Landesgesetz über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (O.ö. Straßengesetz 1991)
LGBL_OB_19910731_84Landesgesetz über die öffentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen (O.ö. Straßengesetz 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 84/1991 35. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 24. Mai 1991 über die öffentlichen Straßen mit
Ausnahme der Bundesstraßen
(O.ö. Straßengesetz 1991)
Der o.ö. Landtag hat beschlossen: 1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines
§1 Geltungsbereich
(1) Dieses Landesgesetz regelt die Verwaltung von öf fentlichen Straßen mit Ausnahme der Bundesstraßen in Oberösterreich.
(2) Bestehen auf Grund einer Vereinbarung oder einer behördlichen Entscheidung besondere, von diesem Lan desgesetz abweichende Verpflichtungen zur Herstellung oder Erhaltung einer öffentlichen Straße oder von Teilen davon, so bleiben diese Verpflichtungen weiter bestehen.
§2 Begriffsbestimmungen
(1)Straßen im Sinne dieses Landesgesetzes sind
Grundflächen, die ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung (Straße, Weg, Platz und dgl.) dem bestimmungsgemäßen Verkehr von Menschen, Fahrzeugen und Tieren dienen
oder dienen sollen.
(2)Bestandteile einer Straße sind
(3) Öffentliche Straßen im Sinne des § 1 Abs. 1 sind Straßen, die dem Gemeingebrauch (§ 6 Abs. 1) durch
Verordnung gemäß § 11 Abs. 1 ausdrücklich gewidmet
sind oder für die das Vorliegen des Gemeingebrauchs
durch Bescheid gemäß § 10 festgestellt ist.
(4) Auflassung einer öffentlichen Straße ist die Entzie hung des Gemeingebrauches wegen mangelnder Ver
kehrsbedeutung durch Verordnung gemäß § 11 Abs. 2.
(5) Bau einer öffentlichen Straße ist der Neubau, die Umlegung oder der Umbau einer öffentlichen Straße.
(6) Neubau einer öffentlichen Straße ist die Herstellung einer bisher noch nicht bestehenden Straße einer be stimmten Straßengattung.
(7) Umlegung einer öffentlichen Straße ist die Ände rung ihrer Linienführung (§ 11 Abs. 1).
(8) Umbau einer öffentlichen Straße ist die Änderung ihrer Anlageverhältnisse; dazu gehören insbesondere Verbreiterungen, Verschmälerungen und Änderungen
der Höhenlage, nicht jedoch reine Erhaltungsmaßnah
men und Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung, durch die die Höhenlage und Breite der Straße geringfügig verän dert werden.
(9) Als Straßenrand gilt der äußere Rand des Straßen grabens, bei aufgedämmten Straßen der Böschungsfuß, bei im Gelände eingeschnittenen Straßen die obere Ein schnittskante, in Ermangelung von Gräben und Böschun gen der äußere Rand des Straßenbankettes; ist auch die ser nicht feststellbar, der äußere Rand der tatsächlich für den Verkehr benützten Fläche.
§3 Behörden
(1)Behörde im Sinne dieses Landesgesetzes, sofern
nicht ausdrücklich anders geregelt, ist:
(2)Bezieht sich der Bau einer Verkehrsfläche des Lan des insoweit auch auf Anschlüsse der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 20), als dadurch nach Abs. 1 sowohl
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die Landesregierung als auch die Bezirksverwaltungsbehörde als Enteignungsbehörden tätig werden müßten, so ist die Landesregierung für die Durchführung der Enteignungsverfahren allein zuständig.
§4 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die nach diesem Gesetz der Gemeinde oder bestimmten Gemeindeorganen zukommenden Aufgaben sowie die nach diesem Gesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu besorgen. Die Aufgaben der Gemeinde gemäß § 11 Abs. 4 und 5 hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes sind jedoch - mit Ausnahme der Abgabe der Stellungnahme des Gemeinderates - im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§5 Öffentliches Gut
(1)Die öffentlichen Straßen sind als öffentliches Gut von jener Gebietskörperschaft, die gemäß § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung berufen ist, in ihr Eigentum zu über nehmen. Ist die Übernahme in das Eigentum ausnahms
weise, wie etwa bei Brücken oder Tunnels, nicht zweck mäßig, so ist durch die Einverleibung der erforderlichen Dienstbarkeiten der Gemeingebrauch sicherzustellen.
(2)Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles als öffentliche Straße im Sinne dieses Landesgesetzes.
§6
Benützung von öffentlichen Straßen (Gemeingebrauch)
(1) Öffentliche Straßen können von jedermann bestim mungsgemäß unter den gleichen Bedingungen für Ver
kehrszwecke benützt werden (Gemeingebrauch).
(2) Die Benützung einer öffentlichen Straße darf von niemandem eigenmächtig gehindert werden. Im Falle
einer Hinderung hat die Behörde (§ 3) zu deren Beseiti gung notwendige Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen.
Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde ohne weiteres Verfahren diese Maßnahmen auf Gefahr und Kosten des Verursachers der Hinderung verfügen und sofort durch die Straßenverwaltung durchführen lassen.
§7 Sondernutzung
(1)Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende
Benützung der öffentlichen Straßen durch Einrichtungen auf, unter oder über der Straße bedarf - unbeschadet der in anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen - der Zustimmung der Straßenverwal
tung. Die Zustimmung bleibt nach Maßgabe des Abs. 2 auch bei Einreihung der Straße in eine andere Straßen gattung (§ 11 Abs. 3) aufrecht.
(2)Um die Zustimmung zur Sondernutzung ist die Stra ßenverwaltung schriftlich zu ersuchen. Die Zustimmung darf dem Besitzer der Einrichtung nicht verweigert wer den, wenn Schäden an der Straße, sonstige Beeinträchti gungen des Gemeingebrauches oder die Behinderung
künftiger Straßenbauvorhaben nicht zu erwarten sind. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig. Ein Wechsel in der Verfügungsmacht an der Einrichtung ist der Straßenverwaltung anzuzeigen.
(3) Die Zustimmung darf von der Straßenverwaltung
nur widerrufen werden, wenn wegen allfälliger Schäden an der Straße, wegen sonstiger Beeinträchtigungen des Gemeingebrauches oder der Durchführung eines Stra ßenbauvorhabens eine Änderung oder die gänzliche Ent fernung der Einrichtung notwendig wird. Die Kosten der Änderung oder Entfernung sind vom Besitzer der Einrich tung zu tragen.
(4) Für Einrichtungen, die im öffentlichen Interesse lie gen, wie z.B. Gas-, Strom-, Kanal- und Wasserleitungen, darf die Widerrufsmöglichkeit des Abs. 3 ausgeschlossen werden. Überdies dürfen von Abs. 3 abweichende Verein barungen hinsichtlich der Kosten der Änderung oder Ent fernung solcher Einrichtungen getroffen werden.
§8
Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)
(1)Verkehrsflächen des Landes sind:
(2)Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
(3)Öffentliche Straßen, deren Straßengattung nicht ausdrücklich bestimmt ist, gelten bis zu ihrer Einreihung (§ 11 Abs. 1) als Ortschaftswege gemäß Abs. 2 Z. 2.
