Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der O.ö. Gemeindewahlordnung 1967
LGBL_OB_19910830_94Kundmachung der o.ö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung der O.ö. Gemeindewahlordnung 1967Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1991 42. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 19. August 1991 über die Wiederverlautbarung der O.ö. Gemeindewahlordnung 1967
Artikel I
(1) Auf Grund des Art. 26 des O.ö. Landes-Verfas-sungsgesetzes 1971 wird in der Anlage die O.ö. Gemeindewahlordnung 1967, LGBl. Nr. 24, wiederverlautbart:
Artikel II
Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus folgenden Rechtsvorschriften ergeben:
(1)Art. II der Gemeindewahlordnungs-Novelle 1985
und Art. II der Gemeindewahlordnungs-Novelle 1991 wer den als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und in den wiederverlautbarten Text nicht mehr aufgenommen.
(2) Wendungen wie "die Bestimmungen des", "der Be
stimmungen des", "findet Anwendung" und "den §§" im § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 2 und 6, § 33 Abs. 1 und § 48a werden durch einfachere Wendungen ersetzt oder ent
fallen.
(3) Zahlenangaben über "zwölf", die im § 16 Abs. 2, § 20 Abs. 5, § 24 Abs. 4, § 27a Abs. 6, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 1 und § 34 Abs. 4 ausgeschrieben sind, werden durch Zahlen ersetzt.
(4)Folgende überholte terminologische Wendungen
werden ersetzt:
(5) Im § 3, § 20 Abs. 3 und § 48 Abs. 1 wird jeweils das Zitat "Gemeindeordnung" durch das Zitat "O.ö. Gemein deordnung 1990" und im §51 Abs. 1 das Zitat "Allgemei ne Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG. 1950" durch
das Zitat "Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 -AVG." ersetzt.
(6) Im § 21 Abs. 3 wird eine Unstimmigkeit richtigge stellt, indem die Wortfolge "eingebracht wurde einge bracht wurde" durch die Wortfolge "eingebracht wurde" ersetzt wird.
(7) In folgenden Bestimmungen entfällt das Endungs-e:
(8) § 39 Abs. 3 wird als nicht mehr geltend festgestellt (gegenstandslos geworden) und in den wiederverlautbar ten Text nicht mehr aufgenommen.
(9) Im § 57 wird die Wendung "Inkrafttreten dieses Ge setzes" durch den Inkrafttretenstermin "18. Mai 1967" ersetzt.
Seite 240Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991,
Artikel IValtneu
§ 46 bis § 48§ 48 bis § 50
Im wiederverlautbarten Text werden die nachstehen- § 48a§ 51
den Paragraphen- und sonstigen Gliederungsbezeich- (5)
|jt a bis c(5) Z. 1 bis 3
nungen wie folgt geändert und Bezugnahmen darauf in- § 4g bjs §
53§ 52 bjs § 56
nerhalb des Textes entsprechend richtiggestellt:o 54^ 57
altneu(1) l't. a bis m(1) Z. 1 bis 13
§ 20§20§ 56 (aufgehobenentfällt
(5)lit. a bis g(5) Z. 1 bis 7LGB, Nr 57/-1979)
§ 26§ 26s57§ 59
(1)lit. a bis d(1) Z. 1 bis 4
§ 27a § 28
(6)lit. a bis d(6) Z. 1 bis 4
§27b§29Artikel V
§ 28 bis § 40§ 30 bis § 42
§ 41§ 43Die wiederverlautbarte Gemeindewahlordnung 1967 ist
(2) lit. a bis h (2) Z. 1 bis 8mit dem
Kurztitel "°ö. Gemeindewahlordnung 1991"
(3) lit a bis f (3\Z 1 bis 6bzw. mit der
Buchstabenabkürzung „O.ö. GWO 1991 "zu
_ .ost AAzitieren.
§ 42§ 44
§ 43§ 45
(1)lit. a und b(1) Z. 1 und 2Für die 0 0 Landesregierung:
§ 44 § 46
§ 45§ 47Dr. Ratzenböck
(2)lit. a bis f(2) Z. 1 bis 6Landeshauptmann
Anlagen
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des
Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 42. Stück, Nr. 94
Seite 241
Anlage
O.ö. Gemeindewahlordnung 1991 O.ö. GWO 1991
I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Bestimmungen
§1 Verhältniswahlrecht, Wahlkörper
(1)Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf
Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und per sönlichen Verhältniswahlrechtes von der Gesamtheit der Wahlberechtigten gewählt.
(2)Für die Wahl bilden die Wahlberechtigten jeder Ge meinde einen Wahlkörper. Eine Gliederung in andere
Wahlkörper ist unzulässig.
§2 Wahlsprengel
(1) Sofern nicht Abs. 2 etwas anderes bestimmt, bildet jede Gemeinde einen Wahlsprengel.
(2) Die Gemeindewahlbehörde (§ 5 Abs. 1) hat durch
Beschluß rechtzeitig, spätestens jedoch vor der Auflage des Wählerverzeichnisses, die Gemeinde in mehrere
Wahlsprengel zu teilen und die Grenzen dieser Wahl
sprengel festzusetzen, wenn die Sprengelteilung wegen
der Zahl der Wahlberechtigten oder der räumlichen Aus
dehnung des Gemeindegebietes zur Erleichterung der Ausübung des Wahlrechtes geboten ist.
(3) Eigene Wahlsprengel sind insbesondere für die ört lichen Bereiche von Heil- oder Pflegeanstalten und Al tersheimen zu errichten, wenn den dort in Obhut befindli chen Personen und den dort am Wahltage Dienst verrich tenden Personen anders die Ausübung des Wahlrechtes nicht gesichert ist.
(4) Der Beschluß (Abs. 2) ist in der Gemeinde ortsüblich zu verlautbaren und der Bezirkswahlbehörde bekannt
zugeben.
(5) Die Teilung einer Gemeinde in Wahlsprengel bleibt auch für spätere Wahlen in den Gemeinderat solange
aufrecht, bis sie durch Beschluß der Gemeindewahlbe
hörde geändert oder aufgehoben wird.
§3 Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates
Die Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates ist in der O.ö. Gemeindeordnung 1990 festgesetzt.
§4 Durchführung und Leitung der Wahlen
Die Durchführung und Leitung der Wahlen obliegt den Wahlbehörden.
§5 Gemeindewahlbehörde; Sprengelwahlbehörden
(1) Für jede Gemeinde wird eine Gemeindewahlbehör
de gebildet. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder einem von ihm zu bestellenden ständigen Vertreter als Vorsitzenden und Gemeindewahlleiter sowie aus minde stens drei, höchstens zwölf Beisitzern.
(2) Ist die Gemeinde in mehrere Wahlsprengel geteilt (§ 2 Abs. 2), so wird für jeden Wahlsprengel eine Spren gelwahlbehörde gebildet. Sie besteht aus dem vom Bür germeister zu bestellenden Vorsitzenden als Sprengel wahlleiter und mindestens drei, höchstens sechs Bei sitzern.
(3) Der Bürgermeister hat für den Fall der vorüberge henden Verhinderung des Gemeindewahlleiters oder eines Sprengelwahlleiters für jeden Wahlleiter einen Stellvertreter zu bestellen.
(4) Vor Antritt ihres Amtes haben die vom Bürgermei ster bestellten Organe in die Hand des Bürgermeisters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhaf ter Erfüllung ihrer Pflichten abzulegen.
(5) Die Festsetzung der Anzahl der Beisitzer der Ge
meindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden
obliegt der Bezirkswahlbehörde. Diese Festsetzung
bleibt auch für spätere Wahlen in den Gemeinderat solan ge aufrecht, bis sie durch Beschluß der Bezirkswahlbe hörde geändert wird.
(6) Die Gemeindewahlbehörde kann gleichzeitig die Funktionen einer Sprengelwahlbehörde übernehmen.
§6 Bezirkswahlbehörden; Landeswahlbehörde
(1) Die für die Wahl des Landtages eingesetzten Be zirkswahlbehörden und die für die Wahl des Landtages eingesetzte Landeswahlbehörde haben auch als Bezirks wahlbehörden bzw. als Landeswahlbehörde für die nach diesem Landesgesetz durchzuführenden Wahlen zu fun
gieren.
(2) Die Bezirkswahlbehörde kann neben den ihr durch dieses Landesgesetz übertragenen Aufgaben auch eine Überschreitung der in § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 6, § 21 Abs. 6, § 26 Abs. 4 und § 32 Abs. 1 festgesetzten Termine für zulässig erklären, falls deren Einhaltung in folge von Störungen des Verkehrs oder aus sonstigen unabweislichen Gründen nicht möglich ist. Durch eine sol che Verfügung dürfen jedoch die in anderen Bestimmun gen dieses Landesgesetzes vorgesehenen Termine und Fristen nicht beeinträchtigt werden.
