Landesgesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - O.ö. LFBAG 1991)
LGBL_OB_19910830_95Landesgesetz über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (O.ö. Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991 - O.ö. LFBAG 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 95/1991 43. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Inhaltsverzeichnis
I.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Anwendung der Berufsausbildungsvorschriften
anderer Bundesländer § 4 Berufsausbildung im Ausland
II.HAUPTSTÜCK: Grundsätze der Berufsausbildung
§ 5 Ausbildungsziel
§ 6 Ausbildungsgebiete; Lehrberufe
§ 7 Ausbildungsstufen
III.HAUPTSTÜCK: Ausbildung zum Facharbeiter
1.Abschnitt: Ausbildung durch die Lehre
§ 8Lehrverhältnis
§ 9Lehrberechtigter und Lehrbetrieb
§ 10Lehrstellenvormerkung
§ 11Berufsschule und Fachkurse
§ 12Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten
§ 13Facharbeiterprüfung
2.Abschnitt: Ausbildung durch den Besuch einer
Schule oder eines Fachkurses
§ 14 Besuch einer Schule oder eines Fachkurses
mit anschließender Facharbeiterprüfung § 15 Ersatz der
Facharbeiterprüfung
3.Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die
Facharbeiterausbildung
§ 16 Nachsicht
§ 17 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
§ 18 Anschlußlehre
IV.HAUPTSTÜCK: Ausbildung zum Meister
§ 19 Meisterprüfung
§ 20 Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet
V.HAUPTSTÜCK: Sonderformen der Ausbildung
§ 21 Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter § 22
Sonderformen der Ausbildung zum Meister
VI.HAUPTSTÜCK: Ausbildungs- und Prüfungsvor-
schriften
§ 23Allgemeines
§ 24Ausbildungsordnungen
§ 25Berufsausbildungsplan
§ 26Prüfungsordnungen
§ 27Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen
§ 28Prüfungskommissäre
§ 29Prüfungen
§ 30Prüfungszeugnis
VII.HAUPTSTÜCK: Berufsbezeichnungen
§ 31 Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung § 32
Beurkundung der Berufsbezeichnung
VIII.HAUPTSTÜCK: Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle
§ 33Einrichtung; Aufgaben
§ 34Geschäftsordnung
§ 35Gebarung
§ 36Tätigkeitsbericht
IX.HAUPTSTÜCK:
§ 37 Strafbestimmung
X.HAUPTSTÜCK: Schlußbestimmungen
§ 38Behörden
§ 39Abgabenrechtliche Bestimmungen
§ 40Übergangsbestimmungen
§ 41Inkrafttreten
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 43. Stück,
Nr. 95
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§1 Geltungsbereich
(1)Dieses Landesgesetz regelt die Berufsausbildung
der in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (§ 5 O.ö.
Landarbeitsordnung 1989) beschäftigten
arbeitsordnung 1989) und
Abs. 2 Z. 1,2 und 3 O.ö. Landarbeitsordnung 1989
fallen.
(2)Nach Maßgabe der Bestimmungen des V. Haupt
(1) Wer in einem anderen Bundesland auf Grund eines zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erlassenen Ausführungsgesetzes zur Führung einer Berufsbezeichnung berechtigt ist, darf diese Berufsbezeichnung auch in Oberösterreich führen.
(2) Die in einem anderen Bundesland auf Grund eines Ausführungsgesetzes zum Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, zurückgelegte Lehrzeit, die Zeit der Verwendung als Facharbeiter sowie der auf Grund eines solchen Ausführungsgesetzes erfolgte Besuch von gleichwertigen Kursen oder Lehrgängen und der Besuch von Berufs- oder Fachschulen gelten als solche nach diesem Landesgesetz.
§4 Berufsausbildung im Ausland
(1) Auf Grund einer durch Staatsverträge über die Be rufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft der inlän dischen Berufsausbildung gleichgestellten Ausbildung im Ausland besteht Anspruch auf Führung der Berufsbe
zeichnungen nach diesem Landesgesetz.
(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus im Ein
zelfall mit Bescheid eine im Ausland im Rahmen einer land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung mit Er folg abgelegte Prüfung anerkennen und die nach diesem Landesgesetz entsprechende Berufsbezeichnung zuer
kennen, wenn der durchlaufene Ausbildungsgang im we sentlichen dem Ausbildungsgang nach diesem Landes
gesetz gleichgesetzt werden kann. Ist die Gleichsetzbarkeit nur in Teilbereichen gegeben, so kann die Landesre gierung die Prüfung anerkennen und die Berufsbezeich nung zuerkennen, wenn eine Ergänzungsprüfung abgelegt wird. Diese Ergänzungsprüfung hat jene Prü fungsgegenstände zu umfassen, die im Ausbildungsgang des Bewerbers nicht in einem diesem Landesgesetz ent sprechenden Ausmaß berücksichtigt wurden.
II. HAUPTSTÜCK Grundsätze der Berufsausbildung
§5 Ausbildungsziel
Die Berufsausbildung hat eine umfassende berufliche Bildung und im jeweiligen Ausbildungsgebiet die für die Ausübung einer Tätigkeit als Facharbeiter bzw. als Meister notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten, darunter auch der Umwelt- und Landschaftspflege, zu vermitteln. Die Berufsausbildung erfolgt freiwillig.
