Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
LGBL_OB_19901031_78Raumordnungsprogramm der o.ö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen BedarfGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/1990 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 15. Oktober 1990 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsre-gion Perg als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf
Auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 sowie des § 16a Abs. 2 und 3 O.ö. Raumordnungsgesetz (O.ö. ROG.), LGBl. Nr. 18/1972, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 91/1989, wird verordnet:
§1
Auf Grund der im Zuge der Grundlagenforschung durchgeführten Untersuchung des Raumes der Pla-nungsregion Perg (§ 20 Abs. 1 lit. b O.ö. Landesraumord-nungsprogramm, LGBl. Nr. 30/1978) ist die Verwendung der Grundstücke Nr. 1494/5, 1497/2 und 1499/2, KG. Schwertberg, mit einer Gesamtfläche von 9.708 m^ als Gebiet für Geschäftsbauten (§ 16 Abs. 12 O.ö. ROG.) zum Zwecke der Errichtung eines Geschäftsbaues für den überörtlichen Bedarf, in dem keine Lebens- und Ge-nußmittel der Grundversorgung angeboten werden, zulässig. Die Widmung dieser Grundstücke ist für Ge-schäftsbauten bis zu einer Gesamtverkaufsfläche (§ 16a Abs, 2 Z. 4 O.ö. ROG.) von
1.860 m2 zulässig.
§2
Dieses Raumordnungsprogramm tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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