Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des O.ö. Schischulgesetzes 1990 erlassen werden (O.ö. Schischulverordnung 1991)
LGBL_OB_19911023_119Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der nähere Vorschriften zur Durchführung des O.ö. Schischulgesetzes 1990 erlassen werden (O.ö. Schischulverordnung 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.10.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 119/1991 57. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Zur Ausbildung zum Landesschilehrer und zur Aus bildung zum Kinderschilehrer hat der OÖ. Schilehrerver band Lehrgänge einzurichten, zu denen nur Personen
zugelassen werden dürfen, die das 17. Lebensjahr vollen det haben und den Besuch eines mindestens sechzehn
stündigen Erste-Hilfekurses bzw. eine diesem zumindest gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Jeder Lehrgang besteht aus zwei Ausbildungsabschnitten, wo bei der erste Abschnitt mit der Landes- und Kinderschi lehrer-Anwärterprüfung und der zweite Abschnitt mit der jeweiligen Schilehrerprüfung endet.
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dient in einer elftä gigen Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Landes und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu glie dern.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient in einer zweiundzwanzigtägigen Ausbildungsdauer zuzüglich einer
fünftägigen Alpinausbildung (Alpinkurs) der Vorbereitung auf die Landesschilehrerprüfung. Der Ausbildungslehr gang im zweiten Abschnitt ist in zwei annähernd gleich langen Teilkursen durchzuführen, wobei jedoch die Alpin ausbildung in einem gesonderten dritten Teilkurs geführt werden kann. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(4) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient in einer elf tägigen Ausbildungsdauer der Vorbereitung auf die Kinderschilehrerprüfung. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu gliedern.
(5) Zum zweiten Ausbildungsabschnitt dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Landesschilehrer-Anwärter bzw. Kinderschilehrer-Anwärter an einer österreichischen Schischule nachweisen.
Ausbildung zum Landes- und Kinderschilehrer-Anwärter
§2
(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Landes- und Kinderschilehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Er kenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schi laufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schi
sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswissen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kennt
nisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schi laufs abseits gesicherter Pisten beschränken, zu vermit teln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die siche re Ausübung des Schisportes zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen bestehenden Wechselwir
kungen sind bewußt zu machen und das Verständnis da durch zu vertiefen. In den praktischen Übungen sind die entsprechenden methodischen und didaktischen Hinwei se zu erteilen und die Auszubildenden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter besonderer Bedachtnahme auf die Regeln der Schilehrmethodik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehr inhalte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß
der einzelnen Gegenstände festzulegen. Unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Zielsetzungen kön nen im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 3 und § 4 genannten Gegenstände hinaus - Unterrichts
fächer vorgesehen werden.
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119
§3 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Landes- und Kinderschilehrer-Anwärter hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
(1)Zur Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung dürfen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur
Personen zugelassen werden, die den ersten Ausbil
dungsabschnitt des Lehrganges zur Ausbildung zum Landesschilehrer und zur Ausbildung zum Kinderschileh rer im Sinne des § 1 absolviert haben.
(2)Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um
fassen:
i
(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen
Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges zu umfassen.
Ausbildung zum Landesschilehrer und Kinderschilehrer
§6
(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lan desschilehrer bzw. Kinderschilehrer sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Er kenntnisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schi laufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schi
sportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswissen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kennt
nisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schi laufs abseits gesicherter Pisten beschränken, zu vermit teln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die siche re Ausübung des Schisportes zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen bestehenden Wechselwir
kungen sind bewußt zu machen und das Verständnis da durch zu vertiefen. In den praktischen Übungen sind die entsprechenden methodischen und didaktischen Hinwei se zu erteilen und die Auszubildenden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan "Landes schilehrer" und einen Ausbildungsplan "Kinderschileh rer" zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter beson derer Bedachtnahme auf die Regeln der Schilehrmetho dik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehrinhalte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß der einzelnen Gegenstände festzu
legen. Der Ausbildungsplan "Landesschilehrer" hat die einzelnen Gegenstände zwei annähernd gleichlangen
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Teilkursen - bei Abhaltung eines eigenen Alpinkurses zwei annähernd gleichlangen Teilkursen und dem Alpinkurs - des Ausbildungslehrganges so zuzuordnen, daß ein bestmöglicher Ausbildungserfolg gewährleistet wird. Unter Bedachtnahme auf die im Abs. 1 genannten Zielsetzungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 7 und § 8 genannten Gegenstände hinaus - Unterrichtsfächer vorgesehen werden. Bei der Ausbildung zum Kinderschilehrer ist bei der Gewichtung und Festlegung des Gesamtstundenausmaßes der einzelnen Gegenstände auf das spezifische Ausbildungsziel und die kürzere Ausbildungszeit besonders Bedacht zu nehmen. Im Ausbildungsplan "Kinderschilehrer" können die im § 7 und § 8 genannten Gegenstände auch eingeschränkt und deren Lehrziele insoweit abgeändert werden, als dies zur Gewährleistung einer fundierten Kinder-schilehrerausbildung entsprechend den aus der Praxis gewonnenen Erfahrungen erforderlich ist.