§9 Straßenverzeichnisse
(1) Das Land hat ein Verzeichnis der Verkehrsflächen des Landes zu führen. Jede Gemeinde hat ein Verzeich nis ihrer Verkehrsflächen zu führen.
(2) Die Verzeichnisse sind öffentlich. Es steht jeder mann frei, in die Verzeichnisse einzusehen, davon an Ort
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und Stelle Abschriften selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf seine Kosten Kopien anfertigen zu lassen.
(3) In die Verzeichnisse sind die Verkehrsflächen - gesondert nach Straßengattungen fortlaufend numeriert - mit ihrem Verlauf (Änderungen des Verlaufes) einzutragen; die Verzeichnisse sind mit Straßenkarten zu versehen. Die Landesregierung hat durch Verordnung Inhalt und Form der Verzeichnisse näher zu regeln. - § 10 Feststellung des Gemeingebrauchs
(1)Werden Grundstücke oder Grundstücksteile seit
mindestens 30 Jahren unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen im Gemeinge
brauch für Verkehrszwecke benützt, ohne daß hiefür eine ausdrückliche Widmung vorliegt, so hat die Behörde über Antrag des Grundeigentümers oder von Amts wegen
durch Bescheid das Vorliegen des Gemeingebrauchs
festzustellen. Ein amtswegiges Verfahren ist jedenfalls einzuleiten, wenn dies von mehr als zwei Verkehrsinter essenten verlangt wird.
(2)Der Feststellung hat eine mit einem Augenschein an Ort und Stelle zu verbindende mündliche Verhandlung vorauszugehen; diese Verhandlung ist öffentlich zugäng lich. Zur Verhandlung sind die betroffenen Grundeigentü mer und dinglich Berechtigten als Parteien zu laden. Jene der Behörde bekannten Personen, die an der Fest stellung des Gemeingebrauchs ein berechtigtes Interes se besitzen, sind davon in geeigneter Weise zu ver
ständigen.
(3)Der Bescheid hat die Grundstücke oder Grund
stücksteile, die im Gemeingebrauch benützt werden, ge nau zu bezeichnen. Mit der rechtskräftigen Feststellung des Gemeingebrauchs ist die Straße öffentlich und gilt als Verkehrsfläche der Gemeinde.
Planung, Bau und Erhaltung von Straßen
§11
Widmung, Einreihung und Auflassung von öffentlichen Straßen
(1) Die Widmung einer Straße für den Gemeingebrauch und ihre Einreihung in eine bestimmte Straßengattung hat unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 13 Abs. 1 und 2 sowie des Umweltberichtes gemäß § 13 Abs. 3 bei Verkehrsflächen des Landes durch Verord
nung der Landesregierung, bei Verkehrsflächen der Ge
meinde durch Verordnung des Gemeinderates zu erfol
gen. In einer solchen Verordnung ist der Verlauf der Stra ße in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
(2) Die Auflassung einer öffentlichen Straße hat bei Ver kehrsflächen des Landes durch Verordnung der Landes regierung, bei Verkehrsflächen der Gemeinde durch Ver ordnung des Gemeinderates dann zu erfolgen, wenn die öffentliche Straße wegen mangelnder Verkehrsbedeu
tung für den Gemeingebrauch entbehrlich geworden ist; der Erlassung der Verordnung hat die straßenrechtliche Bewilligung (§§ 31 und 32) voranzugehen.
(3) Die Einreihung einer öffentlichen Straße in eine an dere Straßengattung (Umreihung) darf nur erfolgen, wenn gleichzeitig ihre bisherige Einreihung aufgehoben wird.
(4) Vor Erlassung einer Verordnung nach den Abs. 1
und 2 sind Planunterlagen, in der Regel im Maßstab
1 : 1000, durch vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zur öffentlichen Einsicht aufzule gen (Planauflage); handelt es sich um eine Verordnung nach Abs. 1, so ist den Planunterlagen der Umweltbericht gemäß § 13 Abs. 3 anzuschließen. Rechtzeitig vor Beginn dieser Frist ist auf die Planauflage bei Verkehrsflächen des Landes jedenfalls durch eine einmalige Veröffentli chung in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch An
schlag an der Amtstafel der berührten Gemeinden hinzu weisen; bei Verkehrsflächen der Gemeinde ist auf die Planauflage jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel und, wenn die Gemeinde regelmäßig ein amtliches Mittei lungsblatt herausgibt, auch in diesem hinzuweisen. Über dies sind von der beabsichtigten Planauflage die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümer nachweislich von der Gemeinde und die übrige Gemein debevölkerung in geeigneter Weise von der Straßenver waltung zu verständigen. Die Gemeinde hat hiezu der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der Gemeindebürger zur Verfügung zu stellen.
(5) Während der Planauflage kann jedermann, der be
rechtigte Interessen glaubhaft macht, schriftliche Ein
wendungen und Anregungen beim Gemeindeamt ein
bringen. Bei Verkehrsflächen des Landes sind der Lan
desregierung die eingebrachten Einwendungen und
Anregungen nach Ablauf der Planauflage mit einer Stel
lungnahme des Gemeinderates zum Vorhaben, bei Ver
kehrsflächen der Gemeinde dem Gemeinderat vor
zulegen.
(6) Die Planauflage gemäß Abs. 4 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßen gattung umgereiht wird.
§12 Straßenverwaltung
(1) Die Straßenverwaltung umfaßt die Herstellung (die Planung und den Bau) und die Erhaltung (die Gesamtheit der auf die Gewährleistung des Gemeingebrauches aus gerichteten Tätigkeiten) der Verkehrsflächen.
(2) Die Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes (§ 8 Abs. 1) obliegt dem Land; die Straßenverwal tung der Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2)
obliegt der Gemeinde. Die mit diesen Aufgaben befaßten Organe des Landes bzw. der Gemeinde erhalten die Be zeichnung "Straßenverwaltung".
(3) Das Land bzw. die Gemeinde haben, sofern dieses
Landesgesetz nicht anderes bestimmt, die Kosten für die
Herstellung und Erhaltung ihrer Verkehrsflächen zu
tragen.
(4) Die Herstellung und die Erhaltung der öffentlichen
Straßen haben zur Vermeidung von Fehlentwicklungen
und unwirtschaftlichen Aufwertdungen im größtmögli
chen Einvernehmen zwischen den beteiligten Straßen
verwaltungen zu erfolgen.
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§ 13
Grundsätze für die Herstellung und die Erhaltung; Umweltbericht
(1)Bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung
von öffentlichen Straßen ist - im Sinne des Art. 7a L-VG
1971 - insbesondere Bedacht zu nehmen auf
langfristiger Lebensgrundlagen,
bildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers,
Nachbarn durch den zu erwartenden Verkehr auf der
Straße,
Verkehrs,
die Erhaltung von Kunst- und Naturdenkmälern sowie
die Erhaltung von wertvollen Stadt- und Ortsbildern.
Im Hinblick auf die Sicherheit der öffentlichen Straßen ist vorzusorgen, daß öffentliche Straßen nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahr-rechtlichen Vorschriften von den Straßenbenützern unter Berücksichtigung der durch Witterungsverhältnisse oder Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benutzbar sind.
