Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden
LGBL_OB_19910920_110Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werdenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 110/1991 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 5. August 1991, mit der der Ascherweiher und seine Umgebung in der Stadtgemeinde Braunau am Inn als geschützter Landschaftsteil festgestellt werden
Auf Grund des § 8 des Oberösterreichischen Natur-und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. Nr. 80, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 72/1988 wird verordnet:
§1
(1) Der Ascherweiher und seine Umgebung im Gebiet
der Stadtgemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, ist geschützter Landschaftsteil im Sinne des § 8 des Gesetzes.
(2) Der geschützte Landschaftsteil umfaßt die Grund stücke Nr. 1830, 1828, 1834/3, 1837/1, 1829/1, 1831/4, 1834/19 und 1834/21, alle KG. Ranshofen, sowie jenen Teil des Gewässergrundstückes 1831/2, KG. Ranshofen, der im Westen durch die gedachte Verbindungslinie zwi schen dem nordwestlichen Eckpunkt des Grundstückes
Nr. 1834/3 und dem südwestlichen Eckpunkt des Grund stückes 1837/1 begrenzt wird.
In der Anlage ist die Grenze des geschützten Landschaftsteiles durch
den Plan im Maßstab 1:1000 dargestellt.
§2
Im geschützten Landschaftsteil bedürfen über die gemäß § 4 des Gesetzes bewilligungspflichtigen Vorhaben hinaus folgende weitere Vorhaben einer Bewilligung der Behörde:
d) die landwirtschaftliche Nutzung auf den Grund
stücken Nr. 1837/1 und 1834/19, ausgenommen die
einmalige Mahd nach dem 15. 9. jeden Jahres;
e) jede Düngung der Grundstücke Nr. 1837/1 und
1834/19;
f) die Errichtung und Änderung von Erholungs- und Frei
zeitanlagen, soweit diese geeignet sind, eine maßgeb
liche Veränderung des Naturhaushaltes oder der Ei
genart des geschützten Landschaftsteiles zu be
wirken;
g) die Durchführung von geländegestaltenden Maßnah
men unabhängig vom Flächenausmaß und von der
Änderung der Höhenlage;
h) die Durchführung von Drainagierungen von Grundflächen unabhängig
von deren Flächenausmaß;
i) das Zuschütten von Fließgewässern oder Teilen von fließenden oder
stehenden Gewässern;
j) sämtliche Uferbefestigungen und Gewässereinbauten;
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 49. Stück, Nr. 110
LAGEPLAN M:1:1000
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