Landesgesetz über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich (O.ö. Gemeinde- Personalvertretungsgesetz - O.ö. G-PVG)
LGBL_OB_19910809_86Landesgesetz über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich (O.ö. Gemeinde- Personalvertretungsgesetz - O.ö. G-PVG)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 86/1991 37. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 24. Mai 1991 über die Personalvertretung der Bediensteten der Gemeinden und der Gemeindeverbände in Oberösterreich (O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz - O.ö. G-PVG)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§1 Geltungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes gelten
für die Bediensteten der Gemeinden des Landes Ober
österreich; die Bestimmungen dieses Landesgesetzes
sind auch sinngemäß auf Gemeindeverbände anzu
wenden.
(2) In den Gemeinden und Gemeindeverbänden, in de
nen mindestens fünf Bedienstete tätig sind, wird eine Per sonalvertretung eingerichtet.
(3) Bedienstete sind alle in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis - einschließlich eines Ausbildungsverhältnisses - zu einer Gemeinde
oder einem Gemeindeverband stehenden Personen.
(4) Dieses Landesgesetz gilt auch für Anstalten und Be triebe einer Gemeinde bzw. eines Gemeindeverbandes
ohne Rechtspersönlichkeit.
§2 Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Be
stimmungen dieses Landesgesetzes und anderer gesetz licher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaft lichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Inter essen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Ver ordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe, Verfü gungen und dgl. eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach be sten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf Erfordernisse
eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen
außerhalb der Personalvertretung zu besorgen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigun gen und Interessenvertretungen (z. B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
§3 Organe der Personalvertretung
(1)Organe der Personalvertretung sind:
(2)Der Wirkungsbereich der Dienststellenversamm
lung, des Dienststellenausschusses und des (der) Vorsit zenden des Dienststellenausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle, im Falle einer Verfü gung gemäß § 5 Abs. 1 auf den jeweils in Betracht kom menden Kreis der Bediensteten. Der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses führt die Bezeichnung Dienststellenvorsitzender (Dienststellenvorsitzende).
(3)Der Wirkungsbereich des Zentralpersonalausschus ses und des (der) Vorsitzenden des Zentralpersonalaus schusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienst stellen der Gemeinde. Der (die) Vorsitzende des Zen tralpersonalausschusses führt die Bezeichnung Perso nalvertretungsvorsitzender (Personalvertretungsvorsit zende).
(4)Der Wirkungsbereich der Vertrauensperson er
streckt sich auf die Bediensteten, für die die Vertrauens person gewählt wird.
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(5) Die Gesamtheit der Bediensteten, auf die sich der Wirkungsbereich der Vertrauensperson, des Dienststel lenausschusses bzw. des Zentralpersonalausschusses
bezieht, besitzt Rechtspersönlichkeit. Ihre gesetzliche Vertretung obliegt der Vertrauensperson, dem Dienststel lenausschuß bzw. dem Zentralpersonalausschuß im Rah men der jeweiligen Zuständigkeit.
(6) Personalvertreter(innen) im Sinne dieses Landesge setzes sind die Vertrauenspersonen sowie die Mitglieder der Dienststellenausschüsse und des Zentralpersonal ausschusses.
§4 Dienststellen
Dienststellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind Verwaltungsstellen sowie Anstalten und Betriebe der Gemeinde, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
§5
Besondere Bestimmungen über die Einrichtung von Organen der Personalvertretung
(1) Für die Bediensteten zweier oder mehrerer Dienst stellen können gemeinsame Organe der Personalvertre tung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Für die Bediensteten in solchen Teilen von Dienststellen, wel che nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen, können eigene Organe der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c eingerichtet werden. Voraussetzung für die Einrichtung gemeinsamer Organe für mehrere Dienststellen und eigener Organe für Teile von Dienst stellen ist, daß dies unter Berücksichtigung der personal mäßigen Struktur der Dienststellen zur Wahrung der In teressen der Bediensteten erforderlich oder zweckmäßig ist.
(2) Eine Verfügung gemäß Abs. 1 hat der Zentralperso nalausschuß nach Anhörung der betroffenen Dienststel lenausschüsse zu treffen.
(3)Werden für die Bediensteten einer Dienststelle
mehrere eigene Organe der Personalvertretung einge
richtet, so ist in der Verfügung gemäß Abs. 2 auch zu be stimmen, für welchen Kreis der Bediensteten der Dienst stelle die einzelnen Organe eingerichtet werden.
(4)Jede Verfügung gemäß Abs. 2 ist an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen oder in sonst geeigneter Weise kundzumachen. Wenn in der Verfügung nichts an deres bestimmt wird, tritt sie mit Ablauf des Tages der Kundmachung an der Amtstafel in Kraft.
§6 Dienststellenversammlung
(1) Die Gesamtheit der wahlberechtigten Bediensteten einer Dienststelle bildet die Dienststellenversammlung. Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bildet die Gesamtheit der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2)Der Dienststellenversammlung obliegt:
(3) Der Dienststellenausschuß bzw. die Vertrauensper son hat im Bedarfsfalle, mindestens jedoch einmal im Ka lenderjahr, eine Sitzung der Dienststellenversammlung einzuberufen. Der (die) Dienststellenvorsitzende bzw. die Vertrauensperson hat den Bürgermeister sowie den Zen tralpersonalausschuß von der Einberufung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu verständigen. In jedem Kalenderjahr kann eine Sitzung der Dienststellen versammlung während der Dienstzeit abgehalten wer
den. Wenn die Dienststellenversammlung mehr als ein mal im Kalenderjahr während der Dienstzeit stattfinden soll, ist die Zustimmung des Bürgermeisters hiefür erfor derlich. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Dienst stellenversammlung dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angekündigt wurde und dieser binnen drei Arbeitstagen keine Einwendungen dagegen erhoben hat. Die Aufrechterhaltung des unbedingt erfor derlichen Dienstbetriebes während der Sitzungen der Dienststellenversammlung muß gewährleistet sein.
(4) Eine Dienststellenversammlung muß binnen drei
Wochen einberufen werden, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten, für die sie eingerichtet ist, oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei, die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellen ausschusses oder wenn ein Dienststellenausschuß noch nicht besteht, kann der (die) an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete die Dienststellenversamm lung einberufen. Unterläßt diese(r) die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem (der) jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten. Besteht kein DienststeHenausschuß, so beruft die Vertrauensperson die Dienststellenversammlung ein.
(6) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der (die) Dienststellenvorsitzende. Wenn diese(r) und sein (ihr) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin) verhin dert oder säumig sind sowie bei Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses oder wenn ein Dienststellen ausschuß noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der (die) an Lebensjahren äl teste anwesende stimmberechtigte Bedienstete. Besteht kein Dienststellenausschuß, so führt den Vorsitz die Ver trauensperson.
