Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 1990, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens der Aurachrinne in den Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ein Grundwasserschongebiet bestimmt wird
LGBL_OB_19901031_73Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. September 1990, womit zum Schutze des Grundwasservorkommens der Aurachrinne in den Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ein Grundwasserschongebiet bestimmt wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.10.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 73/1990 36. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
nördlichen Grenze dieses Weggrundstückes in westli-cher Richtung bis zum westlichsten Eckpunkt dieses Weggrundstückes. Von diesem Punkt aus wird das Weggrundstück Nr. 1020/2, KG. Pinsdorf, sowie das parallel dazu verlaufende Grundstück Nr. 1311/2, KG. Kufhaus, bis zu dem dem westlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1019, KG. Pinsdorf, auf der Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 1311/2, KG. Kufhaus, auf dem kürzesten Weg gegenüberliegen-den Punkt gequert. Von hier verläuft die Schonge-bietsgrenze entlang der westlichen Grenze des Weg-grundstückes Nr. 1311/2, KG. Kufhaus, in südlicher Richtung bis zum südlichsten Eckpunkt des Grund-stückes Nr. 375, KG. Kufhaus, von wo die Grenze wei-ter in westlicher Richtung entlang der Südgrenze des zuletzt genannten Grundstückes und in weiterer Folge entlang der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 1312, KG. Kufhaus, bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 383, KG. Kufhaus, führt. Dorf biegt die Schongebietsgrenze nach Norden um und verläuft entlang der östlichen Grenze des Dichtelmühlbaches (Grundstück Nr. 1325, KG. Kufhaus) bis zu dem dem nordöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 384/1, KG. Kufhaus, gegenüberliegenden Punkt, wo sie den Dichtelmühlbach auf dem kürzesten Weg bis zum zuletzt genannten Punkt quert und weiter entlang der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 384/1, KG. Kuf-haus, bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes führt. Von dort wird die Au-rach (Grundstück Nr. 1322/2, KG. Kufhaus) auf dem kürzesten Weg bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 471/2, KG. Kufhaus, gequert. Die Schongebietsgrenze folgt von hier weiter in Richtung Westen den Südgrenzen der Grundstücke Nr. 471/2, 470/1, 469, 464 und 465, alle KG. Kufhaus, bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Nr. 464, 465 und 774/6, alle KG. Kufhaus; weiter entlang der Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 464, KG. Kuf-haus, sowie der Südgrenze des Grundstückes Nr. 481, KG. Kufhaus, bis zum südwestlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze zunächst von der Ost-grenze, in
Seite 232
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 36. Stück, Nr. 73
die Schongebietsgrenze entlang der Ost- bzw. Nord-grenze des Grundstückes Nr. 664/2, KG. Kufhaus, weiter entlang der Westgrenze des Grundstückes Nr. 664/1, alle KG. Kufhaus, bis zum nordöstlichsten Eck-punkt des Grundstückes Nr. 642/1, KG. Kufhaus. Von dort führt sie weiter entlang der Nordgrenze des zu-letzt genannten Grundstückes und umfährt die südli-chen Grenzen des Grundstückes Nr. 634/1, KG. Kuf-haus, bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Grund-stücke Nr. 625/2, 634/1 und 635, alle KG. Kufhaus. Die Schongebietsgrenze führt von dort weiter entlang der Süd- bzw. Südwestgrenze des Grundstückes Nr. 625/2, KG. Kufhaus, bis zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 621, KG. Kufhaus. Sie führt weiter entlang der Nordostgrenze des zuletzt genannten Grundstückes und entlang der südwestlichen Gren-zen der Grundstücke Nr. 590/1 und 588/3, je KG. Kuf-haus, bis zum nördlichsten Eckpunkt des zuletzt ge-nannten Grundstückes, von wo aus der Güterweg (Grundstück Nr. 1339, KG. Kufhaus) auf dem kürze-sten Weg zu dem diesem Punkt auf der Ostgrenze des genannten Güterweges gegenüberliegenden gequert wird. Der Ost- bzw. Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1339, KG. Kufhaus, folgend wird der dem östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 578/4, KG. Kuf-haus, auf dem kürzesten Weg gegenüberliegende Punkt erreicht, wo das Weggrundstück Nr. 1339, KG. Kufhaus, zum zuletzt genannten Punkt gequert wird. Von hier aus wird die Schongebietsgrenze von den fortlaufenden Grenzen der Grundstücke Nr. 578/16, 578/11, 578/13, 578/2, 578/12, 579/7, 579/3, 580/3 und 581/3, alle KG. Kufhaus, gebildet, wobei der Verlauf bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes führt. Von dort wird das Grundstück Nr. 581/1, KG. Kufhaus, auf dem kürze-sten Weg zum östlichsten Eckpunkt des Weggrund-stückes Nr. 1343, KG. Kufhaus, gequert und führt die Schongebietsgrenze weiter entlang der Südostgren-zen des zuletzt genannten Weggrundstückes bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 581/1, KG. Kufhaus, quert von dort aus den Weg Nr. 1343, KG. Kufhaus, bis zum östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 581/1, KG. Kufhaus, und verläuft weiter entlang der Südgrenze des zuletzt genannten Grundstückes und der Südgrenze des Grundstückes Nr. 583/1, KG. Kufhaus, bis zum südlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes.
