Landesgesetz, mit dem das O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geändert wird
LGBL_OB_19910920_105Landesgesetz, mit dem das O.ö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 105/1991 49. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(4) Als Angehörige gelten auch frühere Ehegatten, wenn und solange ihnen der Beamte (Funktionär) als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat, sofern nicht nach diesem Landesgesetz, oder seitens einer anderen Unfallfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Unfallfürsorge vorgesehen ist bzw. nach gesetzlichen Vorschriften Leistungen der Unfallversicherung vorgesehen sind."
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