(7) In der Dienststellenversammlung ist jede(r) wahlbe rechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Der Dienststellen ausschuß kann zur Auskunftserteilung über Angelegen heiten seines Wirkungsbereiches sowohl Vertreter(innen) der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (§ 2 Abs. 4) als auch Vertreter(innen) der Verwaltung, die auf Grund ihrer Zuständigkeit solche Auskünfte erteilen kön-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 37. Stück, Nr. 86
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nen, zur Dienststellenversammlung einladen; sind diese Bedienstete der Gemeinde, so ist ihnen die Teilnahme zu genehmigen, wenn und soweit die dienstlichen Interessen dies zulassen.
(8) Wurden für die Bediensteten mehrerer Dienststellen gemeinsame Organe der Personalvertretung eingerich
tet, so kann ebenso wie bei Dienststellen, deren Angehö rige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Turnus-, Schicht oder Wechseldienst), die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenver sammlung). Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an der für sie bestimmten Teildienststellenversammlung berechtigt. Die Abstimmungsergebnisse der Teildienst stellenversammlungen sind zusammenzuzählen und er
geben das Abstimmungsverhältnis.
(9) Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversamm lung ist mindestens die Anwesenheit eines Drittels der Stimmberechtigten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Abs. 2 lit. c bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgege benen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stim men der stimmberechtigten Bediensteten. Über die Be schlüsse ist ein Protokoll zu führen.
(10)Ist eine Dienststellenversammlung zum festgesetz ten Beginn beschlußunfähig, so wird sie eine halbe Stun de später ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig. Darauf ist bei der Einberu fung der Sitzung hinzuweisen. Wurde jedoch die Dienst stellenversammlung zu einem im Abs. 2 lit. c angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesord
nungspunkt einzuberufen; in diesem Fall ist dann die Dienststellenversammlung jedenfalls beschlußfähig; der erste und zweite Satz gelten sinngemäß.
§7 Dienststellenausschuß
(1) Für jede Dienststelle, der ständig mindestens 15 Be dienstete angehören, ist, sofern nicht eine Verfügung ge mäß § 5 getroffen wurde, ein Dienststellenausschuß zu wählen.
(2) Die Zahl der Mitglieder des Dienststellenausschus ses beträgt in Gemeinden bzw. Dienststellen mit 15 bis 50 Bediensteten drei und erhöht sich für je weitere 50 Be dienstete jeweils um eines. Bruchteile von 50 werden für voll gerechnet. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu wählen.
(3) Bei Anwendung des Abs. 1 ist die Anzahl der Be
diensteten der Dienststelle am Tag der Ausschreibung zur Wahl maßgebend (Stichtag; § 21 Abs. 1). Hiebei sind jene Bediensteten nicht zu berücksichtigen, die der Dienststelle zugeteilt sind. Diese Bediensteten sind der Zahl der Bediensteten jener Dienststelle zuzurechnen, der sie angehören. Eine Änderung der Zahl der wahlbe rechtigten Bediensteten der Dienststelle ist auf die An zahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses wäh rend dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluß.
(4) Werden für die Dienststelle mehrere Dienststellen ausschüsse eingerichtet, so ist bei Anwendung der Abs. 1 und Abs. 2 die Zahl der Bediensteten des Wir kungsbereiches dieses Dienststellenausschusses maß
gebend.
§8 Befugnisse des Dienststellenausschusses
(1) Der Dienststellenausschuß ist für jene im § 2 um
schriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht aus
drücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein
Zentralpersonalausschuß zu bilden, obliegen dem
Dienststellenausschuß auch alle nach diesem Landesge
setz dem Zentralpersonalausschuß obliegenden
Aufgaben.
(2) Dem Dienststellenausschuß obliegt die Mitwirkung (§ 12) insbesondere
a) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes
und bei der Erstellung ständiger Aufgabenvertei
lungspläne,
b) bei der allgemeinen Urlaubseinteilung oder deren
Abänderung,
c) bei der Durchführung und Überwachung der Einhal
tung von Vorschriften und Anordnungen über den
Dienstnehmerschutz und über die Sozialversi
cherung,
d) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der
Bediensteten gelegen sind.
(3)Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuß,
(1) In Gemeinden mit fünf bis einschließlich 14 Bedien steten ist eine Vertrauensperson und ein Ersatzmitglied für die Vertrauensperson zu wählen.
(2) Der Vertrauensperson stehen die im § 8 angeführ ten Befugnisse zu.
§ 10 Zentralpersonalausschuß
(1) Ist in einer Gemeinde mehr als ein Dienststellenausschuß eingerichtet, wird zur Gesamtvertretung der Bediensteten ein Zentralpersonalausschuß gebildet.
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(2) Der Zentralpersonalausschuß besteht in Gemeinden bis zu 300 Bediensteten aus fünf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete um jeweils ein Mitglied. Bruchteile von 100 werden für voll gerechnet. Der Zentralpersonalausschuß besteht jedoch aus mindestens so vielen Mitgliedern, als Dienststellenausschüsse bestehen.
§11 Zuständigkeit des Zentralpersonalausschusses
(1) Dem Zentralpersonalausschuß obliegt die Mitwirkung insbesondere
(2)Weiters obliegt es dem Zentralpersonalausschuß,
(3)Dem Zentralpersonalausschuß sind schriftlich mit zuteilen:
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 11 Abs. 1 lit. a, b, c, I, o, p und q hat der Zentralpersonalaus schuß die Stellungnahme jener Dienststellenausschüsse einzuholen, deren Wirkungsbereich berührt wird.
(5) Der Zentralpersonalausschuß hat darauf hinzuwir
ken, daß von den anderen Organen der Personalvertre
tung die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden,
insbesondere daß die Dienststellenausschüsse ihren Wir
kungsbereich nicht überschreiten. Er kann ein Mitglied
des Zentralpersonalausschusses zu Sitzungen der
Dienststellenausschüsse und der Dienststellenversamm
lungen entsenden; dieses nimmt mit beratender Stimme
an diesen Sitzungen teil.
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(6) Stellt der Zentralpersonalausschuß fest, daß der Be schluß eines Dienststellenausschusses oder einer Dienst stellenversammlung ein Gesetz verletzt oder den Wir kungsbereich überschreitet, so hat er die Durchführung zu untersagen und unter Bekanntgabe der gegen den Be schluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung in der Angelegenheit binnen zwei Wochen zu veranlassen. Dies gilt für einen Akt der Ge schäftsführung eines (einer) Dienststellenvorsitzenden sinngemäß mit der Maßgabe, daß auf Verlangen des Zen tralpersonalausschusses die Zuständigkeit in der Angele genheit auf den Dienststellenausschuß übergeht.
(7) Der Zentralpersonalausschuß ist dann zuständig, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die alle Be diensteten betrifft oder sonst über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses hinausreicht. Diese Zu ständigkeit des Zentralpersonalausschusses ist insbe sondere auch dann gegeben, wenn in einer Angelegen
heit nicht der (die) Leiter(in) der Dienststelle, für die der Dienststellenausschuß eingerichtet ist (bei Dienststellen ausschüssen für mehrere Dienststellen eine(r) dieser Dienststellenleiter/innen), die Entscheidung zu treffen hat.
