Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wird
LGBL_OB_19900907_63Landesgesetz, mit dem das Gesetz über die Dienstausbildung und Fortbildung sowie über die Dienstprüfungen von Landesbediensteten geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
07.09.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 63/1990 34. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(9) Hat der Bedienstete die Prüfung nicht bestan-den, so kann die Prüfung frühestens nach sechs Mo-naten wiederholt werden. Hat der Bedienstete im er-sten Prüfungsteil (schriftliche bzw. praktische Prü-fung) ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten auf-gewiesen und liegen seit der erfolgreichen Ablegung des ersten Prüfungsteiles nicht mehr als zwei Jahre zurück, so hat sich die Wiederholung auf die mündli-che Prüfung zu beschränken. Eine mehr als zweimali-ge Wiederholung derselben Prüfung (desselben Prü-fungsteiles) ist unzulässig."
2.§ 9 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Hat der Prüfungswerber bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Ausbildung erfahren oder eine Prüfung erfolgreich abgelegt, mit der zumin-dest gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie bei der Dienstprüfung nachgewiesen werden, so hat die Dienstbehörde auf Antrag des Prüfungswerbers zu bestimmen, daß die Prüfung bzw. der entsprechende Teil bzw. der entsprechende Gegenstand der Prüfung als erfolgreich abgeschlossen gelten."
„§ 10
Bestimmungen betreffend Bundes- und Gemeindebedienstete
(1)Bundes- und Gemeindebedienstete sind auf Vorschlag ihrer Dienstbehörde zu Dienstprüfungen zuzulassen, wenn sie die Zulassungsvoraussetzungen für
die detreffende Dienstprüfung sinngemäß erfüllen, die Ablegung der Prüfung für ihre derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben und die Prüfung
nicht nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften zwingend vor einer anderen Prüfungskommission abzulegen ist. Ihre Dienstbehörde hat zu bestätigen, daß dies0 Voraussetzungen erfüllt sind. Wird in der Prüfungsordnung die Wahl zwischen mehreren Fachgebieten, die Einschränkung der Prüfung auf Teile eines Fachgebietes, die Festsetzung anderer Fachgebiete
oder die Entscheidung darüber, ob eine schriftliche oder eine praktische Prüfung abzuhalten ist, eingeräumt (§ 6 Abs. 6), so hat sich der Vorschlag der in Betracht kommenden Dienstbehörde des Bundes- bzw. Gemeindebediensteten auch darauf zu erstrecken.
(2)Die Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung (§ 6 Abs. 4 bis 7) sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß dabei an die Stelle der Dienstbehörde die Landesregierung tritt."
Artikel II
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft. ?2? Bundes- und Gemeindebedienstete, die die Beamten-Aufstiegsprüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen im Sinne des § 10 Abs. 1 erster Satz die Zulassungsvoraussetzungen für die betreffende Dienstprüfung sinngemäß bis 31. Dezember 1993.
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