Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991)
LGBL_OB_19910809_85Landesverfassungsgesetz, mit dem das Oö. Landes-Verfassungsgesetz 1971 geändert wird (Oö. Landes-Verfassungsgesetznovelle 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.08.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 85/1991 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) Das Landesvolk ist die Gesamtheit der Lan
desbürger.
(2) Landesbürger sind jene österreichischen
Staatsbürger, die in einer Gemeinde des Landes
einen ordentlichen Wohnsitz haben."
2.Im Artikel 5 hat Abs. 3 zu entfallen; Abs. 2 hat zu lauten:
"(2) Das oberösterreichische Volk äußert seinen Willen durch die Wahl der Mitglieder des Landtages und durch die Volksrechte."
3.Im Artikel 7b hat der Abs. 2 die Bezeichnung "(3)" zu erhalten; folgender Abs. 2 ist einzufügen:
„(2) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringen; gleiches gilt für Titel."
"(5) Die Landeshymne des Landes Oberösterreich ist das Lied .Hoamatgsang', Worte: Franz Stelzha-mer, Weise: Hans Schnopfhagen."
(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag
entweder als Anträge seiner Mitglieder oder seiner
Ausschüsse, als Vorlagen der Landesregierung oder
als Volksbegehren (Art. 45d).
(2) Jedem Gesetzesvorschlag sind, sofern es sich
nicht um ein Volksbegehren handelt, Ausführungen
über die damit beabsichtigten Ziele, über die damit
verbundenen finanziellen Auswirkungen für das
Land und die Gemeinden sowie über die Vereinbar
keit des Gesetzesvorschlages mit Harmonisierungs
bestrebungen im Zusammenhang mit der internatio
nalen Integration anzuschließen."
9.Im Artikel 26 haben die Abs. 2, 3 und 4 die Bezeich nung "(3)", "(4)" und "(5)" zu erhalten; folgende
Abs. 2 und 6 sind neu einzufügen:
"(2) Die Landesregierung ist zur Wiederverlautbarung einer Rechtsvorschrift binnen einem Jahr verpflichtet, wenn der Landtag oder ein Ausschuß dies beschließt.
Seite 176
Landesgesetzblalt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,
Nr. 85
(6) Unbeschadet der Ermächtigung zur Wiederverlautbarung soll die Landesregierung Maßnahmen treffen, die einen einfachen Zugang des Landesbürgers zum Landesrecht gewährleisten; die dem Landtag zukommenden Rechte werden dadurch nicht berührt."
(1) Wird die sofortige Erlassung von Maßnahmen,
die verfassungsgesetzlich eines Beschlusses des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundi
gen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann oder
in seiner Tätigkeit durch höhere Gewalt behindert ist,
so kann die Landesregierung diese Maßnahmen im Einvernehmen mit dem zuständigen Ausschuß des Landtages durch vorläufige gesetzändernde Verord
nungen treffen.
(2) Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 er
lassene Verordnung unverzüglich dem Landtag vor
zulegen. Sobald das Hindernis für das Zusammen
treten des Landtages weggefallen ist, ist der Landtag
zu einer Sitzung innerhalb von acht Tagen, gerech
net ab Wegfall des Hindernisses, einzuberufen. Der Landtag hat binnen vier Wochen nach dem Eingang
der Vorlage entweder anstelle der Verordnung, ein
entsprechendes Landesgesetz zu beschließen oder
durch Beschluß zu verlangen, daß die Landesregie
rung die Verordnung sofort aufhebt. Die Landes
regierung hat einem solchen Verlangen sofort zu ent
sprechen. Mit dem Tag, an dem die Aufhebung der Verordnung durch die Landesregierung wirksam wird, treten jene gesetzlichen Vorschriften wieder in Kraft, die durch die Verordnung aufgehoben wurden. Das Nähere wird durch die Geschäftsordnung des Landtages geregelt.
(3) Die Landesregierung hat eine nach Abs. 1 er
lassene Verordnung unverzüglich der Bundesregie
rung bekanntzugeben.
(4) Verordnungen nach Abs. 1 dürfen keine Ände
rung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen,
keine dauernde finanzielle Belastung des Landes
Oberösterreich, keine Veräußerung von Landesver
mögen, keine finanzielle Belastung des Bundes oder
der Gemeinden, keine finanziellen Belastungen der Landesbürger sowie keine Maßnahmen in den Ange
legenheiten des Arbeiterrechts sowie des Arbeiter
und Angestelltenschutzes der land- und forstwirt
schaftlichen Arbeiter und Angestellten sowie in den Angelegenheiten der Kammer für land- und forstwirt
schaftliche Arbeiter und Angestellte enthalten."
