Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Traunseefischereiordnung geändert wird
LGBL_OB_19910130_27Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Traunseefischereiordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.01.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1991 5. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
"(2) Reinanken, Riedlinge und Maränen dürfen nur mit Netzen gefangen werden, sofern vom Fischereirevierausschuß gemäß § 5a lit. c nichts anderes beschlossen wird."
"(7) Je Fischereirecht sind zwei Reusen mit einer Länge von höchstens 3 Meter und einer Maschenweite von 22 Millimeter ohne Leitnetze (Flügel) erlaubt."
10.Nach § 4 ist folgender § 4a einzufügen:
"§4a Koppelfischereirechte
(1)Koppelfischereirechte sind gemeinschaftlich zu bewirtschaften. Die Bewirtschafter haben Aufzeich
nungen über Art und Anzahl der gefangenen Fische
zu führen und diese dem Fischereirevierausschuß
vorzulegen.
(2)Die Bewirtschafter haben über die Art und Höhe des jährlich vorzunehmenden Besatzes, die Anzahl der je Fischereirecht nach Maßgabe der Be
rechtigung auszugebenden Lizenzen, die Bestellung
von Fischereischutzorganen und die Ausübung des Laichfischfanges zu beschließen. Für die Gültigkeit von Beschlüssen ist die Anwesenheit von minde
stens zwei Dritteln der Bewirtschafter der Koppelfi
schereirechte und eine Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(3)Kommt bis zum 15. Februar eines jeden Jahres
hinsichtlich der Art und Höhe des jährlich vorzuneh menden Besatzes, der Anzahl der je Fischereirecht
nach Maßgabe der Berechtigung auszugebenden Li
zenzen sowie der Ausübung des Laichfischfanges
für das laufende Jahr kein gültiger Beschluß zustan
de, so entscheidet der Fischereirevierausschuß."
Seite 28
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, S.Stück, Nr. 27
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster reich in Kraft.
(2) Die Z. 11 des § 1 dieser Verordnung tritt, soweit die se Bestimmung das zeitliche Ende des Fischfanges
durch Lizenznehmer betrifft, mit 31. Dezember 1995
außer Kraft; ab diesem Zeitpunkt gilt als Ende des Fisch
fanges durch Lizenznehmer der 15. November jeden
Jahres.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.