist sind Tage nicht einzurechnen, an denen der Magistrat keinen Dienstbetrieb hat; je Sitzung des Gemeinderates ist nur eine rechtzeitig beantragte "Aktuelle Stunde" durchzuführen, und zwar nach Erledigung der Verhandlungsgegenstände; liegen Anträge zweier oder mehrerer Fraktionen zu verschiedenen Themen vor, hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Anträge zu entscheiden; zu dem demgemäß zu behandelnden Thema der "Aktuellen Stunde" ist neben einem (einer) auch zu einer Zusatzwortmeldung berechtigten Vertreter (Vertreterin) der antragstellenden Fraktion auch je einem (einer) Vertreter (Vertreterin) der übrigen Fraktionen, den Mitgliedern des Stadtsenates im Rahmen ihres Geschäftsbereiches sowie dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) die Möglichkeit zur Äußerung zu bieten.
(3) In die Geschäftsordnungen für die Ausschüsse des Gemeinderates und für den Stadtsenat sind jedenfalls die Bestimmungen des Abs. 2 Z. 2,4, 8 und 9 sinngemäß auf zunehmen, wobei das Antragsrecht in den Ausschüssen drei Mitgliedern und im Stadtsenat jedem Mitglied zu steht. In die Geschäftsordnung für die Ausschüsse ist darüber hinaus eine Bestimmung aufzunehmen, daß die Bekanntgabe der Tagesordnung einen Hinweis zu enthal ten hat, wo die Mitglieder des Gemeinderates einen Tag vor der Sitzung in Unterlagen Einsicht nehmen und Infor mationen erhalten können.
(4) Ein während der Gemeinderatssitzung gestellter Dringlichkeitsantrag auf Änderung oder Ergänzung einer Geschäftsordnung kann erst in der nächstfolgenden Sit zung des Gemeinderates behandelt werden.
III. HAUPTSTÜCK Wirkungsbereich der Stadt
§43 Einteilung
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder
vom Land übertragener.
§44 Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 dieses Gesetzes angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder über wiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtli chen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Gemäß Art. 118 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsge
setzes in der Fassung von 1929 sind der Stadt zur Besor gung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Auf gaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten ge
währleistet:
(3) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wir kungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnun
gen des Bundes und des Landes in eigener Verantwor
tung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Bestim mungen des § 74 - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung
ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht zu. Für die Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechtes in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt aus dem Bereich der Bundesvollziehung sind die hiefür geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften maß geblich.
(4) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verord nungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmit telbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungs übertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(5) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus
dem Bereich der Landesvollziehung durch Verordnung
der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertra gen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen wer den soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregie rung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertra gung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Abs. 4.
(6)Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Stadt sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dazu gehören insbesondere die Wahrnehmung der die Stadt
als selbständiger Wirtschaftskörper oder auf Grund einer Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 4. Stück, Nr. 7
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ihr in diesem Gesetz eingeräumten Parteistellung treffenden Rechte und Pflichten sowie die Stellung von Anträgen und die Abgabe von Äußerungen. Ausgenommen vom eigenen Wirkungsbereich der Stadt sind
(1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Ange legenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesge setze im Auftrag und nach den Weisungen des Bundes
oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag und
nach den Weisungen des Landes zu besorgen hat.
(2) Die dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu kommende Bestrafung von Verwaltungsübertretungen ist eine Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbe reiches.
IV. HAUPTSTÜCK Zuständigkeit der Organe
I. Abschnitt
§46 Zuständigkeit des Gemeinderates
(1) Dem Gemeinderat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches vorbehalten:
(Tarife);
chen, unbeweglicher Sachen und diesen gleichge
haltener Rechte sowie die Verpfändung von Liegen
schaften, wenn der Kaufpreis (Tauschwert) bzw. die
Pfandsumme S 1,000.000,- übersteigt;
die Leistung von Bürgschaften, wenn das Darlehen
oder die Bürgschaft den Betrag von S 1,000.000,-
übersteigt;
veranschlagten Gesamtkosten den Betrag von
S 1,000.000,- übersteigen;
mit einem Wert von mehr als S 1,000.000,-;
wenn das darin festgesetzte einmalige Entgelt
S 1,000.000,- oder das jährliche Entgelt S 500.000,-
übersteigt;
(2) Der Gemeinderat ist befugt, einzelne in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist. II. A b s c h n i 11
§47 Zuständigkeit des Stadtsenates
(1) Der Stadtsenat ist zur Vorberatung in allen der Be schlußfassung des Gemeinderates unterliegenden Ange legenheiten berufen, soweit der Gemeinderat dafür nicht besondere Ausschüsse bestellt hat oder die Angelegen heiten nicht unmittelbar behandelt.