"(4) Wird der Voranschlag nicht vor Beginn des folgenden Jahres beschlossen, so ist die Landesregierung ermächtigt, den Landeshaushalt unter sinngemäßer Anwendung des Voranschlages für das letzte Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Ausgaben, sofern ihre Höhe nicht durch Gesetze oder sonstige generelle Normen zwingend vorgeschrieben ist, für einen Monat ein Zwölftel der veranschlagten entsprechenden Ausgabenbeträge des vorangegangenen Jahres nicht übersteigen. Spätestens nach Ablauf von drei Monaten des folgenden Finanzjahres hat der Landtag durch Beschluß Vorkehrungen für die Haushaltsführung zu treffen.
(5)Der Landtag kann die Landesregierung er
mächtigen, im unbedingt erforderlichen Ausmaß in
nerhalb der von ihm bestimmten Schranken
a) Ausgaben zu tätigen, die im Voranschlag nicht
vorgesehen sind oder dessen Ansätze überstei
gen; alle über diese Ermächtigung hinausgehen
den Mehrausgaben bedürfen der vorherigen Ge
nehmigung durch den Landtag in einem Nach
tragsvoranschlag,
b) Darlehen aufzunehmen und zu gewähren, Haf
tungen zu übernehmen und für die Erfüllung der
hieraus dem Land obliegenden Verpflichtungen
vorzusorgen,
c) Landesvermögen zu veräußern, unentgeltlich ab
zutreten, abzuschreiben oder zu belasten.
Diese Ermächtigung ist an sachliche Bedingungen zu knüpfen und muß
ziffernmäßig bestimmbar sein."
15.Das "4." bzw. „5." Hauptstück hat die Bezeichnung
"6." bzw. "8." Hauptstück zu erhalten; folgendes
"4. Hauptstück", "5. Hauptstück" und "7. Haupt
stück" sind einzufügen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,
Nr. 85
Seite 177
"4. HAUPTSTÜCK
Staatsrechtliche Vereinbarungen gemäß
Art. 15a B-VG; Staatsverträge gemäß Art. 16 B-VG
Artikel 45a
(1) Das Land Oberösterreich kann - allein oder
zusammen mit anderen österreichischen Bundeslän
dern - Vereinbarungen mit dem Bund über Angele
genheiten des jeweiligen Wirkungsbereiches ab
schließen.
(2) Das Land Oberösterreich kann mit anderen
österreichischen Bundesländern Vereinbarungen
über Angelegenheiten des selbständigen Wirkungs
bereiches der österreichischen Bundesländer ab
schließen. Solche Vereinbarungen sind unverzüglich
der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Abschluß von Vereinbarungen nach Abs. 1
namens des Landes obliegt dem Landeshauptmann.
(4) Vereinbarungen, die auch den Landtag binden
sollen, dürfen nur mit Genehmigung des Landtages
abgeschlossen werden und sind unter Berufung auf
den Genehmigungsbeschluß des Landtages im Lan
desgesetzblatt zu verlautbaren. Auf Genehmigungs
beschlüsse des Landtages ist, wenn die Vereinba
rung auf eine Bindung im Bereich der Landesverfas
sungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 sinn
gemäß anzuwenden.
(5) Die Grundsätze des völkerrechtlichen Vertrags
rechtes sind auf Vereinbarungen im Sinne des
Abs. 1 anzuwenden. Das gleiche gilt auch für Verein
barungen im Sinne des Abs. 2, soweit nicht durch
übereinstimmende Verfassungsgesetze der betref
fenden österreichischen Bundesländer anderes be
stimmt ist.
Artikel 45b
(1) Das Land Oberösterreich kann in Angelegen
heiten seines selbständigen Wirkungsbereiches mit
an die Republik Österreich angrenzenden Staaten
oder mit deren Teilstaaten Staatsverträge ab
schließen.
(2) Der Landeshauptmann hat vor Aufnahme der
Verhandlungen über einen solchen Staatsvertrag die
Bundesregierung zu unterrichten. Die Bevollmächti
gung des Landeshauptmannes zur Aufnahme von
Verhandlungen über den Abschluß eines Staatsver
trages obliegt dem Bundespräsidenten auf Vor
schlag der Landesregierung und mit Gegenzeich
nung des Landeshauptmannes.
