Landesgesetz, mit dem das Statut für die Stadt Wels 1980 geändert wird
LGBL_OB_19910913_100Landesgesetz, mit dem das Statut für die Stadt Wels 1980 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.09.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 100/1991 46. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) (Verfassungsbestimmung) Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes oder eine sonstige Änderung von Bestimmungen des Abs. 1 zum Inhalt haben, können nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen, Landesgesetze, die eine Änderung des Stadtgebietes zum Inhalt haben, überdies nur nach Durchführung einer Volksbefragung (§ 63b) beschlossen öder geändert werden."
"(3) Wenn innerhalb der Funktionsperiode die Neuwahl des Gemeinderates notwendig wird, bleibt der neugewählte Gemeinderat nur für den Rest der Funktionsperiode im Amt."
"(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht für die Mitglieder des Gemeinderates nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt."
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destens fünf Tage, in besonders dringenden Fällen 24 Stunden vorher, unter Bekanntgabe des Tages, der Stunde, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu verständigen. Auf die Zustellung der Einberufung sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, über die Ersatzzustellung anzuwenden."
"(2) Jede Sitzung des Gemeinderates, die nicht vom Bürgermeister einberufen wurde, sowie jede Sitzung des Gemeinderates, zu der nicht alle Mitglieder des Gemeinderates und des Stadtsenates, die an ihr teilzunehmen haben, eingeladen wurden, ist ungesetzlich."
11.§ 16 Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, daß nur solche Angelegenheiten durch den Gemeinderat behandelt werden, die in den eigenen Wirkungsbereich der Stadt fallen."
12.§ 18 Abs. 3 hat zu lauten:
"(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat die Abstimmung durch Erheben der Hand, durch Aufstehen oder durch Betätigung einer im Abstimmungslokal befindlichen technischen Vorrichtung, durch die das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Gemeinderates namentlich erfaßt und das Abstimmungsergebnis nach der Anzahl der Zustimmungen, Enthaltungen und Ablehnungen zahlenmäßig ermittelt und evident gehalten wird, zu erfolgen."
13.Dem § 18 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
"(4) Der Gemeinderat kann beschließen, daß über einzelne Anträge namentlich abzustimmen ist. Wenn es ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt und gesetzliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen, ist jedenfalls geheim mit Stimmzetteln abzustimmen."
"(8) In den gemäß Abs. 7 von den einzelnen Mitgliedern des Stadtsenates zu besorgenden Angelegenheiten hat der Bürgermeister, wenn er davon
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Kenntnis erlangt, eine kollegiale Beratung und Beschlußfassung eines Geschäftsfalles durch den Stadtsenat herbeizuführen, wenn die vorbereitete bzw. getroffene Entscheidung offenkundig rechtswidrig ist. Er hat diesen Umstand unverzüglich dem zuständigen Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen und unverzüglich eine Sitzung des Stadtsenates einzuberufen, sofern dieser nicht ohnehin binnen einer Woche ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bürgermeister Kenntnis von der Entscheidung erlangt hat, zusammentreten wird. Bis zur Entscheidung des Stadtse-, nates ist mit der Vollziehung innezuhalten."
(1) Im Rahmen des dem einzelnen Mitglied des Stadtsenates gemäß § 31 Abs. 6 unterstellten Ge schäftsbereiches obliegt ihm auch die Berichterstat tung und Antragstellung im Stadtsenat.
(2) Einzelne, an sich der kollegialen Zuständigkeit
des Stadtsenates vorbehaltene Angelegenheiten
können vom Stadtsenat mit Verordnung ganz oder
zum Teil auf den Bürgermeister bzw. auf das gemäß
§ 31 Abs. 6 zuständige Mitglied des Stadtsenates
übertragen werden, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen
ist. Ein Beschluß über diese Übertragung oder über
die Zurücknahme einer solchen Übertragung ist mit
Dreiviertelmehrheit zu fassen.