(8) Der Zentralpersonalausschuß und die Dienststellen ausschüsse können einander die Zuständigkeit zum Ein schreiten in einer unter Abs. 1, Abs. 2 lit. b und c und Abs. 3 sowie in einer unter § 8 Abs. 2 und 3 fallenden An gelegenheit durch schriftliche Vereinbarung übertragen, wenn und soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit geboten ist.
§12
Verfahrensbestimmungen bei der Mitwirkung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses
(1) Beabsichtigte Maßnahmen im Sinne der §§ 8 und 11 sind vom Bürgermeister bzw. von den vom Bürgermeister dazu ermächtigten Bediensteten vor ihrer Durchführung dem zuständigen Organ der Personalvertretung nach
weislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Das zuständige Organ der Personalvertretung hat das Recht, innerhalb einer Frist von einer Woche begrün dete Einwendungen zu erheben und Gegenvorschläge zu machen. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt wer den. Bei Kündigungen, von denen nicht öffentlich-rechtli che Bedienstete betroffen sind, beträgt die Äußerungs frist drei Arbeitstage, bei Entlassungen, bei denen nicht öffentlich-rechtliche Bedienstete betroffen sind, einen Ar beitstag. Wenn das zuständige Organ der Personalvertre tung der Maßnahme ausdrücklich zustimmt, braucht der Ablauf der Frist nicht abgewartet werden.
(3) Dem zuständigen Organ der Personalvertretung ist auf sein Verlangen Gelegenheit zur Beratung über seine Einwendungen und Gegenvorschläge gemäß Abs. 2 zu
geben. Dieses Verlangen ist gleichzeitig mit den Einwen dungen oder Gegenvorschlägen zu stellen; die Beratung ist binnen zweier Wochen durchzuführen. Die Beratung ist von beiden Teilen mit dem Ziel zu führen, die Überein stimmung herzustellen.
(4) Kann im Falle der Erhebung von begründeten Ein
wendungen und Gegenvorschlägen (Abs. 2) keine Über
einstimmung erzielt werden, so ist auf Verlangen des zu ständigen Organes der Personalvertretung der Personalbeirat (§ 35) binnen einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der Einberufung anzuberaumen ist. Die Beschlüsse des Personalbeirates (§ 35) sind dem zur Entscheidung der Angelegenheit zuständigen Gemeindeorgan schriftlich zu übermitteln.
(5) Die Mitwirkung des zuständigen Organes der Perso nalvertretung hat jedoch dann nicht in dem Verfahren ge mäß Abs. 1 bis 4 zu erfolgen, soweit in einem Gesetz ein anderes Verfahren vorgesehen ist oder wenn das Organ einer anderen Art der Mitwirkung zugestimmt hat.
(6) Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müs
sen, insbesondere'bei drohender Gefahr, in Katastro phenfällen sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht anzuwenden. Das zuständige Organ der Personalvertretung ist jedoch un verzüglich von der getroffenen Maßnahme zu ver ständigen.
(7) In den Angelegenheiten des § 11 Abs. 3 hat das zu ständige Organ der Personalvertretung das Recht, inner halb einer Woche nach Einlangen der Mitteilung schrift lich oder mündlich Stellung zu nehmen. Abs. 2 zweiter und letzter Satz sind anzuwenden.
§ 13
Verfahrensbestimmungen für die Mitwirkung der Vertrauensperson
(1) Die Bestimmungen des § 12 Abs. 1, 2 und 6 gelten sinngemäß für die Vertrauensperson.
(2) Werden von der Vertrauensperson begründete Ein
wendungen und Gegenvorschläge (§ 12 Abs. 2) erhoben, so hat das im § 12 Abs. 1 genannte Organ mit der Ver trauensperson über deren Anträge, Anregungen und Vor schläge zu beraten. Einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergeb
nis ist von dem im § 12 Abs. 1 genannten Organ schrift lich festzuhalten.
(3) Kommt eine Verständigung oder ein Einvernehmen
nicht zustande, und glaubt das im § 12 Abs. 1 genannte Organ, daß den Einwendungen der Vertrauensperson
nicht im vollen Umfang entsprochen werden kann, so hat es dies der Vertrauensperson unter Angabe der Gründe binnen vier Wochen bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn das im § 12 Abs. 1 genannte Organ glaubt, daß
schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vor schlägen der Vertrauensperson nicht nachgekommen
werden kann. Wenn es die Vertrauensperson in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit binnen vier Wochen dem zuständi gen Gemeindeorgan zur Entscheidung vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung der Vertrauensperson ist in diesem Fall anzuschließen.
§ 14 Regelmäßige Besprechungen
Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben der Bürgermeister bzw. die vom Bürgermeister dazu ermächtigten Bediensteten mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
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§15 Akteneinsicht
(1) Den Personalvertretern/innen (§ 3 Abs. 6) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse (§ 3 Abs. 1 lit. g und h) ist vom (von der) Dienststellenleiter(in) die Einsicht und Abschriftnahme (kostenlose Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der automationsunterstützt aufgezeichne ten Dienstnehmerdaten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Bera tungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dgl.), deren Einsichtnahme
durch die Personalvertreter(innen) bzw. Mitglieder der Wahlausschüsse eine Schädigung berechtigter Interes sen eines (einer) Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde. Die Einsicht und Abschriftnahme eines Personalaktes, von Unterlagen für die Bezugsabrechnung und von auto mationsunterstützt aufgezeichneten Dienstnehmerdaten darf nur mit Zustimmung des (der) betroffenen Bedienste ten und nur soweit erfolgen, als diesem (dieser) ein An spruch auf Akteneinsicht zukommt.
§ 16 Wahl der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare, persönliche und geheime Wahl auf die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) - vom Tag der Wahl an gerechnet - berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschlie ßungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die mindestens zwei Monate vor dem Stichtag (§ 7 Abs. 3) den Dienst angetreten haben. Das Wahlrecht steht den Bediensteten für die Wahl des Dienststellenausschusses jener Dienststelle zu, der sie am Stichtag angehörten oder der sie zugerechnet werden.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen,
die vom Wahlrecht in den Gemeinderat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staats bürgerschaft, ein außerhalb der Gemeinde gelegener
Wohnsitz und das Alter unerheblich sind.
(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag volljährig sind, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und an diesem Tag minde stens sechs Monate Bedienstete der Gemeinde sind.