§7 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Landesschilehrer und Kinderschilehrer hat unter Bedachtnahme auf § 6 Abs. 2 jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
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§9
Landesschilehrerprüfung und Kinderschilehrer-prüfung
(1) Zur Landesschilehrerprüfung und Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die den zweiten Ausbildungsabschnitt des Ausbildungslehrgan ges im Sinne des § 1 absolviert haben.
(2) Die Prüfung hat vorbehaltlich des Abs. 3 folgende Gegenstände zu umfassen:
(3)Abweichend von Abs. 2 entfallen bei der Kinderschi-
lehrerprüfung im praktischen Teil die Prüfungsgegen
stände Geländefahren und sportlicher Schilauf; der Prü
fungsgegenstand "Praktisch-methodische Übungen für
Erwachsene" ist auf den Kinderschiunterricht zu bezie
hen und entsprechend zu bezeichnen. Im theoretischen
Teil ist abweichend von Abs. 2 in den Prüfungsgegen
ständen Bewegungslehre und Unterrichtslehre auf den
Kinder- und Jugendschilauf besonders Bedacht zu
nehmen.
(4)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen
Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil
dungslehrganges zu umfassen.
§ 10 Allgemeines
(1)Zur Ausbildung zum Langlauflehrer hat der
OÖ. Schilehrerverband Lehrgänge einzurichten, zu
(2) Der erste Ausbildungsabschnitt dient in einer min destens sechstägigen und höchstens zehntägigen Aus
bildungszeit zur Vorbereitung auf die Langlauflehrer-An wärterprüfung. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und praktischen Teil zu gliedern.
(3) Der zweite Ausbildungsabschnitt dient in einer min destens sechstägigen und höchstens zehntägigen Aus
bildungsdauer der Vorbereitung auf die Langlauflehrer prüfung.
(4) Zum zweiten Ausbildungsabschnitt dürfen nur Per sonen zugelassen werden, die die Langlauflehrer-Anwär terprüfung oder eine als gleichwertig anerkannte Prüfung
erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreiwöchige Tätigkeit als Langlauflehrer-Anwärter an einer österreichischen Schischule nachweisen können.
§11
(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lang lauflehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissen schaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend
dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswis sen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Ver
ständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pi sten beschränken, zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die sichere Ausübung des Schisports zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen be
stehenden Wechselwirkungen sind bewußt zu machen
und das Verständnis dadurch zu vertiefen. In den prakti
schen Übungen sind die entsprechenden methodischen
und didaktischen Hinweise zu erteilen und die Auszubil denden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter besonderer Bedachtnah me auf die Regeln der Schilehrmethodik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehrin halte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß
der einzelnen Gegenstände sowie unter Bedachtnahme
auf § 10 die Ausbildungsdauer festzulegen. Unter Be rücksichtigung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 12 und § 13 genannten Gegenstände hinaus - Unter
richtsfächer vorgesehen werden.
§ 12 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Langlauflehrer-Anwärter hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
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(1) Zur Langlauflehrer-Anwärterprüfung dürfen vom
Vorsitzenden der Prüfungskommission nur Personen zu gelassen werden, die den ersten Ausbildungsabschnitt des Lehrganges zur Ausbildung zum Langlauflehrer ab solviert haben.
(2) Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um
fassen:
(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen
Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges zu umfassen.