(2) Der Stadtsenat hat das Recht, selbständig Anträge an den Gemeinderat zu stellen.
(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:
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währung von Verwendungszulagen, Verwendungs
abgeltungen, Belohnungen, Bezugsvorschüssen
und von Geldaushilfen an Bedienstete;
die Aufnahme von Aushilfskräften;
die Vorlage der Voranschläge und Rechnungsab
schlüsse an den Gemeinderat;
schlags-, Ernennungs- und Bestätigungsrechte;
trag von S 350.000,- im Einzelfall;
Wiederaufnahme eines Rechtsstreites und der Ab
schluß eines Vergleiches, wenn der Streitwert
S 1,000.000,- nicht übersteigt und in diesem Lan
desgesetz nicht anderes bestimmt ist;
lungen;
(4) Der Stadtsenat ist das beschließende Organ in allen nicht behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wir kungsbereiches, die nicht dem Gemeinderat, dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) oder dem Magistrat vor behalten sind.
(5) Der Stadtsenat ist berechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, an Stelle des Gemeinderates zu entscheiden, wenn die Ent scheidung des Gemeinderates ohne Nachteil für die Sa che nicht abgewartet werden kann oder die Angelegen heit einer sofortigen Erledigung bedarf. Der Stadtsenat hat seine Entscheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.
(6) Falls gemäß § 40 Abs. 1 besondere Verwaltungs
ausschüsse für Unternehmungen der Stadt bestellt wer den, kommt diesen in den ihnen übertragenen Angele
genheiten die Stellung des Stadtsenates zu.
(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwie genheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Ge
heimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mit glieder des Gemeinderates sind, können vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unter der Vorausset zung des § 13 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Ver schwiegenheit entbunden werden.
(9) Die Mitglieder des Stadtsenates (Verwaltungsaus schusses) sind für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wir kungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Ge
meinderat verantwortlich.
§48 Zusammenwirken
Die Mitglieder des Stadtsenates haben in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 34 Abs. 1 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) - unbeschadet seiner (ihrer) Verantwortlichkeit - in der Ausübung seines (ihres) Amtes zu unterstützen. Sie sind über alle wichtigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die mit dem ihnen nach § 32 Abs. 6 und 7 zugewiesenen Geschäftsbereich in sachlichem Zusammenhang stehen, sowie über alle Angelegenheiten, die dem Stadtsenat nach § 46 Abs. 3 übertragen worden sind, vom (von der) zuständigen Dienststellenleiter (Dienststellenleiterin) unmittelbar rechtzeitig und laufend zu unterrichten.
IM. Abschnitt
Zuständigkeit des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin)
§49 Eigener Wirkungsbereich
(1) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) vertritt die Stadt nach außen.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist der Vorstand des Magistrates und für dessen Geschäftsfüh rung verantwortlich. Er (Sie) erläßt mit Genehmigung des Stadtsenates die Geschäftsordnung und die Geschäfts einteilung für den Magistrat.
(3) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) legt die beim Magistrat angefallenen Geschäftsstücke vor, deren Entscheidung in den Wirkungskreis des Gemeinderates fällt (Vorlagen des (der) Bürgermeisters (Bürgermeiste rin)), soweit es sich nicht um Geschäftsstücke handelt, die durch Beschluß des Stadtsenates oder im Zusam
menhang mit seinem Geschäftsbereich von einem Mit
glied des Stadtsenates vorzulegen sind (Vorlagen des Stadtsenates).
(4) Dem (Der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) steht - unbeschadet der dem Stadtsenat zustehenden Rech
te - die Zuweisung des Personals zu.
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(5) Alle Bediensteten der Stadt sind dem (der) Bürger meister (Bürgermeisterin) verantwortlich.
(6) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist be rechtigt, in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtsenates fallen, an Stelle des Stadtsenates zu ent scheiden, wenn dessen Entscheidung ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann oder die Ange legenheit einer sofortigen Erledigung bedarf. Er (Sie) hat seine (ihre) Entscheidung jedoch unverzüglich dem Stadtsenat zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) an Stelle des gemäß § 47 Abs. 5 zur Entscheidung berufenen
Stadtsenates entschieden, so hat er (sie) seine (ihre) Ent scheidung unverzüglich dem Gemeinderat zur nachträgli chen Genehmigung vorzulegen.
(7) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist für die Erfüllung seiner (ihrer) dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verant
wortlich.
§50 Übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs
bereiches werden vom (von der) Bürgermeister (Bürger meisterin) besorgt. Er (Sie) ist hiebei in den Angelegen heiten der Bundesvollziehung an die Weisungen der zu ständigen Organe des Bundes, in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständi gen Organe des Landes gebunden und nach Abs. 3 ver
antwortlich.