§7
Zusammensetzung der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden
(1) Die Beisitzer der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden werden auf Grund von Vorschlä-Seite 242
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gen der wahlwerbenden Parteien nach dem Verhältnis der Parteisummen (§ 44 Abs. 2) der letzten Wahl des Gemeinderates berufen. § 45 ist hiebei sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Parteienvorschläge (Abs. 1) sind der Bezirks wahlbehörde spätestens am elften Tag nach der Wahl ausschreibung und im Falle der Neufestsetzung von
Wahlsprengeln binnen zehn Tagen nach der Festsetzung der Wahlsprengel (§ 2 Abs. 2) zu erstatten. Die Bezirks wahlbehörde hat die Beisitzer binnen fünf Tagen nach Einlangen der Parteienvorschläge zu berufen.
(3) Für die Beisitzer sind für den Fall ihrer Verhinde rung in gleicher Weise und in möglichst gleichgroßer An zahl Ersatzmitglieder zu berufen. Die Anzahl der auf Vor schlag einer wahlwerbenden Partei zu berufenden Er satzmitglieder darf jedoch die Anzahl der auf Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei zu berufenden Beisitzer nicht überschreiten.
(4) Zu Beisitzern (Ersatzmitgliedern) der Gemeinde
wahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden dürfen nur Personen berufen werden, die das aktive Wahlrecht (§ 11 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde besitzen. Mitglie der und Ersatzmitglieder der Gemeindewahlbehörde kön nen auch - abgesehen vom Fall des § 5 Abs. 6 - Mit
glieder und Ersatzmitglieder von Sprengelwahlbehörden und besonderen Wahlbehörden sein, wenn dadurch nicht die Besorgung der Geschäfte der Gemeindewahlbehörde beeinträchtigt wird.
(5) Die Namen der Mitglieder der neugebildeten Ge meindewahlbehörde sind in der Gemeinde in ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Namen der Mitglieder der
neugebildeten Sprengelwahlbehörden sind am Wahltag
beim Eingang des zugehörigen Wahllokals anzu
schlagen.
(6) Die berufenen Beisitzer und Ersatzmitglieder haben bei Antritt ihres Amtes in die Hand des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten ab
zulegen.
(7) Wenn Beisitzer oder Ersatzmitglieder in solcher Zahl ausscheiden oder ihr Amt nicht ausüben, daß die Vertretung der wahlwerbenden Partei, auf deren Vor
schlag sie berufen wurden, in der Gemeindewahlbehörde oder in einer Sprengelwahlbehörde in dem nach Abs. 1 bestimmten Umfang nicht mehr sichergestellt ist, weil entweder zur Vertretung mehrerer Beisitzer der gleichen wahlwerbenden Partei kein oder nur mehr ein Ersatzmit glied heransteht oder weil zur Vertretung des einer wahl werbenden Partei zukommenden einzigen Beisitzers in der Wahlbehörde kein Ersatzmitglied mehr vorhanden
ist, dann ist die betreffende wahlwerbende Partei von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, einen neuen Vor
schlag zu erstatten, auf Grund dessen die Bezirkswahlbe hörde andere Personen in die Gemeindewahlbehörde
bzw. in die Sprengelwahlbehörde zu berufen hat; Abs. 3
gilt sinngemäß.
§8
Konstituierende Sitzung und Amtsdauer der Gemeindewahlbehörde und
der Sprengelwahlbehörden
(1) Die Gemeindewahlbehörde ist durch ihren Vorsitzenden spätestens für den fünften Tag nach der Berufung der Beisitzer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Sprengelwahlbehörden sind durch ihre Vorsitzenden spätestens für den zehnten Tag nach der Berufung der Beisitzer zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden bleiben solange im Amt, bis das Wahlergebnis durch keine Entscheidung mehr geändert werden kann.
§9
Tätigkeit der Gemeindewahlbehörde und der Sprengelwahlbehörden
(1) Die Gemeindewahlbehörde ist vom Wahlleiter nach Bedarf einzuberufen. Der Ort, der Tag und die Stunde des Zusammentrittes ist allen Beisitzern (Ersatzmitglie dern) zeitgerecht bekanntzugeben.
(2) Zur Beschlußfähigkeit ist notwendig, daß außer dem Wahlleiter wenigstens zwei Drittel der Beisitzer (Ersatz mitglieder) anwesend sind. Ein Ersatzmitglied ist bei der Beschlußfähigkeit und bei der Abstimmung nur dann zu berücksichtigen, wenn ein Beisitzer der gleichen wahl werbenden Partei an der Ausübung seines Amtes verhin dert ist. Wurden über Vorschlag dieser wahlwerbenden Partei mehrere Ersatzmitglieder berufen, dann sind die Ersatzmitglieder in der Reihenfolge des Parteivorschla ges zu berücksichtigen.
(3) Die Gemeindewahlbehörde faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, der er beitritt.
(4) Wenn die Gemeindewahlbehörde ungeachtet der
zeitgerechten Einberufung nicht in beschlußfähiger Zahl zusammentritt oder nachträglich beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung na mens der Gemeindewahlbehörde durchzuführen. In die
sem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der Parteienverhältnisse Vertrauens personen heranzuziehen.
(5) Das gleiche gilt für alle Amtshandlungen einer Ge meindewahlbehörde, die überhaupt nicht zusammentre
ten kann, weil von keiner wahlwerbenden Partei Vor
schläge gemäß § 7 auf Berufung von Beisitzern (Ersatz mitgliedern) eingebracht wurden oder auf Grund aller ein gebrachten Parteienvorschläge nicht wenigstens drei Beisitzer berufen werden konnten.
(6) Nur allgemeine und grundsätzliche Verfügungen
und Entscheidungen bedürfen der kollegialen Beratung und Beschlußfassung durch die Gemeindewahlbehörde.
Alle anderen Amtshandlungen sind namens der Gemein dewahlbehörde vom Wahlleiter oder über dessen Auftrag von anderen Organen der Gemeindewahlbehörde zu be
sorgen.
(7) Die für die Gemeindewahlbehörde geltenden Be
stimmungen der Abs. 1 bis 6 gelten auch für die Spren gelwahlbehörden.
§ 10 Ehrenamtlichkeit
(1) Das Amt eines Mitgliedes der Gemeindewahlbehörde oder einer Sprengelwahlbehörde ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Wahlberechtigte verpflichtet ist.
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(2)Den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde oder
einer Sprengelwahlbehörde gebührt der Ersatz der mit ihrer Geschäftsführung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Arbeitsverdien stes, die über Beschluß des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Bauschbetrages für die Teilnahme an einer Sitzung der Wahlbehörde gewährt werden
können.
(3)Über Anträge gemäß Abs. 2 entscheidet der Bürger meister.
IM. HAUPTSTÜCK Wahlrecht
§11
Aktives Wahlrecht; Berechtigung zur Ausübung des Wahlrechtes
(1) Das aktive Wahlrecht besitzt jede Person, die am Stichtag (§ 24 Abs. 1) in der betreffenden Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz hat (§ 13) und das aktive Wahlrecht für die Wahl des Oberösterreichischen Landta ges besitzt.
(2) Ihr Wahlrecht dürfen nur jene Personen ausüben, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeich
nissen (§ 19) enthalten sind. Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, in des sen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Jedoch kön nen Personen, die im Besitz einer Wahlkarte (§ 26) sind, ihr Wahlrecht in der Gemeinde auch außerhalb dieses Wahlsprengels ausüben.
(3) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl der Mitglie der des Gemeinderates einer Gemeinde nur eine Stim
me. Er kann höchstens drei Bewerbern jener Partei, die er wählt, jeweils eine Vorzugsstimme geben. Auch wer irrtümlich oder weil er einen doppelten Wohnsitz hat, in nerhalb einer Gemeinde in die Wählerverzeichnisse meh rerer Wahlsprengel eingetragen ist, darf in dieser Ge meinde nur einmal sein Wahlrecht ausüben.
§12 Passives Wahlrecht
Wählbar sind alle Männer und Frauen, die das aktive Wahlrecht
besitzen (§ 11 Abs. 1).
§13 Ordentlicher Wohnsitz
Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben.
IV. HAUPTSTÜCK Verzeichnung der Wahlberechtigten
§ 14 Wählerverzeichnisse; Wähleranlageblätter
(1) Die Gemeinde hat die Wahlberechtigten in Wählerverzeichnisse einzutragen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind nach Ortschaften,
Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde
in Wahlsprengel geteilt ist, auch nach Wahlsprengeln an zulegen.
(3) Die Eintragung in die Wählerverzeichnisse hat auf Grund ordnungsgemäß ausgefüllter Wähleranlageblätter zu erfolgen, die alle Wahlberechtigten auszufüllen haben. Die für die Wahl des Landtages diesbezüglich geltenden Bestimmungen sind hiebei sinngemäß anzuwenden.
