Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19910711_76Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.07.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1991 32. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 10. Juni 1991 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
(1) Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla nungsregion Linz ist die Verwendung des Grundstückes Nr. 2877/2 und einer Teilfläche des Grundstückes Nr. 2877/1 der KG. Ansfelden mit einer Gesamtfläche von
22.102 m2 als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Erweiterung eines Ge
schäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Genußmittel der Grundversorgung angebo
ten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Geschäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsflä che (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 7.000 m2 und einer Gesamtbetriebsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 5 O.ö. ROG.) von
11.750 m2 zulässig.
(2) Die von diesem Raumordnungsprogramm umfaßten
(Teile der) Grundstücke Nr. 2877/2 und Nr. 2877/1 der KG. Ansfelden sind in der Anlage dargestellt.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung: Dr. Leitl Landesrat
Anlage
Anlage
GER.BEZ. LINZ-LAND OG. ANSFELDEN KG. ANSFELDEN
Innerhalb der im Lageplan mit einer roten Linie umgrenzten Fläche ist die Widmung "Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf" mit einer maximalen Gesamtverkaufsfläche von 7.000 m2 zulässig.
O
LAGEPLAN
M:1:1000
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 32. Stück, Nr. 77, 78 u. 79
Seite 155
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