(3) Einzelne der unter § 31 Abs. 7 fallenden Ge
schäftsfälle unterliegen der kollegialen Beratung und
Beschlußfassung des Stadtsenates jedoch dann,
wenn der Stadtsenat dies beschließt.
(4) Jedes Mitglied des Stadtsenates kann fallweise
für eine von ihm gemäß § 31 Abs. 7 zu besorgende
Angelegenheit die kollegiale Beratung und Beschluß
fassung des Stadtsenates beantragen.
(5) In den in die Zuständigkeit des Stadtsenates
fallenden Angelegenheiten sowie in den gemäß § 47
Abs. 2 übertragenen Angelegenheiten sind die Ge
schäfte unter der Leitung und nach den Weisungen
des nach der Geschäftseinteilung des Stadtsenates
sowie nach § 47 Abs. 2 zuständigen Mitgliedes des
Stadtsenates zu besorgen. Die Weisungen sind in
der Regel dem leitenden Bediensteten zu erteilen.
(6) Das nach der Geschäftseinteilung zuständige
Mitglied des Stadtsenates hat den Bürgermeister
zum Zwecke der Koordinierung über die gemäß § 31
Abs. 7 zu treffenden Entscheidungen oder Verfügun
gen oder sonstigen Amtshandlungen zu unterrich
ten, soweit es sich um Angelegenheiten von grund
sätzlicher Bedeutung handelt oder dadurch der Ge
schäftsbereich eines anderen Mitgliedes des Stadt
senates (§ 31 Abs. 6) berührt wird. Die näheren Be
stimmungen hierüber sind in der Geschäftsein
teilung zu treffen.
§ 32b
Stadträte (Stadträtinnen), die dem Gemeinderat nicht angehören
Die Stadträte (Stadträtinnen) sind zur Teilnahme an allen Sitzungen des Gemeinderates auch verpflichtet, wenn sie diesem nicht mehr angehören. Sie müssen auf ihr Verlangen gehört werden und haben das Recht, nach Maßgabe der Geschäftsordnung (§ 38) die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen, im Rahmen des ihnen gemäß § 31 Abs. 6 unterstellten Geschäftsbereiches Berichte zu erstatten sowie Anträge zu Tagesordnungspunkten und Dringlichkeitsanträge zu stellen.
§32c
Vertretung der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates
(1) Kommt die Stelle eines Vizebürgermeisters
oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates
während der Amtsdauer zur Erledigung, so hat bin
nen vier Wochen die Neuwahl zu erfolgen. Inzwi
schen hat die Geschäfte ein Vertreter aus dem Kreis
der Mitglieder des Stadtsenates oder des Gemeinde
rates zu führen, den der Bürgermeister auf Vor
schlag der Wahlpartei, die den zu Vertretenden vor
geschlagen hatte, zu bestimmen hat.
(2) Ist ein Vizebürgermeister oder ein sonstiges
Mitglied des Stadtsenates an der Ausübung seiner
Verpflichtung verhindert, hat er bzw. es rechtzeitig
ein anderes Mitglied des Stadtsenates mit seiner
Vertretung zu betrauen. Die Verhinderung sowie der
namhaft gemachte Vertreter sind unverzüglich, je
denfalls vor Beginn der Verhinderung, dem Bürger
meister schriftlich bekanntzugeben. Erfolgt eine sol
che Betrauung nicht, so hat der Bürgermeister einen Vertreter aus dem Kreis der Mitglieder des Stadtse
nates zu bestimmen, der nach Möglichkeit derselben
Wahlpartei zuzuzählen sein soll wie der zu Ver
tretende.
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht,für die Vertretung eines Vizebürgermeisters in seiner Funktion gemäß § 25."