(5) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:
§17
(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuß zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuß besteht aus minde stens drei und höchstens fünf Mitgliedern. Für jedes Mit glied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfall vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuß über Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem Ausschuß zu bestellen. Die Wählergruppen haben ihre Vorschläge schriftlich dem Dienststellenausschuß zu übermitteln. Langen von einer Wählergruppe keine Vorschläge ein, so sind die auf sie entfallenden Mandate durch Mitglieder der übrigen Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis zu be setzen.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuß wählbar sein. Ein(e) Bedienstete(r) darf nur einem Wahlausschuß angehören. Der Dienststellenwahlausschuß wählt aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n) und seinen (ihren) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin). Die Tätigkeit des Dienststel lenwahlausschusses endet im Zeitpunkt der Konstituie rung des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienst stellenwahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellenausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsen dung eines (einer) Wahlzeugen(in) in den Wahlausschuß. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellenausschuß
wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzu nehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzu machen.
(7) Wurden gemäß § 5 Abs. 1 für die Bediensteten
mehrerer Dienststellen gemeinsame oder für Teile von Dienststellen eigene Organe der Personalvertretung ein gerichtet, so sind Abs. 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden. Für die erste Wahl nach einer solchen Maßnahme obliegt die Bestellung des Dienststellenwahlausschusses (der Dienststellenwahlausschüsse) dem Zentralpersonalaüsschuß. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienst stellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Zentralpersonalausschuß vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen.
(8) Wurde eine Dienststelle gemäß § 21 Abs. 2 in Wahl sprengel unterteilt, so sind in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 bis 7 vom Dienststellenausschuß Sprengel wahlausschüsse zu bestellen.
§ 18 Zentralwahlausschuß
(1) Vor jeder Wahl des Zentralpersonalausschusses ist ein Zentralwahlausschuß zu bilden. Er besteht aus fünf Mitgliedern.
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(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralwahl ausschusses sind vom Zentralpersonalausschuß zu be
stellen; sie müssen dem Kreis der Personen angehören, aus dem der Zentralpersonalausschuß zu bilden ist. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 17 sinngemäß
Anwendung.
(3) Die Namen der Mitglieder sind vom Zentralpersonal ausschuß jedenfalls an den Amtstafeln der Dienststellen kundzumachen.
§ 19
Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentral-)wahlausschuß
Die Bestimmungen des § 24 finden auf den Dienststel-len(Zentral-)wahlausschuß mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß
(1) Die Wahl der Dienststellenausschüsse ist vom Zen tralwahlausschuß, wenn keiner besteht, vom Dienststel lenwahlausschuß unter Bekanntgabe des Wahltages und des Wahlortes, spätestens acht Wochen vorher bei der Dienststelle auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öf fentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreter(innen) ge wählt werden, kundzumachen. In der Wahlausschrei
bung ist festzulegen, daß als Stichtag der Tag der Wahl ausschreibung gilt. Bei Dienststellen mit Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind bei Bedarf mehrere Wahltage festzusetzen.
(2) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforder
lich ist, kann der Zentralwahlausschuß in der Wahl ausschreibung für eine Dienststelle mehrere Wahlspren gel festsetzen. Dasselbe gilt für den Fall, daß gemäß § 5 Abs. 1 gemeinsame Organe für die Bediensteten
mehrerer Dienststellen eingerichtet sind.
(3)Die Gemeinde ist verpflichtet, den Dienststellen wahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erfor derlichen Verzeichnisse über die Bediensteten sechs Wochen vor dem Tag der Wahl zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Ge gen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten wäh rend der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitsta ge zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidung der Dienststellenwahlausschüsse ist das binnen dreier Ar beitstage einzubringende Rechtsmittel der Berufung an den Zentralwahlausschuß zulässig. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentli ches Rechtsmittel angefochten werden.
(4) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreter(innen) bewerben (Wahlvor schläge), müssen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag schriftlich beim zuständigen Dienststellenwahl ausschuß eingebracht werden und von mindestens dop
pelt so vielen für den betreffenden Dienststellenausschuß wahlberechtigten Bediensteten unterschrieben sein, wie der Wahlvorschlag Bewerber(innen) enthält. Die Unter schriften der Bewerber(innen) sind mitzuzählen. Jede(r) Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unter
schreiben. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr als die dreifache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Man date enthalten; enthält der Wahlvorschlag mehr Bewer berinnen), so gelten jene, die die dreifache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe
ihrer Nennung als nicht angeführt. Der Dienststellenwahl ausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellenausschusses binnen dreier Ar
beitstage zu entscheiden.
(5) Der Dienststellenwahlausschuß hat die zugelasse nen Wahlvorschläge spätestens am siebten Tag vor dem Wahltag durch Anschlag an den Amtstafeln der Dienst stellen kundzumachen. Er hat ferner spätestens am sieb ten Tag vor dem Wahltag Zeit und Ort der Wahl kundzu machen sowie die Wahlhandlung zu leiten.
(6) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(7) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschus ses hat durch amtliche Stimmzettel zu erfolgen, die vom Wahlausschuß aufzulegen sind.
(8)Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Weg durch die Post ist zulässig, wenn der (die) Wahlberechtigte am Wahltag nicht an dem Ort, an dem er (sie) sein (ihr) Stimmrecht auszuüben hat, anwesend ist. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für die sen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitge
recht an den Dienststellenwahlausschuß einzusenden, daß sie vor der Stimmzählung bei diesem Ausschuß ein langen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Das Wahlkuvert darf keinerlei Aufschriften oder Zeichen tra gen, aus denen auf die Person des (der) Wählers(in) ge schlossen werden könnte.
(9)Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen
entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl, die auf zwei Dezimalstellen zu errechnen ist, zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
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(10) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate
sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern(innen) nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(11) Erscheint ein(e) Bewerber(in), der (die) in mehre ren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er (sie) über Aufforderung des Dienststellenwahl ausschusses binnen einer Woche zu erklären, für wel chen Wahlvorschlag er (sie) sich entscheidet; auf den an deren Listen ist er (sie) nach Abgabe seiner (ihrer) Erklä rung zu streichen. Unterläßt der (die) Bewerber(in) die fristgerechte Erklärung, so ist er (sie) auf sämtlichen Li sten zu streichen.
(12) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mit
gliedern des Dienststellenausschusses folgenden Bewer berinnen) gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder.
(13) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuß festzustellen. Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmit
telbar nach Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Erklärt der (die) Gewählte nicht binnen dreier Arbeitstage, daß er (sie) die Wahl ablehnt, so gilt sie als angenommen. Lehnt er (sie) die Wahl ab, so tritt das nach Abs. 12 berufene Ersatzmitglied an seine (ihre) Stelle.
(14) Der Dienststellenwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahlen dem Zentralwahlausschuß mitzuteilen. Die ser, sonst der Dienststellenwahlausschuß, hat das Ergeb nis durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle be kanntzumachen und dem Bürgermeister anzuzeigen.
