Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19910731_83Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 83/1991 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Raumordnungsprogramm
der o.ö. Landesregierung vom 24. Juni 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Steyr als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Planungsregion Steyr, insbesondere des überregionalen Zentrums Steyr (§ 14 Z. 2 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a O.ö. Landesraumordnungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978), ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 949, 962/5, 962/25 und eines Teiles des Grundstückes Nr. 962/26, je KG. Steyr, mit einer Gesamtfläche von
26.125 m* als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Erweiterung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf mit gemischtem Warenangebot einschließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 7.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche von 12.024 m2 (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) zulässig.
(2) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten (Teile der) Grundstücke Nr. 949, 962/5, 962/25 und 962/26, je KG. Steyr, sind in der Anlage dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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