Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungs- und Rechnungsdienst
LGBL_OB_19910125_24Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungs- und RechnungsdienstGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 24/1991 3. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
§1 Voraussetzungen für die Zulassung
Zur Prüfung für den gehobenen Verwattungs- und Rechnungsdienst sind
Bedienstete zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung, die
Anstellungserfordernisse für den gehobenen Verwaltungs- und
Rechnungsdienst erfüllen und entweder
bei einer anderen Gebietskörperschaft im gehobenen
Verwaltungs- oder Rechnungsdienst zurückgelegt
haben oder
drei Jahre im Landesdienst zurückgelegt haben und
eine sehr zufriedenstellende Dienstleistung auf
weisen.
§2 Ziel und Teile der Prüfung
(1) Ziel der Prüfung ist es, festzustellen, ob der Prü
fungswerber die im gehobenen Verwaltungs- und Rech
nungsdienst allgemein erforderlichen grundlegenden
(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
§3 Schriftliche Prüfung
(1) Der Prüfungswerber, der im gehobenen Rech
nungsdienst verwendet werden soll, hat in der schriftli chen Prüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, der Verwendung im gehobenen Rechnungsdienst gemäße
Aufgaben einwandfrei zu lösen. Aus dem im § 5 Abs. 2 Z. 4 angeführten Gegenstand sind vier Aufgaben zu
stellen.
(2) Der Prüfungswerber, der im gehobenen Verwal
tungsdienst verwendet werden soll, hat in der schriftli chen Prüfung nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund eines zur Verfügung gestellten Aktes einen Be scheid materiellrechtlichen Inhalts zu entwerfen oder an dere Aufgaben einwandfrei zu lösen, die der Verwendung entsprechen. Der Akt ist dem gemäß § 5 Abs. 3 Z. 2 von der Dienstbehörde festgesetzten Gegenstand zu ent
nehmen.
(3) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf bis zu vier Stunden dauern. Die zur Erledigung der Aufgaben notwendigen Behelfe sind dem Prüfungswerber bei Beginn der Prüfung zu übergeben.
§4
Schriftliche Prüfung über Elektronische Datenverarbeitung
Der Prüfungswerber hat vor der mündlichen Prüfung eine einstündige Klausurarbeit über die Grundzüge der Elektronischen Datenverarbeitung zu verfassen.
§5 Mündliche Prüfung
(1)Die mündliche Prüfung umfaßt folgende Gegen
stände:
und Überblick über die wichtigsten Aufgaben der
österreichischen Behörden unter besonderer Berück
sichtigung der inneren und äußeren Organisation der
Landesbehörden und sonstigen Landesdienststellen;
(einschließlich des Personalvertretungs- bzw. Be
triebsverfassungsrechtes);
Schuldrecht, Sachenrecht);
Grundbegriffe und die Bedeutung der Gebietskörper
schaften in der Wirtschaft.
(2)Weiters umfaßt die mündliche Prüfung für Prüfungs
werber, die im gehobenen Rechnungsdienst verwendet
werden sollen:
waltungsverfahrensgesetzen, des Allgemeinen Ver
waltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungs-
vol Istrecku ngsgesetzes;
ausgleiches;
Haushaltswesen des Bundes, soweit die Kenntnis im
Rechnungsdienst des Landes Oberösterreich von Be
deutung ist;
das Verreehnungswesen des Bundes, soweit die
Kenntnis im Rechnungsdienst des Landes Oberöster
reich von Bedeutung ist.
Wenn der Prüfungswerber in einer Kranken- oder Pflegeanstalt verwendet werden soll, umfaßt die mündliche Prüfung an Stelle des in Z. 1 angeführten Gegenstandes den Gegenstand Krankenanstaltenwesen. Bei der mündlichen Prüfung in den in Z. 3 und 4 angeführten Gegenständen sind in denjenigen Fachgebieten, die im Rechnungsdienst des Landes Oberösterreich von besonderer Bedeutung sind, eingehende Kenntnisse und in den übrigen Gebieten Kenntnisse der Grundzüge nachzuweisen. Insbesondere in den in Z. 3 und 4 angeführten Gegenständen hat die mündliche Prüfung über die Fähigkeit des Prüfungswerbers Aufschluß zu geben, sein Wissen in praktischen Aufgaben anzuwenden.
(3)Weiters umfaßt die Prüfung für Prüfungswerber, die
im gehobenen Verwaltungsdienst verwendet werden
sollen:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 3. Stück,
Nr. 24
g) Personenstands- und Staatsbürgerschaftsrecht
sowie Nationalrats-, Landtags- und Gemeinde
wahlrecht;
(4) Hat der Prüfungswerber bei der Klausurarbeit über die Grundzüge der Elektronischen Datenverarbeitung (§ 4) die erforderlichen Kenntnisse nicht nachgewiesen, so ist bei der mündlichen Prüfung zusätzlich dieser Gegenstand zu prüfen. In diesem Fall ist der Prüfer dieses Gegenstandes zusätzlich Mitglied des Prüfungssenates.
§6 Prüfungskommission
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind geeignete Beamte des Landes Oberösterreich zu bestellen, die dem höheren oder dem gehobenen Dienst angehören. Die Prüfer für die Gegenstände des § 5 Abs. 1 Z. 1 und 3 sowie Abs. 2 Z. 1 und Abs. 3 Z. 1 und Z. 2 lit. a bis n
müssen rechtskundig sein. Wenn der Prüfungswerber im Rechnungsdienst verwendet werden soll, muß wenigstens ein Mitglied des Prüfungssenates dem gehobenen Rechnungsdienst angehören.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen.
§7 Übergangsbestimmungen
(1) Bedienstete, die das Anstellungserfordernis der Rei feprüfung durch die Beamten-Aufstiegsprüfung ersetzt haben, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie, abgese hen von den übrigen im § 1 angeführten Voraussetzun gen, nach Vollendung des 18. Lebensjahres sieben Jahre im öffentlichen Dienst verwendet wurden.
(2) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1991 zu
einer Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst oder gehobenen Rechnungsdienst beim Amt der o.ö. Landes
regierung zugelassen wurden, ist bis einschließlich 30. Juni 1992 die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Rechnungsdienst, LGBl. Nr. 38/1979, zuletzt geändert durch die Verord nung LGBl. Nr. 43/1987, bzw. die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, LGBl. Nr. 39/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 44/1979, weiter anzu wenden.
§8 Inkrafttreten, Aufheben von Prüfungsordnungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem im Abs. 1 angeführten Zeit punkt treten, unbeschadet § 7 Abs. 2 die Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobe nen Rechnungsdienst, LGBl. Nr. 38/1979, zuletzt geän dert durch die Verordnung LGBl. Nr. 43/1987, und die Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst, LGBI. Nr. 39/1979, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBI. Nr. 44/1979, außer Kraft.
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