Landesgesetz, mit dem das O.ö. Abfallgesetz geändert wird (O.ö. Abfallgesetz-Novelle 1990)
LGBL_OB_19901031_76Landesgesetz, mit dem das O.ö. Abfallgesetz geändert wird (O.ö. Abfallgesetz-Novelle 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 76/1990 38. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
(1) In Müllbeseitigungsanlagen (einschließlich Müllzwischenlagerstätten) gemäß § 23 sowie gemäß § 27
dürfen nur Abfälle, die in Oberösterreich angefallen sind, abgelagert werden. Dies gilt auch für Anlagen, die einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen (§ 24 Abs. 12 bzw. § 27), soweit sie als Müllbeseitigungsanlagen (einschließlich Müllzwischenlagerstätten) der geordneten Ablagerung nicht gefährlicher Abfälle dienen.
(2) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes (§ 28 oder § 30), innerhalb deren Gebiet bzw. dessen Verbandsbereich die Ablagerung stattfinden soll, sowie der Landesregierung des Bundeslandes, in dem der Abfall angefallen ist, im Einzelfall auf Antrag Ausnahmen vom Grundsatz des Abs. 1 bewilligen, wenn dies für eine geordnete Abfallwirtschaft in Oberösterreich erforderlich ist. Die Ausnahme ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Verlängerungen der Ausnahme — für
jeweils höchstens drei Jahre — sind zulässig; hiefür gelten die Anhörungserfordernisse des ersten Satzes sinngemäß.
(3) Zur Durchsetzung des Verbotes gemäß Abs. 1
sind § 25 Abs. 2 sowie § 27 sinngemäß anzuwenden.
(4) Zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 32 Abs. 1 lit. h und i dürfen von der Bezirksverwaltungsbehörde bzw. den von ihr beauftragten Organen Transportfahrzeuge unmittelbar vor der Einfahrt in die Müllbeseitigungsanlage (Müllzwischenlagerstätte), aber auch innerhalb der Anlage zum Zwecke der Überprüfung ihrer Fracht angehalten werden. Wenn die Überprüfung ergibt, daß das Transport-fahrzeug nicht in Oberösterreich: angefallene Abfälle, die in der Anlage abgelagert werden sollen, geladen hat, darf der Fahrer des Transportfahrzeuges — erfor-derlichenfalls unter Anwendung körperlichen Zwan-ges — an der Einfahrt in die Anlage oder am Abladen der Fracht gehindert werden. Der Behörde bzw. den von ihr beauftragten Organen ist das Betreten, Be-sichtigen und Öffnen der Liegenschaften, Behältnisse und Transportmittel, soweit dies zur Vollziehung die-ses Gesetzes erforderlich ist, zu ermöglichen; die er-forderlichen Auskünfte sind zu erteilen."
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Abs. 1 schon abgelagerte Abfälle ist dieses Landesgesetz nicht anzuwenden.
Der Landeshauptmann:
Der Erste Präsident
des Landtages: Johanna Preinstorfer
Dr. Ratzenböck
*) Der Artikel II betrifft die Mitwirkung der Bundesgendarmerie und der Bundespolizeibehörden bei der Vollziehung der O.ö. Abfallgesetz-No-velle 1990. Die Bundesregierung hat die nach dem Bundes-Verfassungsgesetz hiefür notwendige Zustimmung verweigert. Artikel II kann daher nicht kundgemacht werden.
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