Landesgesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1990)
LGBL_OB_19910315_43Landesgesetz, mit dem das O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz 1984 geändert wird (O.ö. Pflichtschulorganisationsgesetz-Novelle 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.03.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/1991 13. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Gesetzlicher Schulerhalter einer Sonderschule, deren Schulsprengel sich auf das ganze Landesgebiet erstreckt, sowie einer öffentlichen Berufsschule ist das Land."
"(1) Sofern eine Gemeinde mit ihrem gesamten Gebiet oder einem Teil ihres Gebietes zu einem Schulsprengel einer öffentlichen Volks-, Haupt- oder Sonderschule oder eines Polytechnischen Lehrganges gehört, ohne selbst gesetzlicher Schulerhalter der jeweiligen Schule zu sein, hat sie an den gesetzlichen Schulerhalter Beiträge zum laufenden Schulerhaltungsaufwand zu leisten (laufende Schulerhaltungs-beiträge).
(2) Die laufenden Schulerhaltungsbeiträge sind in der Weise zu berechnen, daß der nicht durch Zuwendungen von anderer Seite oder durch sonstige mit dem Schulbetrieb zusammenhängende Einnahmen gedeckte laufende Schulerhaltungsaufwand des vorausgegangenen Kalenderjahres durch die Gesamtzahl der Schüler dieser Schule geteilt wird (Kopfquote). Die Kopfquote ist mit der Zahl der im eingeschulten Gebiet der gemäß Abs. 1 jeweils verpflichteten Gemeinden wohnenden und diese Schule rechtmäßig besuchenden Schüler zu vervielfachen; dabei sind aber jene Schüler, die zum Zwecke des Schulbesuchs in einer anderen Gemeinde als der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern wohnen, der Wohnsitzgemeinde ihrer Eltern zuzuzählen, wenn sie ihren ordentlichen Wohnsitz bei ihren Eltern haben und dieser im eingeschulten Gebiet liegt. Stichtag für die Ermittlung der Schülerzahlen ist jeweils der 15. Oktober des vorausgegangenen Kalenderjahres."
"Wird die Zahlungsaufforderung (Abs. 3) erst nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorauszahlungen geleistet wurden, zur nachträglichen Verrechnung vorgelegt, so darf ihr keine höhere Kopfquote (Abs. 2) zugrundegelegt werden als der geleisteten Vorauszahlung."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1990 in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.