Landesgesetz über die Objektivierung im öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände (O.ö. Objektivierungsgesetz 1990)
LGBL_OB_19901221_96Landesgesetz über die Objektivierung im öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände (O.ö. Objektivierungsgesetz 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
21.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 96/1990 48. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Inhaltsverzeichnis
ARTIKEL I: Allgemeines § 1: Ziel
ARTIKEL II: Land Oberösterreich Abschnitt A:
Aufnahme in den Landesdienst § 2: Ausschreibung; Bewerbung § 3:
Vereinfachtes Aufnahmeverfahren § 4: Personalbeirat
§ 5: Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag § 6: Mitteilung der
Aufnahme von Bewerbern § 7: Vertraulichkeit
Abschnitt B:
Besetzung leitender Funktionen im Bereich des Amtes der
Landesregierung, der Bezirkshauptmannschaften und der
Agrarbezirksbehörden
§ 8: Ausschreibung; Bewerbung
§ 9: Vertraulichkeit
§ 10: Begutachtungskommission
§ 11: Begutachtungskriterien; Reihungsliste
Abschnitt C:
Abschnitt B:
Besetzung leitender Funktionen in Statutargemeinden § 19: Sinngemäße
Anwendung des Art. II Abschnitt B und C
ARTIKEL IV: O.ö. Gemeinden (mit Ausnahme der Statutargemeinden)
Abschnitt A:
Aufnahme in den Gemeindedienst § 20: Ausschreibung; Bewerbung § 21:
Vereinfachtes Aufnahmeverfahren § 22: Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt A; Personalbeirat
Abschnitt B:
Besetzung leitender Funktionen in den übrigen
Gemeinden
§ 23: Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt B und C; Ausnahmen
ARTIKEL V: Gemeindeverbände Abschnitt A:
Aufnahme in den Dienst von Gemeindeverbänden § 24: Ausschreibung; Bewerbung § 25: Vereinfachtes Aufnahmeverfahren § 26: Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt A; Personalbeirat
Abschnitt B:
Besetzung leitender Funktionen in Gemeinde-verbänden
§ 27: Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt B und C; Ausnahmen
ARTIKEL VI: Gemeinsame Bestimmungen § 28: Rechtsstellung der Bewerber;
Verständigung
§ 29: Verordnungen, Mitwirkungsrechte § 30: Eigener Wirkungsbereich
§ 31: Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Seite 306
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 48. Stück,
Nr. 96
Artikel I Altgemeines
§1 Ziel
?1? Ziel dieses Landesgesetzes ist es, die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände nach einheitlichen und objektiven Kriterien zu gestalten. Darüber hinaus soll auch die Besetzung leitender Funktionen mit dem Ziel miterfaßt werden, daß die Funktionszuteilung im Bereich des Landes Oberösterreich, der Städte mit eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen Gemeinden sowie der Gemeindeverbände einheitlich und nach objektiven Kriterien erfolgt.
?2? Die Bewerbung um die Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes Oberösterreich, der Städte mit
eigenem Statut und der übrigen oberösterreichischen
Gemeinden sowie der Gemeindeverbände steht jedenfalls allen österreichischen Staatsbürgern offen.
Artikel II Land 0beröster r e i ch
ABSCHNITT A Aufnahme in den Landesdienst
§2 Ausschreibung; Bewerbung
?1? Der Aufnahme von Personen in den Landesdienst
für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat — ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 1 — eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen.
?2? Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
?3? Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 Abs. 1 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
?4? Vorgemerkte Bewerber sind — sofern sie die Ausschreibungsvoraussetzungen erfüllen — in das Verfahren nach diesem Landesgesetz (Objektivierungsverfahren) einzubeziehen. Sofern kein in Betracht kommendes Objektivierungsverfahren durchgeführt wird, sind sie nach Ablauf eines Jahres (gerechnet ab dem Einlangen der Bewerbung) aus der Vormerkung zu streichen.