(4) Kann die Ausfüllung der Wähleranlageblätter mit der für eine Landtagswahl vorzunehmenden Ausfüllung von Wähleranlageblättern verbunden werden, so können die Wähleranlageblätter für die Landtagswahl als Grund lage für die Eintragung nach Abs. 3 verwendet werden. Die Formulare der Wähleranlageblätter für die Landtags wahl sind für diesen Fall entsprechend einzurichten.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu ver fügen, daß die Erfassung der Wahlberechtigten auf
Grund von Wähleranlageblättern zu unterbleiben hat und die Wählerverzeichnisse auf Grund der Wählerevidenz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 427/1985 und 148/1990, der Landes-Wählerevidenz und der Ge meinde-Wählerevidenz im Sinne des O.ö. Wählerevi
denz-Gesetzes, anzulegen sind, sofern dadurch eine we sentliche Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes zu erwarten und die ordnungsgemäße Erfassung der Wahl
berechtigten gesichert ist. Die unter Heranziehung der Landes- oder Gemeinde-Wählerevidenz erfaßten Perso
nen, die bis zum Ablauf des Stichtages das 19. Lebens jahr vollendet haben, sind in das Wählerverzeichnis je weils anschließend an die übrigen nach der Wählerevi denz nach bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Vorschriften erfaßten Personen aufzunehmen. Auch in diesem Fall ist für die Aufnahme in das Wählerverzeich nis der Stichtag maßgebend.
(6) Den wahlwerbenden Parteien sind auf ihr Verlangen Abschriften der Wählerverzeichnisse auszufolgen, sofern die Parteien dieses Verlangen spätestens am achten Tag nach der Wahlausschreibung bei der Gemeinde stellen. Die Abschriften sind spätestens am ersten Tag der Aufle gung des Wählerverzeichnisses auszufolgen. Die Ge
meinden sind berechtigt, die Ausfolgung der Abschriften von der Entrichtung eines angemessenen Beitrages zu den Herstellungskosten abhängig zu machen. Unter den gleichen Bedingungen sind auch allfällige Nachträge zu den Wählerverzeichnissen auszufolgen.
§15 Auflegung der Wählerverzeichnisse
(1) Am 36. Tag nach dem Stichtag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund der Wählerevidenzen ge
mäß § 14 Abs. 5 erfaßt wurden, am 25. Tag nach der Wahlausschreibung, hat die Gemeinde das Wählerver
zeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum
während eines Zeitraumes von zehn Tagen während der Amtsstunden und an Samstagen, die in diesen Zeitraum fallen, in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(2) Die Auflegung ist unter Bekanntgabe des Raumes, der Auflegungsfrist und der für die Einsichtnahme be stimmten Tagesstunden in der Gemeinde mit dem Beifü gen ortsüblich zu verlautbaren, daß in der angegebenen
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Zeit von jedermann in die Wählerverzeichnisse Einsicht genommen werden kann, daß von den Wählerverzeichnissen Abschriften oder Vervielfältigungen hergestellt werden können und daß die Möglichkeit des Einspruches nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen offensteht.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen die Wählerverzeichnisse nur mehr auf Grund der im Einspruchsverfahren (§ 16) gefällten Entscheidungen geändert oder berichtigt werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehler und dgl.
§ 16 Einspruch gegen die Wählerverzeichnisse
(1) Gegen die Wählerverzeichnisse kann jede Person, die das aktive Wahlrecht (§11 Abs. 1) besitzt, innerhalb der Auflegungsfrist wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter oder wegen Aufnahme vermeintlich
nicht Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamt Einspruch unter Anführung der den Ein
spruch begründenden Tatsachen erheben. Der Ein spruch ist für jeden Fall gesondert einzubringen.
(2) Personen, gegen deren Belassung im Wählerver
zeichnis Einspruch erhoben wurde, sind hievon durch die Gemeinde innerhalb 24 Stunden nach Einlangen des Ein spruches nachweisbar schriftlich zu verständigen. Der Verständigte kann sich zum Einspruch binnen vier Tagen beim Gemeindeamt äußern.
(3) Erhebt jemand Einspruch gegen das Wählerver
zeichnis und ist ihm bekannt, daß die vom Einspruch be troffene Person im Wählerverzeichnis mehrerer Wahl
sprengel aufgenommen ist, oder daß wegen Aufnahme
bzw. Nichtaufnahme dieser Person in das Wählerver
zeichnis bei einer anderen Behörde als bei derjenigen, bei der der Einspruch erhoben wurde, ein Einspruchsver fahren läuft, so hat er dies im Einspruch bekanntzuge ben. Das gleiche gilt, wenn jemand in eigener Sache Ein spruch erhebt. Die Behörde, bei der der Einspruch erho ben wurde, hat mit der anderen Behörde einvernehmlich vorzugehen.
(4) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlan gen bekanntzugeben.
§17 Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
(1) Über den Einspruch hat die Gemeindewahlbehörde
innerhalb von sechs Tagen nach Beendigung der Aufle gungsfrist zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn in dieser Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verstän digten nicht eingelangt ist.
(2) Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und
dem von der Entscheidung Betroffenen durch das Ge
meindeamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 18
Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde
(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen drei Tagen nach der Zustellung der Entscheidung bei der Gemeindewahlbehörde
schriftlich oder telegrafisch die Berufung einbringen. Die Gemeindewahlbehörde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung unverzüglich mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat die Berufung nach
Durchführung der allenfalls erforderlichen Feststellun gen, jedoch jedenfalls binnen drei Tagen, der Bezirks wahlbehörde vorzulegen.
(3) Die Bezirkswahlbehörde hat binnen vier Tagen nach Erhalt der von der Gemeindewahlbehörde vorgelegten
Akten zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Be zirkswahlbehörde ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) § 17 Abs. 2 gilt auch für die Entscheidungen der Be zirkswahlbehörde.
§ 19
Richtigstellung und Abschluß der Wählerverzeichnisse
(1) Nach Rechtskraft der Entscheidung der Gemeinde
wahlbehörde (§ 17) bzw. der Bezirkswahlbehörde (§ 18) hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis sofort unter An führung der Entscheidungsdaten richtigzustellen. Han delt es sich hiebei um die Aufnahme eines vorher im Wählerverzeichnis nicht eingetragenen Wahlberechtig ten, so ist sein Name am Schluß des Wählerverzeichnis ses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der er ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlau fende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchs- und Berufungs
verfahrens hat die Gemeinde die Wählerverzeichnisse abzuschließen.
V. HAUPTSTÜCK Wahlvorschläge
§20 Wahlvorschläge und Parteilisten
(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeindewahlbehörde
während der Amtsstunden vorzulegen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 47. Tag vor dem Wahltag in ortsüblicher Weise eine öffentli che Aufforderung zur Vorlage der Wahlvorschläge zu er lassen. In der Aufforderung ist der Zeitpunkt, bis zu dem im Sinne des Abs. 1 Wahlvorschläge vorgelegt werden können (Datum und Uhrzeit), ausdrücklich zu be zeichnen.
(3) Jeder Wahlvorschlag muß eine Parteiliste enthalten, das ist ein Verzeichnis von höchstens doppelt so vielen Bewerbern„ wie in der Gemeinde Mitglieder des Gemein derates zu wählen sind. Die Bewerber müssen in der Par teiliste in einer mit arabischen Ziffern bezeichneten Rei henfolge unter Angabe des Familien- und Vornamens,
des Geburtsdatums, des Berufes, der im Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages ausgeübt wird, und
der Adresse jedes Bewerbers angeführt sein. Ist die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 42. Stück, Nr. 94
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Anzahl der Wahlberechtigten in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen (§ 19 Abs. 2) größer als die Anzahl der Wahlberechtigten in den aufgelegten Wählerverzeichnissen (§ 15) und erhöht sich aus diesem Grunde nach den maßgeblichen Bestimmungen der O.ö. Gemeindeordnung 1990 die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates, so hat die Gemeinde hievon unverzüglich die wahlwerbenden Parteien in Kenntnis zu setzen; jede wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvorschlag binnen drei Tagen entsprechend ergänzen. Ein solcher Ergänzungsvorschlag bedarf unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 nur der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten.
(4) In den Wahlvorschlag darf ein Bewerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu seine Zustimmung
schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvor schlag anzuschließen.
(5) Jeder Wahlvorschlag muß in Gemeinden
(6) Eine Unterstützungserklärung (Abs. 5; Muster Anla ge 1) kann nur von einer Person abgegeben werden, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 14 Abs. 5 als wahlberechtigt eingetragen war. Die Unterstützungs erklärung ist nur gültig, wenn sie Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der
unterstützenden Person sowie den Namen der zu unter stützenden wahlwerbenden Partei enthält und von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist.