§6 Ausbildungsgebiete; Lehrberufe
(1) Die Berufsausbildung erfolgt in einem der nachstehenden Ausbildungsgebiete: Landwirtschaft, ländlichen Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft, Pferdewirtschaft, Fischereiwirtschaft, Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstwirtschaft,
Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, landwirtschaftlichen Lagerhaltung.
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(2) Die im Abs. 1 genannten Ausbildungsgebiete sind zugleich auch die Lehrberufe für die Ausbildung zum Facharbeiter.
§7 Ausbildungsstufen
(1)Die Berufsausbildung in den im § 6 genannten Aus bildungsgebieten gliedert sich in die Ausbildung
(2)In den folgenden Bestimmungen sind durch die An führung der bloß männlichen Formen beide Geschlechter gemeint.
III. HAUPTSTÜCK Ausbildung zum Facharbeiter
§8 Lehrverhältnis
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt - unbe
schadet der Bestimmungen des 2. Abschnittes dieses Hauptstückes - durch die dreijährige Lehre (§§ 128 ff O.ö. Landarbeitsordnung 1989). Die Lehre kann bei Wie derholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestande ner Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlän gert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 13 Abs. 2 letzter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.
(2) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis. Die Lehre hat die Grundlagen des praktischen Wissens und Könnens im Beruf zu vermitteln und den Lehrling mit allen für den Lehrberuf einschlägigen Arbeiten vertraut zu machen.
(3) Lehrlinge dürfen nur in einem anerkannten Lehrbe trieb von einem anerkannten Lehrberechtigten ausgebil det werden. Unter dieser Voraussetzung kann der Lehr ling auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden (Heimlehre).
(4) Als Lehrling kann in ein Lehrverhältnis aufgenom men werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.
§9 Lehrberechtigter und Lehrbetrieb
(1)Als Lehrberechtigter ist von der Land- und forstwirt schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzu erkennen, wer
(2)Als nicht verläßlich (Abs. 1 Z. 2) ist ein Bewerber an zusehen, der
(3)Fachlich geeignet (Abs. 1 Z. 3) ist, wer
(4) Ist der Eigentümer eines land- und forstwirtschaftli chen Betriebes eine juristische Person oder wird der Be trieb nicht durch den Eigentümer geleitet oder besitzt der Eigentümer nicht die erforderliche fachliche Eignung, so kann eine Anerkennung als Lehrberechtigter nur dann er folgen, wenn mit der Ausbildung von Lehrlingen ein Aus bilder beauftragt ist. Der Ausbilder muß ebenfalls die Vor aussetzungen des Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 erfüllen.
(5) Als Lehrbetrieb ist ein Betrieb gemäß § 5 O.ö. Land arbeitsordnung 1989 anzuerkennen, wenn eine gute wirt schaftliche Führung und für das beantragte Ausbildungs gebiet fachlich ausreichende sowie den Vorschriften der §§ 77 bis 94 O.ö. Landarbeitsordnung 1989 entsprechen de Einrichtungen des Betriebes gegeben sind.
(6) Um die Anerkennung als Lehrberechtigter oder als Lehrbetrieb ist schriftlich bei der Land- und forstwirt schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzu suchen. Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Entscheidung über ein Ansuchen um Anerkennung die Land- und Forstwirt schaftsinspektion zu hören. Vor der Anerkennung als Lehrbetrieb hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den Betrieb an Ort und Stelle dahin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gemäß Abs. 5 gegeben sind.
(7) In der Anerkennung ist jeweils auszusprechen, für welches oder für welche Ausbildungsgebiete sie gilt. Die Anerkennung ist an Bedingungen und Auflagen zu bin
den, wenn dies erforderlich ist, um eine den Zielen des § 5 und § 8 Abs. 2 entsprechende Lehrlingsausbildung zu gewährleisten. Insbesondere ist unter Bedachtnahme auf die Art und Größe des Betriebes sowie die im Betrieb vor handene Anzahl an Ausbildern auch festzusetzen, wie-Seite 262
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viel Lehrlinge gleichzeitig ausgebildet werden dürfen um sicherzustellen, daß jeder Lehrling das Lehrziel erreicht.
(8) Eine Anerkennung als Lehrberechtigter oder als
Lehrbetrieb ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1,4 oder 5 nicht mehr gegeben sind. Lehrbe rechtigte, die gemäß Abs. 2 Z. 1 nicht als verläßlich anzu sehen sind, dürfen Lehrlinge weder aufnehmen noch die bereits aufgenommenen Lehrlinge weiter ausbilden.
(9) Die Anerkennung als Lehrbetrieb erlischt, wenn
über einen Zeitraum von zehn Jahren kein Lehrling auf dem Betrieb ausgebildet wurde.
§ 10 Lehrstellenvormerkung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrberechtigten und Lehrbetriebe aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem, zuständigen Arbeitsamt und der Land-und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
§11 Berufsschule und Fachkurse
(1) Während der Lehrzeit ist der Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule im Rahmen der beste henden Schulvorschriften Pflicht, soweit diese Schul pflicht nicht bereits erfüllt wurde.