§3 Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
(1) Die Landesregierung kann, wie z.B. im Bereich der Anstalten und Betriebe des Landes, wenn es aus dienstli-chen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vor-hergehende Ausschreibung bzw. ohne Befassung des Personalbeirates (§ 4) selbständig treffen; dabei sind be-reits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichti-gen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemä-ßer Anwendung des § 5 Abs. 2 dem Personalbeirat (§ 4) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die Landesregierung kann im Ein-vernehmen mit dem Personalbeirat festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräu-mer, Hilfsorgane bei Landesausstellungen, Messen u.dgl. ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
§4 Personalbeirat
?1? Zur Begutachtung der Bewerbungen um Aufnahme
in den Landesdienst ist beim Amt der Landesregierung ein Personalbeirat eingerichtet. Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt
werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Landtages sein. Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. Der Personalbeirat bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lange im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglieder des Personalbeirates bestellt hat.
?2? Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Landtag vertretenen Partei namhaft gemacht, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter wird von den drei stärksten im Landtag vertretenen Parteien namhaft gemacht; sind im Landtag weniger als drei Parteien vertreten, so sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts namhaft zu machen. Be'r gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Landtagswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteilandessummen den Ausschlag. Im Falle des Ausscheidens aus dem Landtag ist unverzüglich von der in Betracht kommenden Partei ein Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode zu erstatten.
?3? Die Dienstnehmervertreter werden — je nach dem,
ob Gegenstand der Beratungen im Personalbeirat die Aufnahme in
? ein öffentlich-rechtliches oder ein privatrechtliches
Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich bzw. ? einen Betrieb des Landes Oberösterreich oder
? eine Landesmusikschule oder
? eine Außenstelle des Amtes der Landesregierung, für
die nach dem Arbeitsverfassungsgesetz Arbeitnehmervertreter gewählt werden,
ist (§ 1 Abs. 1 bzw. Abs. 2 lit. a, c und d des O.ö. Landespersonalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 72/1985) — auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Or-gane der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wo-bei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsor-gan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funk-tionsperiode des Personalbeirates zu erstatten.
?4? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an
keine Weisungen gebunden.
?5? Der Personalbeirat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 48. Stück, Nr. 96
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abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entschei-det die Stimme des Vorsitzenden. Zu jeder Sitzung des Personalbeirates sind die für Angelegenheiten des Perso-nalwesens zuständigen Bediensteten im Amt der Landes-regierung einzuladen. Sie haben in den Sitzungen beratende Stimme. Der Personalbeirat kann weiters seinen Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z.B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich.
?6? Der Personalbeirat beschließt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Landesregierung.
?7? Geschäftsstelle des Personalbeirates ist das Amt
der o.ö. Landesregierung.
§5 Aufnahmekriterien; Aufnahmevorschlag
(1)Neben den allgemeinen und den besonderen Aufnahmevoraussetzungen nach den dienstrechtlichen Vorschriften und unter sinngemäßer Anwendung der besonderen Anstellungserfordernisse — ausgenommen definitive Anstellungserfordernisse — sind als objektive Aufnahmekriterien nach der Art der zu besetzenden Dienstposten insbesondere anzusehen:
? Ausbildung,
? Vorstellungsgespräch bzw. Kontaktgespräch,
? allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen,
— soziale Verhältnisse,
? besondere Umstände.
In Form eines Punktesystems sollen nach Möglichkeit die maßgeblichen Aufnahmekriterien im Verhältnis zuein-ander gewichtet werden. ?2? Das Amt der Landesregierung hat die Bewerbungen nach den Aufnahmekriterien zu prüfen. Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils der Entwurf eines Aufnahmevorschlages unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen über alle Bewerber spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, so können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden.
?3? Der Personalbeirat hat den Entwurf eines Aufnahmevorschlages des Amtes der Landesregierung sowie
die übrigen Unterlagen zu prüfen und in einer Empfehlung einen endgültigen Aufnahmevorschlag an die Landesregierung zu erstatten.
§6 Mitteilung der Aufnahme von Bewerbern
?1? Den Mitgliedern des Personalbeirates ist jeweils bis zum Zehnten des Folgemonats mitzuteilen, welche dem Verfahren nach diesem Landesgesetz unterzogene Bewerber zu welchem Zeitpunkt bei welcher Dienststelle den Dienst angetreten haben.
?2? Entscheidet die Landesregierung über die Aufnahme eines Bewerbers in den Landesdienst entgegen der vom Personalbeirat abgegebenen Empfehlung, so ist
dies dem Personalbeirat in der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und zu begründen.