(7) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklä rungen ist von der Gemeindewahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn
(8) In jedem Wahlvorschlag müssen eine unterscheidende Parteibezeichnung und der zustellungsbevollmächtigte Vertreter der wahlwerbenden Partei angegeben sein. Fehlt die Angabe einer unterscheidenden Parteibezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem an erster Stelle vorgeschlagenen Bewerber zu benennen. Fehlt die Angabe eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei, so gilt der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber als Vertreter. Ist in einem Wahlvorschlag eine Kurzbezeichnung enthalten, so darf sie aus keinen Wörtern oder Wortteilen, keinem Wort und auch aus keiner wortähnlichen Buchstabenfolge bestehen.
§21
Wahlvorschläge und Parteilisten; formelle Erfordernisse
(1)Die Gemeindewahlbehörde hat jeden Wahlvor
schlag sofort nach seinem Einlangen darauf zu überprü fen, ob dieser den formellen Erfordernissen entspricht und ob die namhaft gemachten Bewerber das passive
Wahlrecht (§ 12) besitzen.
(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche An zahl gültiger Unterstützungserklärungen (§ 20 Abs. 5) auf, so gilt er als nicht eingebracht. Das gleiche gilt, wenn die Zahl der gültigen Unterstützungserklärungen nach träglich wegen Zurückziehung oder auf Grund einer Ent scheidung gemäß § 17 und § 18 unter das erforderliche Maß sinkt. Wahlvorschläge, die in anderer Weise den Vorschriften nicht entsprechen, sind unverzüglich den Einreichern zurückzustellen. Ein auf Grund der Zurück stellung berichtigter Wahlvorschlag kann bis spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde
neuerlich vorgelegt werden.
(3) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben oder
schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen, so hat der Wahlleiter die Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Parteien zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden
und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Par teibezeichnungen anzubahnen. Gelingt es nicht, ein Ein vernehmen herzustellen, so ist die Parteibezeichnung auf einem Wahlvorschlag, der von einer wahlwerbenden Par tei eingebracht wurde, die in der abgelaufenen Wahlpe riode sowohl im Landtag als auch im betreffenden Ge meinderat vertreten war, zu belassen; im übrigen sind die Wahlvorschläge so zu behandeln, als ob sie ohne Partei bezeichnung eingereicht worden wären.
(4) Ist der Name einer Person in den Parteilisten ver schiedener Wahlvorschläge enthalten, so sind die Vertre ter der betreffenden wahlwerbenden Parteien hievon un verzüglich mit der Aufforderung in Kenntnis zu setzen, die ausdrückliche Erklärung dieser Person für eine von den Parteilisten binnen drei Tagen beizubringen. Wird die Erklärung für eine der Parteilisten innerhalb der be zeichneten Frist beigebracht, so ist der Name in den übri gen Parteilisten zu streichen; andernfalls ist der Name in allen Parteilisten zu streichen.
(5) Wird ein Bewerber als nicht wählbar befunden oder gemäß Abs. 4 aus der Parteiliste gestrichen, so ist dies dem Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Partei und dem Bewerber ungesäumt zur Kenntnis zu bringen
und der wahlwerbenden Partei Gelegenheit zu geben,
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binnen drei Tagen unter Beobachtung der Bestimmung des § 20 Abs. 4 einen anderen Bewerber vorzuschlagen. Der Vorschlag bedarf nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Der Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Partei und der zurückgewiesene Bewerber können gegen den Ausspruch der Gemeindewahlbehörde spätestens an dem der Zustellung nachfolgenden Tag Einspruch an die Bezirkswahlbehörde erheben. Die Bezirkswahlbehörde hat über den Einspruch ungesäumt zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Bezirkswahlbehörde steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
(6) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt oder die Wählbarkeit verliert, kann die wahlwerbende Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die unbeschadet des § 20 Abs. 4 nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der wahlwerbenden Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen.
§22 Zurückziehung von Wahlvorschlägen
(1) Eine wahlwerbende Partei kann ihren Wahlvor
schlag durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß jedoch spätestens am 34. Tag vor dem Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde einlangen
und von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten ge fertigt sein, die den Wahlvorschlag gültig unterzeichnet haben.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche darin verzeichneten Wahlwerber im eige nen Namen schriftlich bis zum 34. Tag vor dem Wahltag gegenüber der Gemeindewahlbehörde auf ihre Wahlwer
bung verzichtet haben.
§23 Abschluß und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Frühestens am 33. Tag und spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzu lässige Ausmaß (§ 20 Abs. 3) hinausgehenden Bewerber von der Parteiliste zu streichen und die Wahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröf fentlichen.
(2) In der Veröffentlichung nach Abs. 1 hat sich die Rei henfolge der wahlwerbenden Parteien, die im zuletzt ge wählten Landtag vertreten waren, nach der Zahl der Man date, die die wahlwerbenden Parteien bei der letzten Landtagswahl im Lande erreicht haben, zu richten. Ist die Zahl der Mandate gleich, so bestimmt sich die Reihenfol ge nach der bei der letzten Landtagswahl ermittelten Ge samtsumme der Parteistimmen; sind auch diese gleich, so entscheidet der Landeswahlleiter durch das Los, das durch einen Zeugen im Beisein der von der Los entscheidung betroffenen Parteien zu ziehen ist. Die so ermittelte Reihenfolge ist von der Landeswahlbehörde den Gemeinden und Bezirkswahlbehörden bis späte
stens am 48. Tag vor dem Wahltag bekanntzugeben und ist für die Gemeindewahlbehörden verbindlich.
(3) Im Anschluß an die nach Abs. 2 gereihten wahlwer benden Parteien sind die übrigen wahlwerbenden Partei en anzuführen, wobei sich ihre Reihenfolge nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages bei der Gemeindewahlbehörde zu richten hat. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet über die Reihenfolge die Gemeindewahlbehörde durch das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied zu ziehen ist.
(4) Den unterscheidenden Parteibezeichnungen sind
die Worte "Liste 1,2, 3 usw." in fortlaufender Numerie rung voranzusetzen. Beteiligt sich eine im zuletzt gewähl ten Landtag vertretene Partei nicht an der Wahlwerbung, so hat in der Veröffentlichung die ihr zukommende Li stennummer nicht aufzuscheinen; die nächstfolgende Li stennummer ist an ihre Stelle zu setzen.
(5) Die Veröffentlichung hat mit Kundmachung in orts üblicher Weise zu erfolgen. Aus ihr müssen die Listen nummern sowie der Inhalt der Wahlvorschläge zur Gänze ersichtlich sein. Eine Ausfertigung der Kundmachung ist unverzüglich der Bezirkswahlbehörde vorzulegen, die die Drucklegung der amtlichen Stimmzettel zu veranlassen hat.
(6) Bei allen wahlwerbenden Parteien sind die Parteibe zeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnun gen mit gleich großen Buchstaben in für jede wahlwer bende Partei gleich große i Rechtecke in schwarzem
Druck oder schwarzer Blockschrift einzutragen. Für die Kurzbezeichnung sind hiebei einheitlich große schwarze Buchstaben zu verwenden. Vor jeder Parteibezeichnung ist in schwarzem Druck bzw. Blockschrift das Wort "Li ste" und darunter die jeweilige fortlaufende Ziffer anzu führen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Buchstaben dem zur Verfügung ste henden Raum entsprechend angepaßt werden.
(7) Zuletzt gewählter Landtag im Sinne der Abs. 2 und 4 ist der Landtag, der am Tag der Wahlausschreibung (§ 24 Abs. 1) in Funktion stand. Letzte Landtagswahl im Sinne des Abs. 2 ist die letzte Landtagswahl vor dem Tag der Wahlausschreibung.
VI. HAUPTSTÜCK Durchführung der Wahl
§24 Wahlausschreibung; Wahlzeit
(1) Die Wahlen sind von der Landesregierung durch
Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben.
Der Tag der Ausgabe des Stückes des Landesgesetzblat
tes, in dem die Kundmachung erfolgt, gilt als Tag der
Wahlausschreibung. Die Wahlausschreibung hat den
Wahltag zu bezeichnen, der auf einen Sonntag oder
einen anderen öffentlichen Ruhetag festzusetzen ist. Die
Wahlausschreibung hat weiters den Tag zu bestimmen,
der als Stichtag gilt.
(2) Die Ausschreibung ist überdies in den Gemeinden ortsüblich kundzumachen.
(3) Handelt es sich nicht um einzelne Wahlen innerhalb der sechsjährigen Wahlperiode, so hat die Landesregie rung die Wahlen gemeinsam so auszuschreiben, daß die se am gleichen Tag stattfinden.
(4)Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 14. Tag vor der Wahl zu bestimmen und in ortsüblicher Weise kundzumachen, während welcher Stunden am
Wahltag die Stimmenabgabe durchzuführen ist (Wahl zeit) und in welchen Wahllokalen die Wahl stattfindet.
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(5) Die Wahlzeit ist derart festzusetzen, daß den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes tunlichst gesichert ist.
