Landesgesetz betreffend das Landesgesetz über die Hilfe (Förderung und Betreuung) für behinderte Menschen (O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991)
LGBL_OB_19910920_113Landesgesetz betreffend das Landesgesetz über die Hilfe (Förderung und Betreuung) für behinderte Menschen (O.ö. Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 113/1991 52. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Behindertengesetz 1991 - O.ö. BhG 1991)
Inhaltsverzeichnis
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
I.Allgemeine Bestimmungen
§1Behinderte Menschen
§2Voraussetzungen für die Hilfe
§3Arten der Hilfe
§4Fachkräfte
II.Eingliederungshilfe
§ 5 Zweck der Eingliederungshilfe
§ 6 Maßnahmen der Eingliederungshilfen
§ 7 Hilfe durch Heilbehandlung
§ 8 Hilfe durch Versorgung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen, Heilbehelfen und anderen Hilfsmitteln
§ 9 Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung
§ 10 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
§ 11 Hilfe durch geschützte Arbeit
§ 12 Hilfe durch Beschäftigung
§ 13 Ausschlußgründe
§ 14 Einstellung der Eingliederungshilfe
§ 15 Einrichtungen der Eingliederungshilfe; Anerkennung
§ 16 Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 17 Aufsicht über Einrichtungen der Eingliederungshilfe
§ 18 Integration der behinderten Menschen
III.Hilfen zur Lebensführung
§ 19Zweck der Hilfen zur Lebensführung
§ 20Maßnahmen der Hilfen zur Lebensführung
§ 21Beihilfen für behinderte Menschen
§ 22Hilfe zur Unterbringung
§ 23Wohnungshilfen
IV.Hilfe für Taubblinde;
Hilfe durch besondere soziale Dienste
§24 Hilfe für Taubblinde
§ 25 Hilfe durch besondere soziale Dienste
V.Hilfe durch Pflege und Betreuung
§ 26 Zweck der Hilfe durch Pflege und Betreuung § 27 Maßnahmen
der Hilfe durch Pflege und Betreuung
§ 28 Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung
§ 29 Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und
Betreuung
§ 30 Hilfe durch Gewährung von Pflegegeld; Anspruch
§ 31 Höhe des Pflegegeldes; Auszahlung
§ 31a Erhöhtes Pflegegeld
§ 32 Übertragung von Ansprüchen
§ 33 Ruhen des Anspruches
§ 34 Verlust des Anspruches
§ 35 Anzeigepflicht
§ 36 Rückzahlungspflicht
§ 37 Bezugsberechtigung im Falle des Todes des
Anspruchsberechtigten
§ 38 Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tode des Anspruchswerbers
VI.Persönliche Hilfe und Beratung
§ 39 Zweck der persönlichen Hilfe und Beratung
VII.Hilfe durch Übernahme von Fahrt- und
Beförderungskosten
§ 40 Voraussetzungen
VIII.Sonstige Bestimmungen
§ 41Ausweis für behinderte Menschen
§ 42Kostentragung
§ 43Kosten beitrag
§44Übergang von Rechtsansprüchen
§ 45Richtsatz
§ 46Gesamteinkommen
§ 47Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen
§ 48Zuständigkeit und Verfahren
§ 49Interessenvertretung der behinderten Menschen
§ 50Behindertenanwaltschaft
§ 51Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe
§ 52Abgaben- und Gebührenfreiheit; Auszahlung von
Geldbeträgen
§ 53Verhältnis zum O.ö. Sozialhilfegesetz und zum
O.ö. Blindenbeihilfengesetz
§ 54Strafbestimmungen
§ 55Übergangsbestimmungen
§ 56Inkrafttreten
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Landesgesetzblatt für Oberöste/^eiqh,. Jahrgang 1$§Pl, 52. Stück,
Nr. 113
I. Allgemeine Bestimmungen
Behinderte Menschen
(1) Behinderten Menschen ist gemäß Art. 7d lit. c L-VG. 1971 nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landes
gesetzes Hilfe zu leisten.
(2) Als behinderte Menschen im Sinne dieses Landes
gesetzes gelten Personen, die
licher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derarti
ger Leiden oder Gebrechen bzw. Sinnesbehinde
rungen
insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung,
ihrer Schulbildung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persön
lichkeitsentwicklung bzw. Persönlichkeitsentfaltung,
ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft
wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich beeinträchtigt sind oder bei denen eine solche Beeinträchtigung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft in absehbarer Zeit eintreten wird, insbesondere bei Kleinkindern.
(3) Den behinderten Menschen im Sinne dieses Lan
desgesetzes sind Personen gleichgestellt, die wegen vor wiegend altersbedingter Leiden lediglich im Sinne des § 30 Abs. 2 oder 3 pflegebedürftig sind.
(4) Personen, bei denen bezüglich eines Leidens oder Gebrechens bzw. einer Sinnesbehinderung nach sozial versicherungsrechtlichen Vorschriften festgestellt wurde, daß sie nicht (mehr) invalid, arbeitsunfähig oder hilflos sind, gelten bezüglich dieses Leidens oder Gebrechens bzw. einer Sinnesbehinderung nicht als behinderte Men schen im Sinne dieses Landesgesetzes.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgeset
zes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zustän digkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
§2 Voraussetzungen für die Hilfe
(1)Voraussetzung für die Hilfeleistung ist, daß der be hinderte Mensch
(2)Hat der behinderte Mensch - aus Gründen, die mit seinem Leiden oder Gebrechen bzw. seiner Sinnesbehinderung nicht unmittelbar zusammenhängen - lediglich die Möglichkeit, vergleichbare Leistungen gemäß Abs. 1 Z. 4 nur zum Teil zu erlangen, so kann eine im § 3 genannte Hilfeleistung höchstens im Ausmaß des Differenzbetrages zwischen der vergleichbaren Teilleistung nach einer anderen Rechtsvorschrift und der entsprechenden Leistung nach dieser anderen Rechtsvorschrift gewährt werden.
(3) Die Voraussetzung gemäß Abs. 1 Z. 1 gilt nur inso weit, als ihr nicht staatsvertragliche Verpflichtungen be züglich der Hilfe für behinderte Menschen entgegen
stehen.
(4) Eine vorübergehende Abwesenheit bis zu insge
samt zwei Monaten während eines Kalenderjahres gilt nicht als Unterbrechung des Aufenthaltes nach Abs. 1 Z. 2.
(5) Der Aufenthalt in einem anderen Bundesland wird einem Aufenthalt in Oberösterreich im Sinne des Abs. 1 Z. 2 gleichgehalten, wenn dieses Bundesland die gleiche Begünstigung gewährt.
(6) Die Landesregierung kann die Voraussetzungen
des Abs. 1 Z. 1 und 2 nachsehen, wenn die Hilfeleistung im Interesse des behinderten Menschen und zur Vermei dung sozialer Härten dringend erforderlich ist; eine sozia le Härte in diesem Sinn liegt insbesondere dann vor, wenn ohne Hilfeleistung nach diesem Landesgesetz die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des behinderten Men schen oder seiner Unterhaltspflichtigen erheblich beein trächtigt ist bzw. wäre.
§3 Arten der Hilfe
(1)Als Hilfen für einen behinderten Menschen kommen folgende Maßnahmen in Betracht:
(2)Für Personen, die gemäß § 1 Abs. 3 den behinder ten Menschen gleichgestellt sind, kommt als Hilfe aus schließlich die Leistung von Pflegegeld nach § 30 in Be tracht.
§4 Fachkräfte
(1) Zur regelmäßigen Mitarbeit in der Behindertenhilfe sollen nur Personen herangezogen werden, die sich hie für nach ihrer Persönlichkeit eignen, die erforderliche Ausbildung besitzen und sich im Behindertenwesen be reits im ausreichenden Maß erfolgreich praktisch betätigt haben.
(2) Praktische Hilfen können auch von Laienhelfern
durchgeführt werden, soferne sie sich hiefür nach ihrer Persönlichkeit eignen und eine regelmäßige fachliche Be treuung gewährleistet ist.