§7 Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu bewah-ren, jedoch kann Bewerbern — sofern nicht gleichzeitig § 9 oder § 13 zur Anwendung kommt — auf ihr Verlangen die Liste der Bewerber (bezogen auf Name, Geburtsda-tum sowie den Tag des Einlangens der Bewerbung) be-kanntgegeben werden.
ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen im Bereich des Am-tes der Landesregierung, der Bezirkshauptmann-schaften und der Agrarbezirksbehörden
§8 Ausschreibung; Bewerbung
?1? Der Bestellung der Leiter von Abteilungsgruppen, der Abteilungsleiter, vergleichbarer Funktionsträger sowie der Leiter von Unterabteilungen bzw. sonstigen nachgeordneten Organisationseinheiten des Amtes der Landesregierung, ferner der Bestellung der Bezirkshauptmänner und der Amtsvorstände der Agrarbezirksbehörden hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen.
?2? Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung
jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. ?3? Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 11 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§9 Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu be-wahren.
§ 10 Begutachtungskommission
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 8 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist im Amt der Landesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Diese Begutachtungskommission besteht aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretetn, die — sofern sie nicht schon von Amts wegen Mitglieder sind (Abs. 2) — vom Landeshauptmann als Vorstand des Amtes der Landesregierung auf die Dauer der Gegetzgebungsperiode des Landtages bestellt wer-den und Landesbedienstete sein müssen. Die Begutachtungskotnmission bleibt nach Ablauf der Gesetzgebungs-periode des Landtages so lange im Amt, bis der neuge-wählte Landeshauptmann die Mitglieder der Begutach-tungskommission bestellt hat.
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(2) Dienstgebervertreter sind der Landesamtsdirektor (im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter) bzw., sofern die leitende Funktion vom Landesamtsdirektor zugeteilt wird, der Leiter der Perso-nalabteilung (im Fall seiner Verhinderung sein Vertreter) als Vorsitzender und zwei weitere Mitglieder (Ersatzmitglieder), die auf Vorschlag der Landesregierung bestellt werden.
(3) Die Dienstnehmervertreter (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag des Landespersonalausschusses bestellt, wobei dieser Vorschlag nach den Grundsätzen des Ver-hältniswahlrechts mit der Maßgabe zu erstellen ist, daß jedenfalls ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion im Vorschlag aufscheint. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung sein. Im Fall des Aus-scheidens aus der Personalvertretung hat diese unver-züglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu er-statten. ?4? Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine leitende Funktion begutachtet, für die sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission beworben hat, so ist es von den Beratungen bzw. den Beschlußfassungen ausgeschlossen.
?5? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
?6? Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens an bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und der Ableistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes.
?7? Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission
endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, mit der
rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie
mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
§11 Begutachtungskriterien; Reihungsliste
(1)Neben den im § 8 Abs. 2 angeführten Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinne des § 8 Abs. 1 je nach der Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:
? Ausbildung,
? Erfolg in der bisherigen Verwendung,
? besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion
zusammenhängen,
— allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen.
(2)Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, so können bis spätestens am zweiten Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z.B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beizie-hen. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.
(3) Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt Be-gründung sowie die übrigen Unterlagen aller Bewerber sind dem Landeshauptmann bzw. dem Landesamtsdirek-tor zur Entscheidung vorzulegen.
ABSCHNITT C
Besetzung leitender Funktionen im Bereich sonstiger
Verwaltungseinrichtungen des Landes
§12 Ausschreibung; Bewerbung
?1? Der Bestellung der Leiter (Unterabteilungsleiter) in bzw. von sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Landes, ausgenommen den Bereich, der dem Ausschreibungsverfahren nach § 24 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, LGBl. Nr. 10, zu unterziehen ist, hat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes eine Ausschreibung jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung vorauszugehen.
?2? Die Ausschreibung hat die Erfordernisse für die Betrauung mit einer leitenden Funktion nach Abs. 1 und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung
jene besonderen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind. ?3? Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben erforderlichenfalls die geforderten Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 15 Abs. 1 enthaltenen objektiven Kriterien für die Betrauung mit einer der im Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen zu geben bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 13 Vertraulichkeit
Die Bewerbungsgesuche und deren Auswertung sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, strengstes Stillschweigen zu be-wahren.
