Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden
LGBL_OB_19911209_129Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 129/1991 64. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 28. Oktober 1991, mit der Ausnahmen vom Verbot des § 5 Abs. 1 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 für bestimmte Bereiche im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden festgelegt werden
Auf Grund des § 5 Abs. 3 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80 (O.ö. NSchG 1982), in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:
§1
(1) Für die Ausführung von Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung gilt das Eingriffsverbot gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 nicht in den Be
reichen der Bebauungspläne Nr. E3-l-"Altstadt" und Nr. L2-01-"Maryland" der Stadtgemeinde Gmunden.
Diese Bereiche sind in der Anlage (§ 2) blau umrandet.
(2) Außerhalb der unter Abs. T genannten Bereiche gilt im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Gmunden das Verbot gemäß § 5 Abs. 1 O.ö. NSchG 1982 innerhalb der in der Anlage (§ 2) rot umrandeten Bereiche für folgende Eingriffe nicht:
§4
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