Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landes- Verfassungsgesetzes 1971 - L-VG. 1971
LGBL_OB_19911023_122Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des O.ö. Landes- Verfassungsgesetzes 1971 - L-VG. 1971Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 122/1991 60. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Es wird festgestellt, daß gemäß Art. II Abs. 2 O.ö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991 1. das Landesverfassungsgesetz vom 8. Juni 1977 über
die Vereinbarung des Landes Oberösterreich mit anderen Ländern und dem Bund, LGBl. Nr. 42/1977, und
mit 1. Oktober 1991 außer Kraft getreten sind.
(2)Als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos
geworden) und daher in den wiederverlautbarten Text
nicht mehr aufgenommen wurden:
1979;
1984;
1984;
1985;
1987;
1991 sowie
(3)In folgenden Bestimmungen entfällt das Endungs-e:
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(4)Folgende überholte terminologische Wendungen
werden ersetzt:
(5)Folgende Unstimmigkeiten werden richtiggestellt:
altneu
Art. 8 bis Art. 15Art. 15bis Art. 22
Art. 16Art. 23
(6) lit. aund b(6) Z. 1 und 2
Art. 17 bis Art.27Art. 24bis Art. 34
Art. 27aArt. 35
(1) lit. abis c(1) Z. 1 bis 3
Art. 28 bis Art.31Art. 36bis Art. 39
Art. 31aArt. 40
Art. 32 und Art.33Art. 41und Art. 42
Art. 34Art. 43
(2) lit. abis h(2) Z. 1 bis 8
Art. 35 bis Art.39Art. 44bis Art. 48
Art. 39aArt. 49
Art. 40 bis Art.43Art. 50bis Art. 52
Art. 43Art. 53
(6) lit. aund b(6) Z. 1 und 2
Art. 44Art. 54
Art. 45Art. 55
(5) lit. abis c(5) Z. 1 bis 3
Art. 45aArt. 56
Art. 45bArt. 57
Art. 45cArt. 58
Art. 45dArt. 59
Art. 45eArt. 60
Art. 45fArt. 61
Art. 45gArt. 62
Art. 45hArt. 63
Art. 45iArt. 64
Art. 46 bis Art.48Art. 65bis Art. 67
Art. 48aArt. 68
Art. 49 und Art.50Art. 69und Art. 70
Artikel V
Das wiederverlautbarte O.ö. Landes-Verfassungsge-setz 1971 ist mit
dem Titel "O.ö. Landes-Verfassungsge-setz 1991" oder mit dem Kurztitel "L-VG. 1991" zu zitieren.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Ratzenböck
Landeshauptmann
Anlage
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 60. Stück, Nr. 122
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Anlage
O.ö. Landes-Verfassungsgesetz 1991 (L-VG. 1991)
Mit Beziehung auf den Beschluß des oberösterreichischen Landtages vom 25. November 1920 betreffend den Beitritt des Landes Oberösterreich zum Bundesstaate Österreich hat der Oberösterreichische Landtag beschlossen:
Artikel 1
Oberösterreich ist ein selbständiges Bundesland der demokratischen Republik Österreich. Als selbständiges Land übt es alle Rechte aus, welche nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
Artikel 2
(1)Das Land Oberösterreich in seinem jetzigen Um
fang bildet das Landesgebiet.
(2)Jede Änderung des Landesgebietes bedarf überein stimmender Verfassungsgesetze des Bundes und des Landes Oberösterreich.
Artikel 3
(1)Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Landes
bürger.
(2)Landesbürger sind jene österreichischen Staatsbür ger, die in einer Gemeinde des Landes einen ordentli chen Wohnsitz haben.
Artikel 4
Landeshauptstadt des Landes Oberösterreich ist die Stadt Linz.
Artikel 5
Landessprache in Oberösterreich ist die deutsche Sprache.
Artikel 6
(1) Die Gesetzgebung des Landes wird durch den Landtag, die Vollziehung durch die Landesregierung aus geübt, welche vom Landtag gewählt wird.
(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Wilien durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Volksrechte.
Artikel 7
Die Gesetzgebung und die Vollziehung fallen in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung ausdrücklich dem Bund übertragen sind.
Artikel 8
Die Vollziehung des Bundes im Bereich des Landes üben, soweit sie in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt
wird, der Landeshauptmann und die ihm unterstellten Behörden aus.
Artikel 9
(1) Das Land Oberösterreich schützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Ein wirkungen.
(2) Es gehört zu den Aufgaben aller Organe des Landes und der Gemeinden, ihre Tätigkeit in Landesangelegen heiten zum Schutz der Umwelt so auszurichten, daß ins besondere die Natur und die Landschaft sowie die Luft, der Boden und das Wasser in ihrer natürlichen Beschaf fenheit möglichst wenig beeinträchtigt und Störungen durch Lärm möglichst vermieden werden.
Artikel 10
(1) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz und die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel zu achten.
(2) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet
werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen; gleiches gilt für Titel.
(3) Die Verwaltung hat sich vor allem als Dienst an den Menschen zu verstehen; sie ist dabei zu objektivem, sparsamem, wirtschaftlichem und zweckmäßigem Han
deln verpflichtet und hat Maßnahmen zur Förderung der Bürgernähe zu setzen.
Artikel 11
Das Land Oberösterreich ist im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches bestrebt, der Bevölkerung ausreichende Arbeitsmöglichkeiten zu sichern; anzustreben ist dabei die Vollbeschäftigung.
Artikel 12
Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und der hiefür zur Verfügung stehenden Mittel
(1) Das Land Oberösterreich fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Familie als Grundlage der menschlichen Gesellschaft.
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(2) Das Land Oberösterreich schützt im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches und nach Maßgabe
der Gesetze Kinder und Jugendliche und fördert eine kin derfreundliche, friedliche Gesellschaft und Umwelt.
(3) Das Land Oberösterreich unterstützt im Rahmen
seines selbständigen Wirkungsbereiches die Eltern in ihrer Pflicht, die Kinder zu pflegen und zu erziehen; es achtet die Vorrangigkeit des Erziehungsrechtes der El tern und fördert nach Maßgabe der Gesetze Einrichtun gen zur Unterstützung der elterlichen Erziehung und Aus bildung.