§25 Zustellung der Wahlunterlagen
Jede Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß bei jedem Wahlberechtigten spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag an seiner im Wählerverzeichnis angeführten Anschrift folgende Unterlagen einlangen:
(1)Folgende Wahlberechtigte, die sich am Wahltag in nerhalb der Gemeinde in einem anderen Wahlsprengel
als dem, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, aufhalten, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte:
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben
ferner Wahlberechtigte, denen der Besuch des zuständi gen Wahllokales am Wahltag infolge Bettlägerigkeit bzw. einer der Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonsti gen Gründen, unmöglich ist, sofern sie die Möglichkeit der Stimmabgabe vor einer besonderen Wahlbehörde
(§ 28 Abs. 1) in Anspruch nehmen wollen und die Aus
übung des Wahlrechtes gemäß § 27 nicht in Betracht
kommt.
(3) Fällt bei einem Wahlberechtigten, dem eine Wahl karte nach Abs. 2 ausgestellt worden ist, die Bettlägerig keit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende kör perliche Behinderung vor dem Wahltag weg, so hat er die Gemeinde, die die Wahlkarte ausgestellt hat, spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag zu verständigen.
(4) Die Ausstellung einer Wahlkarte gemäß Abs. 1 ist bei der Gemeindewahlbehörde spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag mündlich oder schriftlich zu beantra gen. Dabei ist die Identität durch eine im Sinne des § 34 Abs. 2 taugliche Urkunde nachzuweisen. Personen im Sinne des Abs. 1 Z. 3 haben eine Bestätigung der An staltsleitung, Personen im Sinne des Abs. 1 Z. 4 eine Be stätigung des Dienstgebers über ihren Aufenthalt beizu bringen.
(5) Die Ausstellung der Wahlkarte gemäß Abs. 2 ist bei der Gemeindewahlbehörde spätestens am fünften Tag
vor dem Wahltag mündlich durch einen bevollmächtigten Vertreter oder schriftlich zu beantragen. Der Antrag hat neben der Glaubhaftmachung der Identität das ausdrückliche Ersuchen um den Besuch durch eine besondere Wahlbehörde gemäß § 28, die genaue Angabe der Wohnung und eine ärztliche Bestätigung zum Nachweis der Bettlägerigkeit bzw. der einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltenden körperlichen Behinderung, die den Besuch des Wahllokales unmöglich macht, sowie der medizinischen Unbedenklichkeit zu enthalten. Ist die Bettlägerigkeit bzw. die einer Bettlägerigkeit gleichzuhaltende körperliche Behinderung jedoch amtsbekannt, so kann von der Beibringung eines ärztlichen Zeugnisses Abstand genommen werden.
(6) Gegen die Verweigerung der Wahl karte steht ein Rechtsmittel nicht zu.
(7) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerver
zeichnis in der Rubrik "Anmerkung" bei dem betreffen den Wähler mit dem Wort "Wahlkarte" in auffälliger Wei se (zum Beispiel mittels Buntstiftes) vorzumerken. Wird jedoch eine Wahlkarte auf Grund des Abs. 2 ausgestellt, so ist dieser Umstand noch zusätzlich durch den Buch staben „B" zu vermerken. Duplikate für abhanden ge
kommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dür
fen nicht ausgefolgt werden.
§27 Fliegende Wahlkommission
Die Gemeindewahlbehörde bzw. die gemäß § 2 zuständige Sprengelwahlbehörde hat sich mit ihren Hilfsorga-nen und den Wahlzeugen zum Zwecke der Entgegennahme der Stimmen bettlägeriger Pfleglinge von Heil- oder Pflegeanstalten und Altersheimen, die zur Ausübung des Wahlrechtes in der Lage sind, in deren Liegeräume zu begeben (fliegende Wahlkommission). Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstellen eines Wandschirmes und dgl.) vorzusorgen, daß der Pflegling unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Zur Gewährleistung der Geheimhaltung ist bei dieser Art der Stimmenabgabe eine eigene Wahlurne zu verwenden. Diese Urne ist vor Beginn der Stimmenzählung (§ 42) zu entleeren und die in ihr befindlichen Wahlkuverts sind uneröffnet in die für die Aufnahme der im Wahllokal abgegebenen Wahlkuverts bestimmte Wahlurne zu legen. Die Zahl der auf diese Weise hinzugekommenen Wahlkuverts ist in der Niederschrift (§ 43) zu vermerken.
§28
Ausübung des Wahlrechtes von bettlägerigen und solchen
gleichzuhaltenden Wahlkartenwählern
(1) Um jenen Personen, die auf Grund eines Antrages gemäß § 26 Abs. 2 eine Wahlkarte besitzen, die Aus
übung des Wahlrechtes zu erleichtern, haben die Ge meindewahlbehörden nach Bedarf besondere Wahlbe
hörden einzurichten, die diese Personen während der festgesetzten Wahlzeit aufsuchen. Sofern in den folgen den Absätzen nicht anderes bestimmt ist, ist auf die be sonderen Wahlbehörden das II. Hauptstück sinngemäß
anzuwenden.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am vier
ten Tag vor dem Wahltag die Anzahl der besonderen
Wahlbehörden und deren örtlichen Zuständigkeitsbe
reich festzusetzen. Davon sind unverzüglich alle wahl werbenden Parteien zu verständigen. Diese haben über
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Aufforderung der Gemeindewahlbehörde, spätestens aber am dritten Tag vor dem Wahltag die Beisitzer und Ersatzmitglieder unter Anschluß eines Nachweises, daß diese das Wahlrecht besitzen, der Bezirkswahlbehörde vorzuschlagen. Ebenfalls spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag hat der Bürgermeister die Wahlleiter der besonderen Wahlbehörden und deren Stellvertreter zu bestellen. Wahlwerbende Parteien, die Wahlzeugen in die besonderen Wahlbehörden entsenden können, müssen die Wahlzeugen spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag der Gemeindewahlbehörde namhaft machen. § 32 gilt sinngemäß.
(3) Die besonderen Wahlbehörden bestehen aus einem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter als Wahlleiter und aus drei Beisitzern. Wahlwerbende Parteien, die in besonderen Wahlbehörden durch Beisitzer vertreten sind, dürfen keine Wahlzeugen, die übrigen nur einen Wahlzeugen, entsenden.
(4) Spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag haben die Bezirkswahlbehörden die von den wahlwerbenden
Parteien vorgeschlagenen Beisitzer und Ersatzmitglieder für die besonderen Wahlbehörden zu berufen. Die Ge
meinden haben spätestens am Tag vor dem Wahltag die Mitglieder der besonderen Wahlbehörden an der Amts
tafel kundzumachen. Gleichzeitig ist auch kundzuma
chen, welche Sprengelwahlbehörden das Ermittlungsver fahren durchzuführen haben. Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel eingeteilt, so hat die Gemeindewahlbehör de selbst diese Aufgabe zu übernehmen.
(5) Die besonderen Wahlbehörden haben spätestens
am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung die konstituie rende Sitzung abzuhalten.
(6) Die Gemeinde hat den Wahlleitern der besonderen Wahlbehörden spätestens am Wahltag vor Beginn der Wahlhandlung gegen Empfangsbestätigung auszu folgen:
(7) Vor der Einholung der Stimmen der Wahlkartenwäh ler (Abs. 1) übergibt der Wahlleiter der besonderen Wahl behörde die Unterlagen, die ihm gemäß Abs. 6 ausgefolgt wurden, wobei sich die besondere Wahlbehörde über
zeugt, daß die Wahlurne leer ist. Hierauf wird die Wahl urne geschlossen und versperrt.
(8) Bei der Einholung der Stimmen der bettlägerigen Wahlkartenwähler sind die Bestimmungen des § 27 sinn gemäß anzuwenden. Es ist zu trachten, daß der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde (Abs. 10) spätestens mit Ende der Wahlzeit der ermittelnden Wahlbehörde (Abs. 4) übergeben werden kann.
(9) Die Stimmzettelprüfung durch die besondere Wahl behörde umfaßt nur die im § 42 Abs. 1 bestimmte Fest stellung. Hinsichtlich der Niederschrift der besonderen Wahlbehörde ist § 43 Abs. 2 Z. 1 bis 4, 6 und 8 mit Aus nahme des letzten Satzes, Abs. 3 Z. 1 bis 3 und 6 sowie Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Die versperrte Wahlurne ist der Niederschrift anzuschließen.
(10) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der besonderen Wahlbehörde.