(2) Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann ein zelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner (ihrer) Verant wortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhan
ges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbe
reiches Mitgliedern des Stadtsenates, anderen Organen der Stadt oder bei Kollegialorganen deren Mitgliedern zur Besorgung in seinem (ihrem) Namen übertragen. In die sen Angelegenheiten sind die betreffenden Organe oder deren Mitglieder an die Weisungen des (der) Bürgermei sters (Bürgermeisterin) gebunden und nach Abs. 3 ver antwortlich.
(3) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung können die in den Abs. 1 und 2 genannten Organe, soweit ihnen Vor satz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig werden, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt wer den. Die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.
IV. Abschnitt
§51 Zuständigkeit des Magistrates
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat verfügt und entscheidet in allen be hördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei ches der Stadt in erster Instanz, soweit diese nicht aus drücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
(3) Dem Magistrat sind außer den ihm in diesem Gesetz und in anderen gesetzlichen Vorschriften zugewiesenen Aufgaben folgende Angelegenheiten vorbehalten:
(1) Die Stadt hat, unbeschadet weiterreichender Pla nungen, für jedes Rechnungsjahr (Kalenderjahr) einen Voranschlag aufzustellen, der Grundlage für die Führung des Haushaltes ist.
(2) Die Wirtschaftspläne der städtischen Unternehmun gen und die Voranschläge der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Voranschlages.
§53 Feststellung des Voranschlages
(1) Der Gemeinderat hat den Voranschlag für jedes
Rechnungsjahr vor Ablauf des vorausgehenden Jahres festzustellen. Vor Erstellung des Voranschlages ist das jeweils zuständige Mitglied des Stadtsenates zu hören.
(2) Der Magistrat hat dem Stadtsenat spätestens sechs Wochen, der Stadtsenat dem Gemeinderat spätestens
zwei Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres den Vor anschlagsentwurf vorzulegen.
(3) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Vorschlagsentwurf während einer Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist fristgerecht öffent lich kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerun gen hat der Gemeinderat bei der Beratung in Erwägung zu ziehen.
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§54 Nachtragsvoranschlag
(1) Ergibt sich während des Rechnungsjahres die Not wendigkeit eines neuen Aufwandes, der im Voranschlag nicht vorgesehen ist, oder zeigt sich, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, so hat der Stadt senat, sofern nicht nach Abs. 2 vorangegangen werden kann, dem Gemeinderat den Entwurf eines Nachtrages
zum Voranschlag zur Beschlußfassung vorzulegen und
die zur Bedeckung und zur Aufrechterhaltung des Haus haltsgleichgewichtes erforderlichen Anträge zu stellen.
(2) Ausgaben, durch welche der für eine Zweckbestim
mung vorgesehene Voranschlagsbetrag überschritten
wird (Kreditüberschreitung), sowie die Verwendung von
Voranschlagsbeträgen für andere als im Voranschlag da
für vorgesehene Zweckbestimmungen (Kreditübertra
gung) bedürfen der vorherigen Beschlußfassung durch den Gemeinderat bzw. den Stadtsenat. Danach obliegt dem Gemeinderat die Beschlußfassung über
(3) Beschlüsse des Stadtsenates gemäß Abs. 2 sind un verzüglich dem Gemeinderat zur Kenntnis zu bringen.
(4) Auf Nachtragsvoranschläge sind die für den Voran schlag geltenden Bestimmungen sinngemäß anzu wenden.
§55
Voranschlagsprovisorium; Haushaltsführung ohne Voranschlag Ist der Voranschlag zu Beginn des Rechnungsjahres noch nicht festgestellt, so hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium zu beschließen. Liegt ein solcher Beschluß nicht vor, so sind die Organe der Stadt gemäß ihrer Zuständigkeit bis zur Feststellung des Voranschlages berechtigt,
(1) Der Magistrat hat nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Stadtsenat ehestens den Rechnungsabschluß vorzulegen, der ihn an den Gemeinderat weiterleitet.
(2) Vor der Behandlung durch den Gemeinderat ist der Rechnungsabschluß während einer Woche zur öffentli
chen Einsicht aufzulegen und die Auflegung fristgerecht kundzumachen. Schriftlich eingebrachte Erinnerungen hat der Gemeinderat bei der Prüfung in Erwägung zu
ziehen.
(3) Der Gemeinderat prüft und genehmigt den Rech
nungsabschluß. Die Jahresrechnungen der städtischen Unternehmungen (Bilanzen und Erfolgsrechnungen) so
wie die Jahresabschlüsse der von der Stadt verwalteten Fonds, denen keine Rechtspersönlichkeit zukommt, sind ein Bestandteil des Rechnungsabschlusses.
