Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs- Novelle 1990)
LGBL_OB_19910125_2Landesgesetz, mit dem die O.ö. Landarbeitsordnung 1989 geändert wird (O.ö. Landarbeitsordnungs- Novelle 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.01.1991
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1991 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1)Dem männlichen Dienstnehmer ist auf sein Ver
langen ein Urlaub gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) bis zum Ablauf des zweiten Lebensjah res seines Kindes zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Kind überwie
gend selbst betreut und
(2)Anspruch auf Karenzurlaub unter den im Abs. 1
genannten Voraussetzungen haben auch männliche
Dienstnehmer, die
(3) Der männliche Dienstnehmer kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 (ASVG), ausüben. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei dieser geringfügigen Beschäftigung hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
Beginn und Dauer
§26b
(1)Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z. 1
(2) Der Karenzurlaub beginnt in den Fällen des § 26a Abs. 1 Z. 2 frühestens mit dem Ablauf von acht bzw. bei Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburten zwölf Wochen nach der Geburt. Gilt für die Mutter das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, und verkürzt sich die Achtwochenfrist vor der Entbindung, so be
ginnt der Karenzurlaub frühestens mit dem im § 3 Abs. 1 vierter Satz des Betriebshilfegesetzes genann
ten Zeitpunkt.
(3) Für Adoptiv- oder Pflegeväter (§ 26 a Abs. 2) be ginnt der Karenzurlaub mit dem Tag der Annahme an
Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche
Pflege oder im Anschluß an den Karenzurlaub der Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter.
(4) Der Karenzurlaub muß mindestens drei Monate
betragen. In den Fällen des Abs. 3 kann die Frist un terschritten werden, wenn der Zeitraum zwischen
Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege
und dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes
weniger als drei Monate beträgt und der Karenzurlaub
für den gesamten Zeitraum in Anspruch genommen
wird.
(5) Der Karenzurlaub endet vorzeitig, wenn der ge
meinsame Haushalt mit dem Kind aufgehoben oder
Seite 10
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 2. Stück, Nr. 2
die überwiegende Betreuung des Kindes beendet wird und der Dienstgeber den vorzeitigen Antritt des Dienstes begehrt. Melde- und Nachweispflichten
§26c
(1)Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes seinem Dienstgeber bei
sonstigem Verlust des Anspruches
(2) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem männli chen Dienstnehmer auf dessen Verlangen eine Bestä
tigung über Beginn und Dauer des Karenzurlaubes
auszustellen. Die Bestätigung ist vom männlichen
Dienstnehmer mitzuunterfertigen.
(3) Der männliche Dienstnehmer hat seinem Dienst
geber den Wegfall des gemeinsamen Haushaltes mit
dem Kind und der überwiegenden Betreuung des Kin
des unverzüglich bekanntzugeben und über Verlan
gen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzu
treten.
Karenzurlaub bei Verhinderung der Mutter
§26d
(1) Ist die Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis
für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhin dert, das Kind selbst zu betreuen, so ist dem Dienst nehmer (Vater bzw. Adoptiv- oder Pflegevater im Sin ne des § 26a Abs. 2) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf
des zweiten Lebensjahres seines Kindes, jedenfalls
ein Karenzurlaub zu gewähren, wenn er mit dem Kind
im gemeinsamen Haushalt lebt und das Kind überwie
gend selbst betreut.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Er
eignis liegt nur vor bei:
(3) Der männliche Dienstnehmer hat Beginn und
voraussichtliche Dauer des Karenzurlaubes seinem
Dienstgeber unverzüglich bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Dieser Anspruch steht auch dann zu, wenn der
männliche Dienstnehmer bereits Karenzurlaub ver
braucht oder eine vereinbarte Teilzeitbeschäftigung angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeit punkt Karenzurlaub oder Teilzeitbeschäftigung ange
meldet hat. Die §§ 26e und 26f sind anzuwenden.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
§26e
(1) Der männliche Dienstnehmer, der einen Karenzurlaub in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und
nur aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit Bekanntgabe eines Karenz-uriaubes (§§ 26c, 26d Abs. 3 und 26h), jedoch nicht vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
(2)Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes
durch den männlichen Dienstnehmer im zweiten Le
bensjahr des Kindes oder bei Teilzeitbeschäftigung im zweiten oder dritten Lebensjahr des Kindes kann eine Kündigung bis vier Wochen nach Ende des Karenzur
laubes oder der Teilzeitbeschäftigung nur nach vor
heriger Zustimmung des Gerichtes ausgesprochen
werden, wenn die Klage auf Zustimmung zur Kündi
gung nach dem Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes gestellt wurde und der Dienstgeber den Nach
weis erbringt, daß die Kündigung durch Umstände, die
in der Person des Dienstnehmers gelegen sind und
die betrieblichen Interessen nachteilig berühren oder durch betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbe schäftigung des Dienstnehmers entgegenstehen, be
gründet ist und die Aufrechterhaltung des Dienstver hältnisses dem Dienstgeber unzumutbar ist. Der Dienstnehmer kann im zweiten Lebensjahr des Kindes
bis vier Wochen nach Ende des Karenzurlaubes nur
aus den im § 34 ausdrücklich angeführten Gründen
entlassen werden.