(11) Der Wahlakt der besonderen Wahlbehörde ist der ermittelnden Wahlbehörde nachweislich zu übergeben. Die besondere und die ermittelnde Wahlbehörde haben sodann die ungeöffneten Wahlkuverts der bettlägerigen Wähler gemeinsam zu zählen und Abweichungen von der Anzahl der Wähler laut Abstimmungsverzeichnis zu er mitteln. Dieser Vorgang ist in der Übergabe- bzw. Über nahmebestätigung festzuhalten. Während der Übergabe des Wahlaktes der besonderen Wahlbehörde ist der Wahlvorgang der ermittelnden Wahlbehörde zu unterbre chen und nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermit telnden Wahlbehörde fortzusetzen. Mit der Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses gemäß § 42 Abs. 2ff darf erst nach Einwurf der verschlossenen Wahlkuverts der besonderen Wahlbehörde in die Wahlurne der ermitteln den Wahlbehörde begonnen werden.
§29
Ausübung des Wahlrechtes von in ihrer Freiheit beschränkten
Wahlberechtigten
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Straf vollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträu men untergebrachten Wahlberechtigten die Ausübung
des Wahlrechts zu erleichtern, können für den örtlichen
Unterbringungsbereich eine oder mehrere besondere
Wahlbehörden eingerichtet werden.
(2) § 26 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 28 Abs. 2 bis 11 und § 34 Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.
§30 Wahllokal
(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahl handlung geeignet sein und die für die Vornahme der Wahl erforderlichen Einrichtungsstücke, wie den Amts tisch für die Wahlbehörde, in dessen Nähe einen Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung aufweisen. Ferner soll ein ent sprechender Warteraum für die Wähler zur Verfügung
stehen.
(2) Die Wahlzelle muß vom übrigen Wahllokal so abge sondert sein, daß der Wähler unbeobachtet seinen Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert einlegen kann. In der Wahlzelle müssen ein Tisch mit einem Stuhl oder ein Stehpult, eine Schreibunterlage und das erfor derliche Material für die Ausfüllung des Stimmzettels (wo möglich Farbstift) vorhanden sein. Es ist auch dafür Sor ge zu tragen, daß die Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet ist. Außerdem sind die von der Gemeindewahlbehörde abgeschlossenen und von ihr veröffentlichten Wahlvorschläge (§ 23) in der Wahlzelle an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen.
(3) In Gemeinden, die in mehrere Wahlsprengel geteilt sind, ist in der Regel für jeden Wahlsprengel innerhalb desselben ein Wahllokal zu bestimmen. Das Wahllokal kann aber auch in einem außerhalb des Wahlsprengeis gelegenen Gebäude liegen, wenn dieses Gebäude ohne
besondere Schwierigkeiten von den Wahlberechtigten er reicht werden kann. Auch kann für mehrere Wahlspren gel einer Gemeinde ein gemeinsames Wahllokal be
stimmt werden, wenn das Lokal ausreichend Raum für
die Unterbringung der Wahlbehörden und für die gleich zeitige Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.
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§31 Ordnungsvorschriften
(1) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Be obachtung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge
zu tragen. Er hat ferner dahin zu wirken, daß die Wahlbe hörde und die Wahlzeugen ihren Wirkungskreis nicht überschreiten.
(2) Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder der Wahlbe hörde und deren sonstige Organe, die Wahlzeugen und die Wähler zur Abgabe der Stimmen anwesend sein. So fern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforder lich ist, kann der Wahlleiter verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
(3) Den Anordnungen des Wahlleiters in den Angele
genheiten der Abs. 1 und 2 ist von jedermann Folge zu leisten.
(4) Im Gebäude des Wahllokales sowie in einem von
der Gemeindewahlbehörde spätestens am 14. Tag vor
der Wahl zu bezeichnenden und ortsüblich kundzuma
chenden Umkreis ist am Wahltag jede Art der Wahlwer
bung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler,
durch Verteilen von Wahlaufrufen, von Kandidatenlisten und dgl., ferner jede Ansammlung sowie das Tragen von Waffen jeder Art verboten. Das Verbot des Tragens von Waffen bezieht sich jedoch nicht auf jene Waffen, die am Wahltag von öffentlichen, im Dienst befindlichen Sicher heitsorganen nach ihren dienstlichen Vorschriften zu tra gen sind.
(5) Die Bezirkshauptmannschaft kann den Ausschank
von alkoholischen Getränken bis zur Beendigung der Wahlzeit durch Verordnung verbieten, wenn dies im Inter esse einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl
handlungen geboten erscheint. Neben der auf Grund des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54, vorge sehenen Kundmachung und ohne Einfluß auf die Rechts wirksamkeit ist eine solche Verordnung auch auf andere Art ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
§32 Wahlzeugen
(1) In jedes Wahllokal können von jeder wahlwerben
den Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahl behörde veröffentlicht wurde (§ 23), zwei Wahlzeugen zu jeder Wahlbehörde entsendet werden. Als Wahlzeugen
können nur Personen entsendet werden, die die österrei chische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und in der Gemeinde ihren or dentlichen Wohnsitz haben. Die Wahlzeugen sind der Gemeindewahlbehörde unter Angabe von Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz (Anschrift) spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertre ter der wahlwerbenden Partei schriftlich namhaft zu ma chen. Die Gemeindewahlbehörde hat jedem Wahlzeugen
einen Eintrittsschein auszustellen. Der Eintrittsschein be rechtigt zum Eintritt in das Wahllokal; er ist beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen.
(2) Die Wahlzeugen sind nicht Mitglieder der Wahlbe hörde, sie haben lediglich als Vertrauenspersonen der wahlwerbenden Parteien zu fungieren; ein weiterer Ein fluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu.
§33 Beginn der Wahlhandlung
(1) Am Tag der Wahl zur festgesetzten Stunde und in dem dazu bestimmten Wahllokal wird die Wahlhandlung durch den Wahlleiter eingeleitet, der der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstim mungsverzeichnis, die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel übergibt und ihr die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 bis 6 über die Beschlußfähigkeit der Wahlbehörde vorhält.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Wahlhandlung hat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.
(3) Die Abstimmung beginnt damit, daß die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfskräfte und die Wahlzeugen, sofern sie in der Gemeinde wahlberechtigt sind, ihre Stimme abgeben. Soweit sie im Wählerverzeichnis eines anderen Wahlsprengels eingetragen sind, können sie ihr Wahlrecht vor der Wahlbehörde, bei der sie Dienst ver richten, nur auf Grund einer Wahlkarte ausüben.
§34 Stimmenabgabe
(1) Jeder Wähler hat vor der Wahlbehörde seinen Na
men zu nennen, seine Wohnung bekanntzugeben, in der er am Stichtag bzw. bei nachträglichem Wechsel des Wohnsitzes am Tag des Abschlusses des Wählerver
zeichnisses (§ 19 Abs. 2) gewohnt hat, und seine Identität durch Vorlage einer Urkunde oder amtlichen Bescheini gung glaubhaft zu machen.
(2) Als Urkunden oder amtliche Bescheinigungen zur Glaubhaftmachung der Identität kommen insbesondere
in Betracht: amtliche Legitimationen jeder Art, Personal ausweise, Tauf-, Geburts- und Trauscheine, Heiratsur kunden, Staatsbürgerschaftsnachweise, Anstellungsde krete, Reisepässe, Führerscheine, Grenzkarten, Jagd karten, Eisenbahn-, Straßenbahn- und Autobusdauerkar ten, Gewerbescheine, Lizenzen, Diplome, Immatrikulierungsscheine, Meldungsbücher einer Hochschule, Hoch- und Mittelschulzeugnisse, Postausweiskarten und dgl., überhaupt alle unter Beidruck eines Amtsstempels aus gefertigten Urkunden, die den Personenstand des Wäh lers erkennen lassen.
(3) Kann der Wähler eine Urkunde oder amtliche Be
scheinigung der im Abs. 2 bezeichneten Art nicht vorle gen, so ist er dennoch zur Stimmenabgabe zuzulassen, wenn sich die Wahlbehörde auf andere Weise über seine Identität Gewißheit verschafft hat.
(4) Hat der Wähler seine Identität glaubhaft gemacht oder hat sich die Wahlbehörde im Sinne des Abs. 3 Ge wißheit über seine Identität verschafft und ist er im Wäh lerverzeichnis eingetragen, so hat ihm der Wahlleiter ein leeres, undurchsichtiges Wahlkuvert und den amtlichen Stimmzettel auszufolgen. Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Abgese hen von den Fällen gemäß Abs. 7 darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Der Stimmzettel darf nur in der Wahlzelle ausgefüllt und in das Wahlkuvert gelegt werden. Das Anbringen von Worten, Bemerkun
gen oder Zeichen auf dem Wahlkuvert ist jedermann ver boten. Nachdem der Wähler aus der Zelle getreten ist, hat er das Wahlkuvert geschlossen dem Wahlleiter zu übergeben. Der Wahlleiter hat das Wahlkuvert uneröffnet in die Wahlurne zu legen.
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(5)Ist dem Wähler beim Ausfüllen des amtlichen
Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der
Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen
Stimmzettels, so ist ihm vom Wahlleiter ein weiterer
Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst
ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlbe
hörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und
zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu
nehmen.