(4) Führt die Überprüfung zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die Maßnahmen zu treffen, die zur Her stellung eines geordneten Haushaltes der Stadt erforder lich sind.
II. Abschnitt Vermögenswirtschaft
§57 Erhaltung und Verwaltung des Vermögens der Stadt
(1) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beein trächtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckbestimmung nach wirtschaft lichen Grundsätzen zu verwalten, wobei beim ertragsfähi gen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen wer den soll.
(2) Das Vermögen der städtischen Unternehmungen
und der von der Stadt verwalteten Fonds und Stiftungen ist gesondert zu verwalten.
§58 Darlehensaufnahme
Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn die Amortisationsverpflichtungen die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt nicht überschreiten. Für jene Darlehen, die mit dem gesamten Betrag fällig werden, sind die Tilgungsbeträge planmäßig anzusammeln (Tilgungsrücklagen).
§59 Darlehen; Haftung
Die Stadt darf Darlehen nur gewähren sowie Bürgschaften oder sonstige Haftungen nur übernehmen, wenn hiefür ein besonderes Interesse der Stadt gegeben ist und der Schuldner glaubhaft macht, daß eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung gesichert ist.
§60 Vermögens- und Schuldennachweis
(1) Das gesamte unbewegliche und bewegliche Vermö
gen der Stadt, ihre Rechte und Verpflichtungen sowie ihre Beteiligungen sind laufend zu erfassen. Dieser Nach weis bildet die Grundlage zur Führung einer Vermögens rechnung.
(2) Das Vermögen und die Schulden der städtischen Unternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt
stehenden Stiftungen und Fonds sind getrennt zu er
fassen.
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III. Abschnitt Unternehmungen
§61 Errichtung und Führungsgrundsätze
(1) Die Stadt darf wirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Inter esse gelegen ist und wenn die Unternehmung nach Art und Umfang unter Beachtung der Gebote der Sparsam
keit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem an gemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf
und zur voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt steht.
(2) Wirtschaftliche Einrichtungen der Stadt, die von ihr unmittelbar verwaltet werden und denen der Gemeinde rat die Eigenschaft einer Unternehmung zuerkennt, gel ten als Unternehmungen der Stadt im Sinn dieses Geset zes. Sie bilden ein Sondervermögen der Stadt ohne eige ne Rechtspersönlichkeit. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. Das gleiche gilt sinngemäß für die Erweiterung von wirtschaftlichen Un ternehmungen sowie für die Beteiligung an einer wirt schaftlichen Unternehmung.
(3) Die Eigenschaft einer Unternehmung darf der Ge
meinderat nur zuerkennen, wenn die Voraussetzungen
gemäß Abs. 1 gegeben sind und die ordnungsgemäße Er füllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen nicht gefähr det wird.
(4) Sofern von der Unternehmung nach dem Unterneh
menszweck Einnahmen erlöst werden, haben sie in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmung zu er möglichen.
§62 Organisationsstatuten
(1) Der Gemeinderat hat für die städtischen Unterneh mungen Organisationsstatuten zu erlassen, in denen die Zuständigkeit der einzelnen Organe der Stadt in bezug auf die Unternehmungen festzusetzen und die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung zu treffen
sind. Die Aufgaben sind dabei in einem solchen Maß zu übertragen, daß die laufenden Betriebs- und Verwal tungsgeschäfte der Unternehmungen nach kaufmänni
schen Grundsätzen geführt werden können. Doch dürfen bezüglich der Bediensteten die Bestimmungen über die Zuständigkeit des Gemeinderates nach § 46 Abs. 1 Z. 4, des Stadtsenates nach § 47 Abs. 3 Z. 1 bis 4 und des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) nach § 49 Abs. 4 und 5 und des Magistrates nach § 51 Abs. 3 Z. 1 lit. e nicht verändert werden.
(2) In den Organisationsstatuten sind nach Maßgabe
des Unternehmenszweckes gemäß § 61 Abs. 1, 2 und 4
jedenfalls vorzubehalten:
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes, des Inve-
stitionsprogrammes und der Jahresrechnungen
(Bilanzen und Erfolgsrechnungen);
c) die Verwendung der Jahresüberschüsse, die Dota
tion der Rücklagen sowie Maßnahmen zur Be
deckung der Verluste;
d) die Festsetzung allgemein geltender Entgelte
(Tarife);
(1) Sofern nicht durch Gesetz eine andere Berufungsin stanz gegeben ist, entscheidet in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtsenat über Beru
fungen gegen Bescheide des Magistrates. Der Stadtse nat übt gegenüber dem Magistrat auch die in den verfah rensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbe
hördlichen Befugnisse aus.
(2) Gegen die Entscheidung des Stadtsenates ist eine Berufung nicht zulässig.