§15 Ausbildungsziele
(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Lang lauflehrer-Anwärter sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkenntnisse der Wissen schaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend
dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung zu vermitteln. Dabei ist neben dem erforderlichen Berufswis sen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Ver
ständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pi sten beschränken, zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist stets auch auf die sichere Ausübung des Schisports zu lenken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen be
stehenden Wechselwirkungen sind bewußt zu machen
und das Verständnis dadurch zu vertiefen. In den prakti
schen Übungen sind die entsprechenden methodischen
und didaktischen Hinweise zu erteilen und die Auszubil denden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges einen Ausbildungsplan zu erstellen. Im Ausbildungsplan sind unter besonderer Bedachtnah me auf die Regeln der Schilehrmethodik und -technik die in den einzelnen Gegenständen zu vermittelnden Lehrin halte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß
der einzelnen Gegenstände sowie unter Bedachtnahme
auf § 10 die Ausbildungsdauer festzulegen. Unter Be rücksichtigung der im Abs. 1 genannten Zielsetzungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 16 und § 17 genannten Gegenstände hinaus - Unter
richtsfächer vorgesehen werden.
§ 16 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungsabschnittes zum Langlauflehrer hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
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§ 18 Langlauflehrerprüfung
(1)Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zu gelassen werden, die den zweiten Ausbildungsabschnitt des Ausbildungslehrganges im Sinne des § 1 absolviert haben.
(2)Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um
fassen:
(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen
Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges zu umfassen.
Zur Ausbildung zum Schilehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufs hat der OÖ. Schilehrerverband Lehrgänge einzurichten, zu denen nur Personen zugelassen werden dürfen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben und den Besuch eines mindestens sechzehnstündigen Erste-Hilfe-Kurses bzw. eine diesem zumindest gleichwertige Ausbildung nachweisen können. Jeder Lehrgang dient in einer mindestens achttägigen und höchstens zehntägigen Ausbildungszeit zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Schilehrer für die jeweilige Sonderform des alpinen Schilaufs. Der Lehrstoff ist in einen theoretischen und in einen praktischen Teil zu gliedern.
§20
Ausbildung zum Schilehrer
für Sonderformen des alpinen Schilaufes
Ausbildungsziele
(1) Der Lehrstoff ist in allen Gegenständen unter Be rücksichtigung der Erfordernisse der Tätigkeit als Schi lehrer für die jeweilige Sonderform sowie unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Praxis und die Erkennt nisse der Wissenschaft auf dem Gebiet des Schilaufens entsprechend dem jeweiligen Stand der schisportlichen Entwicklung neben dem erforderlichen Berufswissen und Berufskönnen auch ein grundlegendes Verständnis für die Belange des Natur- und Umweltschutzes sowie grundlegende Kenntnisse der Rechtsvorschriften, die die Ausübung des Schilaufs abseits gesicherter Pisten be schränken, zu vermitteln. Besonderes Augenmerk ist
stets auf die sichere Ausübung des Schisportes zu len
ken. Die zwischen den einzelnen Gegenständen beste
henden Wechselwirkungen sind bewußt zu machen und
das Verständnis dadurch zu vertiefen. In den praktischen Übungen sind die entsprechenden methodischen und di daktischen Hinweise zu erteilen und die Auszubildenden zu eigenständiger Arbeit anzuregen.
(2) Der OÖ. Schilehrerverband hat zur Sicherung des Ausbildungserfolges Ausbildungspläne für die einzelnen Arten der Sonderformen des alpinen Schilaufes zu erstel len. In den Ausbildungsplänen sind unter besonderer Bedachtnahme auf die Regeln der Schilehrmethodik und
-technik sowie die Besonderheit der jeweiligen Sonder form die in den einzelnen Gegenständen zu vermitteln den Lehrinhalte zu beschreiben und das Gesamtstundenausmaß der einzelnen Gegenstände sowie unter Bedachtnahme auf § 19 die Ausbildungsdauer festzulegen. Unter Berücksichtigung der im Abs. 1 genannten Zielset zungen können im erforderlichen Ausmaß weitere - über die im § 21 und § 22 genannten Gegenstände hinaus - Unterrichtsfächer, insbesondere solche, die der Eigenart der jeweiligen Sonderform des alpinen Schilaufs entspre chen, vorgesehen werden.
§21 Theoretischer Teil
Der theoretische Teil des Ausbildungslehrganges zum Schilehrer einer Sonderform des alpinen Schilaufes hat jedenfalls folgende Gegenstände zu umfassen und jedenfalls den angeführten Lehrstoff zu vermitteln:
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(1) Zur Schilehrerprüfung für Sonderformen des alpinen Schilaufes dürfen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nur Personen zugelassen werden, die einen Ausbildungslehrgang zur Ausbildung zum Schilehrer für Sonderformen des alpinen Schilaufes absolviert haben.