(3) Endet der Karenzurlaub gemäß § 26 b Abs. 5 vor
zeitig, so endet der Kündigungs- und Entlassungs
schutz jedenfalls vier Wochen nach dem Ende des Ka renzurlaubes.
(4) Gemäß § 26e Abs. 4 des Landarbeitsgesetzes
1984 wird der Ablauf der Beschäftigungsbewilligung, der Arbeitserlaubnis oder des Befreiungsscheines
(§§ 4,14a und 15 des Ausländerbeschäftigungsgeset
zes, BGBl. Nr. 218/1975, in der jeweils geltenden Fas
sung) eines Ausländers bis zu dem Zeitpunkt ge
hemmt, zu dem das Dienstverhältnis unter Bedachtnahme auf den Kündigungs- und Entlassungsschutz
rechtsgültig beendet werden kann.
(5) Während der Dauer des Kündigungs- und Ent
lassungsschutzes ist § 102 Abs. 3 sinngemäß anzu
wenden.
Anwendung sonstiger Bestimmungen
§26f
(1) Für den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, und für Rechtsansprüche des männlichen Dienstnehmers, die Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 2. Stück, Nr. 2
Seite 11
sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, gelten § 105 Abs. 2 und 3 und für Vereinbarungen über den Anspruch auf eine beigestellte Dienst(Werks)woh-nung oder sonstige Unterkunft § 106.
(2) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung, so gebühren sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
Teilzeitbeschäftigung
§26g
(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer zu vereinbaren. In Betrieben, in denen ein für den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat er richtet ist, ist dieser auf Verlangen des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Der männliche Dienstnehmer kann im zweiten
Lebensjahr des Kindes die Herabsetzung der Arbeits
zeit um mindestens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normalarbeitszeit unter den Voraussetzungen der Abs. 1, 6 und 7 in Anspruch nehmen, wenn im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird und
(3) Haben die Eltern im zweiten Lebensjahr des Kin
des Teilzeitbeschäftigung nicht gleichzeitig in An
spruch genommen, so kann der Vater auch für das
dritte Lebensjahr des Kindes eine Teilzeitbeschäfti gung in Anspruch nehmen, sofern nicht die Mutter Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nimmt.
(4) Die Teilzeitbeschäftigung kann zwischen den El
tern nur einmal geteilt werden und beginnt mit dem
auf den Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes
oder dem Ablauf der Teilzeitbeschäftigung der Mutter
folgenden Tag. Sie muß mindestens drei Monate
dauern.
(5) Erfolgt die Annahme an Kindes Statt oder die Übernahme in unentgeltliche Pflege (§ 26a Abs. 2) im zweiten oder im dritten Lebensjahr des Kindes, kann der Dienstnehmer
(6)Der Dienstnehmer hat seinem Dienstgeber die Absicht, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch zu neh
men und deren Dauer, Ausmaß und Lage
(7) Kommt keine Einigung zustande, so kann der Dienstnehmer den Dienstgeber auf Einwilligung in
eine Teilzeitbeschäftigung einschließlich deren Be
ginn, Dauer, Lage und Ausmaß klagen. Gemäß § 26i
des Landarbeitsgesetzes 1984 in der Fassung des Art. III des Karenzurlaubserweiterungsgesetzes, BGBl. Nr. 408/1990, hat das Gericht die Klage inso
weit abzuweisen, als der Dienstgeber aus sachlichen Gründen die Einwilligung in die begehrte Teilzeitbe schäftigung verweigert hat; in solchen Rechtsstreitig keiten steht keiner Partei ein Kostenersatzanspruch an die andere zu, ist gegen ein Urteil des Gerichtes erster Instanz eine Berufung nicht zulässig und sind - unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes -
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz nur aus den Gründen des § 517 ZPO sowie wegen Nichtzulassung
einer Klagsänderung anfechtbar.