II. Eingliederungshilfe
§5 Zweck der Eingliederungshilfe
(1) Zweck der Eingliederungshilfe ist es, den behinderten Menschen durch die im § 6 angeführten Maßnahmen
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zu befähigen, in die soziale Umwelt oder das Erwerbsleben eingegliedert zu werden oder seine Stellung in der sozialen Umwelt oder im Erwerbsleben zu erleichtern, zu erhalten oder zu festigen.
(2) Auf die Maßnahmen der Eingliederungshilfe, ausgenommen auf jene des § 6 Z. 2, besteht ein Rechtsanspruch; auf eine bestimmte Maßnahme der Eingliederungshilfe besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Im Einzelfall ist jene Maßnahme zu gewähren, die der Eigenart der Behinderung Rechnung trägt.
§6 Maßnahmen der Eingliederungshilfen
Im Rahmen der Eingliederungshilfe kommen nach den Bedürfnissen des
einzelnen Falles folgende Maßnahmen in Betracht:
(1) Die Hilfe durch Heilbehandlung umfaßt, soweit dies zur Behebung oder zur erheblichen Besserung oder Lin derung des Leidens oder Gebrechens bzw. der Sinnesbe hinderung erforderlich ist, die Vorsorge für ärztliche Hilfe, Heilmittel, ambulante Betreuung als selbständige, beglei tende oder nachgehende Behandlungsmaßnahme sowie
für die Pflege in Kranken-, Kur- oder sonstigen Heilan stalten.
(2) Die durch die Behinderung bedingten Kosten wer
den vom Land getragen (§ 42).
§8
Hilfe durch Versorgung mit Körperersatzstücken,
orthopädischen Behelfen, Heilbehelfen und anderen
Hilfsmitteln
(1)Als Hilfe durch Versorgung mit Körperersatz stücken, orthopädischen Behelfen, Heilbehelfen und an deren Hilfsmitteln kommt ein Kostenbeitrag des Landes in Betracht
mitteln sowie
Vor Ablauf einer nach Erfahrungsgrundsätzen festzusetzenden normalen Gebrauchsdauer darf - unbeschadet des § 5 Abs. 2 - ein Kostenbeitrag für eine Instandsetzung oder einen Ersatz nur dann gewährt werden, wenn der behinderte Mensch glaubhaft macht, daß ihn an der Unbrauchbarkeit oder dem Verlust des Hilfsmittels kein Verschulden trifft.
(2)Als "andere Hilfsmittel" im Sinne des Abs. 1 kom men nur Hilfsmittel in Betracht, die nach dem Stand der
wissenschaftlichen Erkenntnisse oder der praktischen Erfahrungen im Einzelfall unbedingt erforderlich sind, um den Zweck der Eingliederungshilfe zu erreichen.
§9 Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung
(1) Die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schul bildung umfaßt alle Maßnahmen, die den behinderten
Menschen in die Lage versetzen, eine seiner Behinde
rung gemäße Frühförderung, Erziehung und Schulbil
dung zu erlangen.
(2) Die Hilfe zur Frühförderung umfaßt insbesondere die ganzheitlich - interdisziplinäre, in Zusammenarbeit mit dem Elternhaus durchzuführende Förderung von be hinderten Kindern. Diese Hilfe kann sowohl in anerkann ten Einrichtungen als auch mobil durch medizinisch-the rapeutische, pädagogisch-psychologische Dienste und dgl. gewährt werden.
(3) Die durch die Behinderung bedingten Kosten wer
den vom Land getragen (§ 42).
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähe
re Vorschriften über die Maßnahmen, auf die sich die Hil fe erstrecken kann sowie über Dauer und Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden können, erlassen.
§ 10 Hilfe zur beruflichen Eingliederung
(1)Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung umfaßt alle Maßnahmen, die einen behinderten Menschen, dessen
Vormerkung beim Arbeitsamt auf Vermittlung eines Ar beitsplatzes zu keinem Erfolg geführt hat, in die Lage ver setzen, einen seiner Behinderung gemäßen Arbeitsplatz zu erlangen. Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung wird gewährt für
(2) Kann das Arbeitsamt die Vermittlung auf einen Ar beitsplatz im Einzelfall nicht erreichen, ohne daß zu nächst eine Erprobung auf einem Arbeitsplatz durchge führt wird, und ist das Arbeitsamt nicht nach anderen Rechtsvorschriften in der Lage, die Erprobung auf einem Arbeitsplatz durchzuführen, so kann die Erprobung als zusätzliche Hilfe zur beruflichen Eingliederung gewährt werden. Die Durchführung der Erprobung obliegt dem Ar beitsamt.
(3) Maßnahmen der beruflichen Eingliederung sind im Zusammenwirken mit dem zuständigen Arbeitsamt durchzuführen, wobei nach Möglichkeit auf die Aufnah mefähigkeit des lokalen Arbeitsmarktes Bedacht zu neh men ist.
(4) Die Hilfe darf sich nur auf solche Maßnahmen er strecken, die mit Rücksicht auf Arbeitsfähigkeit und Ar beitswilligkeit des behinderten Menschen einen Erfolg er warten lassen.
(5) Die durch die Behinderung bedingten Kosten wer
den vom Land getragen (§ 42).
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(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Maßnahmen, auf die sich die Hilfe erstrecken kann, sowie über Dauer und Ausmaß der Leistungen, die hiefür gewährt werden können, erlassen.
§11 Hilfe durch geschützte Arbeit
(1) Die Hilfe durch geschützte Arbeit umfaßt alle Maß nahmen, die erforderlich sind, um einem behinderten Menschen, bei dessen Zustand Hilfe zur beruflichen Ein gliederung (§ 10) nicht oder nicht mehr angezeigt er scheint und der wegen eines Leidens oder Gebrechens bzw. einer Sinnesbehinderung nicht in der Lage ist, mit nichtbehinderten Menschen auf dem Arbeitsmarkt mit Er folg zu konkurrieren, nach den Bedürfnissen des einzel nen Falles Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz oder Hilfe in einer geschützten Werkstätte zu gewähren.
(2) Die Hilfe auf einem geschützten Arbeitsplatz be steht darin, daß - soweit nicht finanzielle Mittel von Drit ten zur Verfügung stehen - mit Hilfe eines Landes
zuschusses ein Arbeitsplatz mit besonderen Arbeitsge räten eingerichtet wird oder für einen Arbeitsplatz beson dere Arbeitsbedingungen geschaffen werden, durch die der behinderte Mensch in die Lage versetzt wird, eine ausreichende Arbeitsleistung zu erbringen. Die Einrich tung des Arbeitsplatzes, die Schaffung besonderer Ar beitsbedingungen sowie die Leistung des Zuschusses
sind durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
(3) Die Hilfe in einer geschützten Werkstätte besteht darin, daß dem Träger einer anerkannten geschützten Werkstätte ein Zuschuß gewährt wird. Die Anerkennung einer Werkstätte für behinderte Menschen ist, sofern es sich nicht um eine Einrichtung des Landes Oberöster reich handelt, durch privatrechtlichen Vertrag mit dem Betriebsinhaber auszusprechen und darf nur erfolgen, wenn nach Art der Ausstattung des Arbeitsplatzes der Er folg der Hilfeleistung gewährleistet erscheint. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben, so ist der Vertrag zu lösen. Die Möglichkeit hiezu ist im Anerkennungsver trag zu vereinbaren.
(4) Die Landesregierung hat in angemessenen Abstän
den den Weiterbestand der Voraussetzungen für die Hilfe und das Ausmaß des Zuschusses zu prüfen.
(5) Nähere Vorschriften über die Hilfe, insbesondere über deren Dauer und Ausmaß, kann die Landesregie
rung durch Verordnung erlassen.