(2)Die Prüfung hat folgende Gegenstände zu um
fassen:
(3)Die Prüfungsgegenstände haben den jeweiligen
Lehrstoff der entsprechenden Gegenstände des Ausbil dungslehrganges unter besonderer Bedachtnahme auf
die jeweilige Sonderform des alpinen Schilaufes zu um
fassen.
§24 Prüfungskommissionen
(1) Die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrer-Anwärterprüfung, die Langläuf lehrerprüfung und die Schilehrerprüfung für Sonderfor men des alpinen Schilaufes sind vor einer Prüfungskom mission abzulegen. Ihr gehören - unbeschadet des Abs. 4 - der Obmann des Oberösterreichischen Schileh rerverbandes bzw. im Verhinderungsfalle sein Stellvertre ter als Vorsitzender und weitere vom Oberösterreichi schen Schilehrerverband auf die Dauer von zwei Jahren zu bestellende Mitglieder (Fachprüfer) an. Die Prüfungs kommission für die Durchführung der einzelnen im ersten Satz angeführten Prüfungen hat jeweils mindestens zwei und höchstens sechs weitere Mitglieder (Fachprüfer) zu umfassen. Für jedes weitere Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Namen und Prü fungsgegenstände der bestellten Mitglieder und Ersatz mitglieder sind der o.ö. Landesregierung ohne Verzug bekanntzugeben.
(2) Zu weiteren Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) dürfen nur Personen bestellt werden, die die Prüfung zum staat lich geprüften Schilehrer erfolgreich abgelegt haben und eine mindestens dreijährige einschlägige Berufserfah rung an einer inländischen Schischule oder einer Sport anstalt des Bundes nach bestandener Prüfung nachwei sen können.
(3)Die Zusammensetzung der jeweiligen Prüfungs
kommission (Mitglieder und Ersatzmitglieder) hat vom Obmann des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes als Vorsitzenden der Prüfungskommission spätestens
vier Wochen vor dem Prüfungstermin zu erfolgen; über diese Zusammensetzung ist ein Verzeichnis zu führen, in welches jedermann auf Wunsch Einsicht zu gewähren ist.
(4)Ein Vertreter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Schischulwesens zu
ständigen Abteilung hat das Recht, bei jeder Prüfung als außerordentliches Mitglied der Prüfungskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Prüfungstermine für Prüfungen im Sinne des Abs. 1 sind dem Amt der
o. ö. Landesregierung jeweils spätestens eine Woche vor
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Beginn der Prüfung unter Angabe von Zeit und Ort der Durchführung der Prüfung bekanntzugeben; dies gilt nicht im Falle des § 25 Abs. 2.
§25
Durchführung der Prüfung, Leistungsbeurteilung,
Wiederholungsprüfung, Prüfungszeugnis
(1) Jede der im § 24 Abs. 1 angeführten Prüfungen ist in einen theoretischen und einen praktischen Teil zu glie dern. Der theoretische Teil der Prüfung ist mündlich ab zulegen, sofern nicht die Prüfungskommission aus Grün den der Zweckmäßigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der Prüfungswerber, die schriftliche Ablegung beschließt.
(2) Einzelne Teile der praktischen Prüfung können mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission
in einen Ausbildungslehrgang eingebunden werden, wenn dies der Ausbildungsstand des Prüfungswerbers
zuläßt und organisatorische Gründe dies erfordern. Diesfalls genügt die Anwesenheit eines Mitgliedes der Prü fungskommission.
(3) Für die Beurteilung der Leistung des Prüfungswer bers in den einzelnen Prüfungsgegenständen sind fol gende Beurteilungsstufen (Noten) zu verwenden: sehr gut (1), gut (2), befriedigend (3), genügend (4), nicht genü gend (5).
(4) Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden der Prü fungskommission ein Protokoll zu führen. Das Prüfungs protokoll hat jedenfalls die dem Prüfungswerber in den einzelnen Prüfungsgegenständen erteilten Noten zu ent halten. Wurde die Leistung des Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand mit "nicht genügend" beur
teilt, so sind die maßgebenden Gründe zusammengefaßt
zu vermerken. Dem Prüfungswerber ist auf Verlangen
Einsicht in das Prüfungsprotokoll zu gewähren.