28.Dem § 33 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
"(3) Zu den Angelegenheiten des inneren Dienstbetriebes zählen insbesondere:
"Die Kontrollstelle hat unverzüglich nach Abschluß der Prüfung jenem
Organ, von dem sie den Prüfungsauftrag erhalten hat, dem
Bürgermeister sowie in jedem Fall gleichzeitig unverzüglich auch
im
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Wege des Obmannes unmittelbar dem Kontrollausschuß und dem Magistratsdirektor zu berichten."
"(5) (Verfassungsbestimmung) Der Leiter der Kontrollstelle ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Um-fanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden."
"(7) Jeder Ausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Obmannes, soweit er stimmberechtigt ist, anwesend ist. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; kommt die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist der Antrag abgelehnt. Stimmenthaltung ist zulässig."
37.Dem § 36 ist folgender Abs. 9 anzufügen:
"(9) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) eines Ausschusses kann über Antrag der Fraktion, der das betreffende Mandat im Ausschuß zukommt, abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl des an seine Stelle tretenden neuen Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Ausschusses auf Antrag der betreffenden Fraktion."
,.§ 36a
Mitglieder von besonderen Verwaltungsausschüssen, die dem Gemeinderat nicht angehören
(1) Die Mitglieder eines besonderen Verwaltungs
ausschusses (§ 36 Abs. 1) müssen dem Gemeinde
rat nicht angehören, aber zu diesem wählbar sein.
(2) § 10, § 11 Abs. 6 und 7, § 12 Abs. 1, 4 und 5, § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 37 und § 38 Abs. 2 lit. e und i gelten sinngemäß.
(3) § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß
die Mitglieder das Gelöbnis spätestens in der ersten Sitzung des besonderen Verwaltungsausschusses
dem Bürgermeister zu leisten haben.
(4) Die Mitglieder haben das Recht, sich im Ge
meinderat über alle Angelegenheiten, die die Unter
nehmung betreffen, zu unterrichten und zu jenen Verhandlungsgegenständen, die die Unternehmung
betreffen, das Wort zu ergreifen. Ferner steht ihnen ein Einsichtsrecht in Verhandlungsschriften über sol che Sitzungen des besonderen Verwaltungsaus
schusses zu, dem das Mitglied angehört.
(5) § 12 Abs. 2 gilt sinngemäß mit der Maßgabe,
daß das Mitglied nur an jenen Sitzungen des Ge
meinderates teilzunehmen hat, in denen Angelegen
heiten der jeweiligen Unternehmung Verhandlungs
gegenstände sind.
(6) § 14 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Verständigung von der Abhal
tung der Sitzung nur dann erfolgen muß, wenn für
das Mitglied Teilnahmepflicht besteht.
(7) § 38 Abs. 2 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßga be, daß die Berichterstattung im Gemeinderat bei Verhandlungsgegenständen, die die jeweilige Unter
nehmung betreffen, durch den Obmann des Verwal
tungsausschusses zu erfolgen hat.
(8) § 38 Abs. 2 lit. h gilt sinngemäß mit der Maßga be, daß es sich um einen Verhandlungsgegenstand
handelt, der die Unternehmung betrifft.
(9) Ein Mitglied eines besonderen Verwaltungsaus
schusses, das nicht Mitglied des Gemeinderates ist, ist durch den Gemeinderat seines Mandates verlu
stig zu erklären,
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maß § 32b oder von zwei (weiteren) Mitgliedern des Gemeinderates bzw. Stadträten (Stadträtinnen) gemäß § 32b unterstützt sein müssen;"
bis XI. Hauptstück erhalten die Bezeichnungen
"IM. Hauptstück", "IV. Hauptstück", "V. Haupt
stück", "VI. Hauptstück", "VII. Hauptstück",
"VIII. Hauptstück", "IX. Hauptstück" und "X. Haupt
stück".
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"(3) Dem Stadtsenat obliegen insbesondere folgende Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches:
„(7) Auch Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist (Amtsverschwiegenheit) oder die in Rechtsvorschriften als vertraulich bezeichnet sind, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbegrenzt. Sie besteht gegenüber dem Gemeinderat nicht, wenn dieser derartige Auskünfte ausdrücklich verlangt.