(2) In jedem Lehrjahr, in dem der Lehrling keine Schule nach Abs. 1 besucht, hat er einen Fachkurs im Ausmaß von mindestens 120 Stunden zu besuchen.
(3) Ist die Durchführung eines Fachkurses in einem Ausbildungsgebiet nicht möglich, so hat der Lehrling nach Einladung durch die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle einen fachlich ver wandten Kurs im Rahmen der bäuerlichen Erwachsenen
bildung, insbesondere des Ländlichen Fortbildungsinsti tutes zu besuchen, der nach seiner Art und Dauer geeig net ist, die erforderlichen Kenntnisse im jeweiligen Aus bildungsgebiet zu vermitteln.
§12 Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten
(1) Die in einem verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit oder der Besuch einer Schule nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht sind unter Bedachtnahme auf die Dauer des vorangegangenen Lehrverhältnisses oder der Schulzeit und auf die Verwertbarkeit der im vorange gangenen Lehrverhältnis oder in der Schule vermittelten Kenntnisse für die Ausbildung im betreffenden Lehrberuf auf die Lehrzeit in diesem Lehrberuf oder als Ersatz für den Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses an zurechnen.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzun
gen und das Ausmaß der Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten gemäß Abs. 1 sind in der Ausbildungsord nung (§ 24) zu regeln, wobei das Höchstausmaß der An rechnung auf die Lehrzeit zwei Jahre nicht übersteigen darf.
§13 Facharbeiterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung abgeschlossen.
(2) Zur Facharbeiterprüfung ist zuzulassen, wer, allenfalls nach Maßgabe des § 12,
(1)Die Ausbildung zum Facharbeiter durch die Lehre kann ersetzt werden:
(2)Die Ausbildung zum Facharbeiter nach Abs. 1 wird ebenfalls mit der erfolgreichen Ablegung der Facharbei terprüfung abgeschlossen. Für die Anrechnung von Ausbildungs- oder Praxiszeiten in verwandten (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 12 sinngemäß.
§15 Ersatz der Facharbeiterprüfung
(1) Der erfolgreiche Besuch einer dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschule und eine minde stens einjährige, einschlägige praktische Tätigkeit erset zen die Facharbeiterprüfung in dem der Fachrichtung entsprechenden Ausbildungsgebiet.
(2) Der erfolgreiche Besuch einer Höheren land- und und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder der Universität für Bodenkultur Wien ersetzt die Facharbeiterprüfung in jenem Ausbildungsgebiet, das der absolvierten Fach
bzw. Studienrichtung entspricht.
Gemeinsame Bestimmungen für die Facharbeiterausbildung
§ 16
Nachsicht von Voraussetzungen für die Zulassung für
Facharbeiterprüfung
Die Landesregierung kann mit Bescheid nach Anhörung des Ausschusses der Land- und forstwirtschaft-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 43. Stück, Nr. 95
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liehen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Facharbeiterprüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht wenigstens vier Jahre im betreffenden Ausbildungsgebiet praktisch in einer Weise tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch der Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden nachweisen kann. Für die Anrechnung von Ausbildungs- oder Praxiszeiten in verwandten (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 12 sinngemäß.
§17 Erwerb und Nachweis besonderer Fähigkeiten
(1)Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprü fung kann
(2) Zur Zusatzprüfung ist zuzulassen, wer eine prakti sche Tätigkeit im Fachgebiet in angemessener Dauer
und den Besuch eines Fachkurses für dieses Fachgebiet nachweisen kann. Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Zulassung zur Zusatzprüfung in den einzelnen Fachgebieten, insbesondere über die Dauer der praktischen Tätigkeit und die erforderlichen Fachkur se, sind in der Ausbildungsordnung (§ 24) zu regeln.
(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag die besonderen Fä higkeiten im Facharbeiterzeugnis zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
(4) Die Landesregierung hat, wenn dies mit Rücksicht auf die weitere Spezialisierung bestimmter Ausbildungs gebiete geboten ist, nach Anhörung der Land- und forst wirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung weitere Fachgebiete festzusetzen.
§ 18 Anschlußlehre
Die Ausbildung zum Facharbeiter kann auch durch eine Anschlußlehre erfolgen. Für die Anrechnung von Lehr- und Schulzeiten ist § 12 sinngemäß anzuwenden.
IV. HAUPTSTÜCK Ausbildung zum Meister
§ 19 Meisterprüfung
(1) Die Ausbildung zum Meister wird durch die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abgeschlossen. Bei
der Meisterprüfung sind die Kenntnisse und Fähigkeiten im betreffenden Ausbildungsgebiet nachzuweisen, die zur selbständigen Führung eines entsprechenden Betriebes bzw. zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Ausbildungsgebietes sowie zur Ausbildung des Berufsnachwuchses erforderlich sind.