(5) Die Gesamtbeurteilung hat auf "mit Erfolg abge
legt" oder "nicht bestanden" zu lauten. Die Prüfung gilt als "mit Erfolg abgelegt", wenn die Leistung des Prü fungswerbers in keinem Gegenstand schlechter als mit "genügend" beurteilt worden ist. Andernfalls gilt die Prü fung als "nicht bestanden".
(6) Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Prü fungszeugnis nach den in der Anlage 1 dargestellten Mu stern, wobei das Landeswappen unterlegt werden darf, auszustellen. Das Prüfungszeugnis ist von allen Mitglie dern der Prüfungskommission zu unterfertigen.
(7) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in
einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungs
gegenständen mit "nicht genügend" beurteilt, so darf er
die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den
betreffenden Prüfungsgegenständen) zweimal wie
derholen.
(8) Die Wiederholungsprüfung ist zum jeweils nächst folgenden Prüfungstermin abzulegen, sofern der Prü
fungswerber nicht durch wichtige, in seiner Person gele gene Gründe daran gehindert ist.
II. HAUPTSTÜCK Ausweise und Abzeichen
§26 Schilehrerausweis, Schischulleiterausweis
(1) Der Schilehrerausweis ist in den Abmessungen 225 mm x 105 mm, zweifach gefaltet, aus widerstandsfähigem hellblauen Material gemäß der Anlage 2 herzustellen.
(2) Der Schischulleiterausweis ist in den Abmessungen 225 mm x 105 mm, zweifach gefaltet, aus widerstandsfä higem gelben Material gemäß der Anlage 3 herzustellen.
(3) Eintragungen in die im Abs. 1 und Abs. 2 beschrie benen Ausweise dürfen nur von der o.ö. Landesregierung (Amt der o.ö. Landesregierung) und vom Obmann des oberösterreichischen Schilehrerverbandes vorgenom men werden.
§27 Schilehrerabzeichen
(1) Das Schilehrerabzeichen hat dem in der Anlage 4 dargestellten Muster zu entsprechen.
(2) Das Schilehrerabzeichen ist als goldfarbene Loch scheibe, die die von zwei konzentrischen Kreisen mit dem Radius 25 mm und 20 mm eingeschlossene Fläche
umfaßt und die in schwarzer Farbe gehaltene Inschrift "Oberösterreich" zeigt, herzustellen. Die Lochfläche wird von einem schwarzen Adler mit goldfarbenem Rand, goldfarbenen Fängen und goldfarbener Mauerkrone er
füllt, der mit den Eckpunkten seiner Schwingen und der Krone an den Innenrand der Scheibe stößt bzw. auf die ser aufliegt und als Brustschild das Landeswappen in Farben ohne Herzogshut trägt. Mit seinen Fängen ruht er auf einem 8 mm breiten und 67 mm langen Querbalken
in Form eines weißen und eines roten Schis, der beidseitig über den äußeren Rand der Scheibe hinausragt und die in blauer Farbe gehaltene goldfarben umrandete In schrift "Schilehrer" trägt. Die Darstellung ist in goldener, weißer, roter, blauer und schwarzer Farbe gehalten.
III. HAUPTSTÜCK
Anerkennung von Ausbildungen und Prüfungen; Zuordnung von Prüfungen
§28
Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachstehend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 1. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbildung zum Landesschilehrer und zur Ausbildung zum Kinderschilehrer:
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(2) Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestätigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.
§29
Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Landesschilehrerprüfung
(1)Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachste hend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 2. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbil dung zum Landesschilehrer und Kinderschilehrer:
(2)Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestä tigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.
§30
Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Langlauflehrer-Anwärterprüfung
(1)Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachste hend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 1. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbil dung zum Langlauflehrer-Anwärter:
(2)Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestä tigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.
§31
Anerkennung von Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Langlauflehrerprüfung
(1) Die erfolgreiche Teilnahme an einer der nachstehend angeführten Ausbildungen ersetzt die Teilnahme am 2. Abschnitt des Ausbildungslehrganges zur Ausbildung zum Langlauflehrer:
(2) Ein entsprechender Nachweis ist durch eine Bestätigung des Oberösterreichischen Schilehrerverbandes zu erbringen.
§32
Anerkennung von Prüfungen als Schilehrer-Anwärterprüfung
(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er setzen die Schilehrer-Anwärterprüfung:
(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs
zeugnisse zu erbringen.