(15) Die Gültigkeit der Wahl zu den Dienststellenaus schüssen kann binnen zweier Wochen nach Kundma
chung des Wahlergebnisses im Bereich der Dienststelle von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuß mit Be
gründung angefochten werden. Die Entscheidung des Zentralwahlausschusses kann durch kein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden. Auf das Wahlprü
fungsverfahren finden die Bestimmungen des AVG. 1950 Anwendung. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wähler gruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(16) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahl verfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrig keit das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
§22 Bildung des Zentralpersonalausschusses
(1) Der Zentralpersonalausschuß wird aus dem Kreis
der Mitglieder der Dienststellenausschüsse auf die Dauer von vier Jahren (Funktionsperiode) - vom Tag der Wahl der Dienststellenausschüsse an gerechnet - gebildet. Verzichtet ein Mitglied des Zentralpersonalausschusses auf sein Mandat im Dienststellenausschuß, so bleibt er (sie) Mitglied des Zentralpersonalausschusses; an seine (ihre) Stelle im Dienststellenausschuß rückt gemäß § 24 Abs. 4 ein Ersatzmitglied (Abs. 4) nach.
(2) Vorschläge für die Mitgliedschaft im Zentralperso nalausschuß können von den Wählergruppen, auf die bei der Wahl der Dienststellenausschüsse mindestens ein Mandat entfallen ist, binnen zwei Wochen nach der Kund machung des Wahlergebnisses schriftlich beim Zentral wahlausschuß eingebracht werden. Die Vorschläge dür fen nicht mehr Bewerber(innen) als die dreifache Anzahl der zu vergebenden Mandate enthalten; enthält der Vor schlag mehr Bewerber(innen), so gelten jene, die die drei fache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, nach der Reihe ihrer Nennung als nicht angeführt.
(3) Der Zentralwahlausschuß hat den Wählergruppen
so viele Mandate zuzuweisen, wie dies der bei der Wahl zu allen Dienststellenausschüssen auf sie entfallenden Stimmenzahl entspricht. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 9 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Die auf einem Vorschlag (Abs. 2) den gemäß Abs. 3 bestimmten Mitgliedern des Zentralpersonalaus schusses folgenden Mitglieder der Dienststellenaus schüsse gelten als Ersatzmitglieder des Zentralpersonal ausschusses.
(5) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis des Zu weisungsverfahrens den Mitgliedern und Ersatzmitglie dern des Zentralpersonalausschusses bekanntzugeben
und kundzumachen.
(6) Das Ergebnis des Zuweisungsverfahrens kann beim Zentralwahlausschuß angefochten werden. § 21 Abs. 15 und 16 sind sinngemäß anzuwenden.
§23 Wahl der Vertrauenspersonen
(1) Für die Wahl der Vertrauenspersonen gelten die Be stimmungen über die Wahl der Mitglieder der Dienststel lenausschüsse (§§ 16 und 21) sinngemäß.
(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl der Vertrauensper sonen haben eine(n), wenn zwei Vertrauenspersonen zu wählen sind, höchstens zwei Bewerber(in/innen) zu ent halten. Der Wahlvorschlag hat mindestens zwei, wenn zwei Vertrauenspersonen eine Wählergruppe bilden, mindestens drei Unterschriften aufzuweisen.
(3) Ist nur eine Vertrauensperson zu wählen, so ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Erhält niemand diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl zwischen dem (der) Erst- und dem (der) Zweitplazierten durchzuführen. Erhält auch bei dieser niemand die einfache Mehrheit, so ist jene(r) Bewerber(in) mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen, ist § 21 Abs. 9 anzu
wenden.
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(4) Der Wahlausschuß für die Wahl der Vertrauensperson ist aus dem Kreis der Dienststellenversammlung zu bilden. § 17 Abs. 2 bis 5 gelten sinngemäß.
§24
Ruhen und Erlöschen der Funktion als Personalvertreter(in)
(1) Die Funktion als Personalvertreter(in) ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 16 Abs. 5 lit. a ge nannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststel le, die außerhalb des jeweiligen Wirkungsbereiches liegt.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Sus pendierung) oder eines Disziplinarverfahrens darf das Mitglied des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Aus
schuß, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion. Vertrauenspersonen dürfen in diesen Fällen ihre Funktion nur dann ausüben, wenn die Dienststellenversammlung einen Beschluß mit Zweidrit telmehrheit faßt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß sowie die Funktion einer Vertrauensperson erlischt:
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß, so haben die verbleibenden Mit glieder des gleichen Wahlvorschlages mit einfacher Mehrheit eine(n) neue(n) Personalvertreter(in) aus der Li ste der nichtgewählten Bewerber (Ersatzmitglieder) zu wählen. Wird der (die) neue Personalvertreter(in) nicht in nerhalb von zwei Wochen gewählt, so tritt an die Stelle des (der) ausscheidenden Personalvertreters(in) der (die) nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Bewer
berin) jenes Wahlvorschlages, dem der (die) ausschei dende Personalvertreter(in) angehörte. Lehnt in diesem Fall ein Ersatzmitglied die Wahl ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder. Erlischt die Funktion als Vertrauensperson, so ist eine neue Ver trauensperson zu wählen.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 4 gelten sinngemäß
auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft bzw. Funktion (Abs. i und 2). Fällt der Grund des Ruhens weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder. Ruht die Funk tion einer Vertrauensperson, so hat die gemäß Abs. 4 letzter Satz neu gewählte Vertrauensperson diese Funk tion bis zum Aufleben der Funktion des (der) Vorgän gerin) inne.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß entschei det der Zentralwahlausschuß oder in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß auf Antrag des (der) betroffenen Personalvertreters(in), oder des Aus schusses, dem diese(r) Personalvertreter(in) angehört, bei Vertrauenspersonen der aus der Dienststellenver sammlung gebildete Wahlausschuß. Das Antragsrecht
steht in letzterem Fall der Vertrauensperson oder wenig stens drei Mitgliedern der Dienststellenversammlung zu. In dem auf Grund eines solchen Antrages einzuleitenden Verfahren sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzu
wenden.
(7) Ist ein(e) Personalvertreter(in) durch Krankheit ver hindert, seine (ihre) Funktion auszuüben, oder für länger als sechs Wochen beurlaubt, so sind die Bestimmungen über das Ruhen sinngemäß anzuwenden.
§25
Konstituierung und Geschäftsführung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses
(1)Die erste Sitzung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) hat spätestens sechs Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses
stattzufinden. Sie ist von dem (der) bisherigen Vorsitzen den einzuberufen, welche(r) sie bis zur Wahl des (der) neuen Vorsitzenden zu leiten hat. Bei dessen (deren) Ver hinderung oder Säumigkeit obliegt die Einberufung dem an Lebensjahren ältesten Mitglied. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß aus seiner Mitte den (die) Vorsitzende(n), eine(n) erste(n) und eine(n) zweite(n) Stellvertreter(in), erforderlichenfalls auch eine(n) dritte(n) Stellvertreter(in) sowie den (die) Schriftführer(in). Gehören zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der (die) erste Vorsitzende-Stellvertreter(in) aus jener Wählergruppe zu wäh len, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; dabei hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den (die) Vorsitzende(n). Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenaus schuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2)Die Sitzungen des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sind von dem (der) Vorsitzenden, bei dessen (deren) Säumigkeit von dem an Lebensjahren äl testen Mitglied, vorzubereiten, einzuberufen und zu lei ten. Eine Sitzung muß innerhalb von zwei Wochen einbe rufen werden und innerhalb von vier Wochen stattfinden, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von
einem Viertel der Mitglieder, jedoch wenigstens von zwei Mitgliedern, verlangt wird.