(3) Über Berufungen gegen Bescheide des (der) Bür
germeisters (Bürgermeisterin) in Angelegenheiten des der Stadt vom Land übertragenen Wirkungsbereiches
entscheidet, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist,
die Landesregierung.
§65 Kundmachung von Verordnungen
(1) Verordnungen der Organe der Stadt sind im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen. Das für die Erlassung der Verordnung zuständige Organ kann
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jedoch von Fall zu Fall beschließen, daß die Kundmachung durch zweiwöchigen Anschlag an den Amtstafeln der Stadt zu erfolgen hat.
(2) Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, beginnt die verbindende Kraft mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung und erstreckt sich auf das gesamte
Stadtgebiet. Als Tag der Kundmachung gilt bei Verord nungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, der Tag, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundma
chung enthält, herausgegeben und versendet wird, bei
Verordnungen, die durch Anschlag an den Amtstafeln
kundgemacht werden, der Tag des Anschlages. Eine Rückwirkung von Verordnungen ist nur soweit zulässig, als dies durch besonderes Gesetz ausdrücklich vorgese hen ist.
(3) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise
(durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel und dgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten
körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigen tums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Sol cherart verlautbarte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes be stimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft.
(4) Gemäß Abs. 3 verlautbarte Verordnungen sind so
bald wie möglich auch im Amtsblatt der Landeshaupt
stadt Linz wiederzugeben.
(5) Verordnungen, deren Umfang und Art eine Kund
machung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz oder den Anschlag an den Amtstafeln der Stadt nicht zulas sen, sind beim Magistrat zur öffentlichen Einsicht wäh rend der Amtsstunden innerhalb der Kundmachungsfrist aufzulegen. In diesen Fällen ist die Tatsache der Aufle gung kundzumachen.
(6) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 werden anderslautende gesetzliche Vorschriften über die Kund machung von Verordnungen nicht berührt.
§66 Unterfertigung von Urkunden
(1) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschluß fassung des Gemeinderates bedürfen, sind vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) sowie von zwei Mitglie dern des Gemeinderates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(2) Urkunden über Rechtsgeschäfte, die der Beschluß fassung des Stadtsenates bedürfen, sind vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) und vom zuständigen Mitglied des Stadtsenates zu unterfertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen.
(3) Die Unterfertigung sonstiger Urkunden richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung für den Magistrat.
VII. HAUPTSTÜCK
Volksabstimmung, Volksbefragung, Bürgerinitiative, Information der Einwohner (Einwohnerinnen)
§67 Volksabstimmung
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein vom
Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volksabstim
mung unterzogen wird.
(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalange legenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsabschluß, die Verlei hung des Ehrenbürgerrechtes, Verordnungen sowie be
hördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volksabstimmung sein.
(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung
muß von mindestens zehn Mitgliedern des Gemeindera
tes unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen Antrag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung unterzogen werden soll.
(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstimmung
hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstimmung fest zusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzli cher Feiertag festgesetzt werden.
(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß vom
Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert werden, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder "Nein" möglich ist.
(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit der zu beantwortenden Frage vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kundzumachen. Binnen zweier Wo
chen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerver
zeichnisse öffentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist be trägt eine Woche. Die Wählerevidenzverzeichnisse sind auf Grund der Wählerevidenz im Sinn des Wählerevi
denzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1990, anzulegen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.
(7) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle ungültig. Lauten entwe der alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbehörde und den Sprengelwahlbehörden durchzuführen, die nach der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind. Gegen Ent scheidungen der Stadtwahlbehörde über Einsprüche ge gen die Wählerverzeichnisse zur Durchführung einer Volksabstimmung ist eine Berufung nicht zulässig.
(9) Soweit im vorstehenden nichts besonderes be
stimmt ist, sind für das Verfahren bei der Volksabstim mung die Bestimmungen der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 sinngemäß anzuwenden.
(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anordnung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der (die) Bür-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 4. Stück, Nr. 7
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germeister (Bürgermeisterin) mit der Vollziehung des Beschlusses des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezuhalten hat.
(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksabstim mung gemäß § 18 Abs. 2 abgelehnt, so hat der (die) Bür germeister (Bürgermeisterin) den Beschluß des Gemein derates, auf den sich die Volksabstimmung beziehen soll te, nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gülti gen Stimmen auf "Nein", so gilt der Beschluß des Ge meinderates, der der Volksabstimmung unterzogen wur de, als aufgehoben.
(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen Stim men oder mehr auf "Ja", so hat der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) den der Volksabstimmung unterzoge nen Beschluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Vier tel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kommen die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat den der Volksabstimmung unterzogenen Beschluß des Gemein
derates nach Maßgabe des § 22 zu vollziehen.
