Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wird
LGBL_OB_19910328_50Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.03.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1991 16. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Die Höhe des Zuschusses beträgt 50% der Kosten der Anlage (ohne
Umsatzsteuer), wobei auf den nächsten Tausendschillingbetrag
kaufmännisch auf-bzw. abzurunden ist, höchstens jedoch
Seite 100
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 16. Stück,
Nr. 50
einer Wärmepumpe S 5.000,- und mit einer Sölar-
anlage S 20.000,-;
gutfeuerungsanlage oder einer Wärmepumpe
S 20.000,-;
Übergangsheizung mit einer Solaranlage
S 30.000,-;
optimierung) einschließlich Regelungstechnik
S 10.000,-, wenn die Baubewilligung für das
Eigenheim im Zeitpunkt der Einbringung des An
suchens mindestens 15 Jahre zurückliegt; bei
gleichzeitigem Einbau eines auch vom Heizkessel
unabhängig aufheizbaren Boilers erhöht sich der
Zuschuß auf S 15.000,-;
„(3) Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen und Originaleinzahlungsbelege, sofern die Originalrechnungen im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) nicht älter als ein Jahr sind."
"(4) Die Ansuchen um Förderung gemäß Abs. 2 Z. 4 (Heizkesselaustausch) müssen spätestens am 31. Dezember 1995 in der Geschäftsstelle des Fonds (§ 1 Abs. 1) eingelangt sein; eine Förderung gemäß Abs. 2 Z. 5 wird nur dann gewährt, wenn keine Förderung nach dem O.ö. WFG 1990 oder nach dem Wohnhaussanierungsgesetz erfolgt."
§2 Diese Verordnung tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
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