(2)Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer
(3)Die Landesregierung kann nach Anhörung des Aus
schusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zu einer Meisterprüfung geforderten Voraussetzungen nachse
hen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der all gemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Be such eines Lehrganges in der Dauer von mindestens 240 Stunden nachweisen kann. Für die Anrechnung von
Ausbildungs- oder Praxiszeiten aus verwandten (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß Ausbildungs- und Praxiszeiten in ver wandten (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten bis zu vier Jah ren angerechnet werden können.
§20 Besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet
(1) Durch die erfolgreiche Ablegung einer Zusatzprü fung kann ein Meister besondere Fähigkeiten in einem Fachgebiet (§ 17 Abs. 1) nachweisen. Die Zusatzprüfung kann unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung oder zu einem späteren Zeitpunkt abgelegt werden. Bei der Zusatzprüfung sind jene besonderen Kenntnisse und Fä higkeiten im betreffenden Fachgebiet nachzuweisen, die zur eigenverantwortlichen Besorgung aller Aufgaben des Fachgebietes erforderlich sind.
(2) Voraussetzung für die Zulassung zur Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 ist der Nachweis
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(3) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag dem Meister im Meisterzeugnis die besonderen Fähigkeiten im betreffenden Fachgebiet zu bescheinigen; wird die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Meisterprüfung abgelegt, hat die Bescheinigung in einem Fachgebietszeugnis zu erfolgen.
V. HAUPTSTÜCK Sonderformen der Ausbildung
§21 Sonderformen der Ausbildung zum Facharbeiter
(1) Ausbildungswerbern, die nicht dauernd in einem Ar beitsverhältnis in der Land- und Forstwirtschaft beschäf tigt sind, ist auf Antrag von der Land- und forstwirtschaftli chen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine über einen längeren als den gemäß § 8 Abs. 1 festgelegten Zeitraum verteilte Ausbildung in der Höchstdauer von fünf Jahren zu gestatten; hiebei ist die Verwandtschaft der Berufe und das Ausmaß der praktischen Tätigkeit zu berücksichtigen.
(2) Ausbildungswerbern, die neben ihrem Arbeitsver
hältnis in der Land- und Forstwirtschaft einer nicht land- und forstwirtschaftlichen Teilzeitarbeit nachgehen, ist die Lehrzeit um den aliquoten Teil dieser Teilzeitarbeit zu verlängern. Der erfolgreiche Besuch einer einschlägigen Berufsschule oder eines Fachkurses in der Dauer von mindestens 120 Stunden je Lehrjahr ist neben der insge samt dreijährigen Lehrzeit Voraussetzung für die Zulas sung zur Facharbeiterprüfung.
(3) Die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" kann auch
von auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäf tigten, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 ange hören, erworben werden; die Bestimmungen dieses Lan desgesetzes sind mit Ausnahme des 1. Abschnittes des III. Hauptstückes sinngemäß anzuwenden.
§22 Sonderformen der Ausbildung zum Meister
(1)Auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet Beschäf tigte, die nicht dem Personenkreis des § 1 Abs. 1 angehö ren, können ebenfalls die Meisterprüfung ablegen. Sie sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie
(2)Die Landesregierung kann nach Anhörung des Aus
schusses der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings und Fachausbildungsstelle die für die Zulassung zur Meisterprüfung gemäß Abs. 1 geforderten Voraussetzungen nachsehen, wenn der Nachsichtswerber nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens sieben Jahre in dem betreffenden Ausbildungsgebiet in einer Weise praktisch tätig war, die eine hinreichende tatsächliche Befähigung als gegeben erscheinen läßt, und den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges nach § 19 Abs. 2 Z. 1 nachweist. Für die Anrechnung von Ausbildungsoder Praxiszeiten aus verwandten (Lehr)Berufen sowie von Schulzeiten gilt § 12 mit der Maßgabe sinngemäß, daß Ausbildungs- und Praxiszeiten in verwandten (Lehr)Berufen sowie Schulzeiten bis zu vier Jahren angerechnet werden können.
VI. HAUPTSTÜCK Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften §23 Allgemeines
(1) Die Einrichtung der in diesem Landesgesetz vorge sehenen Fachkurse und Lehrgänge, die Festsetzung
ihrer Dauer, die Erstellung der Lehrpläne und die Erlas sung der Ausbildungs- und der Prüfungsordnungen oblie gen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle.
(2) Bei allen Kursen und Lehrgängen ist darauf Be
dacht zu nehmen, daß das in Betracht kommende Ausbil dungsziel in zweckentsprechender Weise erreicht wird. Insbesondere muß ein Fachkurs geeignet sein, das für die Ablegung der Facharbeiterprüfung (§ 13) oder der Zu satzprüfung (§ 17) erforderliche Fachwissen unter Be rücksichtigung der in der Lehre erworbenen praktischen Kenntnisse zu vermitteln. Ein Meisterlehrgang muß den Lehrstoff in den in Betracht kommenden Gegenständen in zumindest gleichem Niveau vermitteln wie die ein schlägigen Fachschulen.
(3) Bei den Maßnahmen nach Abs. 1 ist hinsichtlich der Fachkurse auch auf die fachlichen Lehrgegenstände der Berufsschulen entsprechend Bedacht zu nehmen.
(4) Die Dauer der Kurs- und der Lehrgangsausbildung wird auf die Ausbildungszeit (Lehrzeit, Facharbeiterzeit) angerechnet.