§33
Anerkennung von Prüfungen als Landesschilehrerprüfung
(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er setzen die Landesschilehrerprüfung:
(2) Die Abschlußprüfung von Lehrgängen zur Ausbil
dung von Berg- und Schiführern nach dem Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974, ersetzt die Teilprüfun gen in den Gegenständen Körperlehre und Erste Hilfe, Schnee- und Lawinenkunde sowie Schilaufen abseits ge sicherter Pisten der Landesschilehrerprüfung.
(3) Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs
zeugnisse zu erbringen.
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Nr. 119
§34
Anerkennung von Prüfungen als staatliche Schilehrerprüfung
(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er
setzen die staatliche Schilehrerprüfung:
a) die Diplomschilehrerprüfung nach dem Tiroler Schi
schulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989;
b) die Abschlußprüfung eines Lehrganges zur Ausbil
dung von Schilehrern nach dem Bundesgesetz über
Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und
Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974.
(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs
zeugnisse zu erbringen.
§35
Anerkennung von Prüfungen als Langlauflehrer-Anwärterprüfung
(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er
setzen die Langlauflehrer-Anwärterprüfung:
a) die Prüfungen für Langlauflehrer-Anwärter nach dem
Tiroler Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989;
b) die nach dem 1. Abschnitt des Ausbildungskurses für
LanglaufJehrer nach dem Vorarlberger Schischulge
setz, LGBl. Nr. 39/1984, erfolgreich abgelegten Prü
fungen.
(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs
zeugnisse zu erbringen.
§36
Anerkennung von Prüfungen als Langlauflehrerprüfung
(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er
setzen die Langlauflehrerprüfung:
a) die Prüfungen für Langlauflehrer nach dem Tiroler
Schischulgesetz, LGBl. Nr. 12/1989;
b) erfolgreich abgelegte Prüfungen nach dem 2. Ab
schnitt des Ausbildungskurses für Langlauflehrer
nach dem Vorarlberger Schischulgesetz, LGBl. Nr.
39/1984.
(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs
zeugnisse zu erbringen.
§37 Anerkennung von Prüfungen als Schiführerprüfung
(1)Nachstehende erfolgreich abgelegte Prüfungen er
setzen die Schiführerprüfung:
a) die Abschlußprüfung eines Lehrganges für Berg- und
Schiführer nach dem Bundesgesetz über Schulen zur
Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
BGBl. Nr. 140/1974, oder Teilprüfungen über die Ab
schnitte Lawinenkurs und Schiführerkurs dieses Lehr
ganges;
b) Schiführerprüfungen nach dem Tiroler Schischulge
setz, LGBl. Nr. 12/1989.
(2)Der Nachweis ist durch entsprechende Prüfungs
zeugnisse zu erbringen.
(1) Eine Eignung eines Schischulgebietes im Sinne des § 5 Abs. 3 des O.ö. Schischulgesetzes 1990 zum Betrieb mehrerer Schischulen ist grundsätzlich nicht mehr anzu nehmen, wenn im vorgesehenen Schischulgebiet entwe
der die Summe der Lifttrassenlängen weniger als 1500 m beträgt oder die Anzahl der Aufstiegshilfen (§ 4 Abs. 3 Z. 2 des O.ö. Schischulgesetzes 1990) drei nicht über steigt.
(2) Im allgemeinen sollten zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Schiunterrichtes und zur Vermeidung von Sicherheitsgefährdungen der Schischüler und der sonstigen Schiläufer in einem Schigebiet die in der nach stehenden Tabelle enthaltenen Richtwerte (Spalte 2 oder Spalte 3) nicht unterschritten werden:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119
Seite 415
Spalte 2
Spalte 1
Spalte 3
Anzahl d. SchischulenSumme d. LifttrassenlängenAnzahl d.
Aufstiegshilfen/Summe d. Lifttrassenlängen
3 Schischulen4000 m8 2500 m
4 Schischulen6000 m10 3500 m
5 Schischulen7500 m12 4500 m
6 Schischulen9500 m15 6000 m
Für jede weitere Schischule erhöht sich die Summe der Lifttrassenlängen in Spalte 2 um 2000 m und in Spalte 3 die Anzahl der Aufstiegshilfen um 2 sowie die Lifttrassen-länge um 2000 m.
§42 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesre gierung über das O.ö. Schilehrerabzeichnen für Landes schilehrer, LGBl. Nr. 73/1981, außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Dr. Pühringer
Landesrat
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Anlagen
Seite 416Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
Anlage 1
OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND
Körperschaft öffentlichen Rechts
ZEUGNIS
Frau/Herr
geboren am in
wohnhaft in
hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr.