(3)Der (die) Dienststellen(Personalvertretungs-)vorsitzende wird bei seiner (ihrer) Verhinderung durch seine (ihre) Stellvertreter(innen) nach ihrer Reihung vertreten. Sind auch die Stellvertreter(innen) verhindert, so vertritt sie das vom Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß hiezu bestellte Mitglied des Ausschusses; in Ermangelung eines solchen Beschlusses sind sie von dem an Lebens jahren ältesten nicht verhinderten Mitglied der stärksten Wählergruppe des Ausschusses mit allen Rechten und Pflichten zu vertreten. Dauert die Verhinderung mehr als sechs Monate, so ist ein(e) neue(r) Vorsitzende(r) zu wählen.
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(4) Das zu einer Sitzung des Dienststellen(Zentralper-
sonal-)ausschusses einberufene Mitglied des Ausschus
ses hat an ihr teilzunehmen. Ein von dem (der) Vorsitzen
den verschiedenes Mitglied des Dienststellen(Zentralper-
sonal-)ausschusses, das verhindert ist, seine Funktion
auszuüben, hat sich durch das nächstgereihte Ersatzmit
glied seiner Wählergruppe vertreten zu lassen. Einem
Mitglied, das drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne
genügenden Entschuldigungsgrund fernbleibt, kann der
Zentralwahlausschuß, in Ermangelung eines solchen der
Dienststellenwahlausschuß, das Mandat aberkennen.
Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wobei das
betroffene Mitglied diesbezüglich nicht stimmberechtigt
ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß bzw.
Dienststellenwahlausschuß finden die Bestimmungen
des AVG. 1950 Anwendung.
(5) Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß ist be
schlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglie
der anwesend ist. Der Dienststellen(Zentralperso-
nal-)ausschuß beschließt, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Der (die) Personalvertretungsvorsitzende vertritt
den Zentralpersonalausschuß, der (die) Dienststellenvor
sitzende den Dienststellenausschuß nach außen. Sie füh
ren die Geschäfte dieser Ausschüsse und führen deren
Beschlüsse durch. Der Dienststellen(Zentralperso-
nal-)ausschuß kann beschließen, daß dem (der) Dienst-
stellen(Personalvertretungs-)vorsitzenden über dessen
(deren) gesetzliche Aufgabe hinaus bestimmte Aufgaben übertragen werden.
(7) Der Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß kann beschließen, daß bestimmte Aufgaben einem Unteraus
schuß übertragen werden. Unterausschüsse können ent weder für die Funktionsdauer des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden.
(8) Zu den Beratungen des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses und zu den Beratungen eines Unter
ausschusses (Abs. 7) können sowohl Vertreter(innen) der Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen im Sin ne des § 2 Abs. 4 als auch sachverständige Bedienstete, die dem Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschuß oder dem Unterausschuß als Mitglieder nicht angehören, ein geladen werden. Die Einladung eines (einer) sachver ständigen Bediensteten ist gleichzeitig dem (der) Lei terin) der Dienststelle anzuzeigen, der er (sie) angehört. Über die Beschlüsse ist ein Beschlußprotokoll, das von dem (der) Vorsitzenden und von dem (der) Schriftfüh rerin) zu unterzeichnen ist, zu führen.
(9) Von der Einberufung eines Dienststellenausschus ses oder eines Unterausschusses ist der Zentralperso nalausschuß zu verständigen.
§26
Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Zentral-personal-)ausschusses sowie der Vertrauensperson
(1)Die Tätigkeit des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses sowie der Vertrauenspersonen endet mit Ablauf der Zeit, für die sie gewählt wurden (Funktions periode).
(2)Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit dieser Organe der Personalvertretung,
(3) Die Organe der Personalvertretung führen nach Ablauf der Funktionsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. c und d die Geschäfte bis zur Konstituierung des neuen Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses bzw. bis zur Annahme der Wahl durch die neuen Vertrauenspersonen.
§27 Neuwahl
Vor Ablauf der Funktionsperiode der Dienststellenausschüsse, des Zentralpersonalausschusses und der Vertrauensperson sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, daß die neu gewählten Organe ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Organe aufnehmen können. In den Fällen des § 26 Abs. 2 lit. b bis d haben Neuwahlen für den Rest der Funktionsperiode binnen acht Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Organes stattzufinden. Eine Wahl der anderen Organe findet in einem solchen Fall nicht statt.
§28 Neuschaffung von Dienststellen
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen, so hat der Zentralpersonalausschuß binnen sechs Wochen einen Beschluß zu fassen, ob eine Verfügung gemäß § 5 getrof fen wird. Wird keine derartige Verfügung getroffen, so hat er binnen weiteren zwei Wochen den Dienststellenwahl ausschuß zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhält nis der im Zentralpersonalausschuß vertretenen Wähler gruppen zu berücksichtigen.
(2) Innerhalb von acht Wochen nach der Bestellung des Dienststellenwahlausschusses hat die Wahl des Dienst stellenausschusses für den Rest der Funktionsperiode der übrigen Organe der Personalvertretung stattzufinden.
§29
Allgemeine Rechte und Pflichten der Personalvertre-ter(innen) und der Mitglieder der Wahlausschüsse
(1) Die Tätigkeit als Personalvertreter(in) ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts an deres bestimmt wird, neben den Dienstpflichten auszu üben ist. Sie ist der dienstlichen Tätigkeit gleichzuhalten.
(2) Die Personalvertreter(innen) haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Sie dürfen, solange die Dienststellen, denen sie angehören, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen Sofortmaßnahmen durchzuführen haben, ihre Funktion nur insoweit ausüben, als dadurch
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die Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisung gebunden.
(3)Die Personalvertreter(innen) dürfen in der Aus
übung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt werden.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(5) Den Personalvertretern(innen) und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten not wendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem (der) Dienststellenleiter(in) mitzuteilen. Auf Antrag des Zentral personalausschusses sind ab einer Zahl von 150 wahlbe rechtigten Bediensteten ein Mitglied, ab einer Zahl von 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei Mitglieder, ab einer Zahl von 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei Mitglieder und für je weitere 2.000 wahlberechtigte Be dienstete ein weiteres Mitglied des Zentralpersonalaus schusses unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reise
gebühren vom Dienst freizustellen. Bezüglich der Auftei lung der freizustellenden Personalvertreter(innen) ist § 21 Abs. 9 anzuwenden.