(3) Vor dem Abschluß eines Staatsvertrages ist
vom Landeshauptmann die Zustimmung der Bun
desregierung einzuholen. Der Abschluß eines
Staatsvertrages obliegt dem Bundespräsidenten auf
Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeich
nung des Landeshauptmannes. Der Abschluß darf
erst erfolgen, wenn die Zustimmung der Bundesre
gierung hiezu erteilt wurde oder als erteilt gilt.
(4) Staatsverträge, die auch den Landtag binden,
dürfen nur mit Genehmigung des Landtages abge
schlossen werden. Auf Genehmigungsbeschlüsse
des Landtages ist, wenn der Staatsvertrag auf eine Bindung im Bereich der Landesverfassungsgesetzgebung gerichtet ist, Art. 24 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.- Der Landtag kann anläßlich der Genehmigung eines gesetzändernden oder gesetzergänzenden Staatsvertrages beschließen, daß dieser durch die Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
(5) Der Bundespräsident kann auf Vorschlag der Landesregierung und mit Gegenzeichnung des Landeshauptmannes die Landesregierung zum Abschluß von Staatsverträgen, die weder gesetzändernd noch gesetzergänzend sind, ermächtigen. Eine solche Ermächtigung umfaßt auch die Befugnis anzuordnen, daß der Staatsvertrag durch die Erlassung von Verordnungen zu erfüllen ist.
Artikel 45c
(1) Gesetzesvorlagen von grundsätzlicher Bedeu
tung, die als Vorlage der Landesregierung an den
Landtag gelangen, sind einem Bürgerbegutach
tungsverfahren zu unterziehen, es sei denn, daß die
besondere Dringlichkeit einer Gesetzesvorlage im
Sinne der Landtagsgeschäftsordnung die Durchfüh
rung eines Bürgerbegutachtungsverfahrens nicht
zuläßt.
(2) Gesetzesvorschläge von Mitgliedern des Land
tages oder eines seiner Ausschüsse oder auf Grund
eines Volksbegehrens (Art. 23 Abs. 1) sind einem
Bürgerbegutachtungsverfahren zu unterziehen,
wenn der zuständige Ausschuß des Landtages dies
beschließt.
(3) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder
Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wo
chen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(4) Die Durchführung der Bürgerbegutachtung
obliegt dem Landeshauptmann.
(5) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungs
verfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit des Landes
gesetzes keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschrif
ten über die Mitwirkung bei der Gesetzgebung in
Form von Stellungnahmen und dgl. bleiben un
berührt.
Artikel 45d
(1) Durch Volksbegehren kann die Erlassung, Än
derung oder Aufhebung von Landesgesetzen ein
schließlich der Landesverfassungsgesetze verlangt
werden.
(2) Jedes von mindestens 4 v. H. der für die voran
gegangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten *)
gestellte Volksbegehren ist von der Landesregierung
unverzüglich dem Landtag zur geschäftsordnungs
mäßigen Behandlung vorzulegen.
(3) Faßt der Landtag innerhalb eines Jahres ab
dem Einlangen eines Volksbegehrens, das von we
nigstens 100.000 Stimmberechtigten gestellt wurde
und sich nicht auf abgabenrechtliche Angelegenhei
ten bezieht, keinen dem Volksbegehren wenigstens
den Grundsätzen nach entsprechenden Gesetzesbe
schluß, so ist es einer Volksabstimmung zu unter
ziehen.
Das sind Zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen.
Seite 178
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,
Nr. 85
(4) Haben die Landesbürger durch Volksabstim
mung entschieden, daß einem Volksbegehren Rech
nung zu tragen ist, so hat der Landtag einen dem
Volksbegehren wenigstens den Grundsätzen nach
entsprechenden Gesetzesbeschluß zu fassen, so
fern nicht der Landtag bei Anwesenheit von minde
stens der Hälfte der Mitglieder des Landtages und
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen beschließt, dem Volksbegehren nicht
Rechnung zu tragen.
(5) Die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbe
gehren ist bei der Landesregierung zu beantragen.
Ein Volksbegehren kann in Form eines Gesetzesan
trages gestellt werden; es muß in jedem Fall begrün
det sein. Volksbegehren, die diesem Erfordernis
nicht entsprechen, sind als Eingaben an den Land
tag zu behandeln.