(2) Die Straßenverwaltung hat bei der Planung, beim Bau und bei der Erhaltung öffentlicher Straßen - soweit erforderlich - die Schutzgüter des Abs. 1 gegeneinander abzuwägen und dabei eine Lösung anzustreben, die weitestgehend im Interesse aller dieser Schutzgüter gelegen ist. Dabei ist auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauaus führung Bedacht zu nehmen.
(3) Die voraussichtlichen Auswirkungen des Baus einer öffentlichen Straße (§ 2 Abs. 5) auf die Schutzgüter des Abs. 1 sind von der Straßenverwaltung in einem schriftli chen Bericht darzulegen (Umweltbericht). Der Bericht ist der O.ö. Umweltanwaltschaft zur Stellungnahme zu über mitteln; sie kann innerhalb von acht Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei ihr, eine Stellung nahme abgeben.
(4) Die Landesregierung kann in Durchführung der Grundsätze der Abs. 1 und 2 durch Verordnung Regelun gen über die Planung, den Bau und die Erhaltung be
stimmter Straßengattungen, insbesondere solche bau
technischer Art, erlassen und auch ÖNORMEN für ver
bindlich erklären.
(5) Ist mit der Umreihung einer öffentlichen Straße in eine andere Straßengattung ihre Übergabe an eine andere Straßenverwaltung verbunden, so hat die Über gabe kostenlos zu erfolgen. Das Land hat die öffentliche Straße in einem ihrer künftigen Benützung entsprechen den guten Zustand, die Gemeinde hat die öffentliche Straße in einem ihrer bisherigen Benützung entsprechen den guten Zustand zu übergeben.
(6) Als öffentliche Straße aufgelassene Grundstücke sind den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke
zum Erwerb anzubieten, sofern sie nicht für andere im öf fentlichen Interesse gelegene Vorhaben benötigt werden. Die Grundstücke sind von der Straßenverwaltung zu re kultivieren und dabei hinsichtlich ihrer Kulturgattung in einen den angrenzenden Grundstücken ähnlichen Zu
stand zu versetzen, sofern nicht von den Erwerbern dar
auf verzichtet wird.
§ 14 Schutz der Nachbarn
(1) Bei der Planung und beim Bau von öffentlichen
Straßen ist vorzusorgen, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den auf diesen Straßen zu erwartenden Verkehr soweit herabgesetzt werden, als dies mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg wirtschaftlich ver tretbaren Aufwand möglich ist. Dies gilt nicht, wenn die Beeinträchtigung wegen der Art der Nutzung des der Straße benachbarten Geländes zumutbar ist.
(2) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen im Sinne
des Abs. 1 kann auch dadurch erfolgen, daß auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers von der Straßen Verwaltung geeignete Vorkehrungen (Baumaß
nahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern
und dergleichen) selbst getroffen oder veranlaßt werden, sofern die Erhaltung und die allfällige Wiederherstellung der Vorkehrungen durch den Eigentümer oder einen Drit ten sichergestellt sind.
(3) Durch Abs. 1 werden für die Anrainer (§ 31 Abs. 3 Z. 3), nicht jedoch für sonstige Nachbarn subjektive Rechte begründet; durch Abs. 2 werden subjektive Rech te nicht begründet.
(4) Die Abs. 1 und 2 sind auch auf bestehende öffent liche Straßen anzuwenden; subjektive Rechte auf Durch führung dieser Maßnahmen bestehen nicht.
(5) Die beim Bau einer öffentlichen Straße von Grund stücken der Straßenverwaltung ausgehenden Einwirkun gen können von den Nachbarn nicht untersagt werden. Wird durch solche Einwirkungen die ortsübliche Benüt zung eines benachbarten Grundstückes wesentlich be einträchtigt, so hat der Nachbar Anspruch auf Schaden ersatz gegen die Straßen Verwaltung nur dann, wenn Or gane der Straßenverwaltung an dieser Beeinträchtigung ein Verschulden trifft. Anspruch auf Schadenersatz be steht aber jedenfalls bei Sachschäden an Bauwerken und bei nicht bloß vorübergehender oder unerheblicher Be einträchtigung einer rechtmäßigen Nutzung von Quell oder Grundwasser.
§15
Wiederherstellung unterbrochener Verkehrsbeziehungen
(1) Werden durch den Bau einer öffentlichen Straße be stehende andere Straßen oder Zu- und Abfahrten zu ein zelnen Grundstücken unterbrochen oder sonst unbenutz bar, so hat die verursachende Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechter haltung der Verkehrsbeziehung zu veranlassen.
(2) Wird durch Straßenbaumaßnahmen oder durch son
stige Umstände der Durchzugsverkehr auf einer öffentli chen Straße unterbrochen, so hat die Straßenverwaltung auf ihre Kosten die erforderlichen baulichen Vorkehrun gen zur Ermöglichung einer Verkehrsumleitung zu treffen oder der Straßenverwaltung bzw. den sonstigen Grundei gentümern, auf deren Straße bzw. Grundflächen der Ver kehr umgeleitet wird, die durch die erhöhte Benützung entstandenen Schäden abzugelten.
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§ 16
Mehrkosten beim Bau und bei der Erhaltung von Straßen
(1) Soll eine öffentliche Straße wegen besonderer Ver kehrsinteressen oder wegen der besonderen Art der Be nützung durch einen Verkehrsinteressenten in einer kost spieligeren Weise gebaut oder umgebaut werden, als
dies mit Rücksicht auf den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr notwendig wäre, so hat der Verkehrsin teressent die Mehrkosten zu tragen; handelt es sich um mehrere Verkehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen. § 14 bleibt unberührt.
(2) Wird eine öffentliche Straße dauernd oder vorüber gehend wegen eines besonderen Verkehrsinteresses
über den auf dieser Straße ansonsten üblichen Verkehr hinaus für Verkehrszwecke benützt, so hat der Verkehrs interessent die dadurch entstehenden Mehrkosten der Erhaltung zu tragen; handelt es sich um mehrere Ver kehrsinteressenten, so sind die Mehrkosten anteilsmäßig aufzuteilen.
(3) Kommt zwischen Straßenverwaltung und den Ver kehrsinteressenten ein Übereinkommen über die Mehr
kosten nicht zustande, so hat über die Verpflichtung zur Kostentragung, die Höhe und Fälligkeit die Behörde zu entscheiden; § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzu
wenden.
§17 Winterdienst
(1)Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf
den öffentlichen Straßen obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. In Besorgung dieser Aufgabe ist die Gemeinde auch zur Straßenverwaltung der Ver kehrsflächen des Landes berufen. Das Land kann den Winterdienst auf Verkehrsflächen des Landes teilweise oder zur Gänze selbst besorgen; das Land bleibt dabei im Sinne des § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung seiner Ver kehrsflächen berufen.
(2) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemein den (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.
(3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wander
wegen, die lediglich der Erschließung von Erholungsräu men für Wanderer dienen, sowie auf sonstigen Verkehrs flächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutung
dann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweit an ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienst entfallen. Auf den Entfall ist jedoch von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerk sam zu machen.
(4) Die Kosten des Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen sind grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen. Zu den Kosten des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes leistet das Land nach Maßgabe der im Voran schlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Ver waltungsjahr vorgesehenen Mittel Beiträge, deren Ge währung nach einem verbindlichen Regulativ zu erfolgen hat; dabei sind insbesondere die Länge des Landes- und Bezirksstraßennetzes in der Gemeinde, die Höhenlage und die Finanzsituation der Gemeinde zu berück sichtigen.