(8) Der Dienstgeber ist verpflichtet, seinem Dienst nehmer auf dessen Verlangen eine Bestätigung über
Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung aus
zustellen. Diese Bestätigung ist vom männlichen Dienstnehmer mitzuunterfertigen.
(9) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt
mit der Erklärung, Teilzeitbeschäftigung in Anspruch nehmen zu wollen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes und endet vier Wochen nach Beendigung der Teilzeit beschäftigung. Die §§ 26e Abs. 2 bis 5 und 26f sind anzuwenden. Die Bestimmungen über den Kündi
gungs- und Entlassungsschutz gelten auch während
eines Rechtsstreites gemäß Abs. 7, wenn der Dienst
nehmer die Klage bei Gericht, binnen vier Monaten
nach der Geburt des Kindes eingebracht hat.
Spätere Geltendmachung des Karenzurlaubes
§26h
(1) Hat der Dienstgeber der Mutter eine Teilzeitbeschäftigung abgelehnt und nimmt die Mutter keinen Karenzurlaub für das zweite Lebensjahr des Kindes in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit Karenzurlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
Seite 12
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 2. Stück, Nr. 2
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer des Karenzurlaubes unverzüglich nach der Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber der Mutter bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen."
2.§ 31 wird wie folgt geändert:
a)Die Abs. 4 bis 6 haben zu lauten:
"(4) Der Anspruch auf Abfertigung bleibt erhalten, wenn
schreiten der für die (vorzeitige) Alterspension
erforderlichen Altersgrenze oder
nate nach der Geburt, nach der Annahme eines
Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch
nicht vollendet hat, an Kindes Statt (§ 105
Abs. 5 Z. 1) oder nach Übernahme eines sol
chen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 105
Abs. 5 Z. 2), bei Inanspruchnahme eines Ka
renzurlaubes (§ 105 Abs. 1) spätestens sechs
Wochen nach dessen Beendigung oder wäh
rend der Inanspruchnahme einer Teilzeitbe
schäftigung (§ 105 a)
das Dienstverhältnis auflösen.
(5) Abs. 4 Z. 2 gilt auch für männliche Dienstneh
mer (Väter bzw. Adoptiv- oder Pflegeväter gemäß
§ 26a Abs. 2), wenn sie Karenzurlaub oder Teilzeit
beschäftigung (§ 26g) in Anspruch nehmen. Ein
Abfertigungsanspruch gebührt jedoch dann nicht,
wenn der männliche Dienstnehmer sein Dienstver
hältnis auflöst, nachdem der gemeinsame Haus
halt mit dem Kind aufgehoben oder die überwie
gende Betreuung des Kindes beendet wurde
(§ 26 b Abs. 5).
(6) Für die Berechnung der Abfertigung bei Teil
zeitbeschäftigung und geringfügiger Beschäfti
gung gilt folgendes:
gemäß Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5 bleiben Zeiten ge
mäß § 26a Abs. 3 und § 105 Abs. 1 letzter Satz
außer Betracht.
schuldeter Entlassung, begründetem vorzeiti
gen Austritt oder einvernehmlicher Auflösung
ist bei Ermittlung des Entgelts (Abs. 1) die volle
Arbeitszeit zugrundezulegen.
rend einer Teilzeitbeschäftigung nach den
§§ 26g und 105a ist für die Berechnung des für
die Höhe der Abfertigung maßgeblichen Ent
gelts von der in den letzten fünf Jahren geleiste
ten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zei
ten eines Karenzurlaubes auszugehen."
b)Die bisherigen Abs. 5 bis 7 erhalten die Bezeich
nungen "(7)" bis "(9)".
3.Dem § 69 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen:
"Diese Frist verlängert sich bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes gemäß den §§ 26a, 26d und 105 um jenen Zeitraum, der den Karenzurlaub um zehn Monate übersteigt."