(6) Stimmberechtigt bei einem Volksbegehren sind
alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht
zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Lan
desregierung anläßlich der stattgebenden Entschei
dung über den Antrag gemäß Abs. 5 festzusetzen.
(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 45e
(1) Einer Volksabstimmung ist, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, jeder Gesetzesbeschluß
des Landtages vor seiner Kundmachung zu unterzie
hen, wenn es vom Landtag bzw. - sofern er sich
nicht auf abgabenrechtliche Angelegenheiten be
zieht - von mindestens 100.000 der für die vorange
gangene Wahl zum Landtag Stimmberechtigten in
nerhalb von sechs Wochen nach Fassung des Ge
setzesbeschlusses verlangt wird.
(2) Wird ein Gesetzesbeschluß des Landtages von
der Bundesregierung gemäß Art. 98 Abs. 2 B-VG
1929 beeinsprucht, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte
Volksabstimmung nur dann durchzuführen, wenn
der Gesetzesbeschluß vom Landtag wiederholt wird.
Bedarf ein Gesetzesbeschluß des Landtages oder
ein Teil davon der Zustimmung der Bundesregierung
gemäß Art. 97 Abs. 2 B-VG 1929 und wird sie nicht
erteilt, ist eine gemäß Abs. 1 verlangte Volksabstim
mung über den Gesetzesbeschluß oder über den Teil
davon nicht durchzuführen.
(3) Wurde die Durchführung einer Volksabstim
mung beschlossen oder innerhalb der Frist nach
Abs. 1 verlangt, so ist mit der Kundmachung des Ge
setzesbeschlusses zuzuwarten, bis das Ergebnis der
Volksabstimmung vorliegt. Wenn ein Gesetzesbe
schluß durch Volksabstimmung abgelehnt worden
ist, hat seine Kundmachung zu unterbleiben. Erklärt
der Landtag den Gesetzesbeschluß jedoch als dring
lich, ist der Gesetzesbeschluß unbeschadet der
Durchführung einer Volksabstimmung kundzuma
chen. Wird jedoch das für dringlich erklärte Landes
gesetz durch die Volksabstimmung abgelehnt, tritt
es mit der Kundmachung des Volksabstimmungser
gebnisses außer Kraft. Gesetzesbeschlüsse über
Landesverfassungsgesetze dürfen nicht für dringlich
erklärt werden.
(4) Die Landesregierung ordnet die Volksabstim
mung an. Stimmberechtigt sind bei einer Volksab
stimmung alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volksabstimmung festzusetzen. In der Volksabstimmung entscheidet die unbedingte Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen.
(5) Das Ergebnis einer Volksabstimmung ist von
der Landesregierung amtlich zu verlautbaren. Geset zesbeschlüsse, die auf einer Volksabstimmung beru
hen, sind mit Berufung auf ihr Ergebnis kundzu
machen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 45f
(1)Verordnungen der Landesregierung von grund
sätzlicher Bedeutung können von der Landesregie
rung vor ihrer Erlassung einem Bürgerbegutach
tungsverfahren unterzogen werden.
(2) Im Bürgerbegutachtungsverfahren hat jeder
Landesbürger das Recht, innerhalb von sechs Wo
chen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
(3) Die Unterlassung des Bürgerbegutachtungs
verfahrens hat auf die Rechtmäßigkeit der Verord
nung keinen Einfluß. Sonstige Rechtsvorschriften
über die Mitwirkung bei der Verordnurtgserlassung in
Form von Stellungnahmen uhd dgl. bleiben un
berührt.
Artikel 45g
(1) Das Initiativrecht der Landesbürger umfaßt das
Verlangen auf Erlaß, Änderung oder Aufhebung von
in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes
fallenden Maßnahmen der Verwaltung, soweit es im
Interesse des gesamten Landes oder einzelner
Wahlkreise im Sinne der O.ö. Landtagswahlordnung
1991 liegt.
(2) Verwaltungsakte über konkrete Personalfra
gen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte
Personen betreffen, können nicht Gegenstand eines
Initiativrechts gemäß Abs. 1 sein.
(3) Wird eine Initiative von mindestens 4 v. H. der
für die vorangegangene Wahl zum Landtag
Stimmberechtigten *) unterstützt, ist sie zum Gegen
stand der Beratung und Beschlußfassung der Lan
desregierung zu machen. Gleiches gilt, wenn eine In
itiative mit Bedeutung für einen Wahlkreis von min
destens 10 v. H. der für die vorangegangene Wahl
zum Landtag Stimmberechtigten eines Wahlkrei
ses**) unterstützt wird.