Schutz der Straßen
§ 18 Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen
(1) Soweit nicht bereits im Bebauungsplan der Abstand von Bauten (§ 41 Abs. 2 lit. a O.ö. Bauordnung) zu öffent lichen Straßen festgelegt ist, dürfen Bauten an öffentli chen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, unbeschadet baurechtlicher Vorschriften nicht näher als zwei Meter zum Straßenrand, gerechnet vom am weitesten vorspringenden Bauteil, errichtet wer den; eine Unterschreitung dieses Abstandes ist mit Zu stimmung der Straßenverwaltung ausnahmsweise zuläs
sig, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Stra ße nicht beeinträchtigt wird. Innerhalb eines Bereiches von zwei bis acht Metern neben dem Straßenrand dürfen Bauten nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung er
richtet werden. Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ent scheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Partei stellung zukommt.
(2) Sonstige Anlagen an öffentlichen Straßen, ausge nommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, von de nen Beeinträchtigungen der Benützbarkeit der öffentli chen Straße ausgehen können, wie z. B. lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, dürfen innerhalb eines Bereiches von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Wird diese Zu stimmung nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässig keit die Behörde mit Bescheid, wobei in diesem Verfah ren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Bauten und Anlagen an sol chen öffentlichen Straßen, deren Bau nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Straßen rechtlich bewilligt wird, erst ab Eintritt der Rechtskraft des straßenrechtlichen Bewilli gungsbescheides.
(4) Die Beseitigung von entgegen der Vorschrift des Abs. 1 oder 2 errichteten Bauten oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(5) Der Bestand von Bauten und Anlagen, die nach frü heren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig er richtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmun gen nicht berührt., §19 Bäume und benachbarte Waldungen
(1) Einzelne Bäume, Baumreihen und Sträucher dürfen neben öffentlichen Straßen mit Ausnahme von Verkehrsflächen nach § 8 Abs. 2 Z. 4 im Ortsgebiet (§ 2 Abs. 1 Z. 15 Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 423/1990) nur in einem Abstand von einem Meter, außerhalb des Ortsgebietes nur in einem Abstand von drei Metern zum Straßenrand gepflanzt werden. Die Behörde kann mit Bescheid über Antrag der Straßenverwaltung dem Eigentümer die Beseitigung von entgegen dieser Vorschrift vorgenommenen Neupflanzungen auftragen.
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(2) Wenn dies für die Benützbarkeit der Straße erforderlich ist, kann die Behörde über Antrag der Straßenverwaltung anordnen, daß der an eine Verkehrsfläche des Landes angrenzende Wald bis zu einer Breite von vier Metern, gemessen vom Straßenrand, gegen angemessene Entschädigung - unbeschadet der nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiefür erforderlichen Bewilligungen - zu Schlägern, auszulichten oder nach einer bestimmten Betriebsweise zu bewirtschaften ist. § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.
§20 Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten
(1)Anschlüsse von Verkehrsflächen der Gemeinde und von nichtöffentlichen Straßen einschließlich Grundstücks zufahrten an Verkehrsflächen des Landes dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung des Landes herge
stellt werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn durch die Anschlüsse für die Benützbarkeit der Straße keine Be einträchtigungen zu erwarten sind. Die Zustimmung darf für nichtöffentliche Straßen (einschließlich Grundstücks zufahrten) auch befristet oder auf jederzeitigen Widerruf erteilt werden, wenn ein sonstiger, zumutbarer Anschluß zum öffentlichen Wegenetz gewährleistet ist.
(2)Hinsichtlich des Anschlusses von nichtöffent
lichen Straßen einschließlich Grundstückszufahrten
an Verkehrsflächen der Gemeinde gilt Abs. 1 sinnge
mäß.
(3) Wird die Zustimmung nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht erteilt, so entscheidet über die Zulässigkeit des Anschlus ses die Behörde mit Bescheid. In diesem Verfahren
kommt der Straßenverwaltung, an deren Verkehrsfläche angeschlossen werden soll, Parteistellung zu. Die Besei tigung entgegen dieser Vorschriften vorgenommener An schlüsse ist dem Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke bzw. der Gemeinde, die an eine Verkehrs fläche des Landes angeschlossen hat, über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzu tragen.
(4) Die Kosten des Baues, der Erhaltung und allfälliger Änderungen von Anschlüssen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind von der Gemeinde, die an eine Verkehrsfläche des Landes angeschlossen hat, bzw. vom Grundeigentümer
der angeschlossenen Grundstücke zu tragen; § 15 Abs. 1
bleibt unberührt.
§21 Sonstige Anrainerverpflichtungen
(1) Die Wasserableitung, insbesondere von Abwässern oder Brunnenüberwässern oder von Drainagewässern,
auf eine öffentliche Straße ist verboten; § 7 bleibt unbe rührt. Die Behörde hat auf Antrag der Straßenverwaltung die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhal ten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Verursa chers mit Bescheid anzuordnen.
(2) Das Einackern der Straßengräben ist verboten. Die an einer öffentlichen Straße liegenden Äcker dürfen in nerhalb einer Entfernung von vier Metern vom Straßen rand nur gleichlaufend zur Straße gepflügt oder geeggt werden, sofern nicht wegen der örtlichen Verhältnisse im Winkel zur Straße gepflügt oder geeggt werden muß. Zwischen Straßenrand und Bruchfeld hat ein ein Meter breiter Streifen (Tretacker) freizubleiben.
(3) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Ab stand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße lie gen, sind verpflichtet, den freien/nicht gesammelten Ab fluß des Wassers von der Straße und die Ablagerung des im Zuge der Schneeräumung von der Straße entlang ihrer Grundstücke entfernten Schneeräumgutes auf ihrem Grund ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(4) Die Eigentümer von Grundstücken, die in einem Ab stand bis zu 50 Meter neben einer öffentlichen Straße lie gen, sind verpflichtet, das Aufstellen von Schneezäunen und andere, der Hintanhaltung von Schneeverwehungen, Lawinen, Steinschlägen und dergleichen dienliche, jah reszeitlich bedingte Vorkehrungen ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Als Folge derartiger Vorkeh rungen entstehende Schäden an den Grundstücken sind zu vergüten.
Besondere Bestimmungen für einzelne Straßengattungen
1.Abschnitt
Landesstraßen; Bezirksstraßen
§22
(1) Die Kosten des Erwerbes des für den Bau von Lan desstraßen (§ 8 Abs. 1 Z. 1) oder Bezirksstraßen (§ 8 Abs. 1 Z. 2) notwendigen Grundes einschließlich der hie für erforderlichen Nebenkosten sind dem Land von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, anteilsmä ßig zur Hälfte zu ersetzen.
(2) Mehrkosten, die über Verlangen einer Gemeinde
durch die besondere Bauausführung einer Landesstraße oder einer Bezirksstraße (wie z.B. Breite der Fahrbahn, Fahrbahnbelag, Fußgängerüber- oder -Unterführung, Gehsteige, Radfahrstreifen) entstehen, sind dem Land von der Gemeinde zu ersetzen.