§12 Hilfe durch Beschäftigung
(1) Die Hilfe durch Beschäftigung umfaßt alle Maßnah men, die erforderlich sind, um einem behinderten Men schen, dessen körperlicher, geistiger oder psychischer Zustand einer beruflichen Eingliederung (§ 10) oder einer geschützten Arbeit (§ 11) hinderlich ist, Mittel oder Ein richtungen zur Erhaltung und Weiterentwicklung der vor handenen Fähigkeiten sowie zur Eingliederung in die Fa milie und die weitere soziale Umwelt zur Verfügung zu stellen.
(2) Die durch die Behinderung bedingten Kosten wer
den vom Land getragen (§ 42).
§ 13 Ausschlußgründe
(1) Hilfe durch Heilbehandlung gemäß § 6 Z. 1, Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung gemäß § 6 Z. 3, Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 6 Z. 4 oder Hilfe durch Beschäftigung gemäß § 6 Z. 6 darf nicht gleichzeitig mit Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 6 Z. 5 gewährt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen Hilfe zur beruflichen Einglie derung gemäß § 6 Z. 4 oder Hilfe durch geschützte Arbeit gemäß § 6 Z. 5 nicht geleistet werden, wenn der behin derte Mensch nach pensionsrechtlichen Bestimmungen
in den Ruhestand versetzt wird oder das 65. Lebensjahr
vollendet hat.
§ 14 Einstellung der Eingliederungshilfe
(1)Maßnahmen der Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung gemäß § 6 Z. 3 sind einzustellen,
(2)Maßnahmen der Hilfe zur beruflichen Eingliederung gemäß § 6 Z. 4 sind einzustellen,
(3)Maßnahmen der Hilfe durch geschützte Arbeit ge
mäß § 6 Z. 5 sind einzustellen,
(4)Maßnahmen der Hilfe durch Beschäftigung gemäß § 6 Z. 6 sind einzustellen, wenn
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(1) Für die Maßnahmen der Eingliederungshilfe dürfen nur solche Einrichtungen in Anspruch genommen wer
den, die von der Landesregierung als dem Bedarf und dem Zweck entsprechend mit Bescheid bzw. im Fall des § 11 mit privatrechtlichem Vertrag anerkannt sind.
(2) Ein Bedarf gemäß Abs. 1 ist als gegeben anzuneh men, wenn unter Bedachtnahme auf die örtlichen und re gionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach Einrichtungen besteht und diese Nachfrage nicht durch bestehende Ein richtungen befriedigt werden kann.
(3) Die Landesregierung kann auf Antrag des Rechts
trägers der Einrichtung die Anerkennung aussprechen, wenn auf Grund eines Gutachtens des Landessanitätsra tes sowie sonst erforderlicher Sachverständiger festge stellt ist, daß die Einrichtung in behindertenpädagogi scher und personeller, organisatorischer, baulicher, tech nischer und hygienischer Hinsicht ihrer Zweckbestim mung entspricht.
(4)Unter Bedachtnahme auf das Erfordernis des Abs. 3 kann die Anerkennung auch unter Bedingungen
und Auflagen sowie zeitlich beschränkt erteilt werden.
(5) Das Erfordernis der für die Einrichtung nach sonsti gen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen behördlichen Genehmigungen wird hiedurch nicht berührt.
(6) Die Pflegegebühren (Tagsätze, Monatspauschalen) sind über Antrag der Einrichtungen der Eingliederungs hilfe von der Landesregierung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit je weils jährlich (pro Kalenderjahr) neu festzusetzen.
(7) Zum Zwecke einer einheitlichen Ermittlung (Kalkula tion) der Pflegegebühren (Tagsätze, Monatspauschalen) können von der Landesregierung Richtlinien erlassen werden. In diesen Richtlinien sind die Taschengelder ge sondert zu regeln.
§ 16
Sicherstellung von Einrichtungen der Eingliederungshilfe Soferne Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 15 nicht zur Verfügung stehen und sofern auch gleichartige Einrichtungen in anderen Bundesländern nicht in Anspruch genommen werden können, hat das Land nach Bedarf den Bestand solcher Einrichtungen sicherzustellen.
§17 Aufsicht über Einrichtungen der Eingliederungshilfe
(1) Einrichtungen der Eingliederungshilfe (§ 15) unterliegen der Aufsicht durch die Landesregierung. Die Aufsicht ist dahingehend auszuüben, daß die.Einrichtungen für Eingliederungshilfe nach Führung und Ausstattung
den behindertenpädagogischen und personellen, organisatorischen, baulichen, technischen und hygienischen Erfordernissen einer fachgerechten Behindertenhilfe entsprechen und die Wirtschaftlichkeit des Betriebes dieser Einrichtungen gewährleistet ist.
(2) Die Rechtsträger der im Abs. 1 genannten Einrich tungen haben die Aufnahme, die Erweiterung, eine we sentliche und nicht bloß vorübergehende Einschränkung sowie die Einstellung des Betriebes spätestens vier Wo chen vor der beabsichtigten Maßnahme der Aufsichtsbe hörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Einrichtungen der Ein gliederungshilfe hinsichtlich der im Abs. 1 bezeichneten Erfordernisse regelmäßig sowie hinsichtlich der sparsa men, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwendung
der gemäß § 15 Abs. 6 festgesetzten Pflegegebühren
(Tagsätze, Monatspauschalen), jedoch mindestens ein mal im Jahr, zu überprüfen und den Rechtsträgern dieser Einrichtungen mit Bescheid die Behebung festgestellter Mängel unter Setzung einer angemessenen Frist aufzu tragen. Die Rechtsträger dieser Einrichtungen sind ver pflichtet, den Organen der Aufsichtsbehörde während der Betriebszeiten jederzeit Zutritt zur Liegenschaft und zu allen Räumlichkeiten zu gewähren sowie Einblick in die schriftlichen Unterlagen zu gestatten und die erforderli chen Auskünfte zu erteilen.
(4) Die Anerkennung (§ 15) der im Abs. 1 genannten Einrichtungen ist von der Aufsichtsbehörde mit Bescheid zu widerrufen, wenn
(5) Werden im Zuge einer Überprüfung der im Abs. 1
genannten Einrichtungen Mängel festgestellt, durch die eine das Leben oder die Gesundheit behinderter Men
schen unmittelbar bedrohende Gefahr verbunden ist, so
können von der Aufsichtsbehörde ohne vorausgegange
nes Verfahren und ohne Anhörung des Rechtsträgers
Maßnahmen zur Behebung des Mangels an Ort und Stel
le verfügt werden. Hierüber hat die Aufsichtsbehörde je doch binnen einer Woche einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die verfügte Maßnahme als aufgehoben gilt.
(6) Ein nach Abs. 4 erlassener Bescheid ist aufzuhe ben, wenn der Grund zum Widerruf gemäß Abs. 4 Z. 1
weggefallen ist.
§ 18 Integration der behinderten Menschen
Besuchen behinderte Menschen Kindergärten, Horte, Schulen, Schülerheime bzw. befinden sie sich in Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten), Kuranstalten, Einrichtungen der Jugendwohlfahrtspflege und dgl., so sind die §§15 bis 17 nicht anzuwenden. Die zuständigen Organe der Behindertenhilfe haben jedoch auf eine möglichst umfassende Integration der behinderten Menschen in Regel-Einrichtungen dieser Art sowie auf ihre möglichst behindertengerechte Ausstattung hinzuwirken.
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III. Hilfen zur Lebensführung
§ 19 Zweck der Hilfen zur Lebensführung
Zweck der Hilfen zur Lebensführung ist es, einem behinderten Menschen Hilfen zur Führung eines menschenwürdigen Lebens zu gewähren.
§20 Maßnahmen der Hilfen zur Lebensführung
(1)Im Rahmen der Hilfen zur Lebensführung kommen
nach den jeweiligen Bedürfnissen des behinderten Men schen folgende Hilfen in Betracht:
(2)Auf die Leistung von Hilfen gemäß Abs. 1 besteht mit Ausnahme von Abs. 1 Z. 1 kein Rechtsanspruch.