(5) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann einschlägige Kurse und Lehrgänge, die von anderen Stellen eingerichtet und ab gehalten werden, mit Bescheid als gleichwertig anerken nen, wenn diese Kurse oder Lehrgänge vor allem hin
sichtlich ihrer Lehrpläne und ihrer Dauer den gemäß Abs. 1 eingerichteten vergleichbaren Kursen oder Lehr gängen entsprechen.
§24 Ausbildungsordnungen
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes Ausbildungsgebiet einschließlich der Fachgebiete (§ 17) eine Ausbildungsordnung zu erlassen, die nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes die näheren Vorschriften für die Ausbildung zum Facharbeiter und zum Meister zu enthalten hat. In jeder Ausbildungsordnung sind jedenfalls
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bildungsgebieten (Fachgebieten) zu besuchenden
Fachkurse und Lehrgänge zu bestimmen;
forderlichen praktischen Verwendung als Vorausset
zung für die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß
§ 17 Abs. 2 festzusetzen;
und 22 Abs. 2 in den einzelnen Ausbildungsgebieten
(Fachgebieten) anrechenbaren Ausbildungs-, Praxis-
und Schulzeiten festzulegen, das in der jeweiligen
Ausbildungsstufe zulässige Ausmaß der Anrechnung
zu bestimmen sowie die für die Anrechenbarkeit erfor
derliche Mindestdauer solcher Ausbildungszeiten
festzusetzen;
(1) Für jede der in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfungen (Facharbeiterprüfungen, Meisterprüfungen, Zusatzprüfungen) ist von der Land- und forstwirtschaftli chen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle eine Prü fungsordnung zu erlassen.
(2) Jede Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
(3)In der Prüfungsordnung ist auch zu bestimmen, in wieweit Noten einzelner Prüfungsgegenstände unter Be dachtnahme auf die Gleichwertigkeit des Inhaltes aus Abschlußprüfungen verwandter Berufe oder aus Abschlußzeugnissen einschlägiger Schulen anerkannt werden können. Die Anerkennung kann jedoch nur mit Zustimmung des Prüfungskandidaten erfolgen.
§27 Allgemeine Bestimmungen über die Prüfungen
(1) Die in diesem Landesgesetz vorgesehenen Prüfun
gen sind bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzuhalten.
(2) Um die Zulassung zu einer Prüfung ist schriftlich bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach ausbildungsstelle anzusuchen.
(3) Die Prüfungen sind am Sitz der Land- und forstwirt schaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle abzu halten. Der Vorsitzende einer Prüfungskommission kann jedoch mit Zustimmung der Land- und forstwirtschaftli chen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anordnen, daß die Prüfungen zur Gänze oder zum Teil an einer da für geeigneten Bildungsstätte oder in anerkannten Lehr betrieben des betreffenden Ausbildungsgebietes abzu halten sind, sofern die Bildungsstätte oder der Lehrbe trieb hiefür zur Verfügung stehen.
§28 Prüfungskommissäre
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat jeweils für die Dauer von sechs Jahren die erforderliche Anzahl von Prüfungskom missären für die einzelnen Ausbildungs- und Fachgebiete zu bestellen.
(2) Als Prüfungskommissäre sind Vertreter der Dienst geber und der Dienstnehmer der betreffenden Berufs
gruppe sowie Vertreter des land- und forstwirtschaftli chen Schulwesens zu bestellen. Die Vertreter der Dienst geber sind auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die Vertreter der Dienstnehmer sind auf Vorschlag der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu bestellen.
(3) Voraussetzung für die Bestellung zum Prüfungs
kommissär ist die erforderliche Verläßlichkeit und fachli che Eignung.
(4) Die Namen der Prüfungskommissäre sind, zusam
mengefaßt nach den Ausbildungs- und Fachgebieten, für die sie bestellt wurden, in den Mitteilungsblättern der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Landarbeiterkammer für Oberösterreich kundzumachen.
(5) Als Prüfungskommissär oder als Vorsitzender einer Prüfungskommission ist im Einzelfall ausgeschlossen,
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(6) Das Vorliegen eines Ausschiießungsgrundes gemäß
Abs. 5 hat das Mitglied der Prüfungskommission ohne
Verzug der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle bekanntzugeben. Ist die Prü
fungskommission bereits zusammengetreten, so ent
scheidet über das Vorliegen eines Ausschließungsgrun
des de* Vorsitzende der Prüfungskommission, wenn der
Ausschließungsgrund jedoch den Vorsitzenden trifft, die
übrigen Mitglieder der Prüfungskommission. Gegen eine
solche Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Ge
gebenenfalls hat die Land- und forstwirtschaftliche
Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die Änderung in
der Zusammensetzung der Prüfungskommission zu
sorgen.
(7) Die durch ein inländisches Gericht erfolgte Verurtei
lung eines Mitgliedes der Prüfungskommission wegen
einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
zieht den Verlust des Amtes als Prüfungskommissär nach
sich. Ist ein Mitglied einer Prüfungskommission entgegen
den Bestimmungen des Abs. 5 tätig geworden, so ist sei
ne Bestellung zum Prüfungskommissär von der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil
dungsstelle zu widerrufen.
