Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Nord als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19901130_87Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz-Nord als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.11.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 87/1990 41. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 5. November 1990 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungs-region Linz-Nord als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla-nungsregion Linz-Nord ist die Verwendung der (an der Al-tenberger Straße gelegenen) Grundstücke Nr. 860/1, 860/2, 872/34, 782/199, 1553/27, 1553/28, 1553/33, alle KG. Katzbach, im Gesamtausmaß von 3.299 m2 als Ge-biet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Erweiterung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf mit gemischtem Warenangebot ein-schließlich Lebens- und Genußmittel der Grundversor-gung zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für einen Geschäftsbau bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs. 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von 1.983 m2 bzw. einer Gesamtbetriebsfläche von
3.957 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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