§21 Beihilfen für behinderte Menschen
(1)Beihilfen sind nach Maßgabe des Abs. 2 behinder ten Menschen nur zu gewähren:
(2)Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ge mäß Abs. 1 ist, daß das Gesamteinkommen (§ 46) des be hinderten Menschen bzw. falls dieser über kein Einkom men verfügt, jenes des Unterhaltspflichtigen (§ 47) die Höhe des Richtsatzes (§ 45) nicht erreicht.
§22 Hilfe zur Unterbringung
(1) Hilfe zur dauernden (internen) oder teilweisen (externen) Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe (§ 15) oder in einer geschützten Wohngemeinschaft (Wohngruppe, Wohnheim und dgl.) kann einem behinderten Menschen, der infolge seines Leidens oder Gebrechens bzw. seiner Sinnesbehinderung nicht imstande ist, ein selbständiges Leben zu führen, nur in Verbindung mit einer Maßnahme der Eingliederungshilfe
gemäß den §§ 7, 9 und 10 bis 12 gewährt werden, wenn durch die Unterbringung des behinderten Menschen die Maßnahme erst ermöglicht oder ihr Erfolg sichergestellt werden kann.
(2) Als geschützte Wohngemeinschaft (Wohngruppe, Wohnheim und dgl.) im Sinne des Abs. 1 gelten jene
Wohnformen, die durch besondere Ausstattung und Be
treuung durch geeignete Personen einen behinderten
Menschen trotz seines Leidens oder Gebrechens bzw. seiner Sinnesbehinderung in die Lage versetzen, ein
menschenwürdiges Leben zu führen.
(3) Für eine geschützte Wohngemeinschaft (Wohn gruppe, Wohnheim und dgl.) gelten die §§ 15 bis 17
sinngemäß.
§23 Wohnungshilfen
(1)Wohnungshilfen können nur gewährt werden:
(2) Als Wohnungsaufwand im Sinne des Abs. 1 gelten
die Kosten, die der behinderte Mensch nach Abzug von Leistungen Dritter für die Benützung der Wohnung tat sächlich zu entrichten hat. Als Wohnungsaufwand im Sinne des Abs. 1 gelten weiters die für Eigentumswoh nungen, Eigenheime, Miet(Genossenschafts)wohnungen
oder einer Wohnung in sonstiger Nutzung zu leistenden Finanzierungskosten, der Hauptmietzins oder ein verein barter Mietzins und die Betriebskosten.
(3) Die Wohnungshilfe kann in der Höhe jenes Betrages gewährt werden, der das Gesamteinkommen des behin
derten Menschen (§ 46) abzüglich des Wohnungsaufwan des auf den Richtsatz (§ 45) ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des Richtsatzes (§ 45) betragen und die Höhe des Wohnungsaufwandes nicht übersteigen.
(4) Die §§ 34, 35 und 36 gelten sinngemäß.
IV. Hilfe für Taubblinde; Hilfe durch besondere soziale Dienste §24 Hilfe für Taubblinde
(1) Taubblinde sind Personen, die sowohl an beiden
Augen keine Lichtempfindung (Amaurose) als auch den totalen Verlust des Hörvermögens aufweisen, sodaß eine Kommunikation mit der Umwelt nicht möglich ist.
(2) Taubblinden ist unbeschadet einer Beihilfe im Sinne des O.ö. Blindenbeihilfengesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, auf Antrag eine zusätzliche Beihilfe zu gewähren.
(3)Die Höhe der Beihilfe beträgt 50 v.H. des Richt satzes des gemäß § 30 Abs. 3 festzusetzenden Pflege geldes.
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(4) Die Beihilfe ist ab dem auf die Antragstellung folgen den Monat zu gewähren. Sie ist monatlich im vorhinein auszuzahlen. Im Mai und im Oktober gebührt die Beihilfe in doppelter Höhe.
(5) Die §§ 32 bis 38 gelten sinngemäß.
§25 Hilfe durch besondere soziale Dienste
(1)Folgende besondere soziale Dienste können vom
Land nach Bedarf sichergestellt werden, wobei bestehen de Einrichtungen jedenfalls zu berücksichtigen sind:
(2) Auf die Leistung besonderer sozialer Dienste nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Auf die Einrichtungen für besondere soziale Dienste ist § 17 Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 sinngemäß anzu
wenden.
V. Hilfe durch Pflege und Betreuung
§26 Zweck der Hilfe durch Pflege und Betreuung
Unter Bedachtnahme auf die örtlichen und regionalen Bedürfnisse und Verhältnisse, insbesondere die Nachbarschafts-, Wohn- und Verkehrsverhältnisse, ist für behinderte Menschen, die nicht in der Lage sind, die notwendigen Verrichtungen des täglichen Lebens ohne fremde Hilfe zu besorgen, der Bestand von Einrichtungen für Hilfe durch Pflege und Betreuung (§§ 27 bis 29) sowie Hilfe durch besondere soziale Dienste (§ 25) nach Bedarf in wirtschaftlich vertretbarem Ausmaß sicherzustellen.
§27 Maßnahmen der Hilfe durch Pflege und Betreuung
(1)Im Rahmen der Hilfe durch Pflege und Betreuung
sind nach den jeweiligen Bedürfnissen des behinderten Menschen zu gewähren:
(2)Auf Hilfe durch Pflege und Betreuung nach Abs. 1 besteht ein Rechtsanspruch; auf eine bestimmte Maß
nahme der Hilfe durch Pflege und Betreuung besteht je
doch kein Rechtsanspruch.
§28
Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung
(1) Behinderten Menschen, die auf Grund ihrer Leiden oder Gebrechen bzw. Sinnesbehinderungen nicht in der Lage sind, die lebensnotwendigen wiederkehrenden
Verrichtungen alleine zu besorgen, ist - nach Anhörung des behinderten Menschen - Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung zu gewähren, sofern nicht eine zumutbare Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung in Betracht kommt.
(2) Die durch die gemäß Abs. 1 erfolgenden Hilfelei stungen Dritter entstehenden Kosten werden vom Land getragen (§ 42).
(3) Auf Einrichtungen für Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung sind die §§ 15 bis 17 sinn gemäß anzuwenden.
§29
Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung
(1)Behinderten Menschen, für die sich Maßnahmen
der Eingliederungshilfe (§ 6) auf Grund ihrer Leiden oder Gebrechen bzw. Sinnesbehinderungen als nicht zielfüh rend erweisen oder für die ambulante bzw. mobile Pflege und Betreuung (§ 28) nicht ausreicht, kann Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt werden, wenn dies im Hinblick auf ihren körperli chen, geistigen oder psychischen Zustand oder auf Grund ihrer Familienverhältnisse erforderlich erscheint.
(2)Auf die Einrichtungen für Pflege und Betreuung sind die §§ 15 bis 17 sinngemäß anzuwenden.
§30 Hilfe durch Gewährung von Pflegegeld; Anspruch
(1) Einem behinderten Menschen, der wegen eines an
deren Leidens oder Gebrechens bzw. Sinnesbehinde
rung als dem der Funktionsstörung des-Sehorganes
überwiegend pflegebedürftig ist und das sechste Lebens jahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der folgenden Be stimmungen Pflegegeld mit Bescheid zu gewähren.
(2) Pflegegeld der Stufe I ist einem behinderten Men schen zu gewähren, der für einzelne lebensnotwendige wiederkehrende Verrichtungen dauernd der Betreuung
(Wartung und Hilfe) oder dauernder Aufsicht durch eine andere Person bedarf.
(3) Pflegegeld der Stufe II ist einem behinderten Men schen zu gewähren, der dauernd vorwiegend bettlägerig ist oder der dauernden Betreuung (Wartung und Hilfe) durch eine andere Person in besonders hohem Ausmaß
bedarf oder nicht nur der dauernden Betreuung (Wartung und Hilfe), sondern gleichzeitig auch der dauernden Auf sicht durch eine andere Person bedarf.
(4) Einem behinderten Menschen bis zum vollendeten
sechsten Lebensjahr ist zur Abgeltung des durch die Be hinderung bedingten erheblichen Mehraufwandes ein Pflegegeld im Ausmaß von 50 v. H. des Pflegegeldes der Stufe I zu gewähren, wenn er mit den Eltern (einem El ternteil) oder sonstigen Personen in Haushaltsgemein schaft lebt.
