Landesgesetz, mit dem das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1990)
LGBL_OB_19910215_29Landesgesetz, mit dem das O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz geändert wird (O.ö. Kindergarten- und Hortgesetz-Novelle 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.02.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 29/1991 7. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(7) Den Kindergärtner(inne)n, Erzieher(inne)n sowie den übrigen mit der Aufsicht über die Kinder betrauten Personen obliegt neben den ihnen sonst zukommenden Aufgaben auch die Pflicht zur Aufsicht über die Kinder (Aufsichtspflicht). Die Aufsichtspflicht im Kindergarten beginnt mit der Übernahme des Kindes; sie endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Kinder den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragten übergeben werden, sofern diese zur Übernahme der Aufsicht geeignet sind. Die Aufsichtspflicht im Hort beginnt mit dem Einlaß der Kinder in den Hort und endet mit dem Verlassen des Hortes. Außerhalb des Kindergartens (Hortes) besteht die Aufsichtspflicht nur während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen des Kin-dergarten(Hort)besuches, wie z. B. bei Spaziergängen und Ausflügen."
"(2) Die Hauptferien sowie die Weihnachts-, Oster-und Pfirigstferien sind unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Bedürfnisse vom Kindergar-ten(Hort)erhalter festzusetzen. Die Hauptferien dauern mindestens ununterbrochen vier Wochen, in organisatorisch vertretbaren Fällen bis zu sechs Wochen. Der Kindergarten(Hort)erhalter kann aber
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Landesgesetzblatt für OBerösterreich, Jahrgang 1991, 7. Stück, Nr. 29
"(6) Der Kindergarten(Hort)erhalter kann körperlich, geistig und/oder psychisch behinderte Kinder in den Kindergarten (Hort) aufnehmen, wenn
(1) Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Aufnah
me eines körperlich, geistig und/oder psychisch be
hinderten Kindes in den Kindergarten (Hort) zu wi
derrufen, wenn es sich nachträglich erweist, daß
eine der Voraussetzungen für die Aufnahme (§ 20 Abs. 6) nicht gegeben war oder wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.
(2) Der Kindergarten(Hort)erhalter kann die Auf
nahme eines Kindes in den Kindergarten (Hort) wi
derrufen, wenn
(1) Der Kindergarten(Hort)erhalter kann körperlich, geistig undfoder psychisch behinderte Kinder in den Kindergarten (Hort) aufnehmen, wenn die Vorausset
zungen gemäß § 20 Abs. 6 vorliegen.
(2) Der Kindergarten(Hort)erhalter hat die Aufnah
me eines körperlich, geistig und/oder psychisch be
hinderten Kindes in den Kindergarten (Hort) zu wi
derrufen, wenn es sich nachträglich erweist, daß
eine der Voraussetzungen für die Aufnahme (§ 20 Abs. 6) nicht gegeben war oder wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt."
"(4) Der Landesbeitrag gebührt für jede(n) Kinder-
garten(Hort)leiter(in), Kindergärtner(in) und Erzieherin), der (die)
gemäß § 8 Abs. 4 bestellt ist und eine Gruppe von mindestens zwölf
Kindern - bei
Sonderkindergärten (Sonderhorten) eine Gruppe von mindestens sechs
Kindern, wenn es sich jedoch um eine Gruppe von Schwerstbehinderten
Kindern handelt, eine Gruppe von mindestens vier Kindern - führt,
(5) Der Landesbeitrag beträgt für Jahreskindergärten (Jahreshorte),
die als Ganztagskindergärten (Ganztagshorte) betrieben werden, für
Personal gemäß Abs. 4, das auf Grund seiner Ausbildung nach § 8, § 9
oder § 11 des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes
oder nach einem anderen nicht schlechterstellen
den Entlohnungsmodell eingestuft ist, 75% des
jährlichen Personalaufwandes für eine kinder
lose, unverheiratete Vertragskindergärtnerin
nach dem Entlohnungsschema I L, Entlohnungs
gruppe 13, Entlohnungsstufe 5 oder
L(l) 2b 1 oder nach einem anderen nicht schlech
terstellenden Entlohnungsmodell eingestuft ist,
75% des jährlichen Personalaufwandes für eine
kinderlose, unverheiratete Vertragskindergärtne
rin nach dem Entlohnungsschema I L, Entloh
nungsgruppe I2b1, Entlohnungsstufe 5.
"(6) Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß:
1.für Jahreskindergärten (Jahreshorte), die als
Halbtagskindergärten (Halbtagshorte) oder als
Teilzeitkindergärten (Teilzeithorte) betrieben
werden,
a) sofern das gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Personal
im Kindergarten (Hort) vollbeschäftigt ist;
b) wenn das gemäß § 8 Abs. 4 bestellte Personal
nicht vollbeschäftigt ist, mit der Maßgabe, daß
der Landesbeitrag 75% des anteilsmäßig dem
Beschäftigungsausmaß im Kindergarten (Hort)
entsprechenden jährlichen Personalaufwan
des beträgt;
2.für Jahreskindergärten (Jahreshorte) oder ein
zelne Gruppen, die innerhalb eines Kalenderjah
res in Betrieb genommen werden, und für Saison
kindergärten (Saisonhorte) mit der Maßgabe, daß
der Landesbeitrag 75% des jeweiligen, anteils
mäßig der Beschäftigungsdauer entsprechenden
Personalaufwandes beträgt;
der anteilsmäßig dem Beschäftigungsausmaß gemäß Z. 1 lit. b bzw. der Beschäftigungsdauer gemäß Z. 2 entsprechende Personalaufwand ist in sinngemäßer Anwendung der in Betracht kommenden Regelungen des Abs. 4 und 5 zu ermitteln. Bei einer Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 7. Stück, Nr. 29
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Erhöhung des Beschäftigungsausmaßes bzw. der Beschäftigungsdauer nach dem Stichtag (Abs. 9) sind diese Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.