(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verlautbaren. Im Fall des Abs. 14 ist in die Kundmachung der Hinweis auf zunehmen, daß dem Ergebnis der Volksabstimmung kei
ne verbindliche Wirkung zukommt.
§68 Volksbefragung
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über be
stimmte, in seinen Aufgabenbereich fallende Angelegen heiten eine Volksbefragung durchgeführt wird.
(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Ge
meinderat in Form einer Fragestellung so formuliert wer den, daß diese entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwor tet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lö sungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.
(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder "Nein" lauten bzw. müssen den gewählten Lösungsvorschlag
eindeutig bezeichnen. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein" oder be zeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein" oder bezeichnen alle denselben Lösungsvor
schlag, so sind sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt § 67 Abs. 2, 4, 6, 8 und 9 sinngemäß.
(5) Das Ergebnis der Volksbefragung ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) unverzüglich kundzu machen; die Angelegenheit, die Gegenstand der Volks befragung war, ist in die Tagesordnung der nächsten Sit zung des Gemeinderates aufzunehmen.
§69 Bürgerinitiative
(1) Das Recht der Bürgerinitiative umfaßt das Verlangen auf Erlassung, Abänderung oder Aufhebung von Beschlüssen des Gemeinderates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt.
(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personalange legenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), behördliche Ent scheidungen und Verfügungen sowie Verordnungen kön
nen nicht Gegenstand einer Bürgerinitiative sein.
(3) Der Antrag muß schriftlich eingebracht werden, die betreffende Angelegenheit genau bezeichnen, hat eine Begründung zu enthalten und muß von mindestens 800
Bürgern unterschrieben sein. Der Antrag hat ferner die Bezeichnung eines (einer) zur Vertretung der Antragstel ler (Antragstellerinnen) Bevollmächtigten (Familien- und Vorname, Geburtsdatum, Wohnadresse) zu enthalten.
(4) Entspricht eine Bürgerinitiative nicht den Erforder nissen nach Abs. 1 bis 3, so hat sie der (die) Bürgermei ster (Bürgermeisterin) binnen zwei Wochen mit schriftli chem Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.
(5) Entspricht eine Bürgerinitiative den Erfordernissen nach Abs. 1 bis 3, so hat der (die) Bürgermeister (Bürger meisterin) binnen zwei Wochen die Einbringung der Bür gerinitiative unter Anführung ihres Wortlautes durch öf fentlichen Anschlag an den Amtstafeln während zweier Wochen sowie überdies in ortsüblicher Weise mit dem Hinweis kundzumachen, daß es allen Bürgern (Bürgerin nen) freisteht, sich der Bürgerinitiative binnen vier Wo chen vom Tag der Kundmachung an durch Eintragung
ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsdatums, ihrer Wohnadresse und ihrer Unterschrift in die beim Ma gistrat aufzulegenden Eintragungslisten anzuschließen.
(6) Jeder Antrag gemäß Abs. 1 und 3, dem sich gemäß Abs. 5 weitere 3.000 Bürger angeschlossen haben, ist vom (von der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) dem Ge meinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung
vorzulegen.
(7) Im übrigen ist die Durchführung der Bürgerinitiative unter sinngemäßer Bedachtnahme auf das O.ö. Volksbe gehrensgesetz, LGBl. Nr. 2/1975, durch Verordnung des Gemeinderates mit der Maßgabe zu regeln, daß das Ein tragungsverfahren vom (von der) Bürgermeister (Bürger meisterin) im eigenen Wirkungsbereich der Stadt und das Ermittlungsverfahren von der Stadtwahlbehörde, die nach der O.ö. Statutargemeinden-Wahlordnung 1991 für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet ist, durchzufüh ren ist.
(8) § 21 des O.ö. Volksbegehrensgesetzes ist sinnge mäß anzuwenden.
§70 Information der Einwohner
(1) Hat die Stadt die Absicht, im eigenen Wirkungsbereich ein Vorhaben durchzuführen, durch das wegen seines Umfanges, wegen seiner Art, wegen des dafür notwendigen finanziellen Aufwandes oder aus anderen Gründen Interessen der Einwohner (Einwohnerinnen) im allgemeinen oder Interessen eines bestimmten Teiles der Einwohner (Einwohnerinnen) besonders berührt würden, so hat sie, insoweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verschwiegenheitspflichten, entgegenstehen, die Einwohner (Einwohnerinnen) bzw. den in Betracht kommenden Teil der Einwohner (Einwohnerinnen) über das Vorhaben ausreichend und zeitgerecht, möglichst noch im Planungsstadium, zu informieren. Gleiches gilt, wenn eine städtische Unternehmung oder
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eine Unternehmung oder sonstige Einrichtung, an der die Stadt mehrheitlich beteiligt ist, die Durchführung eines solchen Vorhabens beabsichtigt.