(5) Einem behinderten Menschen, dem eine Maßnah
me der Eingliederungshilfe gemäß §7, §9, § 10 oder § 12 durch interne Unterbringung
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ren, wenn eine vorübergehende Abwesenheit aus dieser Einrichtung von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen (ausgenommen An- und Abreisetag) eintritt und nicht § 33 Abs. 1 Z. 3 anzuwenden ist.
§31 Höhe des Pflegegeldes; Auszahlung
(1) Die Höhe des Pflegegeldes ist nach Maßgabe der
durch das Leiden oder Gebrechen bedingten besonderen Belastung und des dadurch verursachten erhöhten Le bensaufwandes gesondert nach Stufe I und Stufe II durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Das Pflegegeld ist ab dem auf die Antragstellung fol genden Monat zu gewähren.
(3) Das Pflegegeld ist monatlich im vorhinein auszuzah len; im Mai und im Oktober gebührt es in doppelter Höhe.
§31a Erhöhtes Pflegegeld
(1) Unbeschadet des Pflegegeldes der Stufen I und II gemäß § 30 und § 31 kann die Landesregierung nach
Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel ein erhöhtes Pflegegeld insbesondere auch für Perso nen, die wegen vorwiegend altersbedingter Leiden pfle gebedürftig sind, gewähren.
(2) Das erhöhte Pflegegeld gemäß Abs. 1 ist entspre
chend dem Grad der Pflegebedürftigkeit, des dadurch
verursachten erhöhten Ausmaßes des Betreuungserfor
dernisses und unter Berücksichtigung der Einkommens
verhältnisse nach abgestuften Richtsätzen auf Grund von
verbindlichen Richtlinien der Landesregierung festzu
setzen. In den Richtlinien sind im einzelnen Regelun
gen über das Verfahren bzw. - analog zu den §§ 32 bis
38 - insbesondere auch nähere Regelungen über die
Gewährung des erhöhten Pflegegeldes vorzusehen.
(3) Bei Festsetzung der Richtsätze gemäß Abs. 2 ist
insbesondere auf die Intensität der Betreuungsbedürftig
keit (Bettlägerigkeit, Bewegungsunfähigkeit, Überwa
chung mit medizinisch-technischen Geräten usw.) sowie auf das zeitliche Ausmaß der Inanspruchnahme fremder Hilfe Bedacht zu nehmen.
(4) Voraussetzung für die Gewährung von erhöhtem
Pflegegeld gemäß Abs. 2 ist, daß der behinderte Mensch nachweislich von der Möglichkeit, vergleichbare Leistun gen zu erlangen, die nach bundes- oder landesgesetzli chen Regelungen gewährt werden, Gebrauch macht. § 2 Abs. 1 Z. 4 und § 2 Abs. 2 finden in diesem Fall keine An wendung.
(5) Auf das erhöhte Pflegegeld sind vergleichbare Lei stungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Re gelungen gewährt werden, anzurechnen.
(6) Wird erhöhtes Pflegegeld behinderten Menschen
gewährt, die ein Pflegegeld nach § 30 beziehen, ist § 42 Abs. 2 und 3 sinngemäß anzuwenden. Sofern erhöhtes
Pflegegeld behinderten Menschen gewährt wird, die kein Pflegegeld nach § 30 beziehen, ist § 42 Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Kostentragungsschlüssel für die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut einer gesetzlichen Regelung vorbehalten bleibt, die vor dem Inkrafttreten des O.ö. Behindertengesetzes 1991 am 1. Jänner 1992 zu beschließen ist und ebenfalls am 1. Jänner 1992 in Kraft tritt.
(7) Soweit es sich um behinderte Menschen handelt, die kein Pflegegeld gemäß § 30 beziehen, tritt § 31a mit Ablauf des 31. Dezember 1992 außer Kraft.
§32 Übertragung der Bezugsberechtigung
(1) Der behinderte Mensch kann nur die Bezugsberech tigung hinsichtlich seines Anspruches auf Pflegegeld mit Zustimmung der Landesregierung ganz oder teilweise rechtswirksam übertragen; die Zustimmung kann erteilt werden, wenn die Übertragung im Interesse des behin derten Menschen oder seiner Angehörigen liegt. Ein sol ches Interesse ist anzunehmen, wenn die Bezugsberech tigung jener Person übertragen werden soll, die den be hinderten Menschen überwiegend pflegt.
(2) Die Landesregierung hat die Verwendung des nach Abs. 1 übertragenen Pflegegeldes in regelmäßigen Zeit abständen zu überprüfen; bei nicht entsprechender Ver wendung des Pflegegeldes ist die Zustimmung (Abs. 1) zu widerrufen.
§33 Ruhen des Anspruches
(1)Der Anspruch auf Pflegegeld ruht:
(2) Das Ruhen nach Abs. 1 Z. 2 tritt nicht ein, wenn sich der behinderte Mensch im Kalenderjahr nicht länger als insgesamt zwei Monate in einem anderen Bundesland
oder im Ausland aufhält. Die Landesregierung hat jedoch für einen zwei Monate übersteigenden Zeitraum die Ge währung der Hilfeleistung während des Auslandsaufent haltes oder des Aufenthaltes in einem anderen Bundes land zu genehmigen, wenn der Aufenthalt vorwiegend zur Besserung des Gesundheitszustandes oder dazu dient, die erforderliche Pflege zu gewährleisten oder der Auf enthalt sonst im besonderen Interesse des behinderten Menschen im Zusammenhang mit seiner Behinderung
liegt.
(3) Der Anspruch auf Pflegegeld ruht in allen Fällen ge mäß Abs. 1 Z. 3 nicht für den Eintritts- und den Austritts monat und nicht hinsichtlich des gemäß § 31 Abs. 3 im Mai und im Oktober gebührenden zusätzlichen Teiles des Pflegegeldes.
§34 Verlust des Anspruches
(1) Der Anspruch auf Pflegegeld erlischt bei Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen oder wenn das Pflegegeld zweckwidrig verwendet wird.
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(2) Der Anspruch erlischt ferner, solange sich der be hinderte Mensch trotz einer unter Androhung der Einstel lung zu eigenen Händen zugestellten Ladung ohne wich tigen Grund weigert, zur ärztlichen Untersuchung zu er scheinen.
(3) Die Zahlung ist mit Ende des Monates einzustellen, in dem die Gründe des Anspruchsverlustes eingetreten sind.
§35 Anzeigepflicht
Der behinderte Mensch oder sein gesetzlicher Vertreter hat sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe des Pflegegeldes oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monates nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
§36 Rückzahlungspflicht
(1) Pflegegeld, das zu Unrecht empfangen wurde, ist zurückzuzahlen. Die Leistung ist jedenfalls zu Unrecht empfangen, wenn der Anzeigepflicht (§ 35) nicht entspro chen wurde.
(2) Die Behörde hat das zu Unrecht empfangene Pfle
gegeld dann nicht zurückzufordern, wenn
(1) Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtig ten ein fälliges Pflegegeld noch nicht ausbezahlt, so sind die Personen, die im Zeitraum, für den das Pflegegeld noch nicht ausbezahlt worden ist, die unentgeltliche Be treuung und Pflege übernommen haben, anteilsmäßig bezugsberechtigt. Sind solche Personen nicht vorhan den, so sind nacheinander der (die) Ehegatte(in), die leib lichen Kinder, die Wahl-, Stief- oder Pflegekinder, die leiblichen Eltern, die Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern (Pfle gepersonen) oder die Geschwister bezugsberechtigt; alle diese Personen jedoch nur, wenn und soweit sie gegen über dem Anspruchsberechtigten im Zeitraum, für den das Pflegegeld noch nicht ausbezahlt ist, unterhaltsbe rechtigt oder unterhaltspflichtig waren oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
(2) Sind keine Personen, die gemäß Abs. 1 bezugsbe
rechtigt sind, vorhanden, so sind noch nicht ausbezahlte Geldbeträge nicht mehr auszuzahlen.