§29 Prüfungen
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der Land-
und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil
dungsstelle aus dem Kreis der für die in Betracht kom
menden Ausbildungsgebiete bestellten Prüfungskommis
säre Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungs
kommission besteht aus einem Prüfungskommissär aus
dem Kreis der Vertreter des land- und forstwirtschaftli
chen Schulwesens sowie - nach Maßgabe der Anzahl
der von der Prüfungskommission zu prüfenden Prüfungs
kandidaten - aus je ein bis drei Prüfungskommissären
aus dem Kreis der Vertreter der Dienstgeber und aus
dem Kreis der Vertreter der Dienstnehmer (§ 28 Abs. 2).
Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmen mehrheit.
(2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission wird von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach ausbildungsstelle bestimmt und leitet die Prüfung. Er hat dafür zu sorgen, daß die Prüfung ordnungsgemäß durch geführt wird. Prüfungskandidaten, die sich ordnungswi drig verhalten, können nach Ermahnung erforderlichen falls von der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Die Prüfung besteht, soweit dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, aus einem praktischen, schrift lichen und mündlichen Teil. Bei der Prüfung hat der Prü fungskandidat unter Beweis zu stellen, daß er die gefor derten Kenntnisse und Fertigkeiten im zumindest genü genden Ausmaß besitzt.
(4) Die Prüfungen sind nicht öffentlich, doch kann ein Vertreter der für das land- und forstwirtschaftliche Schul wesen zuständigen Aufsichtsbehörde der Prüfung bei
wohnen. Der Vorsitzende kann ferner einzelne Personen zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung als Zu hörer zulassen, wenn sie ein sachliches Interesse glaub haft machen und ihre Anwesenheit die Unbefangenheit des Prüfungskandidaten nicht beeinträchtigt. Der Prü fungskandidat kann zwei Personen seines Vertrauens
benennen, die als Zuhörer zum praktischen und mündlichen Teil der Prüfung zuzulassen sind.
(5) Unmittelbar nach Beendigung der Prüfung entschei det die Prüfungskommission unter Ausschluß des Prü fungskandidaten und allenfalls sonstiger Personen (Abs. 4) über das Ergebnis der Prüfung. Die Leistungen der Prüfungskandidaten sind mit einer der folgenden No ten zu bewerten: Sehr gut, Gut, Befriedigend, Genügend, Nicht genügend. Die Prüfung ist mit Erfolg abgelegt, wenn in den einzelnen Gegenständen kein Nicht genü
gend aufscheint.
(6) Wurde eine Leistung in einem Gegenstand mit Nicht genügend bewertet, so gilt die Prüfung als nicht bestan den. Hat ein Prüfungskandidat in einem oder in zwei Ge genständen ein Nicht genügend, so braucht er nur diesen einen oder diese beiden Gegenstände zu wiederholen, wenn er spätestens nach zwölf Monaten zur Wiederho
lungsprüfung antritt; nach Ablauf dieser Frist oder bei drei und mehr Nicht genügend ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Prüfungskandidat kann zur Wieder holungsprüfung nur zweimal antreten; bei einem Nicht
genügend nach frühestens einem Monat, bei zwei Nicht
genügend nach frühestens zwei Monaten, bei drei und mehr Nicht genügend nach frühestens drei Monaten.
(7) Hat ein Prüfungskandidat die Facharbeiterprüfung nicht bestanden, so hat die Prüfungskommission auch zu entscheiden, ob ein Antrag auf Verlängerung der Lehrzeit (§ 130 Abs. 1 Z. 1 O.ö. Landarbeitsordnung 1989) gestellt wird.
(8) Das Ergebnis der Prüfung und allenfalls die Ent scheidung gemäß Abs. 7 sind dem Prüfungskandidaten
im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben. Gegen den Beschluß der Prüfungskommission ist kein Rechtsmittel zulässig.
(9) Über den Verlauf der Prüfung ist nach den näheren Anweisungen des Vorsitzenden eine Prüfungsnieder
schrift zu führen. In der Prüfungsniederschrift sind jeden falls der Tag der Prüfung, die Zusammensetzung der Prü fungskommission, die Personaldaten des Prüfungskandi daten und die Leistungen in den einzelnen Gegenstän den festzuhalten. Die Prüfungsniederschrift ist bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachaus bildungsstelle zu hinterlegen und mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
§30 Prüfungszeugnis
Über die vor einer Prüfungskommission mit Erfolg abgelegte Prüfung ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle ein Prüfungszeugnis (Facharbeiterzeugnis, Meisterzeugnis, Fachgebietszeugnis) auszustellen. Ein Fachgebietszeugnis ist nur auszustellen, wenn die Zusatzprüfung nicht unmittelbar im Anschluß an die Facharbeiter- bzw. Meisterprüfung abgelegt wird. Das Prüfungszeugnis hat jedenfalls die durch die Ablegung der Prüfung erworbene Berufsbezeichnung und die Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen zu enthalten. Das Prüfungszeugnis ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und dem Geschäftsführer der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zu unterschreiben.