1/1991, die
Landes- und Kinderschilehrer-Anwärterprüfung
mit Erfolg abgelegt.
.., am
Die Prüfungskommission:
Vorsitzender der Prüfungskommission
Fachprüfer:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,
Nr. 119Seite 417
Anlage 1
OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND
Körperschaft öffentlichen Rechts
ZEUGNIS
Frau/Herr
geboren am in
wohnhaft in
hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr.
1/1991, die
Kinderschilehrerprüfung
mit Erfolg abgelegt.
.., am
Die Prüfungskommission:
Vorsitzender der Prüfungskommission
Fachprüfer:
Seite 418Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
Anlage 1
OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND
Körperschaft öffentlichen Rechts
ZEUGNIS
Frau/Herr
geboren amin
wohnhaft in
hat nach den Bestimmungen des O.ö, Schischulgesetzes 1990, LGBl. Nr.
1/1991, die
Landesschilehrer prüfung
mit Erfolg abgelegt.
.., am
Die Prüfungskommission:
Vorsitzender der Prüfungskommission
Fachprüfer:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,
Nr. 119Seite 419
Anlage 1
OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND
Körperschaft öffentlichen Rechts
ZEUGNIS
Frau/Herr
geboren am in
wohnhaft in
hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schi Schulgesetzes 1990, LGBl. Nr.
1/1991, die
Langlauflehrer-Anwärterprüfung
mit Erfolg abgelegt.
.., am
Die Prüfungskommission:
Vorsitzender der Prüfungskommission
Fach prüfen
Seite 420Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
Anlage 1
OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND
Körperschaft öffentlichen Rechts
ZEUGNIS
Frau/Herr
geboren am in
wohnhaft in
hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schi Schulgesetzes 1990, LGBl. Nr.
1/1991, die
Langlauf lehrerprüf ung
mit Erfolg abgelegt.
.., am
Die Prüfungskommission:
Vorsitzender der Prüfungskommission
Fach prüfen
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,
Nr. 119Seite 421
Anlage 1
OBERÖSTERREICHISCHER SCHILEHRERVERBAND
Körperschaft öffentlichen Rechts
ZEUGNIS
Frau/Herr
geboren am' in
wohnhaft in
hat nach den Bestimmungen des O.ö. Schi Schulgesetzes 1990, LGBl. Nr.
1/1991, die
Schilehrerprüfung in der Sonderform des alpinen Schilaufs
mit Erfolg abgelegt.
.., am
Die Prüfungskommission:
Vorsitzender der Prüfungskommission
Fachprüfer:
einzusetzen.
Seite 422
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57.
Stück, Nr. 119
Anlage 2
Verband
Bestätigung über besuchte
Fortbildungskurse § 16 O.ö. Schischulgesetz 1990
am
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am
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Jahresmarke
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OÖ. Schilehrerverband Mitgliedsausweis
Nr
Obmann Geschäftsstelle: 4802 Ebensee, Feuerkugel
Österreichische Schischule
O.ö. Schilehrer
SCHILEHRER AUSWEIS
Seite 4
Seite 5
Umschlag
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Der Inhaber dieses Ausweises ist bei der
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nachstehenden Schischule beschäftigt:§¦
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Seite 1
Seite 2
Seite 3
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück,
Nr. 119
Seite 423
Anlage 3
Jahresmarke
Bestätigung über besuchte
Fortbildungskurse § 16 O.ö. Schischulgesetz 1990
am ,
[R.S. in
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[R.S. in ..
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IR.S.
in
Seite 4
OÖ. Schilehrerverband Mitgliedsausweis
Nr Obmann Geschäftsstelle: 4802 Ebensee, Feuerkugel
Seite 5
Österreichische Schischule
Verband
O.ö. Schilehrer
SCHISCHULLEITER AUSWEIS
Umschlag
Eigenhändige Unterschrift:
Name:
Geb.-Datum:
Anschrift:
Seite 1
Herrn / Frau
wurde mit Bescheid der o.ö. Landesregie
rung vom ,
ZI die Bewilligung zum Betrieb der Schischule
für das Schischulgebiet erteilt.
Seite 2 Seite 424
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 57. Stück, Nr. 119 SCHILEHRERN
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