Landesgesetz über bezügerechtliche Regelungen
LGBL_OB_19900928_66Landesgesetz über bezügerechtliche RegelungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.09.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/1990 35. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Landesgesetz vom 4. Juli 1990 über bezügerechtliche Regelungen
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das O.ö. Bezügegesetz, LGBl. Nr. 16/1973, zuletzt ge-ändert durch
das Landesgesetz LGBl. Nr. 32/1984, wird wie folgt geändert:
1? Das Landesgesetz erhält folgenden Titel:
„Landesgesetz vom 13. Dezember 1972 über die Bezüge und Pensionen der Mitglieder des Landtages,
der Mitglieder der Landesregierung, des Amtsführenden Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesschulrates (O.ö. Bezügegesetz)"
2? § 1 Abs. 1 bis 3 haben zu lauten:
„(1) Den Mitgliedern des Landtages, den Mitglie-dern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsi-denten und dem Vizepräsidenten des Landesschulra-tes gebühren Bezüge. ?2? Außer den Bezügen gebühren den Mitgliedern
des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung,
dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates Sonderzahlungen.
?3? Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Im ersten Monat gebühren
jedoch lediglich die entsprechenden Teile der Bezüge
bzw. sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen der Angelobung bzw. Bestellung und dem Monatsende."
3.Dem § 2 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Der Bezug des Amtsführenden Präsidenten des Landesschulrates beträgt 75 v. H. des Bezuges eines Landesrates, der Bezug des Vizepräsidenten des Lan-desschulrates beträgt 60 v. H. des Bezuges des Amts-führenden Präsidenten des Landesschulrates."
4.Dem § 4 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Der Auslagenersatz des Amtsführenden Präsi-denten des Landesschulrates beträgt 75 v. H. des Auslagenersatzes eines Landesrates, der Auslagener-satz des Vizepräsidenten des Landesschulrates be-trägt 60 v. H. des Auslagenersatzes des Amtsführen-den Präsidenten des Landesschulrates."
5.Dem § 5 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landes-schulrates mit der Maßgabe sinngemäß, daß auch Ein-künfte aus einer Tätigkeit an einer Privatschule mit Öf-fentlichkeitsrecht anzurechnen sind."
6.§ 8 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Die Mitglieder des Landtages, die Mitglieder der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates haben von den ihnen nach Abschnitt I dieses Gesetzes zu-kommenden Bezügen und Sonderzahlungen Pen-sionsbeiträge zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für die Mitglieder des Landtages 13 v. H., für die Mitglieder der Landes-regierung, den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten des Landesschulrates 16 v. H. des monatlichen Bezuges und der Sonderzahlungen."
7.§ 9 sowie § 10 Abs. 4 haben zu entfallen; § 10 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Für die im Abschnitt I dieses Gesetzes geregel-ten Bezüge gilt auch der Monat als ganzer, in den das Ende der Amtswirksamkeit fällt."
8.§ 10a hat zu lauten:
„§ 10a
(1) Der Bezug der im § 1 Abs. 1 angeführten Organe ist nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Sum-me folgender Ansprüche hinter dem Bezug eines Lan-desrates, im Falle des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter ihrem Be-zug, zurückbleibt:
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 35. Stück,
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a) Ruhebezug als Bundespräsident;
b) Bezüge bzw. Ruhebezüge, die für die Tätigkeit als
Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, als
Mitglied eines anderen Landtages, als Mitglied
der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mit-
glied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer an-
deren Landesregierung, als Bürgermeister oder
als Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemein-
devorstandes bzw. Stadtsenates oder einer ver-
gleichbaren Organstellung eines Gemeindeor-
gans gewährt werden;
c) Ruhebezug nach dem Verfassungsgerichtshof-
gesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert
durch BGBl. Nr. 732/1988, oder als Präsident
oder Vizepräsident des Rechnungshofes;
d) laufende Einkünfte, (Ruhe)Bezüge bzw. Ent-
schädigungen u. dgl. als gewähltes oder auf Zeit
bestelltes Mitglied (politischer Funktionär) eines
Organs einer gesetzlichen Interessenvertretung,
einer freiwilligen Berufsvereinigung oder eines
Sozialversicherungsträgers oder einer vergleich-
baren Einrichtung;
e) laufende Einkünfte, (Ruhe)Bezüge bzw. Ent-
schädigungen u. dgl. aus der Tätigkeit als ge-
wählter bzw. auf Zeit bestellter politischer Funk-
tionär einer politischen Partei;
f) laufende Einkünfte, (Ruhe)Bezüge bzw. Ent-
schädigungen u. dgl. als Mitglied eines Aufsichts-
rates oder eines vergleichbaren Organs eines Be-
triebes, einer Unternehmung oder einer sonsti-
gen Einrichtung;
g) Invaliditätspensionen, Versehrtenrenten bzw.
vergleichbare Geldleistungen, die auf Grund ei-
ner Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 oder einer
der in lit. a bis lit. f angeführten Tätigkeit ausbe-
zahlt werden.