(6) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgege
ben hat, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlau fender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist der Name des Wählers im Wählerverzeichnis abzustrei chen. Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeich nisses ist in der Rubrik "Abgegebene Stimme" des Wäh lerverzeichnisses an entsprechender Stelle (männliche, weibliche Wahlberechtigte) zu vermerken. Hierauf hat der Wähler das Wahllokal zu verlassen. Die Eintragung in das Wählerverzeichnis und die Eintragung in das Abstim mungsverzeichnis sind jeweils von verschiedenen Mit gliedern bzw. Organen der Wahlbehörde vorzunehmen.
(7) Blinde, schwer Sehbehinderte und Gebrechliche
dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswäh len können, führen und sich von dieser bei der Wahlhand lung helfen lassen. Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig
oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen des amtlichen Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht möglich oder zumutbar ist. Über die Zulässig keit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entschei det im Zweifelsfalle die Wahlbehörde. Jede Stimmenab gabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 43) festzuhalten.
(8) Wahlkartenwähler haben bei der Stimmenabgabe
neben der Wahlkarte auch noch eine der im Abs. 2 ange führten Urkunden oder amtlichen Bescheinigungen vor zuweisen, aus der sich ihre Identität mit der in der Wahl karte bezeichneten Person ergibt. Die Namen von Wahl kartenwählern sind am Ende des Wählerverzeichnisses unter fortlaufenden Zahlen einzutragen und in der Nie derschrift zu vermerken. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen und der Niederschrift anzuschließen.
(9) Erscheint ein Wahlkartenwähler vor der nach seiner ursprünglichen Eintragung im Wählerverzeichnis zustän digen Wahlbehörde, so kann er hier unter Beobachtung der übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes seine Stimme abgeben. Auch in diesem Falle hat er die Wahl karte vorzuweisen; sie ist ihm abzunehmen und der Nie derschrift anzuschließen.
§35
Stimmenabgabe bei Zweifel über die Identität des Wählers
(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmenabgabe steht der Wahlbehörde - unbeschadet des § 34 Abs. 3 - nur dann zu, wenn sich bei der Stimmenabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung der Stimmenabgabe aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern der Wahlbehörde und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einsprache erhoben
werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Wahlbehörde muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen; sie ist endgültig.
§ 36 Amtlicher Stimmzettel
(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichti gung der gemäß § 23 erfolgten Veröffentlichung die Li stennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibe zeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnun gen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Be werbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten.
(2) Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Bezirkswahlbehörde hergestellt werden.
(3) Die Größe der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der in der Gemeinde zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerber der wahlwerbenden Parteien zu richten. Das Ausmaß hat un gefähr 141/2 bis 15V2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches da von zu betragen. Es sind für alle Parteibezeichnungen die gleiche Größe der Rechtecke und der Druckbuchstaben, für die Abkürzung der Parteibezeichnungen einheitlich größtmögliche Druckbuchstaben zu verwenden. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen kann die Größe der Druckbuchstaben dem zur Verfügung stehenden Raum
entsprechend angepaßt werden. Das Wort "Liste" ist
klein, die Ziffern unterhalb desselben sind möglichst groß zu drucken. Die Farbe aller Druckbuchstaben hat einheit lich schwarz zu sein. Die Trennungslinien der Rechtecke und die Kreise haben in gleicher Stärke ausgeführt zu werden; die jeweils einer Partei zugeordneten Rechtecke sind durch einen Zwischenraum voneinander zu trennen.
(4) Die Bezirkswahlbehörde hat die amtlichen Stimm
zettel den Gemeindewahlbehörden und den Sprengel
wahlbehörden über die Gemeinde, und zwar entspre
chend der endgültigen Zahl der Wahlberechtigten im Be reich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 20% zu übermitteln. Die amtlichen Stimmzettel sind der Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor der Wahl zuzu stellen und jeweils gegen Empfangsbestätigung in zwei facher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausferti gung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
§37 Vergabe von Vorzugsstimmen
(1) Jeder Wähler kann höchstens drei Bewerbern, die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei aufscheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er sie (ihn) an der da für vorgesehenen Stelle des amtlichen Stimmzettels be zeichnet.
(2) Die Vergabe einer VorzugsstimWie ist gültig, wenn
aus der Bezeichnung eindeutig erkennbar ist, welchen
Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies ist jedenfalls
dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen
oder bei gleichem Familiennamen mehrerer Bewerber
zusätzlich ein Unterscheidungsmerkmal (z.B. Reihungs-
ziffer, Vorname, Geburtsdatum, Adresse und dgl.)
enthält.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 42. Stück,
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(3)Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls un
gültig, wenn
chen Bewerber der Wähler bezeichnen wollte oder
eingetragen hat oder
des amtlichen Stimmzettels erfolgt oder
gültigen Stimmzettel eingetragen hat oder
chen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen unterschied
lich vergeben werden.
(4)Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht er
folgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person
bezeichnet wird,
oder
Wahlvorschlag einer anderen Partei aufscheint.
(5)Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal
am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetra gen, so zählt dies als eine Vorzugsstimme.
§38 Gültige Ausfüllung
(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter
gleichzeitig mit dem Wahlkuvert dem Wähler übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.
(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Parteiliste der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der neben jeder Parteibezeichnung vorgedruckten Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift und dgl. anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Par teiliste wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen,
sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwer
benden Partei, durch Durchstreichen der übrigen wahl werbenden Parteien oder durch Bezeichnung eines, mehrerer oder aller Bewerber einer Parteiliste, eindeutig zu erkennen ist.
§39 Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert
(1) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel enthält, so zählen sie für einen gültigen, wenn
(2) Sonstige nicht amtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten Stimmzettel im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§40 Ungültige Stimmzettel
(1)Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzet tel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Parteien bzw. auf Bewerber verschiedener Parteien lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen er gibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den
amtlichen Stimmzetteln außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Partei oder zur Vergabe von Vorzugs
stimmen angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültig keit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.
§41
Verlängerung, Verschiebung, Schluß der Wahlhandlung
(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fort setzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlbehörde den Beginn der Wahlhandlung verschieben, die Wahlhandlung verlängern oder bestim men, daß die Wahlhandlung am nächsten Tag fortgesetzt wird. Jede Verlängerung, Verschiebung oder Vertagung ist sofort auf ortsübliche Weise kundzumachen. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahl akten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahl kuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.
(2) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum er
schienenen Wähler gewählt haben, hat die Wahlbehörde die Wahlhandlung zu schließen. Das Wahllokal, in wel chem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren sonstige Organe und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, ist zu schließen.
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§42 Stimmenzählung
(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlurne be findlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlur ne zu entleeren und die Zahl der von den Wählern abge gebenen Wahlkuverts und die Zahl der im Abstimmungs verzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen. Stim men beide Zahlen nicht überein, so ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in der Niederschrift (§ 43) beson ders zu vermerken.
(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern abge gebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu ent nehmen und deren Gültigkeit zu überprüfen; die ungülti gen Stimmzettel sind mit fortlaufenden Nummern zu ver sehen; folgendes ist sodann festzustellen:
(1) Die Wahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das örtliche Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beur kunden.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3)Der Niederschrift sind anzuschließen:
(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahl behörde zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift anzuführen. Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde.
(5) Mit der Unterfertigung der Niederschrift ist die Wahl handlung beendet. Die Sprengelwahlbehörde hat sodann auf die schnellste Art den gesamten Wahlakt samt Beila gen verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu über
mitteln.
§44
Ermittlung des Endergebnisses; Ermittlung der Wahlpunkte
(1) Das Endergebnis der Wahl hat die Gemeindewahl
behörde zu ermitteln.
(2) Sofern die Stimmenabgabe nach Wahlsprengeln
stattgefunden hat, hat die Gemeindewahlbehörde zu
nächst aus den Teilergebnissen der Wahlen in den Wahl sprengeln die Gesamtzahl der in der Gemeinde abgege benen gültigen Stimmen (Gesamtsumme) sowie die Sum
men der auf jede wahlwerbende Partei entfallenden gülti gen Stimmen (Parteisummen) festzustellen.
(3) Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde auf
Grund der ihr vorliegenden Wahlakte der einzelnen Wahl behörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm er reichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermit teln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:
(4) Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen, daß
die Feststellung des Wahlergebnisses am Wahltag zu un terbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tag nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Fall hat die Wahlbehörde den Wahlakt unter Verschluß sicher zu verwahren. Der Beschluß ist in der Niederschrift zu beur kunden.
(5) Die Gemeindewahlbehörde kann beschließen, daß
die Sprengelwahlbehörde die Wahlpunkte zu ermitteln hat (Abs. 3), wenn davon eine Beschleunigung und Ver einfachung des Ermittlungsverfahrens erwartet werden kann.
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(6) Im Fall des Abs. 4 erster Satz kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeindewahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden.