Artikel 14
Das Land Oberösterreich bekennt sich zur Pflege von Wissenschaft, Bildung und Kunst sowie zur Heimatpflege. Es achtet die Freiheit, Unabhängigkeit und Vielfalt des kulturellen Lebens und fördert im Rahmen seines selbständigen Wirkungsbereiches die Teilnahme eines jeden am kulturellen Leben.
Artikel 15
(1)Die Farben des Landes Oberösterreich sind weiß-rot.
(2) Das Land Oberösterreich führt als Landeswappen
das historische Wappen; es besteht aus einem mit dem Herzogshut gekrönten, gespaltenen Schild, der rechts einen goldenen Adler im schwarzen Feld trägt, links von Silber und rot dreimal gespalten wird. Die bildliche Dar stellung des Wappens des Landes Oberösterreich ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht
den Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Ober
österreich zu. Inwieweit anderen physischen oder juristi schen Personen die Führung oder eine sonstige Verwen dung des Landeswappens zusteht oder bewilligt werden kann und inwieweit die Verwendung des Landeswappens verboten ist, ist durch Landesgesetz zu regeln.
(4) Das Landessiegel weist das Landeswappen mit der Umschrift "Land Oberösterreich" auf.
(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist
das Lied "Hoamatgsang", Worte: Franz Stelzhamer,
Weise: Hans Schnopfhagen.
A. Landtag
Artikel 16
(1) Die Gesetzgebung des Landes wird vom Landtag
ausgeübt. Der Landtag besteht aus sechsundfünfzig Mit gliedern.
(2) Die Mitglieder des Landtages werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Ver hältniswahlrechtes gewählt. Wahlberechtigt sind alle männlichen und weiblichen Landesbürger, die vor dem Ablauf des Stichtages der Wahl das neunzehnte Lebens jahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht ausge
schlossen sind.
(3) Wählbar sind alle Wahlberechtigten.
(4) Der Wahltag muß ein Sonntag oder ein anderer öf fentlicher Ruhetag sein.
(5) Die Wähler üben ihr Wahlrecht in Wahlkreisen aus, von denen ein jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß. Die Zahl der Abgeordneten ist auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zu verteilen. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist nicht zulässig.
(6) Jeder gewählte Landtagsabgeordnete erhält von
der Landeswahlbehörde eine Bescheinigung, welche ihn zum Eintritt in den Landtag berechtigt.
(7)Die Bezüge der Mitglieder des Landtages sind
durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 17
(1) Sitz des Landtages ist die Landeshauptstadt Linz.
(2) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse kann der Erste Präsident den Landtag in einen anderen Ort des Bundeslandes berufen.
Artikel 18
(1) Die Gesetzgebungsperiode des Landtages dauert
sechs Jahre vom Tag seines ersten Zusammentrittes an gerechnet, jedenfalls aber bis zu dem Tag, an dem der neue Landtag zusammentritt.
(2) Den neugewählten Landtag hat der ranghöchste, im Fall der Verhinderung der jeweils rangnächste Präsident des bisherigen Landtages, der auch dem neugewählten Landtag angehört, zur ersten Sitzung einzuberufen. Kann die Einberufung des neugewählten Landtages durch kei nen der Präsidenten des bisherigen Landtages erfolgen, so hat das an Jahren älteste, im Fall der Verhinderung das jeweils nächstälteste Mitglied des bisherigen Land tages, das auch dem neugewählten Landtag angehört,
zur ersten Sitzung einzuberufen.
(3) Der neugewählte Landtag ist so einzuberufen, daß er innerhalb von vier Wochen nach der Wahl zu seiner er sten Sitzung zusammentreten kann.
Artikel 19
Der Landtag versammelt sich auf Grund der Einberufung durch den Ersten Präsidenten.
Artikel 20
Vor Ablauf der Gesetzgebungsperiode kann der Landtag durch Landesverfassungsgesetz seine Auflösung beschließen.
Artikel 21
(1) Im Fall der Auflösung sind von der Landesregierung binnen drei Wochen Neuwahlen auszuschreiben.
(2) In der Wahlausschreibung ist der Wahltag so festzu setzen, daß die Wahl zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchgeführt werden kann.
Artikel 22
Den Vorsitz in der ersten Sitzung des neugewählten Landtages führt derjenige, der den Landtag einberufen hat (Art. 18 Abs. 2), und zwar bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neugewählten Ersten Präsidenten (Art. 23).
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Artikel 23
(1) Den Vorsitz im Landtag führt der Erste Präsident.
(2) Der Erste Präsident wird im Fall seiner Verhinde rung vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten:
Sind der Zweite und der Dritte Präsident verhindert, den Ersten Präsidenten zu vertreten, dann vertritt ihn jeweils das an Jahren älteste Mitglied des Landtages, das einer Partei zugehört, die einen der Präsidenten stellt.
(3) Das Stimmrecht des Vorsitzenden bei Wahlen und Abstimmungen bleibt gewahrt.
(4) Der Erste Präsident, der Zweite Präsident und der Dritte Präsident sind vom Landtag aus seiner Mitte zu wählen.
(5) Sofern die im Landtag vertretenen Parteien nicht anders übereinkommen, fällt der Erste Präsident der Par tei mit der größten Anzahl von Mandaten zu. Bei gleicher Mandatsstärke geben die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Stimmen (Parteilandessummen) den Ausschlag.
(6) Für die Wahl des Zweiten und Dritten Präsidenten gilt folgendes:
(7)Ein Mitglied der Landesregierung kann nicht Erster, Zweiter oder Dritter Präsident sein oder den Ersten Präsi denten vertreten.
Artikel 24
(1) Der Landtag kann den Ersten Präsidenten, den Zweiten Präsidenten sowie den Dritten Präsidenten auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß ab
berufen..
