Landesgesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1991)
LGBL_OB_19910621_60Landesgesetz, mit dem die Gemeindewahlordnung 1967 geändert wird (Gemeindewahlordnungs-Novelle 1991)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.06.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/1991 23. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(1) Am 36. Tag nach dem Stichtag, wenn jedoch die Wahlberechtigten auf Grund der Wählerevidenzen gemäß §. 14 Abs. 5 erfaßt wurden, am 25. Tag nach der Wahlausschreibung, hat die Gemeinde das Wählerverzeichnis in einem allgemein zugänglichen Amtsraum während eines Zeitraumes von zehn Tagen während der Amtsstunden und an Samstagen, die in diesen Zeitraum fallen, in der Zeit von 8.00 bis 11.00 Uhr zur öffentlichen Einsicht aufzulegen."
8.§ 20 Abs. 1 hat zu lauten:
"(1) Wahlwerbende Parteien haben ihre Wahlvorschläge frühestens am Stichtag und spätestens am 40. Tag vor dem Wahltag bis 12.00 Uhr der Gemeindewahlbehörde während der Amtsstunden vorzulegen."
"(6) Eine Unterstützungserklärung (Abs. 5; Muster Anlage 1) kann nur von einer Person abgegeben werden, die am Stichtag in einer Wählerevidenz gemäß § 14 Abs. 5 als wahlberechtigt eingetragen war. Die Unterstützungserklärung ist nur gültig, wenn sie Angaben über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnadresse der unterstützenden Person sowie den Namen der zu unterstützenden wahlwerbenden Partei enthält und von der unterstützenden Person eigenhändig unterschrieben ist."
Seite 122
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 23. Stück, Nr. 60
13.§ 20 Abs. 7 erhält die Bezeichnung "(8)"; folgender Abs. 7 (neu) ist einzufügen:
„(7) Die Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen ist von der Gemeindewahlbehörde nur dann zur Kenntnis zu nehmen, wenn
"(1) Frühestens am 33. Tag und spätestens am 31. Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde die Wahlvorschläge abzuschließen, die über das höchstzulässige Ausmaß (§ 20 Abs. 3) hinausgehenden Bewerber von der Parteiliste zu streichen und die Wahlvorschläge ohne unnötigen Aufschub in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen."
"Gemeindewahlbehörden" die Worte "nach Be
darf" einzufügen.
a) im ersten Satz das Wort "neunten" durch das
Wort "vierten",
b) im dritten Satz das Wort "sechsten" durch das
Wort "dritten" und das Wort "spätestens" durch
die Wortfolge "über Aufforderung der Gemeinde
wahlbehörde, spätestens aber" und
c) im vierten und fünften Satz jeweils das Wort
"sechsten" durch das Wort "dritten" zu ersetzen.
"§ 27b
Ausübung des Wahlrechts von in ihrer Freiheit beschränkten
Wahlberechtigten
(1) Um den in gerichtlichen Gefangenenhäusern,
Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder
in Hafträumen untergebrachten Wahlberechtigten
die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern, können
für den örtlichen Unterbringungsbereich eine oder
mehrere besondere Wahlbehörden eingerichtet
werden.
(2) § 26 Abs. 2, 3 und 5 bis 7 sowie § 27a Abs. 2
bis 11 und § 32 Abs. 8 sind sinngemäß anzu
wenden."
29.Dem § 28 Abs. 2 ist folgender Satz anzufügen:
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 23. Stück, Nr. 60
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"(1) Der amtliche Stimmzettel hat unter Berücksichtigung der gemäß § 23 erfolgten Veröffentlichung die Listennummern, Rubriken mit einem Kreis, die Parteibezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und Rubriken zur Eintragung von höchstens drei Bewerbern der gewählten Partei sowie die aus dem Muster (Anlage 2) ersichtlichen Angaben zu enthalten."
(1) Jeder Wähler kann höchstens drei Bewerbern,
die auf dem Wahlvorschlag derselben Partei auf
scheinen, je eine Vorzugsstimme geben, indem er
sie (ihn) an der dafür vorgesehenen Stelle des amtli
chen Stimmzettels bezeichnet.
(2) Die Vergabe einer Vorzugsstimme ist gültig,
wenn aus der Bezeichnung eindeutig erkennbar ist,
welchen Bewerber der Wähler eintragen wollte; dies
ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Eintragung den Familiennamen oder bei gleichem Familiennamen
mehrerer Bewerber zusätzlich ein Unterscheidungs
merkmal (z. B. Reihungsziffer, Vorname, Geburtsda tum, Adresse und dgl.) enthält.