(2) Die Information im Sinn des Abs. 1 hat durch die Veröffentlichung im Amtsblatt und durch Anschlag an den Amtstafeln sowie darüber hinaus auch in anderer wirksamer Weise so zu erfolgen, daß die anzusprechen de Zielgruppe möglichst umfassend erreicht werden kann. Hiefür kommen je nach den Gegebenheiten insbe sondere die Bekanntmachung durch zusätzlichen öffent lichen Anschlag, durch Aussendungen, durch Verlautba rungen in der Presse oder im Rundfunk (Fernsehen) in Betracht.
(3) Durch die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 werden
die für die Durchführung des betreffenden Vorhabens maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie auch die Rechts wirksamkeit von Verordnungen und Bescheiden nicht
berührt.
§71 Aufsicht im allgemeinen
(1) Das Aufsichtsrecht über die Stadt ist durch die Lan desregierung dahin auszuüben, daß die Stadt bei Besor gung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wir kungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. Die Befugnisse, die zu die sem Zweck der Landesregierung für den Bereich der Lan desvollziehung zustehen, werden durch dieses Haupt
stück bestimmt.
(2) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes steht außer in den Fällen der §§ 74 und 78 niemandem ein Rechtsan spruch zu; in den Fällen des § 78 steht nur der Stadt ein Rechtsanspruch zu.
§72 Unterrichtungsrecht
Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin) über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) ist verpflichtet, die von der Landesregierung im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen. Die Landesregierung kann auch durch amtliche Organe im einzelnen Fall Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen lassen; hievon ist in jedem einzelnen Fall der (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zu verständigen.
§73 Verordnungsprüfung
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich er lassenen Verordnungen hat der (die) Bürgermeister (Bür germeisterin) unverzüglich der Landesregierung mitzu teilen.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnun gen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuhe ben und die Gründe hiefür der Stadt gleichzeitig mitzutei len. Die Anhörung der Stadt gilt auch dann als erfolgt,
wenn die Stadt von der Landesregierung zur Abgabe einer Äußerung ausdrücklich aufgefordert wurde und die Äußerung der Stadt nicht innerhalb einer Frist von acht Wochen bei der Landesregierung einlangt.
(3) Eine Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 ist von der Stadt unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
§74 Vorstellung
(1) Wer durch den Bescheid eines Organes der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Stadt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen
Vorstellung erheben, es sei denn, daß in den die einzel nen Angelegenheiten regelnden Gesetzen für die Stadt die Vorstellung ausdrücklich ausgeschlossen ist. In An gelegenheiten des Dienst-, Besoldungs- und Pensions rechtes der Bediensteten der Stadt sowie in Angelegen heiten der Volksabstimmung, der Volksbefragung und
der Bürgerinitiative ist keine Vorstellung zulässig. Jeder letztinstanzliche Bescheid eines Organes der Stadt hat einen Hinweis auf die Vorstellung und eine Belehrung über die Einbringung - Abs. 2 erster Satz - zu enthal ten (Vorstellungsbelehrung).
(2) Die Vorstellung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder telegraphisch beim Magistrat einzubringen; die Vorstellung hat den Be scheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Antrag zu enthalten. Die Stadt hat die Vorstellung unter Anschluß der Verwaltungsakten unver züglich, spätestens vier Wochen nach dem Einlangen, der Landesregierung vorzulegen.
(3) Sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Vorstellung keine aufschiebende Wirkung; auf Ansuchen des (der) Einschreiters (Einschreiterin) ist diese jedoch von der Landesregierung zuzuerkennen, wenn durch die Vollstreckung ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde und nicht öffentliche Rücksichten die so fortige Vollstreckung gebieten.
(4) Durch die Einbringung einer Vorstellung wird die Stadt nicht gehindert, von den ihr gesetzlich eingeräum ten Befugnissen zur Aufhebung oder Abänderung des Bescheides Gebrauch zu machen. Trifft die Stadt eine solche Verfügung, so hat sie hievon die Landesregierung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das Verfahren über die Vorstellung ist in diesem Fall einzustellen.
(5)Die Landesregierung hat, sofern die Vorstellung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, den Bescheid, wenn Rechte des Einschreiters durch ihn verletzt werden, aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt zu verweisen. Die Stadt ist bei der neuerlichen Entscheidung an die Rechts ansicht der Landesregierung gebunden.
§75
Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane
(1) Rechtskräftige Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches können von der Landesregierung in Handhabung des Aufsichtsrechtes nur aus den Gründen des § 68 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG aufgehoben werden.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1992, 4. Stück, Nr. 7
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Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Aufhebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG nicht mehr zulässig.
(2) Außer in den Fällen des Abs. 1 können Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Organe der Stadt, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Ge
setze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbe
hörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben
werden.