(8) Die Stadträte (Stadträtinnen), die nicht zugleich Mitglieder des Gemeinderates sind, können vom Bürgermeister unter der Voraussetzung des § 12 Abs. 5 von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden werden."
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„(4) Sofern von der Unternehmung nach dem Un-ternehmenszweck Einnahmen erlöst werden, haben sie in der Regel zumindest alle Aufwendungen zu decken und die Bildung angemessener Rücklagen für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung der Unternehmung zu ermöglichen."
"(3) Auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei und des Katastrophenhilfsdienstes können Verordnungen der Organe der Stadt auch in anderer geeigneter Weise (durch Verlautbarung im Rundfunk oder durch sonstige akustische Mittel und dgl.) kundgemacht werden, wenn es sich um Anordnungen zum Schutz der gefährdeten körperlichen Sicherheit von Menschen oder des Eigentums handelt und eine Kundmachung gemäß Abs. 1 nicht rasch genug möglich oder nicht zweckmäßig wäre. Solcherart verlaut-barte Verordnungen treten, wenn in ihnen oder in anderen Rechtsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, mit dem Zeitpunkt ihrer ersten Verlautbarung in Kraft.
(4) Gemäß Abs. 3 verlautbarte Verordnungen sind so bald wie möglich auch im Amtsblatt der Stadt Wels wiederzugeben."
(1) Der Gemeinderat kann beschließen, daß ein
vom Gemeinderat beschlossener Antrag einer Volks
abstimmung unterzogen wird.
(2) Die Bestellung der Organe der Stadt, Personal angelegenheiten, Abgaben, Entgelte (Tarife), die Feststellung des Voranschlages, der Rechnungsab
schluß, die Verleihung des Ehrenbürgerrechtes, Ver
ordnungen sowie behördliche Entscheidungen und Verfügungen dürfen nicht Gegenstand einer Volks
abstimmung sein.
(3) Der Antrag auf Anordnung einer Volksabstim
mung muß von mindestens sechs Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein. Er ist spätestens in der Sitzung des Gemeinderates zu stellen, auf deren Tagesordnung die Beschlußfassung über jenen An
trag steht, der gemäß Abs. 1 einer Volksabstimmung
unterzogen werden soll.
(4) Im Beschluß auf Vornahme einer Volksabstim
mung hat der Gemeinderat den Tag der Volksabstim
mung festzusetzen. Hiefür darf nur ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag festgesetzt werden.
(5) Der Gegenstand der Volksabstimmung muß
vom Gemeinderat in Form einer Frage so formuliert
werden, daß die Beantwortung nur mit "Ja" oder
"Nein" möglich ist.
(6) Der Tag der Volksabstimmung ist zugleich mit
der zu beantwortenden Frage vom Bürgermeister
kundzumachen. Binnen zweier Wochen ab dem Kundmachungstag sind die Wählerverzeichnisse öf
fentlich aufzulegen; die Auflegungsfrist beträgt eine Woche. Die Wählerevidenzverzeichnisse sind auf
Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevi
denzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 148/1990, anzu
legen. Wahlausweise sind nicht auszustellen.
(7) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder
"Nein" lauten. Anders bezeichnete Stimmzettel sind
ungültig. Enthält ein Umschlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzettel und lauten diese Stimmzet
tel teils auf "Ja" und teils auf "Nein", so sind alle un gültig. Lauten entweder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein", so sind sie nur als ein Stimmzettel zu
zählen.
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(8) Die Volksabstimmung ist von der Stadtwahlbe-
hörde und den Sprengelwahlbehörden durchzufüh
ren, die nach der Statutargemeinden-Wahlordnung
für die Wahl des Gemeinderates eingerichtet sind.