§38
Fortsetzung des Verfahrens nach dem Tode des Anspruchswerbers Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchswerbers ein Verfahren auf Gewährung von Pflegegeld anhängig, so sind die im § 35 genannten Personen nacheinander zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt, wenn sie im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Bezugsberechtigung gemäß § 37 erfüllt haben. Das Verfahren ist einzustellen, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht mehr möglich ist.
VI. Persönliche Hilfe und Beratung
§39 Zweck der persönlichen Hilfe und Beratung
(1) Die persönliche Hilfe und Beratung erstreckt sich auf die zweckmäßige Gestaltung der Lebensverhältnisse des behinderten Menschen. Sie dient insbesondere der Beseitigung oder Überwindung von psychischen und so zialen Schwierigkeiten bei der Eingliederung ins Berufs leben oder in die Gesellschaft. Die Betreuung umfaßt da bei nicht nur den behinderten Menschen selbst, sondern auch seine Familie sowie darüber hinaus jene Menschen, die für ihn eine soziale Bedeutung haben.
(2) Maßnahmen gemäß Abs. 1 können auch im Rah
men von Beratungsdiensten durchgeführt werden.
(3) Auf die Einrichtungen für Beratungsdienste sind die §§15 und 17 sinngemäß anzuwenden.
(4) Auf persönliche Hilfe und Beratung besteht kein Rechtsanspruch.
VII. Hilfe durch Übernahme von Fahrt- und Beförderungskosten §40 Voraussetzungen
(1) Einem behinderten Menschen bzw. einer Person,
deren Anspruchsberechtigung Gegenstand eines Verfah rens nach diesem Landesgesetz ist, gebührt der Ersatz der unvermeidlichen Fahrtkosten, die dadurch erwach sen, daß einer in Vollziehung dieses Landesgesetzes er gangenen amtlichen Aufforderung Folge geleistet wird.
(2) Ebenso gebührt einem behinderten Menschen der Ersatz der unvermeidlichen Fahrtkosten, die ihm im Zu sammenhang mit der Eingliederungshilfe (§ 6), ausge nommen der geschützten Arbeit, erwachsen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für eine Begleitper son, deren Hilfe zur Fortbewegung außerhalb der Woh nung notwendig ist.
(4) Auf die Übernahme von Fahrt- und Beförderungs
kosten besteht ein Rechtsanspruch.
VIII. Sonstige Bestimmungen
§41 Ausweis für behinderte Menschen
(1) Behinderten Menschen gemäß § 1, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z. 1 und 2 erfüllen bzw. denen gemäß § 2 Abs. 6 diese Voraussetzungen nachgesehen werden, ist über Antrag ein Ausweis auszustellen (Behindertenausweis). Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Ausstellung ist der Behindertenausweis zu entziehen.
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(2) Der Ausweis ist mit einem Lichtbild zu versehen und hat jedenfalls Vor- und Familiennamen, das Geburtsda tum und die Anschrift des behinderten Menschen zu ent halten. Nähere Bestimmungen über die Form des Aus
weises kann die Landesregierung durch Verordnung
treffen.
(3) Ein Ausweis nach Abs. 1 und 2 ist nicht auszustel len, wenn durch eine Vereinbarung des Landes Ober
österreich mit dem Bund sichergestellt ist, daß der behin derte Mensch einen Behindertenpaß gemäß § 40 Bundes behindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, erlangen kann.
§42 Kostentragung
(1) Soweit die für die Gewährung einer Hilfeleistung nach diesem Landesgesetz erwachsenden Kosten nicht
gemäß § 43 gedeckt werden, sind sie unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 vom Land zu tragen.
(2) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben insgesamt 45 v. H. der vom Land zu tragen den Kosten (Abs. 1) zu übernehmen und auf diesen Anteil Vorauszahlungen gegen Abrechnung zu erbringen. Die
anfallenden Vorauszahlungs- und Abrechnungsbeträge
sind auf die einzelnen Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut im Ausmaß von 40 v. H. nach der Volks zahl der politischen Bezirke und im Ausmaß von 60 v. H. nach der Finanzkraft der Sozialhilfeverbände bzw. der Städte mit eigenem Statut umzulegen und von der Lan desregierung mit Bescheid zum 1. Februar eines jeden Jahres vorzuschreiben. Die Volkszahl bestimmt sich nach dem vom Österreichischen Statistischen Zentralamt auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Ergeb nis. Die Finanzkraft ist jeweils sinngemäß in gleicher Weise zu berechnen wie die Grundlage für die Vorschrei bung der Bezirksumlage (Bezirksumlagegesetz 1960, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung).
(3) Die Vorauszahlungsbeträge sind aus den bezügli
chen Ansätzen des Landesvoranschlages für das laufen de Verwaltungsjahr zu errechnen; sie sind in vier gleich hohen Teilbeträgen am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember fällig. Die Abrechnungsbeträge sind aus den bezüglichen Ansätzen des Rechnungsabschlus
ses des Landes für das betreffende Verwaltungsjahr zu errechnen. Die sich gegenüber den bezüglichen Voraus zahlungsbeträgen ergebenden Unterschiedsbeträge sind im zweitfolgenden Verwaltungsjahr zu berücksichtigen; sind die Abrechnungsbeträge größer als die bezüglichen Vorauszahlungsbeträge, so sind die Unterschiedsbeträ ge am 1. März dieses Jahres fällig; sind die Abrechnungs beträge kleiner als die bezüglichen Vorauszahlungsbe träge, so sind die Unterschiedsbeträge gegen die fälligen Vorauszahlungsbeträge aufzurechnen.
§43 Kostenbeitrag
(1) Zu den Maßnahmen der
(2) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1,3, 4, 5 oder 7 durch interne Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder einer Einrichtung für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBI. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 409/1990, zu leisten.
(3) Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 3, 4 oder 5 durch externe Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe gewährt, so ist ein Kostenbeitrag mindestens in der Höhe der Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1990, zu leisten.
(4) Für gleichartige und regelmäßig gewährte Maßnah men gemäß Abs. 1 Z. 1, 3 oder 6 sind Kostenbeiträge in Höhe von mindestens 10 v. H. der Kosten dieser Maßnah men, höchstens jedoch ein Betrag bis zur Höhe jener Zu wendungen zu leisten, die wegen des besonderen Zustandes des behinderten Menschen von Dritten gewährt werden können (Hilflosenzuschüsse, Zuschläge zu Fami lienbeihilfen, Pflegegelder, Blindenbeihilfen und dgl.).
(5) In allen übrigen Fällen ist ein Kostenbeitrag erst dann zu leisten, wenn und soweit das Gesamteinkommen des behinderten Menschen gemäß den §§ 46 und 47 bzw. die Höhe der Unterhaltspflicht des gesetzlich Unterhalts pflichtigen den Richtsatz (§ 45) überschreitet. Der diese Einkommensgrenze überschreitende Teil des Gesamt
einkommens ist je nach Art und Umfang der Maßnahme
unter Bedachtnahme auf eine zumutbare Belastung des behinderten Menschen oder der Unterhaltspflichtigen ge mäß § 47 ganz oder teilweise bei der Festlegung der Kostenbeitragspflicht zu berücksichtigen, wobei ein allen falls vorhandenes verwertbares Vermögen im Sinne des § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz ebenfalls berücksichtigt wer den kann; § 9 O.ö. Sozialhilfegesetz ist sinngemäß anzu wenden.
(6) Der behinderte Mensch oder die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen sind zur nachträglichen Leistung der Kostenbeiträge verpflichtet, wenn nachträg lich bekannt wird, daß er (sie) zur Zeit der Durchführung der Hilfeleistung Zuwendungen oder ein Einkommen
bzw. ein verwertbares Vermögen in einer Höhe hatte(n),
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das ihn (sie) gemäß Abs. 2 bis 5 zum Kostenbeitrag verpflichtet hätte.