(3) Die Bestimmungen der §§ 73 und 74 werden durch
die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.
§76 Eingreifen bei Untätigkeit
(1) Erfüllt die Stadt eine ihr gesetzlich obliegende Auf gabe nicht, so kann die Landesregierung die zur Herstel lung des gesetzmäßigen Zustandes und zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen ge
fährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volks wirtschaftlicher Schädigungen unbedingt notwendigen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Stadt selbst treffen.
(2) Vor Durchführung solcher Maßnahmen ist der Stadt eine angemessene Frist zur Herstellung des gesetzmäßi gen Zustandes zu setzen.
(3) Der Landesregierung durch Maßnahmen nach Abs. 1 erwachsene, über den allgemeinen Verwaltungsaufwand hinausgehende Kosten sind der Stadt zum Ersatz vorzu schreiben.
§77 Gebarungsprüfung durch die Landesregierung
Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem (der) Bürgermeister (Bürgermeisterin) zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) hat die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen.
§78 Genehm igungspf licht
(1)Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung der Landesregierung bedürfen, sind außer den in sonstigen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen folgende:
(2)Die Genehmigung darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 bis 3 nur versagt werden, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Vorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Stadt gesetzmäßig obliegenden Aufgaben oder ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Stadt mit einem unverhältnismäßig hohen finanziellen Wagnis verbunden wäre.
(3)Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Stadt werden Dritten gegenüber erst mit der aufsichtsbehördli chen Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung
gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrages die Genehmi gung versagt oder schriftlich hierüber der Stadt Beden ken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat.
(4)Weitergehende bundesgesetzliche Vorschriften werden hiedurch nicht berührt.
§79 Auflösung des Gemeinderates
(1) Die Landesregierung kann den Gemeinderat auflö
sen, wenn er dauernd beschlußunfähig ist, wenn er wie derholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesre gierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinn des § 76 ein schreiten mußte.
(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates sind auch der Stadtsenat und die Ausschüsse aufgelöst sowie die Man date des (der) Bürgermeisters (Bürgermeisterin), der Vi zebürgermeister (Vizebürgermeisterinnen) und der Stadt räte (Städträtinnen) erloschen.
§80 Handhabung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsmittel sind unter Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglich ster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(2) Alle in Ausübung der Aufsicht des Landes ergehen den Maßnahmen mit Ausnahme jener, die sich gegen
Verordnungen der Stadt richten, sind durch Bescheid zu treffen. Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfah
rensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden.
§81 Anfechtung von Aufsichtsmaßnahmen
(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, einschließlich des Verfahrens nach § 74, hat die Stadt Parteistellung. Im Verfahren nach den §§ 74 und 75 kommt auch jenen Per sonen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von den Organen der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) Be schwerde zu führen.
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§82
Fortführung der Verwaltung der Stadt bei Auflösung des Gemeinderates
(1) Bei Auflösung des Gemeinderates hat sich die Tä tigkeit der gewählten Organe der Stadt bis zur Angelo bung der neu gewählten Organe auf die laufenden und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken.
(2) Ist die Fortführung der Verwaltung der Stadt auf Grund der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert, so hat die Landesregierung bis zur Angelobung des (der) vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters (Bürger meisterin) ein die Verwaltung provisorisch weiterführen des Organ einzusetzen, das die Bezeichnung Provisori sche^) Stadtverwalter (Stadtverwalterin) führt. Zum (Zur) Provisorischen Stadtverwalter (Stadtverwalterin) darf nur bestellt werden, wer die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung
besitzt. Die Landesregierung hat zur Beratung des (der) Provisorischen Stadtverwalters (Stadtverwalterin) in allen wichtigen Angelegenheiten über Vorschlag der im Stadt senat vertreten gewesenen Wahlparteien einen ehren
amtlichen Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestehenden Stadtsenat zu entsprechen hat. Der (Die) Provisorische Stadtverwalter (Stadtverwal terin) hat sich bei seiner (ihrer) Tätigkeit auf die laufenden
und unaufschiebbaren Angelegenheiten zu beschränken. Er (Sie) hat nach der Neuwahl des Gemeinderates die konstituierende Sitzung einzuberufen.
(3) Zur Anfechtung des Auflösungsbescheides bei der Auflösung des Gemeinderates in Ausübung des Auf
sichtsrechtes des Landes oder des Bundes bleibt dem aufgelösten Gemeinderat seine Funktion gewahrt.
(4) Die Landesregierung hat innerhalb von drei Wochen nach Auflösung die Neuwahl des Gemeinderates auszu
schreiben.
X. HAUPTSTÜCK Übergangs- und Schlußbestimmungen
§83 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit 31. Dezember 1965 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden auf gehoben:
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