Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 22. März 1992 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen
LGBL_OB_19920115_3Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 22. März 1992 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde EnzenkirchenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.01.1992
Fundstelle
LGBl. Nr. 3/1992 1. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 13. Jänner 1992 über die Anlage des Wählerverzeichnisses bei der am 22. März 1992 durchzuführenden Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen
Auf Grund des § 14 Abs. 5 der O.ö. Gemeindewahlordnung 1991, LGBI.
Nr. 94, wird verordnet:
§1
Die Erfassung der Wahlberechtigten auf Grund von Wähleranlageblättern bei der am 22. März 1992 in der Gemeinde Enzenkirchen durchzuführenden Gemeinderatswahl hat zu unterbleiben. Das Wählerverzeichnis für diese Wahl ist auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985 und 148/1990, der Landes-Wählerevidenz und der Gemeinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevidenz-Gesetzes 1991, LGBl. Nr. 70, anzulegen.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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