Landesgesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1991)
LGBL_OB_19910830_97Landesgesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 97/1991 44. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Seite 272
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 44. Stück, Nr. 97 u. 98
von 19 statt für die gesamte Klasse in Schülergruppen zu erteilen. In Informatik darf die Mindestschüler-zahl von 19 unterschritten werden, wenn es die am Schulstandort vorhandene Anzahl von Geräten nicht zuläßt, daß nur höchstens zwei Schüler jeweils an einem Gerät arbeiten; in diesem Fall darf die Min-destschülerzahl von 13 nicht unterschritten werden."
„a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen
Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; der
einen Tag in der Woche überschreitende Unterricht kann zur Gänze
oder teilweise auch blockmäßig geführt werden; oder
b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe
mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des
Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden
Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende
Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen
aufgeteilt werden; oder"
pflichtgesetzes, BGBI. Nr. 241/1962," durch den
Verweis "gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 76, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 161/1987" zu ersetzen.
142/1969" ein Beistrich zu setzen und die Wortfolge
"zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 563/1986," einzufügen.
Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes" ein Bei
strich zu setzen und die Wortfolge "BGBI. Nr.
163/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 160/1987," einzufügen.
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