§45 Wahlzahl
(1)Auf die Parteilisten sind die zu vergebenden Manda te mittels der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
(2) Jede wahlwerbende Partei erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(3) Wenn nach dieser Berechnung mehrere wahlwer
bende Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch ha ben, so entscheidet das Los, das von dem an Jahren
jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehen ist.
§46 Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die ge mäß § 45 Abs. 2 auf eine Partei entfallen, sind den Bewer bern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 44 Abs. 3) zuzuweisen.
(2) Das restliche der Partei zufallende Mandat ist das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewerber, dem
noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde und
dessen Vorzugsstimmenzahl
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, so ist es dem Bewerber der je weiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl (§ 44 Abs. 3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt, wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die glei che Zahl an Vorzugsstimmen haben.
§47
Protokollierung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu verzeichnen.
(2)Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Ge meindewahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür an zugeben.
(4) Der Niederschrift der Gemeindewahlbehörde sind
die Niederschriften der Sprengelwahlbehörden (§ 41) an zuschließen.
(5) Ist die Gemeinde nicht in Wahlsprengel geteilt, so ist die gemäß § 43 aufzunehmende Niederschrift im Sin ne des Abs. 2 Z. 4, 5 und 6 zu ergänzen.
(6) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann das Ergeb
nis der Wahl einschließlich der Namen der gewählten Mit glieder des Gemeinderates und der Ersatzmitglieder unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Einspruches ge gen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses (§ 48) unverzüglich in ortsüblicher Weise kundzumachen.
§48
Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter jeder wahlwerbenden Partei steht es frei, gegen die ziffernmä ßige Ermittlung des Wahlergebnisses innerhalb von drei Tagen nach der gemäß § 47 Abs. 6 erfolgten Verlautba rung bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich Einspruch zu erheben. Die Gemeindewahlbehörde hat den Ein
spruch unverzüglich zusammen mit dem Wahlakt der Landeswahlbehörde vorzulegen. Die Landeswahlbehörde hat über den Einspruch binnen drei Wochen, gerech net vom Tag des Einlangens des Einspruches bei ihr, zu entscheiden. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
(2) Im Einspruch ist hinreichend glaubhaft zu machen, warum und inwieweit die ziffernmäßige Ermittlung des Wahlergebnisses nicht den Bestimmungen dieses Lan
desgesetzes entspricht. Fehlt diese Begründung, so kann
der Einspruch ohne weitere Überprüfung abgewiesen
werden.
(3) Wenn ein begründeter Einspruch erhoben wird, hat die Landeswahlbehörde das Wahlergebnis auf Grund des Wahlaktes zu überprüfen. Ergibt diese Überprüfung die Unrichtigkeit der von der Gemeindewahlbehörde durch geführten Ermittlung, so hat die Landeswahlbehörde das Seite 254
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Ergebnis der Ermittlung richtigzustellen und die Verlautbarung des richtiggestellten Ergebnisses der Wahl durch die Gemeindewahlbehörde anzuordnen. Für diese Verlautbarung gilt § 47 Abs. 6.
(4) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zur Richtigstel lung der Ermittlung der Gemeindewahlbehörde, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.
(5) Gegen die Entscheidung der Landeswahlbehörde
steht ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
§49 Ersatzmitglieder
(1) Nichtgewählte Bewerber sind Ersatzmitglieder ins besondere für den Fall, daß ein Mandat ihrer Liste im Ge meinderat erledigt wird.
(2) Bewerber, die die Wahl abgelehnt haben, sowie sol che, die ihr Mandat angenommen haben, in der Folge
aber auf Grund der Bestimmungen der Gemeindeord
nung auf das Mandat verzichten, sind Ersatzmitglieder im Sinne des Abs. 1.
(3) Das Recht, die Wahl bzw. die Berufung auf ein frei gewordenes Mandat abzulehnen, kann nur innerhalb
einer Woche nach dem Tag der Wahl bzw. ab Berufung
gemäß § 50 Abs. 2 geltend gemacht werden.
VIII. HAUPTSTÜCK Erledigte Stellen im Gemeinderat
§50
Enden des Mandates; Berufung von Ersatzmitgliedern
(1) Die Bestimmungen über das Enden des Mandates
eines Mitgliedes des Gemeinderates enthält die O.ö. Ge meindeordnung 1990.
(2) Wird ein Mandat im Gemeinderat frei, so hat der Bürgermeister ein Ersatzmitglied (§ 49) auf dieses Man dat zu berufen. Kommen mehrere Ersatzmitglieder in Be tracht, so ist für die Reihenfolge die Anzahl der Wahl punkte (§ 44 Abs. 3) maßgebend; haben zwei oder mehre re Ersatzmitglieder die gleiche Anzahl der Wahlpunkte, so entscheidet das Los.
(3) Lehnt ein Ersatzmitglied die Berufung ab, so bleibt es auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(4) Der Name des berufenen Ersatzmitgliedes ist in
sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 6 zu verlautba
ren, sobald feststeht, daß die Berufung nicht abgelehnt wird. In dieser Verlautbarung ist auch festzuhalten, wer die Wahl abgelehnt oder auf sein Mandat verzichtet hat.
IX. HAUPTSTÜCK
Besondere Bestimmungen über die Wiederholung des Wahlverfahrens
§51
(1) Für die Durchführung der auf Grund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes notwendigen gänzlichen oder teilweisen Wiederholung des Wahlverfahrens einer Gemeinderatswahl sind die Bestimmungen dieses Landesgesetzes insoweit sinngemäß anzuwenden, als im folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(2) Bei der Wiederholung des Wahlverfahrens sind die Wahlbehörden an die tatsächlichen Feststellungen und an die Rechtsanschauungen gebunden, von denen der Verfassungsgerichtshof bei seinem Erkenntnis ausge
gangen ist.
(3) Ist das Abstimmungsverfahren einer Gemeinderats wahl ganz oder teilweise zu wiederholen, so hat die Lan desregierung die Wiederholungswahl unverzüglich durch Kundmachung im Landesgesetzblatt auszuschreiben.
(4) Die Kundmachung hat den Wahltag zu enthalten,
der von der Landesregierung auf einen Sonntag festzu setzen ist. Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu anzulegen oder aufzu legen sind. Ist dies nicht der Fall, so hat als Stichtag für die Wiederholungswahl der Stichtag der aufgehobenen Wahl zu gelten.
(5) Soweit sich aus den Vorschriften der Abs. 2 bis 4 nichts anderes ergibt, gelten für die Wiederholungswahl folgende Bestimmungen:
(1) Soweit in diesem Landesgesetz das Verwaltungsverfahren nicht besonders geregelt ist, haben die Wahlbehörden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden.
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(2) Jedoch gilt bezüglich der Fristen folgendes: Der Beginn und Lauf einer in diesem Landesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn- und andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet.
§55 Drucksorten
Die Landesregierung kann durch Verordnung anordnen, daß bei den Wahlen bestimmte einheitliche Drucksorten zu verwenden sind, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen und möglichst einheitlichen Durchführung der Wahlen gelegen ist.
§56 Kosten
Soweit dieses Landesgesetz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu vollziehen ist (§ 58), hat die Gemeinde die damit verbundenen Kosten zu tragen. Die Kosten der Bezirkswahlbehörden und der Landeswahlbe-hörde trägt das Land.
§57 Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht:
(2)Verwaltungsübertretungen sind, soweit die Tat nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen vom Gericht
zu bestrafen ist, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu S 3.000,- zu bestrafen.
(3)Unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel oder Stimmzettel, die dem amtlichen Stimmzettel gleich oder ähnlich sind, können für verfallen erklärt werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören.
§58 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die in diesem Landesgesetz geregelten Angelegenheiten sind, unbeschadet der Zuständigkeiten, die der Landesregierung, der Landeswahlbehörde und den Bezirkswahlbehörden zukommen, und mit Ausnahme der Strafbestimmungen (§ 57), solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden gemäß Art. 118 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929.
§59 SchluSbestimmung
Mit dem 18. Mai 1967 wird die Gemeindewahlordnung 1961, LGBl. Nr. 14, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/1961, mit dem die Gemeindewahlordnung 1961 abgeändert wird, und des § 112 Abs. 2 lit. b derO.ö. Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 45, aufgehoben.
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Anlage 1
Gemeinde:
Pol. Bezirk:Fortl. Nr.:
Unterstützungserklärung
Herr/Frau, geboren am
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in
unterstützt hiermit den von der
(Name der wahlwerbenden Partei)
in der Gemeinde
eingebrachten Wahlvorschlag.
(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familiennamen)
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Amtlicher Stimmzettel für die Gemeinderatswahl
am.
Anlage 2
Gemeinde
Gewählte
Liste ParteiKurzbezeichnung Parteibezeichnung
anzeichnen
Vorzugsstimmen (höchstens 3)
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