§ 14 Begutachtungskommission
(1) Zur Beurteilung der Bewerbungen um eine der im § 12 Abs. 1 angeführten leitenden Funktionen ist im Amt der Landesregierung eine Begutachtungskommission einzurichten. Die Begutachtungskommission besteht aus drei Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die — sofern sie nicht schon von Amts wegen Mit-glieder sind — von der Landesregierung auf die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages bestellt wer-den und Landesbedienstete sein müssen; die Landesre-gierung hat die erforderlichen Ersatzmitglieder und überdies einen Dienstgebervertreter zum Vorsitzenden zu be-stellen. Die Begutachtungskommission bleibt nach Ab-lauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages so lange im Amt, bis die neugewählte Landesregierung die Mitglie-der der Begutachtungskommission bestellt hat.
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?2? Ein Dienstgebervertreter ist jedenfalls der Landesamtsdirektor (im Fall seiner Verhinderung der Landesamtsdirektor-Stellvertreter). Die Dienstnehmervertreter (Ersatzmitglieder) werden auf Vorschlag des Landespersonalausschusses — sofern es sich jedoch um Einrichtungen handelt, für die ein Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen ist, auf Vorschlag des Zentralbetriebsrates — bestellt, wobei dieser Vorschlag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts mit der Maßgabe zu erstellen ist, daß jedenfalls ein Vertreter der zweitstärksten Fraktion im Vorschlag aufscheint. Die Dienstnehmervertreter müssen Mitglieder der Personalvertretung bzw. des Betriebsrates sein. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode der Begutachtungskommission zu erstatten.
?3? Die Begutachtungskommission ist beschlußfähig,
wenn alle Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind; sie faßt ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wird eine leitende Funktion begutachtet, für die sich ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Begutachtungskommission beworben hat, so ist es von den Beratungen bzw. den Beschlußfassungen ausgeschlossen.
?4? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Begutachtungskommission sind bei der Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden.
?5? § 10 Abs. 6 und Abs. 7 gelten sinngemäß.
§15 Begutachtungskriterien; Reihungsliste
(1)Nebenden im § 12Abs. 2angeführten Erfahrungen,
Kenntnissen und Fähigkeiten sind als objektive Kriterien für die Betrauung mit einer leitenden Funktion im Sinne des § 12 Abs. 1 je nach der Art der zu besetzenden Funktion insbesondere anzusehen:
? Ausbildung,
? Erfolg in der bisherigen Verwendung,
? besondere Umstände, die mit der leitenden Funktion
zusammenhängen,
? allfällige Tests bzw. sonstige fachliche Begutachtungen.
?2? Die Begutachtungskommission hat die Bewerbungen nach den Erfordernissen des § 12 Abs. 2 und den Kriterien des Abs. 1 zu prüfen. Den Mitgliedern der Begutachtungskommission ist jeweils eine Liste aller Bewerber unter Anschluß der für die Beurteilung erforderlichen sonstigen Unterlagen spätestens sieben Tage vor der nächsten Sitzung zu übermitteln. Ergeben sich während des Objektivierungsverfahrens Änderungen der maßgeblichen Umstände, so können bis spätestens am zweiten
Arbeitstag vor der Sitzung Unterlagen nachgereicht werden. Die Begutachtungskommission kann ihren Sitzungen Sachverständige und Auskunftspersonen, wie z.B. externe Personalexperten, mit beratender Stimme beiziehen. Die Sitzungen der Begutachtungskommission sind nicht öffentlich.
?3? Die Begutachtungskommission hat nach Prüfung
der vorliegenden Bewerbungen eine zu begründende
Reihung vorzunehmen. Diese Reihungsliste samt
Begründung sowie die übrigen Unterlagen aller Be-
werber sind der Landesregierung zur Entscheidung vorzulegen.
Artikel III Statutargemeinden
ABSCHNITT A Aufnahme in den Dienst der Statutargemeinden
§ 16 Ausschreibung; Bewerbung
?1? Der Aufnahme von Personen in den Dienst der Städte mit eigenem Statut für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat — ausgenommen in den Fällen des § 17 Abs. 1 — eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls im jeweiligen Amtsblatt kundzumachen ist. § 12 Abs. 1 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBI. Nr. 37/1956, bleibt von dieser Regelung unberührt.