"(7) Der Landesbeitrag für Personal gemäß Abs. 4, das die Gehalts(Entlohnungs-)stufe 10 erreicht bzw. überschritten hat, ist nach den Bestimmungen des Abs. 5 und 6 mit der Maßgabe zu berechnen, daß anstelle der Entlohnungsstufe 5 die Entlohnungsstufe 10 als Bemessungsgrundlage für den Personalaufwand heranzuziehen ist.
(8) Der Landesbeitrag gemäß Abs. 5, 6 und 7 erhöht sich für Kindergarten(Hort)leiter(innen) um folgende Beträge:
"(9) Der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrages für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für ein Kalenderjahr ist bis" spätestens 15. Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres bei der Landesregierung zu stellen. Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 und 5 ist der 15. Oktober des vorhergehenden Kalenderjahres. Wurden der Kindergarten (Hort) oder einzelne Gruppen erst nach diesem Stichtag in Betrieb genommen, so ist der Antrag auf Gewährung des Landesbeitrages bis zum Ende des auf die Inbetriebnahme zweitfolgenden Kalendermonats zu stellen; in diesem Fall gilt der Tag der Antragstellung als Stichtag. Den Anträgen sind die für die Ermittlung des Landesbeitrages erforderlichen Nachweise anzuschließen."
„(11) Der Landesbeitrag für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für ein Kalenderjahr ist in jeweils zwei gleichen Teilbeträgen am 1. März und am 1. September des laufenden Kalenderjahres fällig. Der Landesbeitrag für Jahreskindergärten (Jahreshorte) für einen Teil eines Kalenderjahres und für Saisonkindergärten (Saisonhorte) ist bis längstens zwei Monate nach Rechtskraft des Bescheides über die Gewährung des Landesbeitrages auszuzahlen."
"(10) Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden, wenn das Beschäftigungsausmaß des Personals, für das ein Landesbeitrag gewährt wird, reduziert wird."
19,. Im § 29 Abs. 14 (neu) ist die Verweisung "Abs. 1 bis 9" durch
die Verweisung "Abs. 1 bis 13" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 1990 in Kraft, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt.
(2) Art. IZ. 14 und 16 bis 19 treten mit I.Jänner 1991, Art. I Z. 15 tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft.
(3) Wenn aus räumlichen, personellen oder organisato rischen Gründen eine Gruppengröße gemäß § 7 Abs. 1
bis zum 15. April 1991 nicht erreicht werden kann, hat - unbeschadet des § 37 Abs. 3 - der Kindergarten(Hort)erhalter dafür Vorsorge zu treffen, daß die Zahl der Kinder in einer Gruppe spätestens ab 1. -Septem ber 1992 achtundzwanzig und spätestens ab 1. Septem ber 1994 sechsundzwanzig nicht übersteigt.
(4) Für Kindergarten(Hort)leiter(innen), Kindergärt
nerinnen) und Erzieher(innen), die gemäß § 8 Abs. 10
des O.ö. Kindergärten- und Horte-Dienstgesetzes über
stellt wurden, ist auf Antrag der Landesbeitrag ab dem
Tag ihrer Einstufung in die Verwendungs(Entloh-
nungs-)gruppe L(l)2b1 oder nach einem anderen nicht schlechterstellenden Entlohnungsmodell, frühestens je doch ab 1. Jänner 1992, nach § 29 Abs. 5 Z. 2 zu berech nen. Sofern sie mit 1. Jänner 1993 wieder zurückgestuft werden, ist ab diesem Zeitpunkt der Landesbeitrag nach § 29 Abs. 5 Z. 1 zu berechnen.
(5) Für Kindergarten(Hort)leiter(innen), Kindergärt nerinnen) und Erzieher(innen), die ab 1. September 1990 in die Verwendungs(Entlohnungs-)gruppe L(l)2b1 oder nach einem anderen nicht schlechterstellenden Entloh nungsmodell gemäß § 8 Abs. 2 Z. 1 des O.ö. Kindergär ten- und Horte-Dienstgesetzes einzustufen sind, gebührt als Landesbeitrag für den Zeitraum ab 1. September bis 31. Dezember 1990 anteilsmäßig ab Einstellung zusätz lich die Differenz zwischen dem Landesbeitrag nach der Entlohnungsgruppe 13 und dem Landesbeitrag nach der Entlohnungsgruppe I2b1.
(6)§ 29 Abs. 11 erster Satz ist für das Jahr 1991 mit der Maßgabe anzuwenden, daß der erste Teilbetrag späte
stens am 1. Mai fällig ist.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1-991, 7. Stück, Nr. 30
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