Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973 geändert wird
LGBL_OB_19901219_94Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landarbeiterkammerwahlordnung 1973 geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.12.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 94/1990 46. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
2? Im § 2 Abs. 3 lit. a ist das Wort „Lehrherrn" durch das Wort „Lehrberechtigten" zu ersetzen.
3? § 3 Abs. 3 letzter Satz hat zu lauten:
„Zwischen Stichtag und Wahltag müssen mindestens 15 Wochen liegen."
4? § 4 Abs. 4 letzter Satz hat zu lauten:
„Die Ernennung hat spätestens am 14. Tag nach dem Stichtag zu
erfolgen."
5? Im § 4 Abs. 5 letzter Satz ist die Wortgruppe „am 14. Tag nach dem Stichtag" durch die Wortgruppe
„am 3. Tag nach dem Stichtag" zu ersetzen.
6? § 4 Abs. 10 hat zu lauten:
,i(10) Die Konstituierung der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 21. Tag nach dem Stichtag zu er-folgen."
10? Im § 6 Abs. 9 letzter Satz ist die Wortgruppe „am
35.| Tag nach dem Stichtag" durch die Wortgruppe
„arji 35. Tag vor dem Wahltag" zu ersetzen.
11? Im § 13 Abs. 1 ist die Wortgruppe „am 35. Tag vor
derfi Wahltag" durch die Wortgruppe „am 28. Tag
nach dem Stichtag" zu ersetzen.
12? Im § 14 Abs. 8 erster Satz ist die Zitierung „gemäß
Abs. 2 bis 6" durch die Zitierung „gemäß Abs. 3
bis 6" zu ersetzen.
13? Nach § 14 sind folgende §§ 14a und 14b einzufügen:
§ 14a Neuerliche Ausschreibung der Wahlen
Wird kein Wahlvorschlag fristgerecht vorgelegt oder gelten sämtliche fristgerecht vorgelegten Wahl-vorschläge gemäß § 14 Abs. 2 als nicht eingebracht, so hat die Landesregierung durch Verordnung die Wahlen unverzüglich von neuem auszuschreiben.
Seite 302
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 46. Stück, Nr. 94
§ 14b Vereinfachtes Wahlverfahren
?1? Liegt mit Ablauf der Vorlagefrist (§ 13 Abs. 1)
nur ein die erforderlichen Unterschriften und Anga-
ben gemäß § 13 Abs. 2 aufweisender Wahlvorschlag
vor, so hat die Hauptwahlbehörde von der Fortset-
zung des Wahlverfahrens abzusehen und diese Tat-
sache unverzüglich der Wählergruppe, der Landar-
beiterkammer, der Oberösterreichischen Gebiets-
krankenkasse, den Bezirksverwaltungsbehörden
und den Gemeinden mitzuteilen. Die Hauptwahlbe-
hörde hat die 42 Mandate der Vollversammlung der
Landarbeiterkammer den Wahlwerbern des Wahl-
vorschlages nach Maßgabe ihrer Reihung zuzuwei-
sen und die betreffenden Wahlwerber mit dem Wahl-
tag als gewählt zu erklären.
?2? Die Hauptwahlbehörde hat unter Hinweis auf
die gemäß Abs. 1 getroffenen Feststellungen und
Verfügungen die Namen der neuen Mitglieder der
Vollversammlung der Landarbeiterkammer unver-
züglich in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzu-
machen.
14? Im § 16 Abs. 2 erster Satz ist die Bezeichnung
„Oberösterreichische Gebietskrankenkasse für Ar-
beiter und Angestellte" durch die Bezeichnung
„Oberösterreichische Gebietskrankenkasse" zu er-
setzen.
15? § 16 Abs. 3 ist wie folgt zu ändern:
16? Im § 16 Abs. 6 lit. b ist die Wortgruppe „seines Dienstgebers oder Lehrherrn" durch die Wortgruppe
„des Dienstgebers oder Lehrberechtigten" zu ersetzen.
17? § 16 Abs. 9 hat zu lauten:
„(9) Gemäß § 23 Abs. 15 des Gesetzes sind die Dienstgeber der Wahlberechtigten, die nach der O.ö. Landarbeitsordnung 1989 bestellten Betriebsrä-te und die Träger der gesetzlichen Sozialversiche-rung verpflichtet, den Gemeinden die zur Anlegung des Wählerverzeichnisses erforderlichen Auskünfte zu erteilen."
18? Im § 17 Abs. 1 erster Satz ist die Wortgruppe „am 28. Tag nach dem Stichtag" durch die Wortgruppe
„am 42. Tag vor dem Wahltag" zu ersetzen.
19? Im § 18 Abs. 1 erster Satz ist das Wort „müdlich"
auf „mündlich" richtigzustellen.
20? § 22 Abs. 1 lit. d hat zu lauten:
22? Im § 23 Abs. 1 haben die Worte „in Anstalten" zu
entfallen.
23? § 23 Abs. 6 hat zu lauten:
„(6) Um jenen Personen, die Anspruch auf Aus-übung des Wahlrechtes am Aufenthaltsort gemäß § 22a haben, die Ausübung des Wahlrechtes zu er-möglichen, hat die jeweilige Sprengelwahlbehörde mit den Wahlzeugen, Vertrauenspersonen und Hilfs-organen die Durchführung der Wahl in der Weise fortzusetzen, daß sie diese Wahlberechtigten an ihren Aufenthaltsorten während der gemäß Abs. 1 hiefür bestimmten Wahlzeit zum Zweck der Entge-gennahme der Stimmen aufsucht. Hiebei ist durch entsprechende Einrichtungen (zum Beispiel Aufstel-len eines Wandschirmes und dergleichen) jeweils vorzusorgen, daß der Wahlberechtigte unbeschadet der Bestimmung des § 28 Abs. 4 unbeobachtet sei-nen Stimmzettel ausfüllen und in das ihm vom Wahlleiter zu übergebende Wahlkuvert einlegen kann. Die Sprengelwahlbehörde hat bei der Durchführung der Wahl, insbesondere hinsichtlich der Pflichten des Wahlberechtigten gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2, auf die körperliche Beeinträchtigung des Wahlberechtigten entsprechend Bedacht zu nehmen."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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