Eckpunkt führt. Dort wird die B 145 Salzkammergut-Bundesstraße (Grundstück Nr. 1216, KG. Oberkriech) in gerader Linie zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 962/7, KG. Oberkriech, gequert. Die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der Ostgren-ze des Grundstückes Nr. 1219, KG. Oberkriech, bis zum östlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes, wo das Straßengrundstück Nr. 1196/1, KG. Oberkriech, auf dem kürzesten Weg zu dem auf der Nordgrenze des genannten Straßengrundstückes gegenüberliegenden Punkt gequert wird. Von dort bil-det die Nordgrenze des genannten Straßengrund-stückes Nr. 1196/1, KG. Oberkriech, die Schonge-bietsgrenze, die bis zum südöstlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1192/1, KG. Oberkriech, und weiter entlang der Ostgrenze des zuletzt genannten Weg-grundstückes Nr. 1192/1, KG. Oberkriech, bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2559/2, KG. Oberkriech, führt. Die Schongebietsgren-ze führt weiter entlang der Nordgrenze des zuletzt ge-nannten Grundstückes bis zu dem dem südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 239, KG. Oberkriech, auf kürzestem Weg gegenüberliegenden Punkt, von wo aus das Weggrundstück Nr. 1193/1, KG. Ober-kriech, bis zum zuletzt genannten Punkt gequert wird. Die Schongebietsgrenze führt weiter entlang der Ost-bzw. Südgrenzen der Weggrundstücke Nr. 1193/2, KG. Oberkriech, Nr. 851/1, 854/1 und 857, je KG. Rut-zenmoos, bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grund-stückes Nr. 741, KG. Rutzenmoos. Von hier weg wird die Schongebietsgrenze in nördlicher Richtung von der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Rut-zenmoos und Unterregau gebildet, die bis zum süd-östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2118, KG. Unterregau, führt. Von dort wird das Weggrund-stück Nr. 2238, KG. Unterregau, auf dem kürzesten Weg zu dem dem zuletzt beschriebenen Punkt auf dem kürzesten Weg auf der Ostgrenze des genann-ten Weggrundstückes gegenüberliegenden Punkt ge-quert und führt die Schongebietsgrenze weiter ent-lang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2238, KG. Unterregau, bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2124, KG. Unterregau, wo der Mühl-bach (Grundstück Nr. 2241, KG. Unterregau) in gera-der Linie zum westlichsten Eckpunkt des Grund-stückes Nr. 2125, KG. Unterregau, gequert wird, und weiter entlang der Ostgrenze des Weggrundstückes Nr. 2237, KG. Unterregau, bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 2125, KG. Unterregau, führt.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 36.
Stück, Nr. 73
Seite 233
in gerader Linie bis zum westlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1363, KG. Hafendorf, gequert. Sie führt weiter entlang der Nordgrenze des zuletzt ge-nannten Grundstückes bis zu dessen östlichstem Eck-punkt; weiter vom nordwestlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1364, KG. Hafendorf, entlang der Nordgrenze bis zum nordöstlichsten Eckpunkt die-ses Weggrundstückes. Dort wird das Straßengrund-stück Nr. 1366/1, KG. Hafendorf, auf dem kürzesten Weg zu dem dem zuletzt genannten Punkt auf der Ostgrenze des genannten Straßengrundstückes ge-genüberliegenden Punkt gequert, wo die Schonge-bietsgrenze nach Süden entlang der Ostgrenze des Straßengrundstückes Nr. 1366/1, KG. Hafendorf, um-schwenkt und bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1396/1, KG. Hafendorf, führt. Dort biegt die Schongebietsgrenze nach Osten um und verläuft entlang der Südgrenze des zuletzt ge-nannten Weggrundstückes Nr. 1396/1, KG. Hafen-dorf, bis zum nordöstlichsten Eckpunkt des Grund-stückes Nr. 1376, KG. Hafendorf. Von dort führt sie weiter entlang der Nordgrenze des Grundstückes Nr. 962, KG. Hafendorf, bis zu dessen nordöstlichstem Eckpunkt, von wo aus das Weggrundstück Nr. 1166, KG. Hafendorf, geradlinig zum nordwestlichsten Eck-punkt des Grundstückes Nr. 960/1, KG. Hafendorf, ge-quert wird. Sie führt weiter entlang der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1156/2, KG. Hafendorf, bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1039, KG. Hafendorf; weiter entlang der Südwest-bzw. Südostgrenze des Grundstückes Nr. 1040, KG. Hafendorf, bis zum südöstlichsten Eckpunkt des zu-letzt genannten Grundstückes. Dort verläuft die Schongebietsgrenze entlang der Ostgrenzen der Grundstücke Nr. 1038, 1024, 1014/2 und 1202, alle KG. Hafendorf, bis zum südwestlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1203, KG. Hafendorf, wo die Gren-ze nach Osten umschwenkt und entlang der Südgren-ze des zuletzt genannten Grundstückes bis zum