?2? Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
?3? Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Bewerber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 Abs. 1 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§17 Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
?1? Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Stadt mit eigenem Statut können, wie z. B. im Bereich der Anstalten, Betriebe und wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt, wenn es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung bzw. Befassung des Personalbeirates (§ 18) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
?2? Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 dem Personalbeirat (§ 18) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Stadt mit eigenem Statut kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 18) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen u.dgl. ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
§ 18
Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt A; Personalbeirat ?1? Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. II Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat nach Abs. 2 wahrgenommen werden.
?2? Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, die vom Gemeinderat auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird auf Vorschlag jener im Gemeinderat vertretenen Partei bestellt, die über die größte Anzahl von Mandaten im Gem^inderat verfügt; jeweils einer der drei weiteren
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Dienstgebervertreter wird von den drei stärksten im Ge-meinderat vertretenen Parteien namhaft gemacht; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, so sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts namhaft zu ma-chen. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betref-fenden Parteien entfallenen Parteisummen den Aus-schlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Im Falle des Erlö-schens des Mandates nach § 13 Statut für die Landes-hauptstadt Linz 1980, § 13 Statut für die Stadt Steyr 1980 und § 13 Statut für die Stadt Wels 1980 hat der Gemein-derat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Fuhktionsperiode vorzunehmen.
?3? Die Dienstnehmervertreter werden auf Grund von
Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht.
?4? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
?5? Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Magistratsdirektor ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsordnung gilt § 38 Abs. 1 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980, § 38 Statut für die Stadt Steyr 1980 und § 38 Statut für die Stadt Wels 1980 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung. Im übrigen bleibt § 114 Statutargemeinden-Beamtengesetz, LGBl. Nr. 37/1956, unberührt.
ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen in Statutargemeinden § 19 Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt B und C Art. II Abschnitt B und C gelten mit der Maßgabe sinn-gemäß, daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Magistratsdirektor und an die Stelle der Landesregie-rung-der Stadtsenat tritt.
Artikel IV
O.ö. Gemeinden (mit Ausnahme der Statutargemeinden)
ABSCHNITT A Aufnahme in den Gemeindedienst
§20 Ausschreibung; Bewerbung
?1? Der Aufnahme von Personen in den Gemeindedienst für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat
— ausgenommen in den Fällen des § 21 — eine Ausschreibung vorauszugehen, die ortsüblich kundzumachen ist. § 7 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBl. Nr. 1, bleibt von dieser Regelung unberührt.
?2? Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähig-keiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-chen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Be-werber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 Abs. 1 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§21 Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
?1? Die für Personalrechtsangelegenheiten zuständigen Organe der Gemeinde können, wie z.B. im Bereich der wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde, wenn
es aus dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen ohne vorausgehende Ausschreibung bzw. Befassung des Personalbeirates (§ 22) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berücksichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
?2? Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 dem Personalbeirat (§ 22) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ der Gemeinde kann nach Anhörung des Personalbeirates (§ 22) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen, Messen u.dgl. ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
§22
Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt A; Personalbeirat ?1? Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. II Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.
?2? Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretem, in Gemeinden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates entsandt bzw. bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates sein. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten im Gemeinderat vertretenen Parteien entsandt; sind im Gemeinderat weniger als drei Parteien vertreten, so sind die drei weiteren Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste Fraktion entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderates zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 21 O.ö. Gemeindeordnung 1979) hat
der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 48. Stück, Nr. 96
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?3? Die Dienstnehmervertreter werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der in Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in Gemeinden mit mehr als fünf Bediensteten die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Ist wegen der geringen Anzahl von Bediensteten keine Gemeinde-Personalvertretung eingerichtet, so geht das Vorschlagsrecht unmittelbar auf die Gemeindebediensteten über; kommt ein Vorschlag nicht zustande, so bestellt der Gemeinderat ohne Vorschlag einen der Dienstnehmer; handelt es sich um eine Gemeinde mit nur einem Dienstnehmer, so ist dieser Mitglied des Personalbeirates.
?4? Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird — sofern dies möglich ist — ein Ersatzmitglied bestellt, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt. ?5? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
?6? Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Gemeindeamtes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung.
ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen in den übrigen Gemeinden
§23
Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt B und C; Ausnahmen Art. II Abschnitt B und C gelten mit der Maßgabe sinn-gemäß, daß die Begutachtungskommission aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter besteht sowie daß an die Stelle des Landeshauptmannes der Bürgermeister, an die Stelle des Landesamtsdirek-tors der Leiter des Gemeindeamtes und an die Stelle der Landesregierung der Gemeinderat tritt. Sofern eine Ge-meinde über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, sind Art. II Abschnitt B und C nicht anzuwenden.
Artikel V Gemeindeverbände
ABSCHNITT A Aufnahme in den Dienst von Gemeindeverbänden
§24 Ausschreibung; Bewerbung
?1? Der Aufnahme von Personen in den Dienst eines Gemeindeverbandes für eine befristete oder unbefristete Tätigkeit hat — ausgenommen in den Fällen des § 25 Abs. 1 — eine Ausschreibung vorauszugehen, die jedenfalls in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen ist.
§ 7 Abs. 1 Gemeindebedienstetengesetz 1982, LGBI.
Nr. 1, bleibt von dieser Regelung unberührt.
?2? Die Ausschreibung hat die Aufnahmeerfordernisse
und unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Verwendung allenfalls jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die von den Bewerbern zu erfüllen sind.
(3) Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens zwei Wo-chen. Die Bewerber haben die geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten entsprechend nachzuweisen. Die Be-werber haben überdies Auskünfte zur Beurteilung der im § 5 Abs. 1 enthaltenen objektiven Aufnahmekriterien zu geben bzw. entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§25 Vereinfachtes Aufnahmeverfahren
(1)Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige
Organ des Gemeindeverbandes kann, wenn es aus
dienstlichen oder verwaltungstechnischen Gründen un-
bedingt erforderlich ist, einzelne Personalverfügungen
ohne vorausgehende Ausschreibung bzw. Befassung
' des Personalbeirates (§ 26) selbständig treffen; dabei sind bereits vorgemerkte geeignete Bewerber zu berück-sichtigen. § 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Personalverfügungen nach Abs. 1 sind in sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 2 dem Personalbeirat (§ 26) unter Anschluß einer Begründung unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Das für Personalrechtsangelegenheiten zuständige Organ des Gemeindeverbandes kann
nach Anhörung des Personalbeirates (§ 26) festlegen, daß für die Anstellung nur kurzfristig Beschäftigter wie Schneeräumer, Hilfsorgane bei Ausstellungen u.dgl. ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt wird.
§26
Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt A; Personalbeirat ?1? Im übrigen gelten die Bestimmungen des Art. II Abschnitt A sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Aufgaben des Personalbeirates nach § 4 vom Personalbeirat gemäß Abs. 2 wahrgenommen werden.
?2? Der Personalbeirat besteht aus vier Dienstgebervertretern und drei Dienstnehmervertretern, in Gemeindeverbänden mit bis zu fünf Bediensteten aus zwei Dienstgebervertretern und einem Dienstnehmervertreter, die auf die Dauer der Funktionsperiode des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden entsandt bzw. bestellt werden; die Dienstgebervertreter müssen Mitglieder des Gemeinderates der verbandsangehörigen Gemeinden sein. Der Vorsitzende des Personalbeirates wird von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; in Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten wird jeweils einer der drei weiteren Dienstgebervertreter von den drei stärksten in der Verbandsversammlung vertretenen Parteien entsandt; sind in der Verbandsversammlung weniger als drei Parteien vertreten, so sind die drei Dienstgebervertreter nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste Fraktion entsendet jedenfalls einen Dienstgebervertreter. Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien der verbandsangehörigen Gemeinden entfallenen Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren
jüngsten anwesenden Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist. § 22 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3)Die Dienstnehmervertreter werden von der Ver-
bandsversammlung auf Grund von Vorschlägen der in
Betracht kommenden Vertretungsorgane nach dem
O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz nach den
Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei in
Gemeindeverbänden mit mehr als fünf Bediensteten die
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 48. Stück,
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zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. § 22 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Sind nach den in Betracht kommenden Landesgesetzen die Gemeindeverbandsorgane anders bezeichnet, so treten an die Stelle der Verbandsversammlung bzw. des Ob-mannes die entsprechenden Organe.
?4? Für jedes Mitglied des Personalbeirates wird — sofern dies möglich ist — ein Ersatzmitglied bestellt, das im Falle der Verhinderung des Mitgliedes an dessen Stelle tritt.