(3) Anlagen zur Straßenbeleuchtung auf Landesstraßen oder Bezirksstraßen sind von den Gemeinden, in deren Gebiet die Straße liegt, zu errichten, zu erhalten und zu betreuen.
(4) In begründeten Einzelfällen kann das Land die von den Gemeinden gemäß den Abs. 1 bis 3 zu tragenden Ko sten teilweise oder zur Gänze übernehmen.
2.Abschnitt
Gemeindestraßen; Ortschaftswege
§23
(1) Zu den Kosten der Herstellung und der Erhaltung von Gemeindestraßen oder Ortschaftswegen kann ein
besonderer Landesbeitrag bewilligt werden. Dieser Bei trag kann auch in Form von Personal- oder Sachleistun gen, wie Beistellung von Arbeitskräften, Baumaterial und Maschinen, geleistet werden.
(2) Die Zuerkennung des Beitrages gemäß Abs. 1 kann an Bedingungen und Auflagen hinsichtlich der Ausfüh rung des Straßenbaues geknüpft werden; insbesondere kann sich das Land ausbedingen, daß alle oder bestimm te Herstellungs- und Erhaltungstätigkeiten unter der Lei tung oder Aufsicht der Straßen Verwaltung des Landes vorzunehmen sind und daß die Endabrechnung der Bau
kosten dem Land zur Prüfung vorzulegen ist.
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§24 Herstellung
(1) Güterwege sind von der Gemeinde über Verlangen
einer Interessentengemeinschaft herzustellen. Die Ko sten der Herstellung hat die Interessentengemeinschaft zu tragen. Der Verordnung des Gemeinderates, mit der der Güterweg dem Gemeingebrauch gewidmet wird, ist
der Trassenvorschlag der Interessentengemeinschaft (§ 25 Abs. 3 und 4) zu Grunde zu legen, soweit nicht im Hinblick auf § 11 Abänderungen erforderlich sind.
(2) Die Gemeinden, durch deren Gebiet der Güterweg
führt, haben dem öffentlichen Verkehrsinteresse inner halb ihrer Gemeinde entsprechende Anteile der Herstel lungskosten selbst zu tragen. Die Höhe dieser Kostenbe teiligung ist mit Beschluß des Gemeinderates in Prozen ten der Herstellungskosten festzulegen. Er hat bei Güter wegen, die ganzjährig bewohnte Gebäude erschließen, mindestens 20 v. H., ansonsten jedoch mindestens 10 v. H. der Herstellungskosten zu betragen.
(3) § 23 ist sinngemäß anzuwenden.
§25 Bildung der Interessentengemeinschaft
(1)Die Interessentengemeinschaft besteht aus Interes senten (Abs. 2); sie ist Körperschaft öffentlichen Rechts. Die Interessentengemeinschaft wird gebildet
(2)Interessenten eines Güterweges sind
(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Interessen tengemeinschaft hat eine Satzung und einen Trassenvor schlag für den Güterweg zu enthalten und bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Genehmigung der Behörde. Diese ist zu erteilen, wenn die Satzung dem § 27 Abs. 1 entspricht, auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält und der Trassenvorschlag offen sichtlich den Grundsätzen des § 13 nicht widerspricht. Der Trassenvorschlag hat den Verlauf des Güterweges in seinen Grundzügen (Linienführung) zu beschreiben.
(4) Der Antrag eines Interessenten auf Bildung einer In teressentengemeinschaft durch Bescheid der Behörde
hat einen Trassenvorschlag, den Entwurf einer Satzung und ein Verzeichnis aller durch den vorgesehenen Güter weg gemäß Abs. 2 in Betracht kommenden Interessenten zu enthalten und ist von mindestens der Hälfte der Inter essenten zu unterfertigen.
(5) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages nach Abs. 4 die Interessentengemeinschaft durch Bescheid zu bilden, wenn
(6)Der Bescheid gemäß Abs. 5 hat schriftlich zu erge hen und die von den einzelnen Interessenten zu tragen den Beitragsanteile festzusetzen. Mit diesem Bescheid gilt die Satzung als genehmigt.
(7)Mit Rechtskraft des Genehmigungsbescheides
nach Abs. 3 bzw. des Bescheides nach Abs. 6 erlangt die Interessentengemeinschaft Rechtspersönlichkeit. Sie bzw. ihre Mitglieder haften nach Maßgabe der Satzung.
§26 Organe der Interessentengemeinschaft
(1)Die Organe der Interessentengemeinschaft sind
(2) Die Mitgliederversammlung ist erstmals von der Be hörde innerhalb von zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides nach § 25 Abs. 3 bzw. Abs. 6 einzuberufen. Nach ihrem ersten Zusammentritt ist sie vom Obmann je nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einzuberu fen. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Obmann, den Obmann-Stellvertreter und den Kassen
führer.
(3) Der Mitgliederversammlung obliegt die Beschluß
fassung
(4) Der Obmann, im Falle seiner Verhinderung der Ob mann-Stellvertreter, vertritt die Interessentengemein schaft nach außen, in Angelegenheiten, in denen die Be schlußfassung der Mitgliederversammlung obliegt, je doch nur im Rahmen der entsprechenden Beschlüsse.
Bei der Führung der laufenden Geschäfte wird der Ob mann (Obmann-Stellvertreter) vom Kassenführer unter stützt. Urkunden sind vom Obmann gemeinsam mit dem Kassenführer zu fertigen.
(5) Für die Wahl des Obmannes, des Obmann-Stellver
treters und des Kassenführers sowie für sonstige Be schlüsse der Mitgliederversammlung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen sowie die Zustim
mung von mehr als einem Drittel der anwesenden Mitglie der erforderlich. Jedes Mitglied hat so viele Stimmen, wie es seinem Beitragsanteil gemäß § 27 Abs. 3 entspricht.
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(6) Die näheren Regelungen über die Organisation und die Geschäftsführung der Interessentengemeinschaft sind in der Satzung (§ 27) festzulegen.
§27 Satzung; Beitragsanteil
(1)Die Satzung einer Interessentengemeinschaft hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Eine Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Rechts wirksamkeit der Genehmigung der Behörde. Sie ist zu er teilen, wenn die vorgesehene Änderung diesem Gesetz nicht widerspricht und auch sonst keine gesetzwidrigen Bestimmungen enthält.
(3) Die Höhe des von einem Interessenten zu tragen
den Beitragsanteiles an den Herstellungskosten ist bei den Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z. 1 nach dem Aus maß und der Nutzung der aufgeschlossenen Betriebe
bzw. Grundstücke, bei Interessenten gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 nach dem Ausmaß und der Art des besonderen ver kehrsmäßigen Vorteiles zu bemessen. Dieser Beitragsan teil ist in der Satzung bzw. im Bescheid nach § 25 Abs. 6 in Prozenten der von der Interessentengemein
schaft aufzubringenden Kosten festzusetzen.
§28 Rechte und Pflichten der Gemeinde
(1) Die Gemeinde darf von der Interessentengemein
schaft jeweils nur jene Leistungen einfordern, die dem tatsächlichen Baufortschritt des Güterweges entspre chen. Die Gemeinde hat den Obmann der Interessenten gemeinschaft auf sein Verlangen unmittelbaren Akten der Bauaufsicht zuzuziehen sowie Einsicht in Planunter lagen, Rechnungsbelege und sonstige das Straßenbau
vorhaben betreffende Schriftstücke zu gewähren.