nord-östlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1130, KG. Hafendorf, führt. Von dort weg wird die Schongebiets-grenze von den Ostgrenzen der Grundstücke Nr. 1130,1131 und 1132, je KG. Hafendorf, gebildet. Vom südöstlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Grundstückes Nr. 1132, KG. Hafendorf, führt die Schongebietsgrenze weiter entlang der Nord- bzw. Ostgrenze des Grundstückes Nr. 1142, KG. Hafen-dorf, bis zum östlichsten Eckpunkt dieses Grund-stückes; von diesem Punkt aus wird das Weggrund-stück Nr. 1209, KG. Hafendorf, auf dem kürzesten Weg gequert und die Schongebietsgrenze folgt von dort weg der Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1209, KG. Hafendorf, bis zum gemeinsamen Eck-punkt dieses Weggrundstückes mit dem Grundstück Nr. 1204 und dem Weggrundstück Nr. 1444/1, je KG. Hafendorf. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze von der West- und Südgrenze des Weggrundstückes Nr. 1444/1, KG. Hafendorf, bis zu dessen östlichstem Endpunkt gebildet. Der zuletzt genannte östlichste Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1444/1, KG. Ha-fendorf, ist gleichzeitig der nördlichste Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1301, KG. Nathal. Die Schon-gebietsgrenze verläuft von dort entlang der nördlichen Grenze des Weggrundstückes Nr. 1301, KG. Nathal, bis zum gemeinsamen Eckpunkt der Grundstücke Nr. 1301,1175 und 1277, je KG. Nathal; von hier aus führt sie weiter entlang der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1175, KG. Nathal, bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1265, KG. Nathal; weiter entlang der nördlichen Grenze des Grund-stückes Nr. 1265, KG. Nathal, bis zu dessen nordöst-lichstem Eckpunkt. Von hier führt die Schongebiets-grenze weiter in südlicher Richtung entlang der West-grenze des Weggrundstückes Nr. 1184, KG. Nathal, bis zu dessen südwestlichstem Eckpunkt; dort wird das Weggrundstück Nr. 1213, KG. Nathal, geradlinig bis zum nördlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1283, KG. Nathal, gequert und verläuft die Schonge-bietsgrenze entlang der Westgrenzen der Weggrund-stücke Nr. 1288 und 1054/3, je KG. Nathal, bis zum südlichsten Eckpunkt des zuletzt genannten Weg-grundstückes. Von dort verläuft die Schongebiets-grenze entlang der Westgrenze des Weggrund-stückes Nr. 1391, KG. Ohlsdorf, bis zu ihrem Schnitt-punkt mit der Hochspannungsleitung der OKA im Be-reich des Grundstückes Nr. 1007, KG. Ohlsdorf. Diese Hochspannungsleitung bildet in südlicher Richtung die Schongebietsgrenze, wobei die Katastralgemein-degrenze nach Ehrendorf überschritten wird, bis zum Schnittpunkt der Hochspannungsleitung mit der West-grenze der Ehrendorfer Gemeindestraße, Grundstück Nr. 1545, KG. Ehrendorf. Die Schongebietsgrenze führt entlang der Westgrenze des zuletzt genannten Straßengrundstückes bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 1544, KG. Ehrendorf. Von dort folgt die Schongebietsgrenze in westlicher Richtung der Grenze zwischen den Katastralgemeinden Ehren-dorf und Pinsdorf bis zum nordwestlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1052, KG. Pinsdorf. Von dort weg wird die Schongebietsgrenze von der Nord-grenze des Weggrundstückes Nr. 1400, KG. Rittham, sowie der Nordgrenze des Weggrundstückes Nr. 1366/2, KG. Rittham, gebildet, wobei sie bis zum süd-westlichsten Eckpunkt des Weggrundstückes Nr. 1375/5, KG. Rittham, führt. Von dort wird das Weg-grundstück Nr. 1366/2, KG. Rittham, auf dem kürzesten Weg zum südöstlichsten Eckpunkt des Grund-stückes Nr. 1366/3, KG. Rittham, gequert und führt die Schqngebietsgrenze weiter entlang der Nordwest-grenke des Weggrundstückes Nr. 1366/2, KG. Ritt-ham bis zum südlichsten Eckpunkt des Grundstückes Nr. 070/5, KG. Rittham. In weiterer Folge quert die Schqngebietsgrenze das Grundstück Nr. 1366/2, KG. Rittham, in Verlängerung der Südgrenze des Grund-stückes Nr. 1070/5, KG. Rittham, bis zum Schnitt-punkt mit der östlichen Grenze des Grundstückes Nr. 1070/9, KG. Rittham. Danach führt die Schongebiets-grenze weiter entlang der Nordwest- bzw. Westgrenze des Weggrundstückes Nr. 1366/2, KG. Rittham, bis zum Südlichsten Eckpunkt dieses Weggrundstückes, der gleichzeitig den Ausgangspunkt bildet.
§3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Seite 234
Landesgesetzblatt für Oberösterreich. Jahrgang 1990, 36. Stück, Nr. 73
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes
sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Ohlsdorf, Pinsdorf und Regau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
§6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 WRG 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.