(2) Bezüglich der Stellung eines Mißtrauensantrages gegen einen der Präsidenten und bezüglich des Be
schlusses, mit dem einer der Präsidenten abberufen
wird, gelten die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 und 4
sinngemäß.
(3) Bis zur Beschlußfassung über einen gültig ge
stellten Mißtrauensantrag ist der Betroffene an der Aus übung seines Amtes als Präsident verhindert (Art. 23 Abs. 2).
Artikel 25
(1) Die Geschäftsführung des Landtages erfolgt auf
Grund eines besonderen Gesetzes, welches nur bei An wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen oder geändert werden kann (Ge schäftsordnungsgesetz).
(2) Im Geschäftsordnungsgesetz ist auch zu bestim
men, daß der Landtag zur Vorberatung von Verhand lungsgegenständen aus seiner Mitte Ausschüsse zu bil den hat.
Artikel 26
Wenn es der Landeshauptmann, die Landesregierung oder mindestens ein Viertel der Mitglieder des Landtages verlangt, ist der Erste Präsident verpflichtet, den Landtag binnen zwei Wochen so einzuberufen, daß er innerhalb von weiteren zwei Wochen zusammentreten kann.
Artikel 27
(1) Die Sitzungen des Landtages sind öffentlich.
(2) Die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder von wenigstens einem Fünftel der Anwesenden verlangt und vom Landtag nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird.
Artikel 28
Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen
Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder
Verantwortung frei.
Artikel 29
(1) Die vom Landtag zu entsendenden Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmänner sind vom Landtag in der konstituierenden Sitzung zu wählen.
(2) Die Mitglieder des Bundesrates und ihre Ersatzmän ner sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu
wählen, jedoch muß wenigstens ein Mandat der Partei zu fallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sit zen haben, die zweithöchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist. Bei gleichen Ansprü chen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Die Mitglie der des Bundesrates müssen nicht dem Landtag angehö ren, sie müssen jedoch zum Landtag wählbar sein (Art. 35 Abs. 1 und 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929).
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß für den Fall der erforderlichen Nachwahl eines Mitgliedes des Bundesrates oder eines Ersatzmannes.
B. Der Weg der Landesgesetzgebung
Artikel 30
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag ent
weder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner Aus schüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder als Volksbegehren (Art. 59).
(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich nicht um ein Volksbegehren handelt, Ausführungen über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit verbundenen
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finanziellen Auswirkungen für das Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbarkeit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungsbestrebungen im Zusammenhang mit der internationalen Integration anzuschließen.
Artikel 31
(1) Zu einem Beschluß des Landtages ist, soweit in die sem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Anwesen heit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landta ges und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stim men erforderlich.
(2) Landesverfassungsgesetze oder in einfachen Lan
desgesetzen enthaltene Verfassungsbestimmungen kön
nen nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen
oder abgeändert werden; sie sind als solche ("Verfas sungsgesetz", "Verfassungsbestimmung") ausdrücklich zu bezeichnen.
Artikel 32
(1) Zu einem Landesgesetz ist der Beschluß des Land tages, die Beurkundung durch dessen Vorsitzenden, die Gegenzeichnung durch den Landeshauptmann und die Kundmachung durch den Landeshauptmann im Landes
gesetzblatt erforderlich.
(2) Änderungen im Text der Gesetze zur Behebung von Formfehlem oder stilistischen und sinnstörenden Fehlern kann die Oberösterreichische Landesregierung, sofern sich dies als notwendig erweist, im eigenen Wirkungs kreis vornehmen; bei Gesetzen, zu deren Beschlußfas sung eine besondere Mehrheit erforderlich ist, jedoch nur auf Grund einstimmig gefaßter Beschlüsse.
(3) Die verbindende Kraft der Landesgesetze beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ab lauf des Tages, an dem das Stück des Landesgesetzblat tes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird und erstreckt sich, wenn nicht ausdrück lich anderes bestimmt ist, auf das gesamte Landesgebiet.
Artikel 33
(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, Rechtsvor
schriften, die als Landesverfassungsgesetze oder Lan desgesetze in Geltung stehen, in ihrer durch spätere Vor schriften ergänzten oder abgeänderten Fassung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt mit rechtsverbind
licher Wirkung neu zu verlautbaren.
(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.
(3) Die Landesregierung kann anläßlich der Wiederver lautbarung
(4)Die wiederverlautbarten Rechtsvorschriften sind von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
(5) Von dem Tag an, der der Herausgabe des die Wie derverlautbarung enthaltenden Stückes des Landesge
setzblattes folgt, sind alle Gerichte und Verwaltungsbe hörden an den wiederverlautbarten Text der Rechtsvor schriften gebunden.
(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlaut
barung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Lan
desrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt.
C. Mitwirkung des Landtages an der Vollziehung des Landes
Artikel 34
(1) Der Landtag ist befugt, die Geschäftsführung der Landesregierung zu überprüfen, deren Mitglieder über alle Gegenstände zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen sowie seinen Wünschen über die Ausübung der Vollziehung in Entschließungen Ausdruck zu geben.
(2) Inwieweit den Mitgliedern des Landtages das Recht zusteht, an die Mitglieder der Landesregierung schriftli che Anfragen sowie in den Sitzungen des Landtages kur ze mündliche Anfragen zu richten, ist im Geschäftsord nungsgesetz zu regeln.
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Artikel 35
(1)Der Landtag bedient sich zur Überprüfung der Ge barung
(2) Der Überprüfung unterliegt die gesamte Gebarung, insbesondere die Ausgaben- und Einnahmengebarung,
die Schuldengebarung und die Gebarung mit dem be
weglichen und unbeweglichen Vermögen. Soweit sich
aus dem Prüfungsauftrag gemäß Abs. 1 nichts anderes ergibt, hat sich die Prüfung sowohl auf die Übereinstim mung mit den bestehenden Vorschriften als auch auf die ziffernmäßige Richtigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu erstrecken.
(3) Der Landeskontrollbeamte hat Prüfungsaufträge ge mäß Abs. 1 unverzüglich auszuführen, das Ergebnis der Prüfung in einem schriftlichen Prüfungsbericht zusam menzufassen und diesen dem Ersten Präsidenten des Landtages vorzulegen.