Für die erforderliche Berechnung sind die Bruttobe-züge heranzuziehen. Reisekostenersätze bleiben ebenso unberücksichtigt wie Einkünfte, die auf Grund eines Dienstverhältnisses zu einer der in lit. d bis lit. f erfaßten Einrichtung gebühren. ?2? Zuwendungen wie Abfertigungen, die aus einer Tätigkeit nach Abs. 1 lit. a bis f gebühren und in einem Betrag ausbezahlt werden, sind so oft und mit
solchen Monatsbeträgen zu berücksichtigen, wie
dies ihrer Berechnung zugrundeliegt.
?3? Sämtliche Einkünfte, (Ruhe)Bezüge bzw. Entschädigungen u. dgl. nach Abs. 1 lit. a bis g hat der Bezieher dem Land Oberösterreich zu melden.
12? Im § 15 Abs. 5 ist das Zitat „§ 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6" durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5" zu ersetzen.
13? § 17 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Der Ruhebezug gemäß § 14 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied des Landtages vor Voll-endung des 60. Lebensjahres aus der Funktion aus-scheidet, frühestens von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied des Landtages aber wegen Erkrankung u. dgl. seine Funktion nicht mehr ausüben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebezug gemäß § 14 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Be-züge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeit-raum zwischen Monatsanfang und dem Ausschei-den und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeit-raum zwischen Entstehen des Anspruches und dem Monatsende."
14? Im § 18 Abs. 2 ist das Zitat „§ 17 Abs. 1 bis 7" durch das Zitat „§ 17 Abs. 1 bis 6" zu ersetzen.
15? Im § 19 bzw. im § 31 ist das Wort „Witwenversorgungsbezug" durch die Wortfolge „Witwen- und Witwerversorgungsbezug" zu ersetzen; im § 31 Abs. 2 ist das Wort „Witwe" durch die Wortfolge
„Witwe bzw. des Witwers" zu ersetzen.
16? Der Wortlaut des § 21 ist als „Abs. 1" zu bezeichnen; § 21 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Besteht neben dem Anspruch auf den Todes-fallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflege-kostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine solche vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 5 sinngemäß anzuwenden."
17? § 22 hat zu entfallen.
18? Im § 24 haben die Abs. 1 bis 4 zu lauten:
„(1) Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsiden-ten des Landesschulrates gebühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf Antrag monatliche Ruhebezüge, wenn ihre ruhebezugsfähige Gesamt-zeit wenigstens zehn Jahre betragen hat.
?2? Der Ruhebezug wird auf der Grundlage des gemäß § 2 Abs. 2 und 3 festgelegten Bezuges unter Berücksichtigung der Abs. 3 bis 6 und des § 25 ermittelt. Hat ein Betroffener mehrere Funktionen ausgeübt, so ist die mit dem höchsten Bezug verbundene
Funktion maßgebend.
?3? Zeiten, die als (Ersatz)Mitglied der Landesregierung, als Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, als Mitglied der Bundesregierung oder als Staatssekretär oder als Mitglied der Volksanwaltschaft zurückgelegt wurden,
sind für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug nach Abs. 1 der Zeit der Ausübung der im Abs. 1 genannten Funktionen zuzurechnen.
?4? Zeiten, die als Mitglied des Landtages, des Nationalrates oder des Bundesrates zurückgelegt wurden, sind für die Begründung des Anspruches auf
Ruhebezug gemäß Abs. 1 den Zeiten der Funktionsausübung als Mitglied der Landesregierung bzw. als
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Amtsführender Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates in folgendem Ausmaß zuzu-rechnen:
„(1) Kann ein Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder Vizepräsident des Landesschulrates, dessen Gesamtzeit unter Berück-sichtigung des § 24 Abs. 3 bis 6 noch nicht zehn Jah-re beträgt, seine Funktion wegen Erkrankung u. dgl. nicht mehr ausüben und scheidet es (er) daher aus, dann ist es (er) nach mindestens vierjähriger Ge-samtzeit so zu behandeln, als ob es (er) eine Gesamtzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte; schei-det es (er) vor Ablauf der vierjährigen Gesamtzeit aus, gebühren ihm 50 v. H. des Bezuges nach § 26."