(4) Die Einleitung des Verfahrens ist bei der Lan
desregierung zu beantragen. Die Initiative kann in Form der einfachen Anregung oder als ausgearbeite
te Vorlage gestellt werden; sie muß in jedem Fall be gründet sein. Das Ergebnis der Behandlung in der Landesregierung ist amtlich zu verlautbaren.
(5) Stimmberechtigt sind alle Landesbürger, die
am Stichtag das Wahlrecht zum Landtag besitzen;
*) Das sind zur Zeit (mindestens) 35.898 Personen.
*) Das sind zur Zeit im Wahlkreis "Linz-Umgebung": 21.916 Personen, im Wahlkreis "Innviertel": 13.680 Personen, im Wahlkreis "Hausruckviertel": 21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel":
16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel": 15.849 Personen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 36. Stück,
Nr. 85
Seite 179
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
im Fall des Abs. 3 zweiter Satz sind nur jene Landesbürger stimmberechtigt, die im betreffenden Wahlkreis ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der stattgebenden Entscheidung über den Antrag gemäß Abs. 4 festzusetzen.
(6) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 45h
(1) Volksbefragungen dienen der Erforschung des Willens der Landesbürger über künftige, das Land
betreffende Angelegenheiten aus dem selbständi
gen Wirkungsbereich des Landes.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn
sie vom Landtag, von mindestens 4 v. H. *) der für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimmberech
tigten oder von der Landesregierung verlangt wird.
(3) Verwaltungsakte über konkrete Personalfra
gen, Wahlen oder Entscheidungen, die bestimmte
Personen betreffen, können nicht Gegenstand einer Volksbefragung sein.
(4) Die Durchführung einer Volksbefragung kann
auf einzelne Wahlkreise nach der O.ö. Landtags
wahlordnung 1991 beschränkt werden, wenn die An
gelegenheit ausschließlich im überwiegenden Inter
esse der Bevölkerung dieses Wahlkreises liegt. Die Festlegung der Wahlkreise, die in die Volksbefra
gung miteinbezogen werden, erfolgt durch die Lan
desregierung. Die Landesregierung hat in einem
oder mehreren Wahlkreisen eine Volksbefragung
durchzuführen, wenn es mindestens 10 v. H. **) der
für die vorangegangene Wahl zum Landtag Stimm
berechtigten eines betroffenen Wahlkreises verlangt.
(5) Die Landesregierung ordnet die Volksbefra
gung an. Stimmberechtigt bei einer Volksbefragung
sind alle Landesbürger, die am Stichtag das Wahl
recht zum Landtag besitzen, wenn jedoch die Volks
befragung in einem Teil des Landes durchgeführt
wird, nur jene, die im betroffenen Wahlkreis ihren or
dentlichen Wohnsitz haben. Der Stichtag ist von der Landesregierung anläßlich der Anordnung der Volks
befragung festzusetzen.
(6) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Ge
genstand der Beratung und Beschlußfassung der Landesregierung bzw. des Landtages zu machen,
und zwar je nachdem, welcher Zuständigkeitsbe
reich betroffen ist. Das Ergebnis der Volksbefragung
sowie dessen Behandlung in der Landesregierung
bzw. im Landtag ist in geeigneter Weise zu ver
lautbaren.
(7) Das Nähere ist durch Landesgesetz zu regeln.
Artikel 45i
(1) Jedermann ist berechtigt, an die Organe der
Gesetzgebung und der Verwaltung des Landes
Petitionen gemäß Art. 11 Staatsgrundgesetz 1867, RGBl. Nr. 142, zu richten; es darf ihm daraus kein
Nachteil erwachsen.
(2) Petitionen sind von den Organen in Behand
lung zu nehmen und zu beantworten.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich
über die bei Verwaltungsorganen des Landes einge
langten Petitionen gemäß Abs. 1 zu berichten.
"(4) Der Oberösterreichische Gemeindebund und der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, sind berufen, die Interessen der Gemeinden und Städte zu vertreten."
Artikel II
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt mit 1. Okto ber 1991 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Landesverfassungsgeset zes treten
21.556 Personen, im Wahlkreis "Traunviertel": 16.744 Personen und im Wahlkreis "Mühlviertel": 15.849 Personen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.