(2) Erfüllt die Interessentengemeinschaft ihre Verpflich tungen nicht oder nicht rechtzeitig, so ist die Erfüllung dieser Verpflichtungen von der Behörde mit Bescheid aufzutragen. Sind auch trotz Anwendung von Voll streckungsmaßnahmen die Verpflichtungen der Interes sentengemeinschaft nicht oder nicht im vollen Umfang einzutreiben, so dürfen die entsprechenden Leistungen unmittelbar den einzelnen Mitgliedern der Interessenten gemeinschaft nach Maßgabe der Höhe des jeweiligen Beitragsanteiles mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(3) Spätestens innerhalb von einem Jahr nach Abschluß des Güterwegbaus ist von der Gemeinde die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. Die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unter- : lagen vier Wochen beim Gemeindeamt zur Einsichtnahme durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft aufzulegen. Von der Auflage zur Einsichtnahme sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen.
§29
Umbildung und Auflösung der Interessentengemeinschaft
(1) Haben sich die für die Bildung der Interessentenge meinschaft maßgebenden Umstände, insbesondere der Kreis der Interessenten, geändert, so ist die Interessen tengemeinschaft über Antrag eines Interessenten oder der Interessentengemeinschaft in sinngemäßer Anwen
dung des § 25 Abs. 4 bis 6 umzubilden. Interessenten gemeinschaften gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 können auch in sinngemäßer Anwendung des § 25 Abs. 3 durch Ände
rung der Vereinbarung umgebildet werden.
(2) Ist die Herstellung des Güterweges abgeschlossen, so gilt die Interessentengemeinschaft als aufgelöst, wenn sämtliche Verpflichtungen erfüllt sind. Hierüber ist von der Behörde ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
(1) Für den Bau (§ 2 Abs. 5) sowie für die beabsichtigte Auflassung (§ 2 Abs. 4) einer öffentlichen Straße, mit Aus nahme von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z. 4, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich.
(2) Die Bewilligung ist von der Straßenverwaltung bei
der Behörde zu beantragen. Dem Antrag sind die zur
Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen
Pläne und Behelfe sowie ein Verzeichnis der dem Verfah
ren gemäß Abs. 3 beizuziehenden Parteien anzu
schließen.
(3) Parteien sind:
der Antragsteller,
die Eigentümer der betroffenen Grundstücke sowie
jene Personen, denen an einem solchen Grundstück
ein dingliches Recht zum Gebrauch oder zur Nutzung
zusteht,
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(4)Vor der Erteilung der Bewilligung ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen, zu der mindestens zwei Wo chen vorher zu laden ist. Die für die Beurteilung des Stra ßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (min destens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 :1000) sind ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung in der Gemeinde, in der das Vorha ben ausgeführt werden soll, zur öffentlichen Einsichtnah me aufzulegen; auf die Möglichkeit zur öffentlichen Ein sichtnahme ist jedenfalls durch Anschlag an der Amtsta fel hinzuweisen. Die Planauflage kann bei der Auflassung von öffentlichen Straßen entfallen.
(5)Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
kann entfallen, wenn der Behörde die schriftliche Zustim mung der Parteien zum Straßenbauvorhaben bzw. zur Auflassung der öffentlichen Straße gleichzeitig mit dem Antrag vorgelegt wird.
§32 Bewilligung
(1) Die Behörde hat über den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.
(2) Die beantragte Bewilligung ist unter Berücksichti gung des Umweltberichtes (§ 13 Abs. 3) zu erteilen, wenn die zu bauende Straße, erforderlichenfalls unter Vor schreibung von Bedingungen und Auflagen für das Stra ßenbauvorhaben selbst, für die Ausführung des Bauvor habens bzw. für die Auflassung der öffentlichen Straße, den Grundsätzen des § 13 Abs. 1 und 2 entspricht und der Bewilligung auch sonst keine Bestimmung dieses Landesgesetzes entgegensteht; handelt es sich um einen Neubau oder um eine Umlegung einer öffentlichen Straße, so darf die Bewilligung nur dann erteilt werden, wenn sie der gemäß § 11 erlassenen Verordnung nicht widerspricht.
(3) Die Bewilligung nach Abs. 2 erlischt für jedes Stra ßenbauvorhaben mit Ablauf von drei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides, wenn nicht innerhalb dieser Frist mit der Bauausführung begonnen wurde. Wird mit der Bauausführung innerhalb der dreijährigen Frist begonnen, so erlischt die Bewilli gung, wenn das Straßenbauvorhaben nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Bauausführung fertiggestellt wurde. Die fünfjährige Fertigstellungsfrist kann über be gründetes Ansuchen der Straßenverwaltung auf weitere drei Jahre verlängert werden.
(4) Nach Erteilung der Bewilligung hat die Behörde an dere oder zusätzliche Bedingungen oder Auflagen vorzu schreiben, soweit dies zur Verhinderung oder Beseiti gung einer Gefährdung des Lebens oder der körperlichen Sicherheit von Menschen erforderlich ist.
(5) Die von der Ausführung des Bauvorhabens tatsächlich Betroffenen sind durch die Straßenverwaltung über den Bau, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Bauarbeiten mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Die Gemeinde hat der Straßenverwaltung auf Verlangen Namen und Anschrift der vom Bauvorhaben tatsächlich Betroffenen zur Verfügung zu stellen.
Verpflichtungen und Zwangsrechte
§33
Straßenplanungsgebiet für Verkehrsflächen des Landes
(1) Zur Sicherung des Neubaues, der Umlegung und
des Umbaues von Verkehrsflächen des Landes kann die Behörde bestimmte Grundflächen, die für den Straßen bau in Betracht kommen, durch Verordnung als Straßen planungsgebiet erklären. Bei Erlassung einer solchen Verordnung sind festgelegte Planungen des Bundes zu berücksichtigen; die Verordnung darf nur erlassen wer den, wenn nach dem Stande der Planungs- und Bauvor bereitungsarbeiten die Einreihung als Landes- oder Be zirksstraße gemäß § 11 Abs. 1 in absehbarer Zeit zu er warten ist und befürchtet werden muß, daß durch bauli che Veränderungen auf diesen Grundflächen der geplan te Straßenbau erheblich erschwert oder wesentlich verteuert wird. Vor Erlassung der Verordnung sind die be rührten Gemeinden zu hören. Die betroffenen Grundei gentümer sind durch die Straßenverwaltung über den In halt der Verordnung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
(2) Im Straßenplanungsgebiet dürfen Bauplatzbewilli gungen (§ 4 der O.ö. Bauordnung) und Baubewilligungen (§ 49 der O.ö. Bauordnung) nicht erteilt werden; ein Ent schädigungsanspruch kann hieraus nicht abgeleitet wer den. Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßen verwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn
diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschwe ren oder wesentlich verteuern. Die Erteilung der Ausnah mebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen ge
knüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet be gonnen worden sind, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Die mit der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet verbundenen Rechtsfolgen sind auf die Dauer von höch stens drei Jahren befristet; eine einmalige Verlängerung bis zu drei Jahren ist zulässig. Mit der Einreihung der Straße (§ 11 Abs. 1) tritt die Verordnung über die Erklä rung zum Straßenplanungsgebiet außer Kraft.
