Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs-, Kanzlei- und Schreibdienst
LGBL_OB_19910215_31Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs-, Kanzlei- und SchreibdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 31/1991 8. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 21. Jänner 1991 über
die Prüfung für den mittleren Verwaltungs-, Kanzlel- und Schreibdienst
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 63/1990, wird verordnet:
§1 Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Prüfung für den mittleren Verwaltungs-, Kanzlei-und Schreibdienst sind Bedienstete zuzulassen, wenn sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres mindestens drei Jahre im Landesdienst zurückgelegt haben.
§2 Ziel und Teile der Prüfung
(1) Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob der Prü fungswerber die im mittleren Verwaltungs-, Kanzlei- und Schreibdienst allgemein erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist und befähigt ist, sei ne fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seiner voraus sichtlichen künftigen Verwendung gemäß in praktischen Aufgaben anzuwenden.
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§3 Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, daß er - je nach seiner voraussichtlichen künftigen Verwendung - in den Gegenständen
(2)Die Dienstbehörde hat möglichst entsprechend der voraussichtlichen Verwendung des Prüfungswerbers im Schreibdienst, im Verwaltungs- oder Kanzleidienst fest zusetzen, welche der folgenden Aufgaben zu stellen sind; alle diese Aufgaben sind Grundlage für die Bewertung in den Gegenständen gemäß Abs. 1, soweit sie eine solche Aussage zulassen:
(3)Wenn einem Prüfungswerber infolge seiner körper lichen Behinderung der Nachweis der vorgesehenen
Kenntnisse in Maschinschreiben nicht zugemutet werden kann (§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Dienstausbildung und -fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten, LGBl. Nr. 80/1978), so entfallen die entsprechenden im Abs. 2 vorgesehenen Teile der Prü fung. Die beiden Formblätter (Abs. 2 lit. b) sind in Hand schrift auszufüllen. Ferner hat der Prüfungswerber eine schriftliche Darstellung über seine Aufgaben und Tätig keiten zu verfassen; diese Arbeit darf bis zu zwei Stunden dauern.
Seite 52
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 8. Stück,
Nr. 31, 32 u. 33
§4 Mündliche Prüfung
Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeig nete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren Dienst, dem gehobenen Verwaltungs- oder Rechnungsdienst oder dem Verwaltungsfachdienst (ein schließlich Rechnungsfachdienst) angehören oder Lehrer sind. Der Prüfer für den Gegenstand des § 4 Z. 1 muß rechtskundig sein.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und drei bis fünf weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem im Abs. 1 angeführten Zeit punkt tritt die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 14. Mai 1979 über die Prüfung für den mittleren Verwaltungs- und Rechnungsdienst (einschließlich Kanz leidienst), LGBl. Nr. 41, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/1982 außer Kraft.
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