§30 Verschwiegenheitspflicht
(1) Die Personalvertreter(innen) und die Mitglieder der Wahlausschüsse sowie die nach § 25 Abs. 8 eingelade nen sachverständigen Bediensteten und Vertreter(innen) von Berufsvereinigungen bzw. Interessenvertretungen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieser Funktion bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsge
heimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim be zeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Dienstbetriebes, strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bediensteten sind außer dem, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bedien steten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sa che nach oder auf Wunsch des (der) Bediensteten ver traulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreter(in), als Mitglied eines Wahlaus schusses oder nach Beendigung der Teilnahme gemäß § 25 Abs. 8 fort.
(4) Einem (einer) Personalvertreter(in), der (die) die ihm (ihr) obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der Zentralwahlausschuß, in Ermangelung eines solchen der Dienststellenwahlausschuß, sein (ihr) Mandat aber kennen. Dieser Beschluß bedarf der Einstimmigkeit, wo bei der (die) betroffene Personalvertreter(in) bei der Ab stimmung nicht stimmberechtigt ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuß bzw. Dienststellenwahl
ausschuß finden die Bestimmungen des AVG. 1950 An
wendung.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
§ 31
Besonderer Schutz der Personalvertreter(innen) und der Mitglieder
der Wahlausschüsse
(1) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahl ausschusses dürfen auf Grund ihrer Tätigkeit nicht be nachteiligt werden, es darf ihnen aus dieser Tätigkeit bei der Dienstbeurteilung und in ihrer dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. Bei der Übertragung von dienstlichen Aufgaben ist auf die Tätigkeit als Personal-Vertreterin) Rücksicht zu nehmen.
(2) Mitglieder des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder mit Zustimmung des Personalbeira tes (§ 35) zu anderen Dienststellen versetzt oder diesen zugeteilt werden oder anderen Teilen der Dienststelle zu gewiesen werden, für die eigene Organe der Personal vertretung eingerichtet wurden. Das gleiche gilt für Be dienstete, die auf einem Wahlvorschlag aufscheinen, vom Zeitpunkt der Kundmachung des Wahlvorschlages
bis zum Tag der Wahl.
(3) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahl ausschusses, die in einem provisorischen öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis stehen, dürfen nur dann ge kündigt werden, wenn der Personalbeirat (§ 35) zu
stimmt. Das gleiche gilt für die Kündigung oder Entlas sung von Personalvertretern(innen) und Mitgliedern eines Wahlausschusses, die in einem privatrechtlichen Dienst verhältnis stehen, es sei denn, auf den (die) Vertragsbedienstete(n) trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 lit. i des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBI. Nr. 86, zu.
(4) Die Abs. 2 und 3 sind
(5) Personalvertreter(innen) und Mitglieder eines Wahl ausschusses dürfen wegen Äußerungen oder Handlun
gen, die in Ausübung ihrer Funktion erfolgt sind, nur mit Zustimmung des Personalbeirates (§ 35) dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Abs. 4 ist anzu
wenden.
(6) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion ist zur Er teilung der Zustimmung gemäß Abs. 5 ebenfalls der Per sonalbeirat (§ 35) zuständig.
(7) Die Zustimmung gemäß Abs. 2, 3 oder 5 bedarf
eines einstimmigen Beschlusses. Anstelle des betroffe nen Mitgliedes ist das Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(8) Stimmt der Personalbeirat (§ 35) gemäß Abs. 2, 3 oder 5 nicht zu, so kann er verlangen, daß die Angelegen heit von dem zur Entscheidung berufenen obersten Or gan vor der endgültigen Entscheidung noch einmal mit ihm beraten wird.
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§32 Aufwand der Personalvertretung
(1) Den Sach- und Personalaufwand, den die Organe
der Personal Vertretung zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, trägt die Gemeinde.
(2) Den Organen der Personalvertretung sind insbeson dere bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkei ten samt Einrichtung, Beleuchtung und Heizung sowie die Kanzlei- und Geschäftserfordernisse, deren sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen,
zur Verfügung zu stellen; ferner sind der Aufwand für die Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrich tung, der Aufwand für Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten und der Aufwand für die Kanzleierforder nisse einschließlich des Aufwandes für Zustellung, Tele fon und dgl. im sachlich gerechtfertigten Ausmaß, den die ordnungsgemäße Erfüllung der Personalvertretungsauf gaben einschließlich der Durchführung der Wahlen zu den Organen der Personal Vertretung erfordert, sowie der Aufwand für den amtlichen Stimmzettel von der Gemein de zu tragen.
(3) Der Personalvertretung sind auf Antrag des Zentral personalausschusses je 1.000 aktive Bedienstete zumin dest ein(e) Bedienstete(r) zur Bewältigung der laufenden Arbeiten zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Gemeinde trägt den Mehraufwand für Reisen in nerhalb des Landes Oberösterreich
(5)Auf die Vergütung des Mehraufwandes gemäß Abs. 4 ist die für die Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden. So
weit sich der Ersatz nach Gebührenstufen richtet, erfolgt er einheitlich nach Gebührenstufe 4. Eine besondere Ent schädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung (Kilometergeld) gebührt, wenn die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges erforderlich ist, um die Personalvertretungsaufgaben zeitgerecht, rasch und sparsam erfüllen zu können. Der (die) Personalver tretungsvorsitzende hat in die Reiserechnung einzuse hen und zu vermerken, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Ersatz der Reisekosten gemäß Abs. 4 vorliegen.
§33 Personalvertretungsumlage
(1) In Gemeinden, in denen ein Dienststellenausschuß eingerichtet ist, kann zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Bediensteten eine Personalvertretungsumlage in der Höhe bis zu 0,25 v. H. des Dienst(Monats-)bezuges einschließlich der Sonder zahlungen mit Ausnahme der Haushaltszulage eingeho
ben werden. Der Beschluß darüber ist von der Dienststel lenversammlung zu fassen.
(2) Die Umlagen sind durch den Dienstgeber von den
Bezügen einzubehalten und bei jeder Bezugsauszahlung
an den zuständigen Personalvertretungsfonds abzu
führen.
§34 Personalvertretungsfonds
(1)Die Eingänge aus der Personalvertretungsumlage
sowie die sonstigen für die im § 33 Abs. 1 genannten
Zwecke bestimmten Vermögenschaften bilden den mit
Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Personalvertre
tungsfonds.
(2)Die Verwaltung des Personalvertretungsfonds
obliegt dem Zentralpersonalausschuß, wenn jedoch kein
Zentralpersonalausschuß besteht, dem Dienststellenaus
schuß. Vertreter(in) des Personalvertretungsfonds nach
außen ist der (die) Vorsitzende des Zentralpersonalaus
schusses, wenn kein Zentralpersonalausschuß besteht,
der (die) Vorsitzende des Dienststellenausschusses. Im
Verhinderungsfall wird der (die) Vorsitzende durch seinen
(ihren) Stellvertreter (seine, ihre Stellvertreterin) ver
treten.