20? Im § 25 Abs. 2 ist das Zitat „§ 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6" durch das Zitat „§ 9 Abs. 1 und Abs. 3 bis 5" zu ersetzen.
21? § 26 hat zu lauten:
„§ 26
Als Ruhebezug gebühren 80 v. H. des Bezuges nach § 24 Abs. 2."
22.§ 27 hat zu lauten:
„§27
(1) Der Ruhebezug ist nur in dem Ausmaß auszu-zahlen, um das die Summe folgender Ansprüche hinter dem Bezug eines Landesrates, im Falle des Landeshauptmannes und der Landeshauptmann-Stellvertreter aber hinter ihrem Bezug, zurückbleibt:
c) Entschädigung oder Ruhebezug nach dem Ver-
fassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85,
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988, oder
als Präsident oder Vizepräsident des Rech-
nungshofes;
d) laufende Bezüge bzw. Entschädigungen u. dgl.
(einschließlich Diensteinkommen auf Grund ei-
nes Dienstverhältnisses) oder (Ruhe)Versor-
gungsbezüge (ausgenommen eine Hilflosenzula-
ge) aus selbständiger oder unselbständiger Tätig-
keit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1, 2, 3 und 4 sowie
§ 29 Z. 4 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl.
Nr. 400, sofern es sich nicht um Geldleistungen
handelt, die ohne Zusammenhang mit einer selb-
ständigen oder unselbständigen Tätigkeit auf
Grund einer freiwilligen privaten Pensionsvorsor-
ge ausbezahlt werden;
„(1) Der Ruhebezug gemäß § 24 Abs. 1 gebührt für den Fall, daß das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates vor Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet, frühe-stens von dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsersten an. Falls das Mitglied der Landesregierung, der Amtsführende Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates aber wegen Erkrankung u. dgl. seine Funktion nicht mehr aus-üben kann und daher ausscheidet oder erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus der Funktion ausscheidet und einen Anspruch auf einen Ruhebe-zug gemäß § 24 Abs. 1 hat, gebühren im Monat des Ausscheidens aus der Funktion die entsprechenden Teile der Bezüge sowie sonstiger Geldleistungen für den Zeitraum zwischen Monatsanfang und dem Aus-scheiden und ab dem dem Ausscheiden folgenden Tag die entsprechenden Ruhebezugsteile für den Zeitraum zwischen Entstehen des Anspruches und dem Monatsende."
„(3) Besteht neben dem Anspruch auf den Todes-fallbeitrag, den Bestattungskosten- oder den Pflege-kostenbeitrag nach Abs. 1 auch ein Anspruch auf eine vergleichbare Leistung aus dem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft, so ist § 5 sinnge-mäß anzuwenden."
26.Nach § 32 ist folgender § 32a einzufügen:
„§ 32a
(1) Die Mitglieder des Landtages und der Landes-regierung, der Amtsführende Präsident und der Vi-zepräsident des Landesschulrates haben nach Maß-gabe der Abs. 2 bis 8 Anspruch auf teilweise Rückerstattung der während ihrer Funktion von ihnen oder für sie entrichteten Pensionsbeiträge, wenn sie ohne Anwartschaft oder ohne Anspruch auf einen Ruhe-bezug (§ 14 bzw. § 24) aus dem Amt scheiden und ununterbrochen mindestens drei Jahre im Amt wa-ren (Pensionsbeitrags-Teilrückerstattung).
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?2? Bei der Pensionsbeitrags-Teilrückerstattung
sind alle jene Pensionsbeiträge zu berücksichtigen, die für eine Funktion gemäß Abs. 1 entrichtet wurden und Beiträge gemäß § 8 Abs. 3.
?3? Die Pensionsbeiträge sind mit dem Hundertsatz aufzuwerten, um den der ihnen zugrundeliegende Bezug erhöht wurde. Die Beiträge, die gemäß § 8 Abs. 3 überwiesen wurden, sind ab dem Zeitpunkt des Einlangens mit dem Hundertsatz aufzuwerten, um den die Bezüge der Funktionen gemäß Abs. 1 erhöht wurden.