(4) Dem Landeskontrollbeamten stehen bei der Durch
führung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. 1 die Bedien steten und Einrichtungen des Landeskontrolldienstes (Art. 53 Abs. 6) zur Verfügung. Solche Prüfungsaufträge genießen gegenüber anderen Aufgaben des Landeskon
trolldienstes den Vorrang.
(5) Der Landeskontrollbeamte ist bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. 1 unabhängig und
insbesondere an keine Weisungen der Landesregierung und des Landeshauptmannes gebunden. Die dem Lan deskontrollbeamten gemäß Abs. 4 zur Verfügung stehen den Bediensteten des Landeskontrolldienstes unterste hen dem Landeskontrollbeamten und sind bei der Durch führung von Prüfungsaufträgen gemäß Abs. 1 nur an des sen Weisungen gebunden.
D. Mitglieder des Landtages
Artikel 36
Die Mitglieder des Landtages sind bei Ausübung dieses Berufes an
keinen Auftrag gebunden.
Artikel 37
(1) Die Mitglieder des Landtages haben bei ihrem Ein tritt über Aufforderung des Vorsitzenden durch die Worte "Ich gelobe" unverbrüchliche Treue dem Land Ober
österreich und der demokratischen Republik Österreich, stete und volle Beobachtung der Gesetze und gewissen hafte Erfüllung ihrer Pflichten zu geloben.
(2) In der konstituierenden Sitzung des neugewählten Landtages hat der Vorsitzende das Gelöbnis als erster zu leisten.
Artikel 38
(1)Ein Mitglied des Landtages wird seines Mandates verlustig:
(2)In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 bis 4 tritt der Mandats verlust ein, sobald der Verfassungsgerichtshof ihn ausge sprochen hat.
Artikel 39
Die Mitglieder des Landtages genießen die gleiche Immunität wie die Mitglieder des Nationalrates. Die Bestimmungen des Art. 57 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 sind sinngemäß anzuwenden.
Artikel 40
(1) Mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtages kann beantragen, daß ein Landesgesetz zur Gänze oder daß bestimmte Stellen eines Landesgesetzes vom Ver fassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßig keit des Landesgesetzes sprechenden Bedenken im ein zelnen darzulegen.
(2) Die Mitglieder des Landtages, die einen Antrag im Sinn des Abs. 1 stellen, haben einen Bevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte für ihre Vertretung im Ver fahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu bezeichnen.
Artikel 41
(1) Öffentlichen Bediensteten, die sich um ein Mandat im Landtag bewerben oder die zu Mitgliedern des Landta ges gewählt werden, ist die für die Bewerbung um das Mandat oder für die Ausübung des Mandates erforderli che freie Zeit zu gewähren. Die Dienstbezüge dieser öf fentlichen Bediensteten sind für die Dauer der Mandats ausübung um 25% zu kürzen.
(2) Für den Fall, daß solche Bedienstete an ihrem bis herigen Arbeitsplatz nicht eingesetzt werden können, ha ben die Dienstvorschriften anzuordnen, daß ihnen eine zumutbare gleichwertige Tätigkeit zuzuweisen ist.
(3) Ist die Fortsetzung der Berufstätigkeit von öffentli chen Bediensteten, die Mitglieder des Landtages sind, aus besonderen Gründen nicht möglich, so sind sie außer Dienst zu stellen; die Dienstvorschriften haben diese Gründe zu bezeichnen. Die Bezüge dieser öffentlichen Bediensteten dürfen keinesfalls höher sein, als sie im Fall des Abs. 1 wären.
(4) Für den Fall von Meinungsverschiedenheiten zwi
schen dem Dienstgeber und den betroffenen öffentlichen
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Bediensteten über die Zumutbarkeit oder Gleichwertigkeit einer zugewiesenen Tätigkeit oder über die Voraussetzung für die Außerdienststellung zur Ausübung des Mandates haben die Dienstvorschriften vorzusehen, daß der Erste Präsident des Landtages zu hören ist.
A. Landesregierung
Artikel 42
(1) Die Vollziehung des Landes übt die Landesregie
rung aus. Sitz der Landesregierung ist die Landeshaupt stadt Linz.
(2) Die Landesregierung besteht aus dem Landes
hauptmann, zwei Landeshauptmann-Stellvertretern und sechs Landesräten.
(3) Die Mitglieder der Landesregierung müssen nicht dem Landtag angehören. Jedoch kann in die Landesre
gierung nur gewählt werden, wer zum Landtag wählbar ist.
(4) Zu einem Beschluß der Landesregierung ist die per sönliche Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich. Die Landesregierung beschließt mit Stim menmehrheit.
Artikel 43
(1) Der Landeshauptmann wird vom Landtag mit einfa
cher Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit ist derjenige gewählt, der der an Mandaten stärkeren Par tei angehört. Bei gleicher Mandatsstärke geben die Par teilandessummen den Ausschlag.
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung werden hierauf vom Landtag nach dem Verhältniswahlrecht wie folgt gewählt:
Stellvertreter und der Landesräte in gesonderten
Wahlgängen müssen jeweils von der Mehrheit der Ab
geordneten jener Partei unterzeichnet sein, der das zu
wählende Regierungsmitglied zukommt. Ein Mitglied
des Landtages darf für jeden Wahlgang nur einen
Wahlvorschlag unterzeichnen; unterzeichnet ein Mit
glied des Landtages mehrere Wahlvorschläge für
einen Wahlgang, so sind alle von ihm geleisteten Un
terschriften ungültig. Bei der Wahl der Landeshaupt
mann-Stellvertreter und der Landesräte in gesonder
ten Wahlgängen können gültige Stimmen nur von den
Abgeordneten abgegeben werden, die der Partei, der
das zu wählende Regierungsmitglied zukommt, ange
hören. Die auf dem Wahlvorschlag einer Partei Auf
scheinenden sind gewählt, wenn sie zwei Drittel der
Stimmen der Abgeordneten, die der Partei angehören,
der das zu wählende Mitglied zukommt, erhalten. Er
hält dieser Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stim
menanzahl, dann sind die auf dem Wahlvorschlag
einer Partei Aufscheinenden auch dann gewählt,
wenn sie in einem weiteren Wahlgang mehr als die
Hälfte der Stimmen der Abgeordneten, die der Partei
angehören, der das zu wählende Mitglied zukommt,
erhalten.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind bei Nachwahlen sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Landesregierung wird für die Dauer der Gesetz gebungsperiode gewählt.