(7) Nähere Vorschriften über das Ausmaß der zu leistenden Kostenbeiträge gemäß Abs. 1 bis 6 kann die Landesregierung durch Verordnung erlassen.
§44 Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Für den Übergang von Rechtsansprüchen des be
hinderten Menschen gegen die Träger der Sozialversi cherung gilt § 324 Abs. 3 Allgemeines Sozialversiche rungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 234/1991, sinngemäß.
(2) Hat der behinderte Mensch Rechtsansprüche aus Unterhaltsleistungen, so gehen diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zu 80 v. H. auf das Land über, sobald dieses dem Dritten hievon schriftlich Anzeige er stattet hat.
§45 Richtsatz
Als Richtsatz gilt der eineinhalbfache Betrag des Richtsatzes der Sozialhilfe, der für den behinderten Menschen gelten würde. Wäre der behinderte Mensch Hauptunterstützter, so gilt als Richtsatz der eineinhalbfache Betrag, der sich aus der Summe der Richtsätze für den Hauptunterstützten und den Mitunterstützten ergibt.
§46 Gesamteinkommen
(1)Als Gesamteinkommen im Sinne dieses Landesge
setzes gilt:
(2)Gilt der Richtsatz gemäß § 45 zweiter Satz, so er höht sich das Gesamteinkommen um die Einkünfte der
zu berücksichtigenden Mitunterstützten zuzüglich der
nach § 47 anzunehmenden Leistungen unterhaltspflichtiger Personen an die betreffenden Mitunterstützten.
(3)Das Einkommen ist nachzuweisen:
(4)Zur Prüfung des Einkommens können weitere
Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
§47 Zu berücksichtigende Unterhaltsverpflichtungen
(1)Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem behin
derten Menschen sind bei Feststellung des Gesamtein kommens gemäß § 46 nach Maßgabe des Abs. 2 nur zu berücksichtigen, wenn es sich handelt um:
(2)Unterhaltsverpflichtungen sind, gleichviel, ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, in dem Ausmaß zu berücksichtigen, in dem eine In anspruchnahme der Unterhaltspflichtigen zum Rück ersatz von Kosten der Sozialhilfe (§§ 51, 51a und 51 b O.ö. Sozialhilfegesetz) zulässig wäre. Überschreitet das der Bemessung seiner Unterhaltspflicht zugrundeliegen de Gesamteinkommen eines Unterhaltspflichtigen nicht den eineinhalbfachen Richtsatz im Sinne des § 45 zuzüg lich Miete, so ist diese Unterhaltsverpflichtung nicht zu berücksichtigen.
§48 Zuständigkeit und Verfahren
(1) Die Gewährung von Leistungen nach diesem Landesgesetz setzt einen Antrag voraus. Verfahren nach diesem Landesgesetz sind jedoch von Amts wegen einzuleiten, wenn
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(2) Zur Antragstellung sind bei Minderjährigen neben dem gesetzlichen Vertreter die Eltern sowie die Wahl- und Pflegeeltern berechtigt.
(3) Der Antrag ist bei der Wohnsitzgemeinde, bei Feh len eines Wohnsitzes in Oberösterreich bei der Aufent haltsgemeinde einzubringen. Der Antrag ist von der Ge meinde unter Anschluß einer Stellungnahme unverzüg
lich an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten.
(4) Für vor der Antragstellung bereits gesetzte Maßnah men sowie für vorangegangene Zeiträume kommt eine
nachträgliche Hilfeleistung nicht in Betracht. Die Landes regierung kann jedoch eine nachträgliche Hilfeleistung bis höchstens sechs Monate vor Antragstellung bewilli gen, wenn die Hilfeleistung im Interesse der behinderten Menschen und zur Vermeidung sozialer Härten (§ 2 Abs. 6) dringend erforderlich ist.
(5) Soweit dieses Landesgesetz nicht anderes be
stimmt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde für alle Ent scheidungen zuständig.
(6) Die Landesregierung ist zur Entscheidung über
(7) Über die Einstellung und das Ruhen einer Hilfelei stung, ferner über die Verpflichtung zum Kostenbeitrag gemäß § 43 sowie über die Rückzahlungspflicht gemäß § 36 entscheidet jeweils die Behörde, die für die Gewäh rung der Hilfeleistung zuständig ist.
(8) Ein Antrag auf eine der im Abs. 6 aufgezählten Lei stungen ist unter Anschluß der Stellungnahme der Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde von der Bezirksver waltungsbehörde der Landesregierung unverzüglich vor zulegen.
(9) Mit Ausnahme der Entscheidungen über die Rück zahlungspflicht (§ 36), die Übernahme von Fahrt- und Be förderungskosten (§ 40) und die Verpflichtung zum Ko stenbeitrag (§ 43) ist vor allen Entscheidungen das Gut achten eines Sachverständigenteams der Bezirksverwal tungsbehörde einzuholen, im Falle des § 30 Abs. 4 ist jedoch eine Bestätigung eines Facharztes für Kinderheil kunde einzuholen.
(10)Dem Sachverständigenteam haben anzugehören:
Antragstellers zuständigen Bezirksverwaltungs
behörde;
(11) Nach Bedarf können den Beratungen des Sachverständigenteams noch Weitere Sachverständige, eine Vertrauensperson des behinderten Menschen sowie dieser selbst zugezogen werden; eine Vertrauensperson des behinderten Menschen bzw. dieser selbst ist den Beratungen zuzuziehen, wenn sich ergibt, daß dem Antrag (Abs. 1) in wesentlichen Punkten nicht stattgegeben werden dürfte.
§49 Interessenvertretung der behinderten Menschen
(1) Zur Beratung der Landesregierung in Behinderten angelegenheiten ist beim Amt der o.ö. Landesregierung eine Interessenvertretung für behinderte Menschen ein zurichten. Die Interessenvertretung ist bei allen wichti gen, die Interessen der behinderten Menschen berühren den Angelegenheiten zu hören und kann auch von sich aus Vorschläge zur Förderung der Interessen der behin derten Menschen erstatten.
(2) Die Interessenvertretung besteht aus
a) mindestens die Hälfte davon müssen Vertreter von
Behindertenvereinigungen und Behindertenein
richtungen, die über besondere Fachkenntnisse
auf dem Gebiet der Behindertenarbeit verfügen,
sein;
b) als Mitglieder sind darüber hinaus in einem ausge
wogenen Verhältnis vorgeschlagene Vertreter von
Zusammenschlüssen betroffener Personen, wie
z. B. Eltemselbsthilfegruppen, Elterngruppen be
hinderter Kinder, Dachverbände und dgl. bzw.
Menschen, die selbst behindert sind, zu bestellen,
7.einem Vertreter der Behindertenanwaltschaft (§ 50).
(3)Die Sozialhilfeverbände haben ihre zwei Vertreter
gemäß Abs. 2 Z. 5 einvernehmlich zu entsenden; kommt
ein Einvernehmen binnen dreier Monate nach Ablauf der
Funktionsperiode (Abs. 7), im Falle der erstmaligen Ent
sendung ebenfalls binnen dreier Monate nach Inkrafttre
ten dieses Landesgesetzes nicht zustande, so hat die
Landesregierung zwei Sozialhilfeverbände zu benennen,
die jeweils einen Vertreter zu entsenden haben. Die
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Städte mit eigenem Statut haben ihren Vertreter gemäß Abs. 2 Z. 5 einvernehmlich zu entsenden; kommt ein Einvernehmen binnen dreier Monate nach Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 7), im Falle der erstmaligen Entsendung ebenfalls binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht zustande, so hat die Landesregierung diejenige Stadt mit eigenem Statut zu benennen, die den Vertreter zu entsenden hat.