(3) Zur Überprüfung der Verwaltung des Personalver
tretungsfonds hat die Dienststellenversammlung auf die
Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung über
Vorschlag der im Dienststellenausschuß vertretenen
Wählergruppen nach deren Stärkeverhältnis in diesem
Ausschuß zwei Rechnungsprüfer(innen) zu wählen (§ 6
Abs. 2 lit. e); der zweitstärksten Wählergruppe im Dienst
stellenausschuß kommt jedenfalls ein Vorschlagsrecht
für eine(n) Rechnungsprüfer(in) zu. Diese dürfen einem
Dienststellenausschuß, dem Zentralpersonalausschuß
oder einem Wahlausschuß nicht angehören, müssen je
doch als Personalvertreter(innen) wählbar sein. Die Be
stimmungen über die rechtliche Stellung der Personal
vertreterfinnen) sind auf die Rechnungsprüfer(innen)
sinngemäß anzuwenden.
(4) In Gemeinden, in denen mehr als ein Dienststellen
ausschuß eingerichtet ist, bilden die von den Dienststel
lenversammlungen gewählten Rechnungsprüfer(innen)
den Rechnungsprüferausschuß. Dieser Ausschuß wählt
aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht mit einfa
cher Mehrheit eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) Vorsit-
zende(n)-Stellvertreter(in) sowie zwei bis vier weitere Mit
glieder, die die Aufgaben der Rechnungsprüfer(innen)
wahrzunehmen haben. Der Vorsitz im Reehnungsprüfer-
ausschuß kommt der im Zentralpersonalausschuß vertre
tenen zweitstärksten Wählergruppe dann zu, wenn sie
nicht den (die) Vorsitzende(n) des Zentralpersonalaus
schusses stellt.
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§35 Personatbeirat
(1)Dem gemäß § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 2 oder § 26 Abs. 2 O.ö. Objektivierungsgesetz 1990, LGBl. Nr. 96, eingerichteten Personalbeirat einer Gemeinde, in der mindestens fünf Bedienstete tätig sind, obliegt
(2)Nimmt der Personalbeirat Aufgaben gemäß Abs. 1
wahr, so ist jeweils gemäß § 18 Abs. 3, § 22 Abs. 3 oder § 26 Abs. 3 O.ö. Objektivierungsgesetz 1990, LGBI.
Nr. 96, ein(e) weitere(r) Dienstnehmervertreter(in) zu be
stellen.
§36 Schutz der Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung ihrer Rechte bzw. Tätigkeiten nicht benachteiligt werden.
§37 Aufsicht über die Personalvertretung
(1) Der Gemeindevorstand (Stadtrat, Stadtsenat) hat als Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Rechtsperson Personalvertretung (§ 3 Abs. 5) zu führen. Die Aufsichts behörde wird auf Antrag oder von Amts wegen tätig. Zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde ist jede(r) Be dienstete berechtigt, für den (die) das betreffende Organ der Personalvertretung zuständig ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse der Organe
der Personalvertretung, die den Bestimmungen dieses Landesgesetzes widersprechen, aufzuheben und im übri gen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Ge schäftsführung festzustellen. Kommt ein Organ der Per sonalvertretung seinen Pflichten nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde es auffordern, unverzüglich, jedenfalls aber binnen 14 Tagen, tätig zu werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat ein Organ der Personal vertretung aufzulösen bzw. der Funktion zu entheben, wenn es seine Pflichten gröblich verletzt.
(4) Auf das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG. 1950 anzuwenden.
(5) Gegen die Entscheidung des Gemeindevorstandes
ist die Berufung an den Gemeinderat zulässig.
(6) Gegen die Entscheidung gemäß Abs. 5 kann auch
in Städten mit eigenem Statut Vorstellung (§ 102 der O.ö. Gemeindeordnung 1990 bzw. jeweils § 67 der Statute für die Städte Linz, Steyr und Wels 1980) erhoben werden.
§38 Eigener Wirkungsbereich
Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind
solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§39 Übergangsbestimmungen
(1) Die bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes beste henden Organe der örtlichen Personalvertretung - so fern vorhanden - der Gemeinde, sonst vergleichbarer Art (örtliche Organisation der Gewerkschaft der Gemein debediensteten), haben in Vertretung der Interessen der Bediensteten die Geschäfte der entsprechenden Organe nach diesem Landesgesetz bis zur Konstituierung der neuen Organe (bzw. bis zur Annahme der Wahl) vorläufig zu führen und bei der Durchführung von Neuwahlen mit zuwirken.
(2) Die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes ist so durch zuführen, daß die laufende Funktionsperiode einer beste henden Personalvertretung in einer Gemeinde (Abs. 1) nicht abgekürzt wird, spätestens aber innerhalb von 36 Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Die ersten Wahlen sind vom Bürgermeister auszuschrei ben. Die erstmalige Einberufung der Dienststellenver sammlung obliegt dem (der) Leiter(in) des Gemeindeam tes, in Städten mit eigenem Statut dem (der) Magistratsdirektor(in). Die erstmalige Einberufung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (Konstituierung) er folgt durch sein an Lebensjahren ältestes Mitglied, bei Verhinderung oder Säumigkeit durch das jeweils nächst älteste Mitglied.
(3) Anläßlich der ersten Wahl der Personalvertreter(innen) obliegt die Bestellung der Dienststellenwahlaus schüsse und des Zentralwahlausschusses dem (der) Lei terin) des Gemeindeamtes, in Städten mit eigenem Sta tut dem (der) Magistratsdirektor(in). Jede für den betref fenden Ausschuß wahlwerbende Gruppe kann minde
stens eine(n) Vertreter(in) entsenden. Bei der Bestellung ist das Stärkeverhältnis der Wählergruppen in allenfalls bestehenden Organen der Personalvertretung zu berück sichtigen. Gegen diese Entscheidung ist ein ordentliches Rechtsmittel zulässig; darüber entscheidet der Gemein devorstand endgültig.
(4) In Gemeinden, in denen im Zeitpunkt des Inkrafttre tens dieses Landesgesetzes keine Organe der örtlichen Personalvertretung bestehen, kann die erste Wahl der Personalvertreter(innen) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes nach dem Inkrafttreten dieses Landes-Seite 194
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gesetzes für den Rest der Funktionsperiode der in anderen Gemeinden im Sinne des Abs. 1 bestehenden Personalvertretungen (das ist spätestens der 31. März 1994) durchgeführt werden. Sofern sich bestehende Organe der örtlichen Personalvertretung nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes bis zur Neuwahl gemäß Abs. 2 auflösen, erfolgt eine allfällige Nachwahl lediglich für den Rest der laufenden Funktionsperiode.
§40 Verordnung über die Durchführung der Wahlen
Die näheren Regelungen über die Durchführung der Wahlen sind durch
Verordnung der Landesregierung zu erlassen.
§41 Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frü hestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) § 113 und § 114 Statutargemeinden-Beamtenge-setz, LGBl. Nr. 37/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1969 und 35/1984 treten mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes außer Kraft.
Artikel II
Das O.ö. Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 72/1985, wird wie
folgt geändert:
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