?4? Die Mitglieder des Landtages erhalten 30 v. H.
der entrichteten Pensionsbeiträge (Abs. 1). Die Mitglieder der Landesregierung bzw. der Amtsführende
Präsident und der Vizepräsident des Landesschulrates erhalten die entrichteten Pensionsbeiträge im gesamten Ausmaß, jedoch höchstens im Ausmaß von
90 v. H. jenes Betrages, der sich nach vierjähriger Entrichtung des Pensionsbeitrages ergibt.
?5? Die Pensionsbeitrags-Teilrückerstattung ist für
den Fall, daß sie bereits ausbezahlt wurde, zurück-
zuzahlen, wenn das Mitglied des Landtages oder der
Landesregierung, der Amtsführende Präsident oder
der Vizepräsident des Landesschulrates aus seiner
Funktion ausscheidet und innerhalb eines Jahres
nach seinem Ausscheiden eine andere dieser Funk-
tionen oder eine der folgenden Funktionen bzw. eine
diesen Funktionen vergleichbare Funktion über-
nimmt: Bundespräsident, Mitglied der Bundesregie-
rung, Staatssekretär, Mitglied des Nationalrates
oder des Bundesrates, Mitglied der Volksanwalt-
schaft, Präsident oder Vizepräsident des Verfas-
sungsgerichtshofes oder Präsident oder Vizepräsi-
dent des Rechnungshofes. Die Pensionsbeitrags-
Teilrückerstattung gebührt auch nicht für jene Zei-
ten, für die das Land Beiträge im Sinne des § 12 des
Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geän-
dert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 179/1990,
oder auf Grund vergleichbarer Regelungen entrich-
tet hat; solche Beiträge sind für solche Zeiten nicht
zu entrichten, für die der Inhaber einer Funktion ge-
mäß Abs. 1 eine Pensionsbeitrags-Teilrückerstat-
tung erhalten hat.
?6? Eine Pensionsbeitrags-Teilrückerstattung ge-
bührt jedoch, wenn die Amtstätigkeit in den im
Abs. 5 genannten Funktionen beendet wird, ohne
daß eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen
Ruhebezug entstanden ist.
?7? Das frühere Mitglied des Landtages oder der
Landesregierung, der frühere Amtsführende Präsi-
dent oder Vizepräsident des Landesschulrates hat
die Pensionsbeitrags-Teilrückerstattung zurückzu-
zahlen, wenn es (er) später auf Grund einer der im
Abs. 5 angeführten Funktionen eine Anwartschaft
auf einen Ruhebezug erwirbt. Auf Antrag ist die Zu-
rückzahlung je nach sozialer Lage des Antragstel-
lers in höchstens 24 Monatsraten zu bewilligen.
?8? Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 7 gelten sinn-
gemäß für Ersatzmitglieder der Landesregierung.
Die Wahl eines Ersatzmitgliedes der Landesregie-
rung zum Mitglied der Landesregierung gilt nicht als
Unterbrechung der Amtstätigkeit.
?9? Abs. 1 bis 8 ist sinngemäß auf Hinterbliebene
anzuwenden."
„§ 36a
Bei der Ermittlung der Ruhe- und Versorgungsbezü-ge ist von der nach
§ 13a ermittelten Bezugshöhe auszugehen."
Artikel II
(1)Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1980,
LGBl. Nr. 10, wird wie folgt geändert:
1? Im § 24 Abs. 2 ist das Wort „fünfundfünfzigste" durch
das Wort „sechzigste" und das Wort „sechs" durch
das Wort „zehn" zu ersetzen.
2? Im § 24 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz folgendes
anzufügen:
„Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zu einem Viertel der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführ-ten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträg-lich 25 v. H. der Pensionsbeiträge, die als Bürgermei-ster zu leisten gewesen wären, entrichtet werden."
(2)Das Statut für die Stadt Steyr 1980, LGBl. Nr. 11, in der Fassung LGBl. Nr. 78/1982, wird wie folgt geändert:
1? Im § 24 Abs. 2 ist das Wort „sechs" durch das Wort „zehn" zu ersetzen.
2? Im § 24 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz folgendes anzufügen:
„Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zu einem Viertel der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführ-ten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträg-lich 25 v. H. der Pensionsbeiträge, die als Bürgermei-ster zu leisten gewesen wären, entrichtet werden."
(3)Das Statut für die Stadt Wels 1980, LGBl. Nr. 12, wird wie folgt geändert:
1? Im § 24 Abs. 2 ist das Wort „sechs" durch das Wort „zehn" zu ersetzen.