(5) Die Mitglieder der Landesregierung bleiben im Amt, bis der Landtag eine neue Landesregierung gewählt und diese ihr Amt angetreten hat.
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Artikel 44
(1) Der Landtag kann Mitglieder der Landesregierung auf Grund eines Mißtrauensantrages durch Beschluß ab berufen.
(2) Ein Mißtrauensantrag gegen den Landeshauptmann
kann gültig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglie der des Landtages gestellt werden. Ein Beschluß, mit dem der Landeshauptmann abberufen wird, kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
(3) Ein Mißtrauensantrag gegen ein anderes Mitglied der Landesregierung kann gültig nur von zwei Dritteln der Abgeordneten jener Partei gestellt werden, über deren Wahlvorschlag das Mitglied der Landesregierung ge
wählt wurde; ein Beschluß, mit dem ein solches Mitglied der Landesregierung abberufen wird, bedarf einer Mehr heit von mindestens zwei Dritteln der Anzahl der gültigen Stimmen nach Art. 43 Abs. 2 Z. 7 dritter Satz. Ist das Mit glied der Landesregierung auf Grund eines gemeinsa
men Wahlvorschlages aller im Landtag vertretenen Par teien gewählt worden, so kann der Mißtrauensantrag gül tig nur von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gestellt werden. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Über einen gültig gestellten Mißtrauensantrag ist frühestens nach Ablauf von vier Wochen, jedoch vor Ab lauf von acht Wochen Beschluß zu fassen.
(5) Ein Mitglied der Landesregierung kann sein Amt
vorzeitig zurücklegen. Die Erklärung über die Zurückle gung ist schriftlich abzugeben. Sie wird mit der Übergabe an den Landeshauptmann wirksam. Die Zurücklegungserklärung des Landeshauptmannes wird mit der Über
gabe an den Ersten Präsidenten des Landtages wirksam.
Artikel 45
(1) Der Landeshauptmann leistet bei Antritt seines Am tes vor dem Landtag das Gelöbnis: "Ich gelobe, daß ich die Verfassung und alle Gesetze des Landes getreu be obachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Ge wissen erfüllen werde. So wahr mir Gott helfe." Die Weg lassung der religiösen Beteuerung ist zulässig.
(2) Die übrigen Mitglieder der Landesregierung leisten dieselbe Angelobung in die Hände des Landeshaupt
mannes.
(3) Der Landeshauptmann und die übrigen Mitglieder
der Landesregierung haben ihr Amt angetreten, sobald sie die Angelobung auf die Landesverfassung und auf die Bundesverfassung geleistet haben.
(4) Die Bezüge der Mitglieder der Landesregierung,
ausgenommen die Bezüge des Landeshauptmannes,
sind durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 46
(1) Für die Vertretung des Landeshauptmannes gelten Art. 50 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 2.
(2) Die Vertretung eines anderen Mitgliedes der Lan desregierung ist für den Fall, daß eine Verhinderung vor aussichtlich nicht länger als drei Monate dauert, durch die Landesregierung in ihrer Geschäftsordnung zu re geln. Ist ein Mitglied der Landesregierung voraussichtlich länger als drei Monate verhindert oder sind seit Eintritt
des Verhinderungsfalles drei Monate verstrichen und ist das voraussichtliche Ende des Verhinderungsfalles nicht absehbar, so hat der Landtag für die Dauer der Verhinderung ein Ersatzmitglied der Landesregierung zu wählen; die Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder der Landesregierung sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(3) Scheidet ein Mitglied der Landesregierung aus oder ist vom Landtag ein Ersatzmitglied zu wählen (Abs. 2 zweiter Satz), so sind bis zum Amtsantritt des vom Land tag neugewählten Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Lan desregierung die Bestimmungen über eine voraussicht lich nicht länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Mitgliedes der Landesregierung sinngemäß anzu wenden.
(4) Wird ein Mitglied der Landesregierung mit der Ver tretung des Landeshauptmannes oder eines anderen Mit gliedes der Landesregierung betraut, so kommt ihm bei Beschlußfassungen der Landesregierung neben seiner
eigenen Stimme auch die Stimme des Vertretenen zu.
Artikel 47
Die Mitglieder der Landesregierung sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse teilzunehmen. Sie müssen auf ihr Verlangen sowohl vom Landtag als auch vom Ausschuß jedesmal gehört werden. Der Landtag sowie seine Ausschüsse können die Anwesenheit der Mitglieder der Landesregierung verlangen.
Artikel 48
(1) Die Mitglieder der Landesregierung sind hinsichtlich des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes dem Landtag verantwortlich.
(2) Zu einem Beschluß, mit dem eine Anklage im Sinn des Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 erhoben wird, bedarf es der Anwesen heit der Hälfte der Mitglieder des Landtages.
(3) Der Geltendmachung dieser Verantwortung steht
die Immunität nicht im Wege.
Artikel 49
(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu
einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder in seiner Tätigkeit durch hö here Gewalt behindert ist, so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständi
gen Ausschuß des Landtages durch vorläufige gesetzän dernde Verordnungen treffen.
(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlasse ne Verordnung unverzüglich dem Landtag vorzulegen.
Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Land tages weggefallen ist, ist der Landtag zu einer Sitzung in nerhalb von acht Tagen, gerechnet ab Wegfall des Hin dernisses, einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen nach dem Eingang der Vorlage entweder anstel le der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder durch Beschluß zu verlangen, daß die Landesregierung die Verordnung sofort aufhebt. Die Lan desregierung hat einem solchen Verlangen sofort zu ent sprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Ver ordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten
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jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden. Das Nähere wird durch das Geschäftsordnungsgesetz geregelt.
