Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs- Novelle 1991)
LGBL_OB_19910830_96Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs- Novelle 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/1991 43. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Die Berufsausbildung ist, soweit nicht dieser Abschnitt Bestimmungen hierüber enthält, im O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz 1991 geregelt.
(2)Die Ausbildung umfaßt:
(3)Hinsichtlich der Lehrlinge sind die übrigen Ab
schnitte dieses Landesgesetzes nur anzuwenden, so
weit nicht Sonderregelungen auf dem Gebiet des Lehrlingswesens gelten."
Seite 270
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 43. Stück, Nr. 96
3: § 128 wird wie folgt geändert:
"(1) Die Lehrzeit dauert in allen Ausbildungsgebieten drei Jahre.
Die Lehrzeit kann durch die Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
bei nicht bestandener Facharbeiterprüfung
über Antrag der Prüfungskommission um höch
stens ein Jahr verlängert werden oder
fung gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz O.ö. Land-
und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsge
setz 1991 um höchstens acht Wochen verkürzt
werden."
b)Im Abs. 3 letzter Satz haben die Worte "oder in
mehreren Ausbildungszweigen eines Ausbildungs
gebietes" zu entfallen.
5.§ 131 hat samt Überschrift zu lauten:
"§ 131 Pflichten des Lehrberechtigten
(1) Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des
Lehrlings zu sorgen und ihn nach Maßgabe der für
den Lehrberuf geltenden Ausbildungsvorschriften
selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
(2) Der Lehrberechtigte darf den Lehrling nur zu sol chen Tätigkeiten heranziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Dem Lehrling dürfen keine Aufgaben zugewiesen werden, die seine Kräfte über
steigen.
(3) Der Lehrberechtigte hat den Lehrling zur ord
nungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben und zu ver antwortungsbewußtem Verhalten anzuleiten und ihm
diesbezüglich ein gutes Beispiel zu geben; er hat ihn auf die Gefahren der Arbeit und auf die Unfallverhü tungsvorschriften aufmerksam zu machen und die nö
tigen Geräte und Maschinen in unfallsicherem Zu
stand zur Verfügung zu stellen.
(4) Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß für Ausbil
der (§ 2 O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufs ausbildungsgesetz 1991).
(5) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, dem Lehr
ling die zum Besuch der Berufsschule und der vorge
schriebenen Fachkurse notwendige Zeit ohne Schmä
lerung des Entgelts freizugeben, ihn zum Besuch des Unterrichtes anzuhalten und die Überwachung des Schul- bzw. Kursbesuches durch An- und Abmeldung
bei der Schul- bzw. Kursleitung zu ermöglichen.
(6) Der Lehrberechtigte hat der Land- und forstwirt schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen
vier Wochen, anzuzeigen
(1) Der Lehrling hat sich zu bemühen, die für die Er lernung des Lehrberufes erforderlichen Kenntnisse
und Fertigkeiten zu erwerben; er hat die ihm im Rah
men der Ausbildung übertragenen Aufgaben ord
nungsgemäß zu erfüllen.
(2) Der Lehrling ist verpflichtet, mit den ihm anver trauten Werkstoffen, Tieren, Maschinen, Werkzeugen
und Geräten sorgsam umzugehen und die Unfallver hütungsvorschriften zu beachten.
(3) Der Lehrling ist verpflichtet, den vorgeschriebe nen Berufsschulunterricht oder Fachkurs zu besu
chen. Der Lehrling hat dem Lehrberechtigten unver
züglich nach Erhalt das Zeugnis der Berufsschule und
auf Verlangen des Lehrberechtigten die Hefte und
sonstigen Unterlagen der Berufsschule, insbesondere auch die Schularbeiten, vorzulegen."
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