§34 Vorarbeiten
(1) Über Antrag der Straßenverwaltung kann die Behörde, um notwendige Vorarbeiten für den Bau einer öffentlichen Straße zu ermöglichen, mit Bescheid die Bewilligung erteilen, fremde Grundstücke zu betreten oder zu befahren und auf diesen Bodenuntersuchungen und sonstige technische Maßnahmen, wie z. B. Vermessungsarbeiten, auszuführen. Einer gegen den Bescheid erhobenen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Als Folge derartiger Vorarbeiten entstandene Schäden sind von der Straßen Verwaltung zu ersetzen. Für die Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden.
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(2) Die Behörde entscheidet auf Grund des Bewilligungsbescheides nach Abs. 1 auch über Einwendungen gegen die Zulässigkeit einzelner im Zuge der Vorarbeiten erforderlicher Handlungen, wobei auf deren Notwendigkeit sowie auf die größtmögliche Schonung und den bestimmungsgemäßen Gebrauch des betroffenen Grundstückes Bedacht zu nehmen ist.
§35 Enteignung
(1) Für den Bau einer öffentlichen Straße kann das Ei gentum an Grundstücken oder die dauernde oder zeitwei lige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von
dinglichen und obligatorischen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden.
Auch die für die Anlage von Ablagerungsplätzen, Zufahr ten, Bauhöfen und anderen Baulichkeiten, wie Streuma terialsilos, sowie die zur Aufrechterhaltung von Verkehrs beziehungen und zur Entnahme von Straßenbaumaterial notwendigen Grundstücke können im Wege der Enteig
nung erworben werden. Für den Bau einer Straße, die einer Bewilligung nach § 32 bedarf, darf die Enteignung nur nach Maßgabe dieser Bewilligung erfolgen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für die Beseitigung von Bauten und Anlagen, die den Vorschriften des § 18 Abs. 1 und 2 widersprechen und die gefahrlose Benützbarkeit der Straße wesentlich beeinträchtigen, jedoch im Zeitpunkt ihrer Errichtung keinen straßenrechtlichen Be stimmungen widersprochen haben.
(3) Für Verkehrsflächen der Gemeinde (§ 8 Abs. 2) sind Abs. 1 und 2 nur dann anzuwenden, wenn die Anwen
dung der Enteignungsbestimmungen der O.ö. Bauord
nung nicht möglich ist.
(4) Zu Enteignender ist der Eigentümer des Gegenstan des der Enteignung, weiters ein anderer dinglich Berech tigter, wenn das dingliche Recht mit einem nicht der Ent eignung unterworfenen Gegenstand verbunden ist sowie der dinglich und obligatorisch Berechtigte, sofern dieses Recht für sich allein Gegenstand der Enteignung ist.
§36 Enteignungsverfahren
(1) Um die Enteignung ist unter Vorlage der zur Beurtei lung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonsti gen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der hievon betroffenen Personen, der beanspruchten dinglichen Rechte und des voraussichtlichen Ausmaßes der bean
spruchten Grundfläche sowie der erforderlichen Grund buchsauszüge, die nicht älter als drei Monate sind, bei der Behörde anzusuchen. Zudem hat die antragstellende Straßenverwaltung glaubhaft zu machen, daß sie in offen sichtlich geeigneter Weise, aber erfolglos, versucht hat, eine entsprechende privatrechtliche Vereinbarung über die Grundabtretung zu erwirken.
(2) Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Um
fang der Enteignung entscheidet die Behörde unter sinn gemäßer Anwendung des Eisenbahnenteignungsgeset
zes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bun desgesetz BGBl. Nr. 137/1975, wobei auch auf die Wirt schaftlichkeit der Bauausführung Bedacht zu nehmen ist.
(3) Wird ein Teil eines Grundstückes enteignet und sind alle oder einzelne verbleibende Grundstücksreste unter
Berücksichtigung der bisherigen Verwendung nicht mehr zweckmäßig nutzbar, so sind über Antrag des Eigentümers die nicht mehr zweckmäßig nutzbaren Reste miteinzulösen.
(4) Der Enteignungsbescheid hat zugleich die Höhe der Entschädigung festzusetzen. Diese ist auf Grund des Gutachtens wenigstens eines beeideten Sachverständi gen in Anwendung der in den §§ 4 bis 8 des Eisenbahn enteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geän dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975, aufge stellten Grundsätze zu ermitteln.
(5) Die Höhe der festgesetzten Entschädigung kann im Verwaltungsweg nicht angefochten werden. Jede der Parteien kann aber, wenn sie sich durch die festgesetzte Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Entschei dung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Be
zirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Ge genstand der Enteignung befindet. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe der Entschädigung außer Kraft, Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit der Zustim mung des Antragsgegners zurückgezogen werden. Bei
Zurückziehung des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarung die ursprünglich behördlich festgesetzte Entschädigung als vereinbart. Für das gerichtliche Ver fahren zur Ermittlung der Entschädigung, für deren Fest stellung im Wege eines Übereinkommens sowie für die Wahrnehmung der Ansprüche auf Befriedigung aus der Entschädigung, die dritten Personen auf Grund ihrer dinglichen Rechte zustehen, ist das Eisenbahnenteig nungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975, sinngemäß anzu wenden.
(6)Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbe
scheides kann nicht gehindert werden, sobald die von der Behörde ermittelte Entschädigung oder eine Sicherheit für die erst nach Vollzug der Enteignung zu leistende Ent schädigung an den Enteigneten ausbezahlt oder gericht lich erlegt ist.
§37 Entschädigung
(1) Dem Enteigneten gebührt für alle durch die Enteig nung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile Schadloshaltung (§ 1323 ABGB). Bei der Bemessung der Entschädigung haben der Wert der besonderen Vorliebe und die Werterhöhung außer Betracht zu bleiben, die der Gegenstand der Enteignung möglicherweise durch die straßenbauliche Maßnahme erfährt. Auf die Wertvermin derung eines etwa verbleibenden Grundstücksrestes ist hingegen Bedacht zu nehmen.
(2) Wird dem Enteigneten durch die Enteignung der
einzige ordentliche Wohnsitz entzogen, so ist die
Entschädigung unter Berücksichtigung des Abs. 1 zu
mindest so zu bemessen, daß ihm der Erwerb einer
nach Größe gnd Ausstattung ausreichend vergleich
baren Wohngelegenheit ermöglicht wird. Entsprechend
ist auch auf die Wohnversorgung der Bestandnehmer
und sonstigen Nutzungsberechtigten Rücksicht zu
nehmen.
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§38 Rückübereignung
(1)Wird der Gegenstand der Enteignung ganz oder
zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so , kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereig-. nung des Gegenstandes der Enteignung bzw. dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen. Diese hat über diesen Antrag unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren anzuwendenden Bestimmungen zu entscheiden.
(2) Der Anspruch auf Rückübereignung ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch die Stra ßenverwaltung bei der Behörde geltend gemacht wird, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Ent eignungsbescheides.
(3) Macht die Straßenverwaltung glaubhaft, daß sie an der bislang nicht entsprechenden Verwendung des Ge
genstandes der Enteignung kein Verschulden trifft und die entsprechende Verwendung unmittelbar bevorsteht oder zumindest in absehbarer Zeit erfolgen wird, so hat die Behörde der Straßen Verwaltung eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen und das Rückübereignungsverfahren einstweilen auszusetzen. Bei Einhaltung der gesetzten Frist ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen.