(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 erlasse ne Verordnung unverzüglich der Bundesregierung be
kanntzugeben.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Änderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen, keine dauernde finanzielle Belastung des Landes Oberöster reich, keine Veräußerung von Landesvermögen, keine fi nanzielle Belastung des Bundes oder der Gemeinden,
keine finanziellen Belastungen der Landesbürger sowie keine Maßnahmen in den Angelegenheiten des Arbeiter rechts sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter und Angestellten sowie in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten. B. Der Landeshauptmann
Artikel 50
(1) Der Landeshauptmann vertritt das Land; er führt den Vorsitz in der Landesregierung.
(2) Die Vertreter des Landeshauptmannes führen die Bezeichnung Landeshauptmann-Stellvertreter (Art. 42 Abs. 2). Das Nähere über die Vertretung bestimmt die Landesregierung.
Artikel 51
(1)In den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesver waltung (Art. 8) ist der Landeshauptmann an die Weisun gen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundes
minister gebunden und der Bundesregierung gemäß Art. 142 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fas
sung von 1929 verantwortlich.
(2)Die Vertretung des Landeshauptmannes gemäß Art. 105 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fas
sung von 1929 erfolgt durch das von der Landesregie rung bestimmte Mitglied der Landesregierung.
C. Organisation der Landesverwaltung
Artikel 52
(1) Die Landesregierung gibt sich ihre Geschäftsord nung selbst.
(2) Die Aufteilung der Geschäfte erfolgt nach Ge schäftsgruppen, deren jede einem Mitglied der Landesre gierung unterstellt wird.
(3) Die Landesregierung bezeichnet die Geschäfte, die der kollegialen Beratung und Beschlußfassung bedürfen.
(4) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Ge schäftsordnung beschließen, daß einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung we gen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegen
heiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind. In diesen Angelegenhei ten sind die betreffenden Mitglieder der Landesregierung an die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(5) Die Geschäftsordnung der Landesregierung ist dem Landtag zur Kenntnis zu bringen.
Artikel 53
(1) Die Geschäfte der Landesregierung und des Lan deshauptmannes werden vom Amt der Landesregierung
besorgt.
(2) Der Landeshauptmann ist Vorstand des Amtes der Landesregierung.
(3) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abtei lungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen zu Gruppen zusam mengefaßt werden.
(4) Die Zahl der Abteilungen und die Aufteilung der Ge schäfte auf sie, im Bedarfsfall auch die Zusammenfas sung der Abteilungen zu Gruppen, wird in der Geschäfts einteilung des Amtes der Landesregierung festgesetzt.
(5) Die Abteilungen des Amtes der Landeregierung be sorgen die ihnen nach der Geschäftseinteilung zukom menden Geschäfte, soweit es sich um solche der mittel baren Bundesverwaltung handelt, unter der Leitung des Landeshauptmannes (Art. 51 und Art. 52 Abs. 4), im übri gen unter der Leitung der Landesregierung oder einzel ner Mitglieder der Landesregierung (Art. 52 Abs. 2).
(6) Eine Abteilung des Amtes der Landesregierung ist als Landeskontrolldienst einzurichten. Der Leiter der Ab teilung Landeskontrolldienst ist gleichzeitig Landeskontrollbeamter gemäß Art. 35. Inwieweit der Abteilung Lan deskontrolldienst neben ihren Aufgaben gemäß Art. 35 andere Aufgaben zukommen, bestimmt sich nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung. Als Aufgaben der Gebarungsprüfung im Auftrag der Landes regierung kommen insbesondere in Betracht:
(7)Die Ausübung der Funktion des Landeskontrollbeamten gemäß Art. 35 bedarf der Zustimmung des Landtages. Der Landeshauptmann hat diese Zustim
mung vor der Bestellung des Leiters der Abteilung Lan deskontrolldienst, wenn diese Bestellung aber bereits er folgt ist, nach jeder Neuwahl des Landtages von diesem einzuholen. Die Zustimmung des Landtages wird jeweils auf die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung erteilt und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der ab gegebenen Stimmen. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so genügt nach Ablauf von sechs Monaten
nach dem Eingang des Ersuchens des Landeshauptman
nes beim Landtag die unbedingte Mehrheit der abgege
benen Stimmen.
Artikel 54
(1) Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes der Landesregierung bestellt die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung für die Dauer der Funktionsperiode der Landesregierung einen rechtskundigen Verwaltungsbeamten als Landesamtsdirektor. Er hat für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang in sämtlichen Zweigen der Landesverwaltung zu sorgen. Er ist
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auch in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung das Hilfsorgan des Landeshauptmannes.
(2) Der Landesamtsdirektor nimmt an den Sitzungen
des Landtages und der Landesregierung teil. Eine be schließende Stimme kommt ihm in seiner Eigenschaft als Landesamtsdirektor nicht zu; eine beratende Stimme nur bei den Sitzungen der Landesregierung.
(3) Für den Fall der Verhinderung des Landesamtsdi
rektors ist in gleicher Weise ein rechtskundiger Verwal tungsbeamter als Landesamtsdirektor-Stellvertreter zu bestellen.
D. Landeshaushalt
Artikel 55
(1)Die Landesregierung verwaltet das Landes vermögen.
(2) Die Landesregierung hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnah men und Ausgaben) des folgenden Verwaltungsjahres
vorzulegen. Die Landesregierung kann dem Landtag im Lauf eines Finanzjahres Nachträge zum Voranschlag
vorlegen.
(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.
(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgen den Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung er mächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer An
wendung des Voranschlages für das letzte Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der ver anschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge des vor
angegangenen Jahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des folgenden Finanzjah res hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächti
gen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß innerhalb der von ihm bestimmten Schranken
(6) Falls im Voranschlag Einnahmen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber nach Maßgabe der Bestimmun
gen des Geschäftsordnungsgesetzes dem Landtag zu.