"(2) Bei Kündigung seitens des Dienstgebers, begründetem vorzeitigen Austritt, Entlassung ohne Verschulden des Dienstnehmers und einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß den §§ 26g oder 105a ist der Berechnung der Entschädigung jene Arbeitszeit zugrundezulegen, die in dem Urlaubsjahr, in dem der zu entschädigende Urlaubsanspruch entstanden ist, vom Dienstnehmer überwiegend zu leisten war."
"(1) Dienstnehmerinnen ist auf ihr Verlangen im Anschluß an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 oder im Anschluß an einen Karenzurlaub des Vaters, Adoptiv- oder Pflegevaters (§ 26 a oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) ein Urlaub bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenzurlaub) zu gewähren; das gleiche gilt, wenn anschließend an die Frist nach § 99 Abs. 1 und 2 ein Gebührenurlaub verbraucht wurde oder die Dienstnehmerin durch Krankheit oder Unglücksfall an der Dienstleistung verhindert war. Der Karenzurlaub darf nicht unterbrochen werden. § 26a Abs. 3 gilt sinngemäß."
b)Abs. 4 hat zu lauten:
„(4) Bei Inanspruchnahme eines Karenzurlaubes erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz nach den §§ 102 und 103 bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes. Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater einen Karenzurlaub in Anspruch, so endet der Kündigungs- und Entlassungsschutz vier Wochen nach dem Ende des letzten Karenzurlaubes, spätestens jedoch vier Wochen nach dem ersten Geburtstag des Kindes. § 26e Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 gelten sinngemäß."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 2. Stück, Nr. 2
Seite 13
Kindes Statt, Pflegemüttern ab dem Tag der Übernahme eines Kindes in Pflege bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes zu gewähren."
"(6) Nimmt auch der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater Karenzurlaub in Anspruch, so hat die Dienst-nehmerin dem Dienstgeber Beginn und Dauer des Karenzurlaubes spätestens vier Wochen nach der Entbindung, bei Annahme eines Kindes an Kindes Statt oder Übernahme in unentgeltliche Pflege (Abs. 5) unverzüglich bekanntzugeben. § 26c Abs. 2 gilt sinngemäß. Nimmt die Dienstnehmerin keinen Karenzurlaub in Anspruch, so ist der Dienstgeber verpflichtet, der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen.
(7) Ist der Vater, Adoptiv- oder Pflegevater, der
das Kind überwiegend selbst betreut, durch ein un vorhersehbares und unabwendbares Ereignis für
eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhin
dert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienst
nehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Ver
hinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenzurlaub
zu gewähren.
(8) Ein unvorhersehbares und unabwendbares
Ereignis liegt nur vor
(9)§ 26d Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzu
wenden.
(10)Hat die Dienstnehmerin auf Karenzurlaub
zugunsten des Vaters zur Gänze verzichtet oder
keine Teilzeitbeschäftigung vereinbart, so beginnt
der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inan
spruchnahme eines Karenzurlaubes oder einer
vereinbarten Teilzeitbeschäftigung wegen Verhin
derung des Vaters mit der Meldung und endet vier
Wochen nach Beendigung des Karenzurlaubes
oder der Teilzeitbeschäftigung."
"Teilzeitbeschäftigung
§ 105a
(1) Teilzeitbeschäftigung, ihr Beginn, ihre Dauer, ihr Ausmaß und ihre Lage sind zwischen Dienstgeber und Dienstnehmerin zu vereinbaren. In Betrieben, in de
nen ein für die Dienstnehmerin zuständiger Betriebs rat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienst nehmerin den Verhandlungen beizuziehen.
(2) Die Dienstnehmerin kann im zweiten Lebensjahr
des Kindes die Herabsetzung der Arbeitszeit um min
destens zwei Fünftel der gesetzlichen oder in einem Kollektivvertrag festgesetzten wöchentlichen Normal arbeitszeit unter den Voraussetzungen des Abs. 1
und des § 26g Abs. 6 und 7 in Anspruch nehmen,
wenn ein Karenzurlaub nach diesem Landesgesetz
oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres des Kindes in Anspruch genommen wurde und im zweiten Lebensjahr des Kindes kein Karenzurlaub in Anspruch genommen wird.