(4) Die im Abs. 2 Z. 6 genannten Vertreter sind von der Landesregierung auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreise der Vereinigungen, Einrichtungen, Elterngruppen behinderter Kinder, Dachverbände und dgl., die nach ihrem (satzungsgemäßen) Zweck der Förderung der wirt schaftlichen und sozialen Interessen der behinderten Menschen dienen und ihre Tätigkeit im Bereich von Ober österreich ausüben, zu bestellen. Dabei ist darauf Be dacht zu nehmen, daß alle Gruppen von behinderten
Menschen entsprechend der Art der Behinderung ver
treten sind. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes ist zunächst das von den Vereinigungen, Einrichtungen, Elterngruppen behinderter Kinder, Dachverbänden und dgl. erzielte Übereinkommen maßgebend. Kommt ein sol ches Übereinkommen binnen dreier Monate nach Ablauf der Funktionsperiode, im Falle der erstmaligen Ausübung des Vorschlagsrechtes ebenfalls binnen dreier Monate nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht zustan de, so entscheidet die Landesregierung. Werden Vor
schläge nicht oder in nicht ausreichender Anzahl erstat tet, so bestimmt die Landesregierung die erforderliche Anzahl von Mitgliedern ohne Bindung an einen Vor
schlag.
(5) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat die Interessen vertretung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberu
fen. Darüber hinaus ist die Interessenvertretung vom Vor sitzenden (Stellvertreter) einzuberufen, wenn mindestens vier Mitglieder dies verlangen. Die Sitzungen der Interes senvertretung sind nicht öffentlich. Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit des Vorsitzenden (Stellvertreters), des Leiters der mit Angelegenheiten der Behindertenhilfe be trauten Abteilung des Amtes der Landesregierung oder des von ihm bestellten Vertreters und mindestens fünf weiterer Mitglieder sowie die einfache Mehrheit der abge gebenen Stimmen erforderlich.
(6) Für den Fall der Verhinderung von Mitgliedern ge mäß Abs. 2 Z. 5 und 6 ist in gleicher Weise die entspre chende Anzahl von Ersatzmitgliedem zu entsenden bzw. zu bestellen. Durch Ausscheiden freigewordene Stellen sind neu zu besetzen. Für den Fall der Verhinderung des Mitgliedes gemäß Abs. 2 Z. 4 hat die Landesregierung einen Bediensteten der mit Angelegenheiten der Behin dertenhilfe betrauten Abteilung des Amtes der Landesre gierung als Ersatzmitglied zu bestellen.
(7) Die Funktionsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglie der) der Interessenvertretung endet mit Ablauf der Ge setzgebungsperiode des Landtages. Nach Ablauf der Funktionsperiode bleiben die Mitglieder (Ersatzmitglie der) solange im Amt, bis sich die neue Interessenvertre tung konstituiert hat.
(8) Die Mitgliedschaft in der Interessenvertretung ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt der Er satz der notwendigen Fahrtkosten.
(9) Hinsichtlich der näheren Geschäftsführung ist die
Geschäftsordnung des Sozialhilfebeirates, LGBI. Nr.
75/1973, sinngemäß anzuwenden.
§50 Behindertenanwaltschaft
(1) Zur Aufklärung von Mißständen, zur Behandlung
von Beschwerden und zur Erteilung von Auskünften im
Behindertenwesen ist die Patientenvertretung gemäß
§ 7b und § 7c O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 zustän
dig. Wird die Patientenvertretung in diesem Bereich tätig,
hat sie die Bezeichnung "Behindertenanwaltschaft" zu
führen. (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder bzw.
Ersatzmitglieder der Behindertenanwaltschaft sind in
Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen der Behinderten
anwaltschaft weisungsfrei.
(2) Die Behindertenanwaltschaft wird tätig:
(3)Die Behindertenanwaltschaft hat die Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 nach Durchführung der nötigen Erhebun
gen schriftlich an den Einschreiter zu erledigen und diese Erledigung der mit Angelegenheiten des Behindertenwe sens befaßten bzw. betroffenen Stelle und der Landesre gierung, gegebenenfalls mit einer Empfehlung, zur Kenntnis zu bringen. Diese Erledigung hat jedenfalls zu beinhalten:
(4) Vor Beginn der Erhebungen gemäß Abs. 3 ist dem Vertreter der mit Angelegenheiten des Behindertenwe sens befaßten bzw. betroffenen Stelle Gelegenheit zur Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen zu geben.
Der Beschwerdeführer und der Vertreter der mit Angele genheiten des Behindertenwesens befaßten bzw. betrof fenen Stelle sind jedenfalls überdies zum festgestellten Sachverhalt gemäß Abs. 3 Z. 1 zu hören, wenn dieser vom Beschwerdevorbringen abweicht. Auf Verlangen ist die beabsichtigte Erledigung der mit Angelegenheiten des Behindertenwesens befaßten bzw. betroffenen Stelle zur Stellungnahme binnen zwei Wochen zu übermitteln.
(5) Den Mitgliedern der Behindertenanwaltschaft sind die zur Behandlung der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 nöti gen Informationen von der mit Angelegenheiten des Be hindertenwesens befaßten bzw. betroffenen Stelle bzw. von deren Personal zu geben.
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(6) Die Behindertenanwaltschaft hat jährlich einen Tä* tigkeitsbericht, der auch die Art der erfolgten Erledigungen der Geschäftsfälle gemäß Abs. 2 zu umfassen hat, den mit Angelegenheiten des Behindertenwesens befaßten bzw. betroffenen Stellen und der Landesregierung vorzulegen.
§51 Auskunftspflicht und Verwaltungshilfe
(1) Über Ersuchen einer Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung haben
(2)*)
*) § 51 Abs. 2 betrifft die Mitwirkung des Landesarbeitsamtes Oberösterreich, der Arbeitsämter in Oberösterreich, der Arbeitsinspektorate, deren örtlicher Wirkungsbereich in Oberösterreich liegt, des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich, der Träger der gesetzlichen Sozialversicherung und der gesetzlichen beruflichen Vertretungen. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. § 51 Abs. 2 kann daher nicht kundgemacht werden. Auf die Amtshilfepflicht nach Art. 22 des Bundes-Verfassungs-gesetzes wird hingewiesen.
§52
Abgaben- und Gebührenfreiheit; Auszahlung von Geldbeträgen
(1) Amtshandlungen und schriftliche Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlich geregelten Abgaben und Gebühren befreit.
(2) Geldbeträge sind im Wege der Post auszuzahlen,
sofern nicht die Anweisung über ein Geldinstitut bean tragt wird. Die Kosten sind vom Land zu tragen.
§ 53
Verhältnis zum O.ö. Sozialhilfegesetz und zum O.ö. Blindenbeihilfengesetz
(1) Durch Leistungen nach diesem Landesgesetz wird
ein Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedar fes nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz nicht berührt. Be steht ein Anspruch auf gleichartige Leistung sowohl nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz als auch nach diesem Lan desgesetz, so ist die Leistung nach diesem Landesgesetz zu erbringen.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind
Leistungen nach diesem Landesgesetz auf Leistungen
nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz nicht anzurechnen.
(3) Die Bestimmungen des O.ö. Blindenbeihilfengeset-zes 1977 bleiben unberührt.
§54 Strafbestimmungen
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30.000,- S zu bestrafen, wer
(1) Einrichtungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 18 des O.ö. Behindertengesetzes 1971, LGBl. Nr. 11, zuletzt geändert durch die O.ö. Behindertengesetz-No velle 1984, LGBl. Nr. 28, die im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Landesgesetzes bereits anerkannt sind, gel ten im Sinne des § 15 Abs. 1 als anerkannt. Die demge mäß als anerkannt geltenden Einrichtungen sind von der Landesregierung mit Bescheid festzustellen.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgeset zes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Be stimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
§ 56 Inkrafttreten
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Behindertengesetz 1971, LGBl. Nr. 11, zuletzt geändert durch die O.ö. Behinder tengesetz-Novelle 1984, LGBl. Nr. 28, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundma chung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen je doch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft ge setzt werden.
(3) Sofern in anderen landesrechtlichen Vorschriften auf Bestimmungen des O.ö. Behindertengesetzes 1971
verwiesen wird, gelten an Stelle dieser Bestimmungen nunmehr die entsprechenden Vorschriften dieses Lan
desgesetzes.
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