(7) Die Landesregierung ist verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluß des abgelaufenen Verwaltungs
jahres zur Kenntnis zu bringen.
Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG; Staatsverträge
gemäß Art. 16 B-VG
Artikel 56
(1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder zu
sammen mit anderen österreichischen Bundesländern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angelegenheiten
des jeweiligen Wirkungsbereiches abschließen.
(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen österrei chischen Bundesländern Vereinbarungen über Angele
genheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der österreichischen Bundesländer abschließen. Solche Ver einbarungen sind unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1 na
mens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden sol len, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abge
schlossen werden und sind unter Berufung auf den Ge nehmigungsbeschluß des Landtages im Landesgesetz
blatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinbarung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerich tet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertragsrech tes sind auf Vereinbarungen im Sinn des Abs. 1 anzuwen den. Das gleiche gilt auch für Vereinbarungen im Sinn des Abs. 2, soweit nicht durch übereinstimmende Verfas sungsgesetze der betreffenden österrreichischen Bun desländer anderes bestimmt ist.
Artikel 57
(1) Das Land Oberösterreich kann in Angelegenheiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit an die Re publik Österreich angrenzenden Staaten oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge abschließen.
(2) Der Landeshauptmann hat vor Aufnahme der Ver
handlungen über einen solchen Staatsvertrag die Bun desregierung zu unterrichten. Die Bevollmächtigung des Landeshauptmannes zur Aufnahme von Verhandlungen
über den Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
(3) Vor dem Abschluß eines Staatsvertrages ist vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bundesregierung
einzuholen. Der Abschluß eines Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Landesregie rung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes.
Der Abschluß darf erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesregierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.
(4) Staatsverträge, die auch den Landtag binden, dür fen nur mit Genehmigung des Landtages abgeschlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse des Landtages
ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 31 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Der Landtag
kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
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(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
Artikel 58
(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeutung, die als Vorlage der Landesregierung an den Landtag ge langen, sind einem Bürgerbegutachtungsverfahren zu
unterziehen, es sei denn, daß die besondere Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im Sinn des Geschäftsordnungs gesetzes die Durchführung eines Bürgerbegutachtungs verfahrens nicht zuläßt.
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Landtages oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund eines Volksbegehrens (Art. 30 Abs. 1) sind einem Bürgerbegut achtungsverfahren zu unterziehen, wenn der zuständige Ausschuß des Landtages dies beschließt.
(3) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder Lan
desbürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Durchführung der Bürgerbegutachtung obliegt dem Landeshauptmann.
(5) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungsverfah
rens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landesgesetzes kei nen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwir kung bei der Gesetzgebung in Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben unberührt.
Artikel 59
(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Ände
rung oder Aufhebung von Landesgesetzen einschließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt werden.
(2) Jedes von mindestens 4% der für die vorangegan
gene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten *) gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behand
lung vorzulegen.
(3) Faßt der Landtag innerhalb eines Jahres ab dem Einlangen eines Volksbegehrens, das von wenigstens
100.000 Stimmberechtigten gestellt wurde und sich nicht auf abgabenrechtliche Angelegenheiten bezieht, keinen dem Volksbegehren wenigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Gesetzesbeschluß, so ist es einer Volks abstimmung zu unterziehen.
(4) Haben die Landesbürger durch Volksabstimmung
entschieden, daß einem Volksbegehren Rechnung zu tra gen ist, so hat der Landtag einen dem Volksbegehren we nigstens den Grundsätzen nach entsprechenden Geset
zesbeschluß zu fassen, sofern nicht der Landtag bei An wesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt, dem Volksbegehren
nicht Rechnung zu tragen.
(5) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegeh ren ist bei der Landesregierung zu beantragen. Ein Volks begehren kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden; es muß in jedem Fall begründet sein. Volksbe gehren, die diesem Erfordernis nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Landtag zu behandeln.
(6) Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Land tag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den An trag gemäß Abs. 5 festzusetzen.
(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 60
(1) Einer Volksabstimmung ist, soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluß des Land tages vor seiner Kundmachung zu unterziehen, wenn es vom Landtag bzw. - sofern er sich nicht auf abgaben rechtliche Angelegenheiten bezieht - von mindestens 100.000 der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten innerhalb von sechs Wochen nach
Fassung des Gesetzesbeschlusses verlangt wird.
(2) Wird ein Gesetzesbeschluß des Landtages von der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 beeinsprucht, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte Volksabstimmung nur dann durchzuführen, wenn der Gesetzesbeschluß vom
Landtag wiederholt wird. Bedarf ein Gesetzesbeschluß des Landtages oder ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung gemäß Art. 97 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und wird sie nicht erteilt, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte Volksabstim mung über den Gesetzesbeschluß oder über den Teil da von nicht durchzuführen.
(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstimmung
beschlossen oder innerhalb der Frist nach Abs. t ver
langt, so ist mit der Kundmachung des Gesetzes
beschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der Volksab
stimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbeschluß durch
Volksabstimmung abgelehnt worden ist, hat seine Kund
machung zu unterbleiben. Erklärt der Landtag den Geset
zesbeschluß jedoch als dringlich, ist der Gesetzesbe
schluß unbeschadet der Durchführung einer Volksab
stimmung kundzumachen. Wird jedoch das für dringlich
erklärte Landesgesetz durch die Volksabstimmung abge
lehnt, tritt es mit der Kundmachung des Volks
abstimmungsergebnisses außer Kraft. Gesetzesbe
schlüsse über Landesverfassungsgesetze dürfen nicht für dringlich erklärt werden.
(4) Die Landesregierung ordnet die Volksabstimmung
an. Stimmberechtigt sind bei einer Volksabstimmung alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Land tag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksabstimmung festzuset zen. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist von der Landesregierung amtlich zu verlautbaren. Gesetzesbe schlüsse, die auf einer Volksabstimmung beruhen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzumachen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen.
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Artikel 61
(1) Verordnungen der Landesregierung von grundsätz
licher Bedeutung können von der Landesregierung vor ihrer Erlassung einem Bürgerbegutachtungsverfahren unterzogen werden.