(4) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten am Ge genstand der Enteignung, deren Rechte durch die Ent eignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Ver fahrens zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht be kannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Be kanntmachung (§ 25 Zustellgesetz) zu erfolgen. Beantra gen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederher
stellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2, 3, 6 und 7, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Gegenstandes der Enteig nung durch die Straßen Verwaltung unzulässig, es sei denn, der Berechtigte hätte auf seinen Rückübereignungsanspruch schriftlich verzichtet. Eine entgegen die ser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist rechts
unwirksam. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine solche Veräußerung entstehen, hat die Straßenverwaltung volle Genugtuung zu leisten (§ 1323 ABGB).
(6) Der Rückübereignungsbescheid hat auch eine Be
stimmung über den Rückersatz der empfangenen Ent
schädigung zu enthalten. Bei der Bestimmung der Höhe dieses Rückersatzes sind wertvermindernde und werter höhende Maßnahmen am Gegenstand der Enteignung zu berücksichtigen; der zu leistende Betrag darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme jedoch nicht übersteigen. Auch jene Werterhöhungen, die sich aus dem Wegfall von Rechten ehemaliger Nebenberech
tigter (§ 5 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975) ergeben, sind bei der Ermittlung des Rückersatzes zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für son stige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von
Nachteilen, die durch die Rückübereignung wegfallen,
geleistet wurden. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen; ebensowenig sind für die geleisteten Entschädigungen Zinsen zu berechnen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen.
(7) Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides
und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und etwaige, seit der Enteignung be gründete dingliche und obligatorische Rechte am Gegen stand der Enteignung erloschen. Für die Festsetzung des Rückersatzes ist § 36 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwen den. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuch
standes ist von der Behörde zu veranlassen.
(8) Erfolgte für den Bau einer öffentlichen Straße die Übertragung des Eigentums an Grundstücken oder die
dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen oder obligatorischen
Rechten an solchen auf Grund eines Rechtsgeschäftes, so hat der Verkäufer bzw. der Eigentümer bzw. der sonst dinglich oder obligatorisch Berechtigte dann Anspruch auf Wiederkauf bzw. Wiederherstellung der früheren
dinglichen bzw. obligatorischen Rechte, wenn das betref fende Grundstück nicht binnen dreier Jahren nach Ab schluß des Rechtsgeschäftes für Zwecke des Baus einer öffentlichen Straße verwendet worden ist.
(9) Der Anspruch nach Abs. 8 ist vererblich und veräu ßerlich; er erlischt sechs Jahre nach Abschluß des Rechtsgeschäftes, das der Übertragung des Eigentums, der dauernden oder zeitweiligen Einräumung, Einschrän kung oder Aufhebung von dinglichen oder obligatori
schen Rechten zu Grunde lag. Wird vertraglich nicht an deres vereinbart, gilt für die Höhe der Gegenleistung für den Wiederverkauf und die Wiederherstellung der frühe ren dinglichen und obligatorischen Rechte Abs. 6 sinngemäß.
Strafbestimmung
§39
(1) Wer eine öffentliche Straße einschließlich ihrer Bestandteile beschädigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu S 30.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Beschädigung fahrlässig erfolgt ist und ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der nächsten Dienststelle der Straßenverwaltung vom Verursacher unter Bekannt gabe seiner Identität gemeldet wurde. Schadenersatz rechtliche Regelungen werden dadurch nicht berührt.
(3) Die Strafgelder fließen der Straßenverwaltung zu, deren Straße beschädigt worden ist.
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Übergangsbestimmungen
§40
(1) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
(2) Rechtskräftige Bescheide und rechtswirksame Ver ordnungen, die auf Grund des LStVG 1975 erlassen wur den, werden durch das Inkrafttreten dieses Landesgeset zes, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes be stimmt ist, nicht berührt.
(3) Der Eigentumsübergang gemäß § 5 Abs. 1 ist inner halb von zehn Jahren, gerechnet ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes, herbeizuführen.
(4) Die Verzeichnisse gemäß § 9 Abs. 1 sind bis späte stens ein Jahr nach dem Inkrafttreten der gemäß § 9 Abs. 3 zu erlassenden Verordnung fertigzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten vorhandene Verzeichnisse als Verzeichnisse nach diesem Landesgesetz.
(5) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gelten:
(6)Straßenkonkurrenzen im Sinne des § 32 Abs. 2
LStVG 1975 und Beitragsgemeinschaften im Sinne des § 46 Abs. 2 LStVG 1975 sind mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Ver bindlichkeiten der Straßenkonkurrenz gehen damit im Verhältnis des Aufteilungsschlüssels nach § 33 Abs. 1 lit.'b LStVG 1975, das Vermögen und die Verbindlichkei ten der Beitragsgemeinschaft im Verhältnis des Auftei lungsschlüssels nach § 46 Abs. 3 LStVG 1975, auf die Konkurrenten bzw. Mitglieder über.
(7) Die Bestimmungen über die Rückübereignung ge
mäß § 38 sind auch auf Enteignungen, die vor Inkrafttre ten dieses Landesgesetzes rechtskräftig abgeschlossen wurden, sowie auf rechtsgeschäftliche Grundeinlösen, die zum Zweck des Baus einer öffentlichen Straße vor In krafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen wur
den, anzuwenden. Der Lauf der im § 38 angeführten Fri sten beginnt mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
(8) Beitragsgemeinschaften gemäß § 48 LStVG 1975
gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Inter essentengemeinschaften gemäß § 25; an die Vorschriften dieses Landesgesetzes angepaßte Satzungen sind ge
mäß § 27 Abs. 2 der Behörde binnen vier Monaten zur Genehmigung vorzulegen; die Wahlen der im § 26 Abs. 1 angeführten Organe sind binnen sechs Monaten durch
zuführen; bis dahin ist die Geschäftsführung für die Bei tragsgemeinschaft von den bisherigen Organen wahrzu nehmen. Andernfalls gelten diese Beitragsgemeinschaf ten als aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkei ten der Beitragsgemeinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Bei tragsanteiles anteilsmäßig auf die Mitglieder über.
(9) Beitragsgemeinschaften nach § 49 LStVG 1975 sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst; das Vermögen und die Verbindlichkeiten dieser Beitragsge meinschaft gehen damit im Verhältnis des gemäß § 48 Abs. 2 LStVG 1975 festgesetzten Beitragsanteiles an teilsmäßig auf die Mitglieder über.
(10)Bestehende, auf privatrechtlicher Basis erteilte Be willigungen der Straßenverwaltung zur Benützung von öffentlichen Straßen und der dazugehörigen Anlagen für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Zweck
nach § 71 Abs. 1 LStVG 1975 werden durch das Inkraft
treten dieses Landesgesetzes nicht berührt.
§41
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 1991 in Kraft. Gleichzeitig tritt das O.ö. Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1975, LGBl. Nr. 22, außer Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können schon vor dem Inkrafttreten des Landesgesetzes erlassen werden, sie treten jedoch frühestens mit diesem Landesgesetz in Kraft.
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