?5? (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Personalbeirates sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
?6? Die Sitzungen des Personalbeirates sind nicht öffentlich; der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverbandes ist berechtigt, an den Sitzungen des Personalbeirates mit beratender Stimme teilzunehmen. Hinsichtlich der Geschäftsführung gilt im übrigen § 66 Abs. 1 O.ö. Gemeindeordnung 1979 sinngemäß. Die Geschäftsordnung bedarf nicht der Zustimmung der Landesregierung.
ABSCHNITT B
Besetzung leitender Funktionen in Gemeindeverbänden
§27
Sinngemäße Anwendung des Art. II Abschnitt B und C; Ausnahmen Art. II Abschnitt B (sofern der Gemeindeverband einen eigenen Geschäftsapparat hat) und C gelten mit der Maß-gabe sinngemäß, daß an die Stelle des Landeshauptman-nes der Obmann, an die Stelle des Landesamtsdirektors der Leiter des Geschäftsapparates des Gemeindeverban-des und an die Stelle der Landesregierung die Verbands-versammlung tritt. Sofern ein Gemeindeverband über nicht mehr als drei Bedienstete verfügt, sind Art. II Ab-schnitt B und C nicht anzuwenden. § 22 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Artikel VI Gemeinsame Bestimmungen
§28 Rechtsstellung der Bewerber; Verständigung
?1? Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den öffentlichen Dienst des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes; ihm kommt außerdem keine Parteistellung zu. Dies gilt sinngemäß für die Besetzung von leitenden Funktionen.
?2? Nach der vorgenommenen Aufnahme bzw. der Besetzung der leitenden Funktion sind alle Bewerber, die
nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
§29 Verordnungen, Mitwirkungsrechte
(1) Dieses Landesgesetz ist für die Aufnahme der im § 1 Abs. 2 lit. b O.ö. Landespersonalvertretungsgesetz genannten Personen nicht anzuwenden.
?2? Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Durchführung dieses Landesgesetzes, insbesondere des § 5, erlassen.
?3? Die Landesregierung kann für bestimmte Personengruppen bzw. Verwendungsbereiche, insbesondere für
Büros der vom O.ö. Bezügegesetz erfaßten politischen Funktionäre, für Büros von Bürgermeistern, Stadtsenatsmitgliedern oder für vergleichbare Positionen (z. B. Mitarbeiter der Klubs der im Landtag vertretenen Parteien), für die ein besonderes Vertrauensverhältnis kennzeichnend ist, durch Verordnung Ausnahmen von der Anwendung
jeweils des Abschnittes A der Art. II bis V aus Zweckmäßigkeitsgründen festsetzen. Dies gilt auch, wenn und soweit für bestimmte Verwendungsbereiche bereits vergleichbare besondere Aufnahme- bzw. Besetzungsvoraussetzungen und -verfahren gelten.
?4? Soweit Verordnungen, die auf Grund dieses Landesgesetzes erlassen werden, Gemeinden bzw. Gemeindeverbände betreffen, ist vor ihrer Erlassung gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und dem Oberösterreichischen Gemeindebund sowie der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
?5? Soweit andere Landesgesetze Bestimmungen über
die Ausschreibung von zur Besetzung gelangenden Dienstposten oder über die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bzw. über die Besetzung leitender Funktionen des Landes, einer Stadt mit eigenem Statut, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes enthalten, die über dieses Landesgesetz hinausgehen, bleiben diese Landesgesetze insoweit unberührt.
§30 Eigener Wirkungsbereich
Die nach diesem Landesgesetz der Gemeinde oder einzelnen
Gemeindeorganen bzw. Gemeindeverbandsor-ganen zukommenden Aufgaben
sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§31 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
?2? Bis zum Inkrafttreten des O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes werden die Aufgaben der Gemeinde-Personalvertretung nach diesem Landesgesetz von
der bestehenden örtlichen freiwilligen Berufsvereinigung — sofern vorhanden — der Gemeinde, sonst vergleichbarer Art (Gewerkschaft der Gemeindebediensteten), wahrgenommen; besteht keine Berufsvereinigung, so ist bis zum Inkrafttreten des O.ö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes die Bestellung der Dienstnehmervertreter durch den Gemeinderat von vornherein an keinen Vorschlag gebunden (§ 22 Abs. 3, § 23, § 26 Abs. 3 und §27).
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