(3) Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet
vier Wochen nach Beendigung der Teilzeitbeschäfti
gung. Die Bestimmungen über den Kündigungs- und Entlassungsschutz gelten auch während eines Rechtsstreites betreffend die Einwilligung in eine Teil zeitbeschäftigung, wenn die Dienstnehmerin die Kla
ge bei Gericht binnen vier Monaten nach der Geburt
des Kindes eingebracht hat.
(4) § 26f Abs. 2, § 26g Abs. 3 bis 8 und § 26h sind sinngemäß anzuwenden."
(1)Auf Grund des Geschlechtes darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskrimi
niert werden, insbesondere nicht
(2)In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung
zur Festsetzung des Entgelts (Abs. 1 Z. 2) dürfen Kri terien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen und der Arbeit der Männer nicht in einer zu einer Diskrimi nierung führenden Weise vorgeschrieben werden.
(3)Vorübergehende Sondermaßnahmen zur be
schleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Frau und Mann im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskri minierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes.
Seite 14
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1991, 2. Stück, Nr. 2
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
§ 113
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen einer vom Dienst geber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehand
lungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet
worden, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Scha
dens verpflichtet, den der Stellenwerber dadurch erlei det, daß er darauf vertrauen konnte, die Begründung des Dienstverhältnisses werde nicht wegen einer sol chen Verletzung unterbleiben. Dieser Schadenersatz
schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht
ein.
(2) Erhält ein Dienstnehmer wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 2
durch den Dienstgeber ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes, so hat er
gegenüber dem Dienstgeber Anspruch auf Bezahlung
der Differenz.
(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 112 Abs. 1 Z. 3 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung.
(4) Bei Verletzung des § 112 Abs. 1 Z. 4 ist der Dienstnehmer auf Verlangen in die entsprechenden
betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einzubeziehen.
(5) Ist ein Dienstnehmer wegen einer vom Dienstge
ber zu vertretenden Verletzung des Gleichbehand
lungsgebotes des § 112 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich auf gestiegen, so ist der Dienstgeber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der Dienstnehmer dadurch erleidet, daß er darauf vertrauen konnte, der berufli che Aufstieg werde nicht wegen einer solchen Verlet zung unterbleiben. Dieser Schadenersatz schließt den Ersatz des entgangenen Gewinnes nicht ein.
(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes
des § 112 Abs. 1 Z. 6 hat der Dienstnehmer Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen wie
ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes.
(7) Ist das Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers gekündigt oder vorzeitig beendet
worden (§112 Abs. 1 Z. 7), so kann die Kündigung
oder Entlassung beim Gericht angefochten werden.
(8) Insoweit sich im Streitfall der Dienstnehmer oder Stellenwerber auf einen Diskriminierungstatbestand
im Sinne des § 112 Abs. 1 beruft, hat er diesen glaub
haft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei
Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrschein
lichkeit dafür spricht, daß ein anderes vom Dienstge
ber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedli
che Behandlung ausschlaggebend war oder das an
dere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für
die auszuübende Tätigkeit ist.
(9) Ansprüche nach Abs. 1 bis 6 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Bei Ansprüchen nach Abs. 1 und 5 beginnt diese Frist mit Ablehnung der Bewerbung oder Beförderung. Eine Kündigung oder Entlassung gemäß Abs. 7 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim Gericht anzufechten. Die Befassung der Gleichbehandlungskommission (§ 241) mit der Prüfung, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt, bewirkt die Unterbrechung der Fristen.
Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung
§113a
Der Dienstgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen."
„(2) Ebenso sind nach Art. II Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 1984 Dienstscheine gemäß § 7, Bestätigungen gemäß den §§ 26c Abs. 2, 26g Abs. 8 und 105 Abs. 6, Zeugnisse nach § 97 Abs. 3, Lehrzeugnisse gemäß § 130 Abs. 4 und Lehrverträge gemäß § 128 von den Stempel- und Rechtsgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit."
Artikel II
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol genden Monatsersten in Kraft.
(2) Ansprüche nach diesem Landesgesetz auf Karenz
urlaube im zweiten Lebensjahr eines Kindes sowie auf zu vereinbarende Teilzeitbeschäftigungen haben nur Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, wenn das Kind nach dem 30. Juni 1990 geboren wurde. Meldefristen im Zu sammenhang mit der Geltendmachung von durch dieses Landesgesetz neu geschaffenen Ansprüchen von Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern von Kindern, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes geboren wurden, sind frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes an zu berechnen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.