2? Im § 24 Abs. 4 ist nach dem ersten Satz folgendes anzufügen:
„Für den Ruhebezug sind Zeiten, die als Mitglied des Gemeinderates zurückgelegt wurden, dann zu einem Viertel der Zeit der Ausübung der im Abs. 2 angeführ-ten Zeit zuzurechnen, wenn für diese Zeiten nachträg-lich 25 v. H. der Pensionsbeiträge, die als Bürgermei-ster zu leisten gewesen wären, entrichtet werden."
Artikel III Gemeinsame Bestimmungen
?1? Für Mitglieder des Landtages, denen im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Amtszulage (§ 3 O.ö. Bezügegesetz) gebührt, ist unter der Voraussetzung des § 14 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz bei der Berechnung des Ruhebezuges die Amtszulage so zu berücksichtigen, daß sich für jeden auf das Erreichen der dreijährigen Funktionsdauer (§ 15 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz) fehlenden vollen Monat der der Amtszulage entsprechende Teil des Ruhebezuges um 2 v. H. vermindert.
?2? Den Mitgliedern der Landesregierung, dem Amtsführenden Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Landesschulrates gebührt unter der Voraussetzung des § 24 Abs. 1 O.ö. Bezügegesetz der Ruhebezug in der Höhe von 80 v. H. des Bezuges nach § 24 Abs. 2 O.ö. Bezügegesetz (§ 26 O.ö. Bezügegesetz), wenn sie im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Funktionsdauer von min-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 35. Stück, Nr. 66, 67 u. 68
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destens drei Jahren aufweisen. Wird diese Funktions-dauer nicht erreicht, so vermindert sich der Ruhebezug für jeden auf die dreijährige Funktionsdauer fehlenden vollen Monat um 0,5 v. H.
(3) Dem § 2 b Abs. 3 des O.ö. Bürgermeisterbezügege-setzes, LGBI. Nr. 47/1975, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 17/1990, ist folgendes an-zufügen: .
„Der Amtsbezug nach Abs. 1 ist auf Antrag der Berech-nung der einmaligen (§ 10 Abs. 3) bzw. der laufenden Entschädigung (§ 12 Abs. 1) jedoch dann als Bemes-sungsgrundlage zugrundezulegen, wenn der Anspruchs-berechtigte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Funktion als Bürgermeister und überdies während eines Zeit-raumes von insgesamt wenigstens 36 Monaten einen Amtsbezug nach § 2b Abs. 1 bezogen hat; wird diese Be-zugsdauer nicht erreicht, so vermindert sich die Bemes-sungsgrundlage für jeden auf diese Funktionsdauer feh-lenden Monat um 2 v. H."
Artikel IV Übergangsbestimmungen
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit Ausnahme der Art. I Z. 10 und Z. 27 mit 1. Jänner 1991 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt § 22 Abs. 1 des O.ö. Schulaufsichts-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1976, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/1989 außer Kraft. Art. I Z. 10 und Z. 27 tritt mit 1. April 1990 in Kraft.
?2? Für Mitglieder des Landtages, die spätestens mit dem Ende der XXIII. Gesetzgebungsperiode des O.ö. Landtages aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle des § 32a die Bestimmungen des § 9 des O.ö. Bezügegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
?3? Für Mitglieder der Landesregierung, die spätestens bis zu der auf das Ende der XXIII. Gesetzgebungsperiode folgenden Wahl bzw. bis zum Amtsantritt der neuen Landesregierung (Art. 34 Abs. 5 L-VG 1971) aus ihrer Funktion ausscheiden, gelten anstelle des § 32a die Bestimmungen des § 9 des O.ö. Bezügegesetzes in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes.
?4? Auf im Amt befindliche sowie auf ehemalige Amtsführende Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesschulrates ist dieses Landesgesetz auch für Zeiten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes liegen.
?5? Für die im § 1 Abs. 1 angeführten politischen Funktionäre sowie ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ist hinsichtlich § 19 und § 31 (Art. I Z. 15) der Art. II der 8. Pensionsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 426/1985, in der Fassung der 8. Ergänzung zum Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl. Nr. 33/1986, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die im Art. II Abs. 2 angeführten Zeitpunkte der Reihe nach durch folgende Zeitpunkte zu ersetzen sind: 1. Jänner 1991, 1. Jänner 1993, 1. Jänner 1995.
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