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VII. HAUPTSTÜCK Berufsbezeichnungen
§31 Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung
(1)Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung
"Facharbeiter" wird nach diesem Landesgesetz er
worben
1.durch Ablegung der Facharbeiterprüfung
(2) Die Berufsbezeichnung lautet "Facharbeiter" in Verbindung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebie tes ("Landwirtschaftlicher Facharbeiter", "Facharbeiter der ländlichen Hauswirtschaft", "Gärtnerfacharbeiter", „ Feldgemüsebaufacharbeiter'', "Obstbaufacharbeiter'', "Weinbau- und Kellerfacharbeiter", "Molkerei- und Kä sereifacharbeiter", "Pferdewirtschaftsfacharbeiter", "Fi schereifacharbeiter' ', "Geflügelwirtschaftsfacharbeiter'', „ Bienenwirtschaftsfacharbeiter'', "Forstwirtschaftlicher Facharbeiter", "Forstgartenfacharbeiter", "Facharbeiter der landwirtschaftlichen Lagerhaltung").
(3) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung
"Meister" wird erworben durch Ablegung der Meister
prüfung
(4) Die Berufsbezeichnung lautet "Meister" in Verbin
dung mit der Bezeichnung des Ausbildungsgebietes
("Landwirtschaftsmeister", "Meister der ländlichen
Hauswirtschaft", "Gärtnermeister", "Feldgemüsebau
meister", "Obstbaumeister", "Weinbau- und Kellermei
ster", "Molkerei- und Käsereimeister", "Pferdewirt
schaftsmeister", "Fischereimeister", "Geflügelwirt
schaftsmeister", "Bienenwirtschaftsmeister", "Forstwirt
schaftsmeister", "Forstgartenmeister", "Meister der
landwirtschaftlichen Lagerhaltung").
(5) Durch die erfolgreiche Ablegung der Zusatzprüfung zur Meisterprüfung wird das Recht zur Führung der Be rufsbezeichnung "Meister" in Verbindung mit der Be
zeichnung des betreffenden Fachgebietes erworben ("Meister der Rinderhaltung", "Meister der Schweinehal tung", "Meister der Schafhaltung", "Meister des Land maschinenwesens", "Meister des biologischen Land
baues", "Meister der landwirtschaftlichen Kompostie rung", "Meister der bäuerlichen Gästebeherbergung", "Meister der Sägewirtschaft").
§32 Beurkundung der Berufsbezeichnung
(1) Wer das Recht zur Führung einer Berufsbezeich
nung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung die ser Berufsbezeichnung.
(2) Die Beurkundung erfolgt auf Antrag durch die Land-
und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungs
stelle. Die Urkunde ist entsprechend der erworbenen Be
rufsbezeichnung als Facharbeiterbrief oder als Meister
brief zu bezeichnen und mit dem Dienstsiegel zu
versehen.
(3) In der Urkunde ist festzuhalten, daß die entspre
chende Ausbildung nach den einschlägigen Bestimmun
gen dieses Landesgesetzes abgeschlossen und das
Recht zur Führung der in der Urkunde zu benennenden Berufsbezeichnung erworben wurde. Gegebenenfalls ist festzuhalten, daß besondere Fähigkeiten gemäß § 17
oder § 20 Abs. 1 nachgewiesen wurden, sofern nicht die Bezeichnung der besonderen Fähigkeiten bereits in der Berufsbezeichnung enthalten ist.
VIII. HAUPTSTÜCK
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle §33 Einrichtung; Aufgaben
(1) Bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ist die "Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle" einzurichten. Der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle obliegen die ihr nach diesem Landesgesetz und nach der O.ö. Landarbeitsordnung 1989 übertragenen Aufgaben; dies sind insbesonders:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 43. Stück, Nr. 95
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle führt ihre Geschäfte unter der Lei tung eines Ausschusses. Dem Ausschuß gehören der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberöster reich, der Präsident der Landarbeiterkammer für Ober österreich sowie drei Vertreter der Dienstgeber und drei Vertreter der Dienstnehmer an. Die drei Vertreter der Dienstgeber sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, die drei Vertreter der Dienstnehmer sind von der Landarbeiterkammer für Oberösterreich auf die Dauer von sechs Jahren in den Ausschuß zu entsenden. Auf eine angemessene Vertretung der wichtigsten Ausbil dungsgebiete der Land- und Forstwirtschaft ist hiebei Be dacht zu nehmen.
(3) Der Präsident der Landwirtschaftskammer für Ober österreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich haben für den Fall ihrer Verhinderung je einen Vertreter zu bestellen. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreic,h und die Landarbeiterkammer für Ober österreich haben für den Fall der Verhinderung der von ihnen in den Ausschuß zu entsendenden Vertreter der Dienstgeber bzw. der Dienstnehmer je drei Ersatzmitglie der zu bestellen; der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.
(4) Den Vorsitz im Ausschuß führen abwechselnd der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Ober
österreich bzw. ihre Vertreter. Der Ausschuß ist jeweils nach Bedarf, jährlich jedoch mindestens zweimal einzu berufen.