Gegen Entscheidungen der Stadtwahlbehörde über
Einsprüche gegen die Wählerverzeichnisse zur
Durchführung einer Volksabstimmung ist eine Beru
fung nicht zulässig.
(9) Soweit im vorstehenden nichts besonderes be
stimmt ist, sind, für das Verfahren bei der Volksab stimmung die Bestimmungen der Statutargemein
den-Wahlordnung sinngemäß anzuwenden.
(10) Ein zulässig eingebrachter Antrag auf Anord
nung einer Volksabstimmung hat zur Folge, daß der Bürgermeister mit der Vollziehung des Beschlusses
des Gemeinderates, auf den er sich bezieht, innezu
halten hat.
(11) Wird der Antrag auf Anordnung einer Volksab
stimmung gemäß § 17 Abs. 2 abgelehnt, so hat der Bürgermeister den Beschluß des Gemeinderates,
auf den sich die Volksabstimmung beziehen sollte,
nach Maßgabe des § 21 zu vollziehen.
(12) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen auf "Nein", so gilt der Beschluß
des Gemeinderates, der der Volksabstimmung un
terzogen wurde, als aufgehoben.
(13) Lautet die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen oder mehr auf "Ja", so hat der Bürgermei
ster den der Volksabstimmung unterzogenen Be
schluß des Gemeinderates nach Maßgabe des § 21
zu vollziehen.
(14) Hat an der Volksabstimmung weniger als ein Viertel der Wahlberechtigten teilgenommen, so kom
men die Bestimmungen der Abs. 12 und 13 nicht zur Anwendung; der Bürgermeister hat den der Volksab
stimmung unterzogenen Beschluß des Gemeindera
tes nach Maßgabe des § 21 zu vollziehen.
(15) Das Ergebnis der Volksabstimmung ist vom
Bürgermeister zu verlautbaren. Im Fall des Abs. 14
ist in die Kundmachung der Hinweis aufzunehmen,
daß dem Ergebnis der Volksabstimmung keine ver
bindliche Wirkung zukommt."
"(2) Der Gegenstand der Volksbefragung muß vom Gemeinderat in Form einer Fragestellung so formuliert werden, daß diese entweder mit "Ja" oder "Nein" beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere alternative Lösungsvorschläge entschieden werden soll, der gewählte Lösungsvorschlag eindeutig bezeichnet werden kann.
(3) Die Stimmzettel dürfen nur auf "Ja" oder
"Nein" lauten bzw. müssen den gewählten Lösungs
vorschlag eindeutig bezeichnen. Enthält ein Um
schlag mehr als einen gültig ausgefüllten Stimmzet
tel und lauten diese Stimmzettel teils auf "Ja" und teils auf "Nein" oder bezeichnen sie verschiedene Lösungsvorschläge, so sind alle ungültig; lauten ent weder alle auf "Ja" oder alle auf "Nein" oder be
zeichnen alle denselben Lösungsvorschlag, so sind
sie nur als ein Stimmzettel zu zählen.
(4) Für die Durchführung der Volksbefragung gilt
§ 63a Abs. 2, 4, 6, 8 und 9 sinngemäß."
84.§ 63c (neu) Abs. 6 hat zu lauten:
"(6) Jeder Antrag gemäß Abs. 1 und 3, dem sich gemäß Abs. 5 weitere 1.000 Bürger angeschlossen haben, ist vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung vorzulegen."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Tag der konstitu ierenden Sitzung des Gemeinderates gemäß § 9 in Kraft, die der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Ober
österreich folgt.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes bestehende Verordnungen gemäß § 44 Abs. 8 des Statuts für die Stadt Wels 1980 gelten als Verordnungen gemäß § 32a Abs. 2 erster Satz.
(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge setzes anhängige Verwaltungsverfahren sind nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weiterzuführen.
(4) Im Statut für die Stadt Wels 1980 in der Fassung dieses Landesgesetzes sind folgende Titel, Funktionsbe zeichnungen und dgl. zu ersetzen:
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