(3) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist jedenfalls
ungültig, wenn
(4)Die Vergabe einer Vorzugsstimme gilt als nicht
erfolgt, wenn auf dem amtlichen Stimmzettel eine Person bezeichnet wird,
(5) Wird der Name eines Bewerbers mehr als einmal am amtlichen Stimmzettel gemäß Abs. 2 gültig eingetragen, so zählt dies als eine Vorzugsstimme."
„4. zwei oder mehrere Parteilisten angezeichnet wurden oder"
41.§ 38 Abs. 1 Z. 5 hat zu lauten:
"5. der Wähler ausschließlich Bewerbern verschiedener Parteilisten
Vorzugsstimmen gibt oder"
"Parteien" die Wortfolge "bzw. auf Bewerber ver
schiedener Parteien" einzufügen.
"Partei" die Wortfolge "oder zur Vergabe von Vor
zugsstimmen" einzufügen.
"§40 Stimmenzählung
(1) Die Wahlbehörde hat zuerst die in der Wahlur
ne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen,
die Wahlurne zu entleeren und die Zahl der von den
Wählern abgegebenen Wahlkuverts und die Zahl der
im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler
festzustellen. Stimmen beide Zahlen nicht überein,
so ist der ermittelte oder vermutete Grund hiefür in
der Niederschrift (§ 41) besonders zu vermerken.
(2) Im Anschluß daran sind die von den Wählern
abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzet
tel zu entnehmen und deren Gültigkeit zu überprü
fen; die ungültigen Stimmzettel sind mit fortlaufen
den Nummern zu versehen; folgendes ist sodann
festzustellen:
und ungültigen Stimmen;
Stimmen;
die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
die auf die einzelnen wahlwerbenden Parteien
entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen);
Partei entfallenden gültigen Vorzugsstimmen."
45.§ 41 Abs. 2 lit. e hat zu entfallen; lit. f bis h erhalten
die Bezeichnung „e)" bis „g)".
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Nr. 60
46.Im § 41 Abs. 2 lit. g (neu) ist der Punkt durch einen
„(3) Anschließend hat die Gemeindewahlbehörde auf Grund der ihr vorliegenden Wahlakte der einzelnen Wahlbehörden für jeden einzelnen Bewerber die von ihm erreichte Anzahl von gültigen Vorzugsstimmen zu ermitteln. Sodann ist gesondert die Wahlpunktezahl für jeden Bewerber folgendermaßen zu berechnen:
"(6) Im Fall des Abs. 4 erster Satz kann die Gemeindewahlbehörde beschließen, daß bei der Fortsetzung der Ermittlung der Wahlpunkte nur mehr ein Mitglied der Gemeindewahlbehörde pro wahlwerbender Partei anwesend sein muß; auch dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden."
52.§ 44 hat zu lauten:
"§44
Zuweisung der Mandate an die einzelnen Bewerber
(1) Die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 43 Abs. 2 auf eine Partei entfallen, sind
den Bewerbern der jeweiligen Partei in der Reihenfolge der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 42 Abs. 3) zuzuweisen.
(2)Das restliche der Partei zufallende Mandat ist
das Vorzugsstimmenmandat. Es erhält der Bewer
ber, dem noch kein Mandat nach Abs. 1 zugewiesen
wurde und dessen Vorzugsstimmenzahl
(3) Kann das Vorzugsstimmenmandat nicht nach Abs. 2 vergeben werden, so ist es dem Bewerber der
jeweiligen Partei mit der größten Wahlpunktezahl
(§ 42 Abs. 3) zuzuweisen, dem noch kein Mandat
nach Abs. 1 zugewiesen wurde.
(4) Bei gleicher Wahlpunktezahl in den Fällen der Abs. 1 und 3 entscheidet das Los; dasselbe gilt,
wenn mehrere Bewerber einer Partei im Fall des Abs. 2 die gleiche Zahl an Vorzugsstimmen haben."
Medieninhaber: Land Oberösterreich. Hersteller: Amtsdruckerei des Landes Oberösterreich. Beide: 4010 Linz, Klosterstraße 7.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 23. Stück,
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Seite 125
Anlage 1
Gemeinde: . Pol. Bezirk:
Fortl. Nr.
Unterstützungserklärung
Herr/Frau , geboren am
(Vor- und Familienname)
wohnhaft in
unterstützt hiermit den von der
(Name der wahlwerbenden Partei)
in der Gemeinde
eingebrachten Wahlvorschlag.
(Eigenhändige Unterschrift mit Angabe von Vor- und Familiennamen)
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landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 23. Stück,
Nr. 60
Anlage 2
Amtlicher Stimmzettel für die
Gemeinderatswahl
Gemeinde
am.
Gewählte
Liste ParteiKurzbezeichnung Parteibezeichnung
anzeichnen
Vorzugsstimmen (höchstens 3)
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