(5) Der Ausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und der Präsident der Landarbeiterkammer für Oberösterreich bzw. deren Vertreter und wenigstens je zwei Vertreter (Ersatzmitglieder) der Dienstgeber und der Dienstnehmer anwesend sind. Von den Vertretern der Dienstgeber und der Dienstnehmer ist jeweils nur die gleiche Anzahl stimmberechtigt. Ist eine Gruppe in der Überzahl, so hat der an Jahren Jüngste dieser Gruppe kein Stimmrecht. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme als Letzter ab.
§ 34 -Geschäftsordnung
(1) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsfüh
rung des Ausschusses sind in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Ausschuß zu beschließen hat.
(2) In der Geschäftsordnung ist vorzusehen, daß der bei der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich ver antwortlich mit der Besorgung der Aufgaben einer Ge schäftsstelle der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle betraute Bedienstete (Geschäftsführer) den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme beigezogen werden kann.
(3) Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Geschäftsordnung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt oder die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Ausschusses nicht gewährleistet.
§35 Gebarung
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat bis zum 1. September jeden Jahres für das folgende Jahr der Landesregierung einen Voranschlag über die mit der Tätigkeit der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unmittelbar verbundenen Einnahmen und Ausgaben zur Genehmigung vorzulegen. Allfällige Nachträge zum Voranschlag bedürfen ebenfalls der Genehmigung der Landesregierung; diese Genehmigung ist rechtzeitig einzuholen. Soweit die im Rahmen der genehmigten Voranschläge und Nachträge anfallenden Ausgaben der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in den Einnahmen keine Bedeckung finden, hat sie das Land zu tragen.
§36 Tätigkeitsbericht
Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat für jedes abgelaufene Jahr der Landesregierung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten.
IX.HAUPTSTÜCK
§37 Strafbestimmung
Wer eine in diesem Landesgesetz umschriebene Berufsbezeichnung oder eine Berufsbezeichnung, die nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 3 und 40 geführt werden kann, unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 15.000,- zu bestrafen.
X.HAUPTSTÜCK
Schlußbestimmungen
§38 Behörden
(1) Zur Vollziehung dieses Landesgesetzes in erster In stanz ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes be stimmt ist, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuständig. Gegen Bescheide der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fach ausbildungsstelle steht die Berufung an die Landesregie rung offen. Die Landesregierung ist gegenüber der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbil dungsstelle auch sachlich in Betracht kommende Ober behörde im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfah
rensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
(2) Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bedürfen der Zu-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 43. Stück, Nr. 95 u. 96
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Stimmung der Landesregierung. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Verordnung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Verordnungen der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sind in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen. Hinsichtlich der Verlautbarungsform dieser Verordnungen gilt § 12 Abs. 1 bis 5 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 2/1983 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Auflage zur öffentlichen Einsicht während der Amtsstunden beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle sowie bei den Bezirksbauernkammerämtern erfolgen muß.
§39 Abgaben rechtliche Bestimmungen
(1) Anbringen, Amtshandlungen und amtliche Ausferti gungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den landesgesetzlichen Abgaben und Gebühren
befreit.
(2) Inwieweit Eingaben für Lehrlinge in durch dieses Landesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse, Zeugnisse über die ab gelegte Facharbeiterprüfung sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen und über den Nach
weis besonderer Fähigkeiten von der Entrichtung der Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben be
freit sind, bestimmt § 19 des Land- und forstwirtschaftli chen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990.
§40 Übergangsbestimmungen
(1) Alle auf Grund der bisherigen Rechtsvorschriften über die Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erworbenen Zeugnisse über abgelegte Prüfungen behal ten ihre Gültigkeit. Die auf Grund der O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1967 be stehenden Berechtigungen zur Führung von Berufsbe
zeichnungen bleiben nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 un berührt.
(2) Anstelle der bisherigen Berufsbezeichnung "Gehil
fe" tritt die Berufsbezeichnung "Facharbeiter" in Verbin
dung mit dem jeweiligen Ausbildungsgebiet; auf Antrag
ist von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und
Fachausbildungsstelle diese Berufsbezeichnung zu beur
kunden. Die bisherige Berufsbezeichnung "Gehilfe"
kann jedoch weiterhin geführt werden.
(3) Auf Antrag ist von der Land- und forstwirtschaftli
chen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle den auf
Grund des Abs. 1 zur Führung der Berufsbezeichnung
(4)Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesge
setzes bestehende Lehrverhältnisse in der Landwirt
schaft, in Sondergebieten der Landwirtschaft sowie in der Forstwirtschaft (§§ 10,13,18 und 19 O.ö. Land- und forst wirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1967) gelten
als Lehrverhältnisse in den jeweils entsprechenden Ausbildungsgebieten nach diesem Landesgesetz.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anerkannte Lehrherrn und Lehrbetriebe gelten als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrberechtigte und nach Maßgabe des § 9 Abs. 9 als nach diesem Landesgesetz anerkannte Lehrbetriebe für das jeweils entsprechende Ausbildungsgebiet.
§41 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt am 1. September 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt die O.ö. Land- und forstwirtschaftli che Berufsausbildungsordnung 1967, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 81/1978 außer
Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können schon vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
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