(2) In Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder Landes bürger das Recht, innerhalb von sechs Wochen eine
schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungsverfah
rens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verordnung keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschriften über die Mitwirkung bei der Verordnungserlassung in Form von Stellungnah me und dgl. bleiben unberührt.
Artikel 62
(1)Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das Ver langen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fallenden
Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im Interesse des gesamten Landes oder einzelner Wahlkreise im Sinn der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 liegt.
(2)Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen
betreffen, können nicht Gegenstand eines Initiativrechtes gemäß Abs. 1 sein.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 4 % der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtig
ten *) unterstützt, ist sie zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung zu machen.
Gleiches gilt, wenn eine Initiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von mindestens 10 % der für die vorangegan gene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahl
kreises**) unterstützt wird-
(4) Die Einleitung des Verfahrens ist bei der Landesre gierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeitete Vorlage ge stellt werden; sie muß in jedem Fall begründet sein. Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amt lich zu verlautbaren.
(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die am
Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen; im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren or dentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Lan desregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 63
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Wil lens der Landesbürger über künftige, das Land betreffen de Angelegenheiten aus dem selbständigen Wirkungsbe reich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie vom Landtag, von mindestens 4 °/o der für die vorange gangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten *) oder
von der Landesregierung verlangt wird.
(3)Verwaltungsakte über konkrete Personalfragen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte Personen
betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefra gung sein.
(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann auf
einzelne Wahlkreise nach der O.ö. Landtagswahlordnung 1991 beschränkt werden, wenn die Angelegenheit aus
schließlich im überwiegenden Interesse der Bevölkerung dieses Wahlkreises liegt. Die Festlegung der Wahlkreise, die in die Volksbefragung miteinbezogen werden, erfolgt durch die Landesregierung. Die Landesregierung hat in einem oder mehreren Wahlkreisen eine Volksbefragung durchzuführen, wenn es mindestens 10 % der für die vor angegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten
eines betroffenen Wahlkreises**) verlangen.
(5) Die Landesregierung ordnet die Volksbefragung an. Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung sind alle Lan desbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen, wenn jedoch die Volksbefragung in einem Teil des Landes durchgeführt wird, nur jene, die im betroffe nen Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anord nung der Volksbefragung festzusetzen.
(6) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegen
stand der Beratung und Beschlußfassung der Landesre gierung bzw. des Landtages zu machen, und zwar je
nachdem, welcher Zuständigkeitsbereich betroffen ist. Das Ergebnis der Volksbefragung sowie dessen Behand lung in der Landesregierung bzw. im Landtag ist in geeig neter Weise zu verlautbaren.
(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 64
(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der Ge
setzgebung und der Verwaltung des Landes Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihm daraus kein Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behandlung zu nehmen und zu beantworten.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die bei Verwaltungsorganen des Landes eingelangte Pe titionen gemäß Abs. 1 zu berichten.
Artikel 65
(1) Das Land gliedert sich in Gemeinden.
(2) Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungs sprengel.
(3) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemei nen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirt schaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rah men der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
*) Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen. **) Das sind zur Zeit im Wahlkreis "Linz-Umgebung" 21.916 Personen, im Wahlkreis "Innviertel" 13.680 Personen, im Wahlkreis "Hausruckviertel" 21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel" 16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel" 15.849 Personen.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 60. Stück, Nr. 122
(4) Der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sind berufen, die Interessen der Gemeinden und Städte zu vertreten.
Artikel 66
(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde in den Angele
genheiten der Landesvollziehung ist ein eigener und ein vom Land übertragener.
(2) Der eigene Wirkungsbereich in den Angelegenhei
ten der Landesvollziehung umfaßt alle Angelegenheiten der Landesvollziehung, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörper ten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Gren zen besorgt zu werden.
(3) Die unter Art. 65 Abs. 3 fallenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Ge
meinde.
(4) Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsberei
ches hat die Gemeinde im Rahmen der Gesetze und Ver ordnungen in eigener Verantwortung frei von Weisungen und - vorbehaltlich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Bescheiden durch die Aufsichtsbehörde auf Grund einer Vorstellung - unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu be
sorgen. Dem Land kommt gegenüber der Gemeinde
bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches (Abs. 2 und 3) ein Aufsichtsrecht zu.
(5) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungs
bereiches hat die Gemeinde nach Maßgabe der Gesetze im Auftrag und nach den Weisungen des Landes zu be
sorgen.
Artikel 67
Die Organisation der Gemeindeverwaltung wird durch Landesgesetz
geregelt.
7.HAUPTSTUCK
Volksanwaltschaft
Artikel 68
Nach Art. 148i des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 wird die bundesgesetzlich eingerichtete Volksanwaltschaft auch für den Bereich der Verwaltung des Landes Oberösterreich für zuständig erklärt.
8.HAUPTSTÜCK
Schluß- und Übergangsbestimmungen
Artikel 69
(1) Alle Gesetze des Landes Oberösterreich, die Geset ze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns, die Verordnungen der ehemaligen oberösterreichi schen Statthalterei sowie der bisherigen Landesregie rung, soweit diese Gesetze und Verordnungen mit den Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Wider
spruch stehen, insbesondere die Landesordnung vom 26. Februar 1861, RGBl. Nr. 20, samt ihren Nachträgen sind mit dem Tag der Kundmachung der ursprünglichen Fassung dieses Gesetzes (Art. 70) außer Kraft getreten.
(2) Insoweit diese Gesetze des Landes Oberösterreich, die Gesetze des ehemaligen Erzherzogtumes Österreich ob der Enns und die Verordnungen der ehemaligen ober österreichischen Statthalterei und der bisherigen Landes regierung nur mit den organisatorischen Bestimmungen dieses Verfassungsgesetzes im Widerspruch stehen, gel ten sie als sinngemäß abgeändert.
Artikel 70
Dieses Landes-Verfassungsgesetz ist in seiner ursprünglichen Fassung am 11. Oktober 1930 in Kraft getreten.
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