Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung)
LGBL_OB_19900831_61Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Wohnbeihilfe (O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.08.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/1990 33. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Verordnung
der o.ö. Landesregierung vom 13. August 1990 über die Wohnbeihilfe (O.ö. Wohnbeihilfen-Verordnung)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 7 des O.ö. Wohnbauför-derungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990), LGBl. Nr. 49, wird verordnet:
§1 Wohnbeihilfenwerber
(1)Dem Mieter einer Mietwohnung, dem Eigentümer
oder Wohnungseigentumsbewerber einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes sowie dem Benutzer
der zweiten Wohnungeines Eigenheimes, sofern es sich dabei um die eigenberechtigten Kinder oder die Eltern des Eigentümers handelt, (Wohnbeihilfenwerber) wird auf sein Ansuchen eine Wohnbeihilfe gemäß § 2 gewährt,
wenn
1? er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet
wird,
2? er österreichischer Staatsbürger oder diesem im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 des O.ö. WFG 1990 gleichgestellt ist,
3? er die im Sinne des § 2 Z. 6 des O.ö. WFG 1990 geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd bewohnt,
4? die Rückzahlung des Förderungsdarlehens, eines Konversionsdarlehens oder eines bezuschußten Hypothekardarlehens bereits eingesetzt hat und
5? er sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes beantragt hat, auf die er einen Rechtsanspruch besitzt.
(2)Eine unzumutbare Belastung im Sinne des Abs. 1 Z. 1 liegt vor, wenn der anrechenbare Wohnungsaufwand (§ 3) den zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4) übersteigt.
§2 Höhe und Dauer der Wohnbeihilfe
?1? Die Höhe der Wohnbeihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen dem anrechenbaren Wohnungsaufwand
(§ 3) und dem zumutbaren Wohnungsaufwand (§ 4).
?2? Eine Wohnbeihilfe wird nur dann ausbezahlt, wenn
der Betrag mindestens S 100,— monatlich erreicht.
(3) Die Wohnbeihilfe wird jeweils höchstens auf die Dauer eines Jahres frühestens ab Beginn des Monates, in dem das Ansuchen beim Amt der o.ö. Landesregierung einlangt, gewährt. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Wohnbeihilfe gemäß § 1 bereits vor dem Einlangen des Ansuchens vor, so kann für eine Zeit von längstens sechs Monaten vor dem Einlangen Wohn-beihilfe gewährt werden.
§3 Anrechenbarer Wohnungsaufwand
(1)Der anrechenbare Wohnungsaufwand ist der um
sonstige Zuschüsse (§ 1 Z. 5) verminderte Betrag, der sich aus
1? der Tilgung und Verzinsung der Förderungsdarlehen
und der in der Zusicherung bzw. Endabrechnung angeführten Darlehen abzüglich gewährter Annuitäten- und Zinsenzuschüsse,
2? dem Beitrag zur Erhaltung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des WGG,
3? der Tilgung und Verzinsung eines Konversionsdarlehens gemäß § 4 RBG 1987,
4? der Tilgung und Verzinsung der zur Deckung der Kosten von geförderten Errichtungs- und Sanierungsmaßnahmen aufgewendeten Eigenmittel des Vermieters im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 3 des WGG, soweit
diese in der Zusicherung bzw. Endabrechnung anerkannt worden sind,
zusammensetzt.
?2? Bei der Berechnung des Wohnungsaufwandes bei
Eigenheimen werden neben dem Förderungsdarlehen
oder dem bezuschußten Hypothekardarlehen im Finanzierungsplan der Zusicherung enthaltene zusätzliche Hypothekardarlehen im Sinne des § 2 Z. 15 des O.ö. WFG 1990 im Ausmaß bis zu 30% der Gesamtbaukosten berücksichtigt, wobei eine Laufzeit von mindestens 20 Jahren zugrunde zu legen ist.
?3? Die Höhe des anrechenbaren Wohnungsaufwandes
wird mit höchstens S 32,— pro m2 Nutzfläche begrenzt, wobei jedoch für eine Person höchstens 50 m2 und für jede weitere im gemeinsamen Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebende Person höchstens 20 m2 als angemessene Nutzfläche festgelegt wird. Wenn die tatsächliche Nutzfläche kleiner ist als die angemessene Nutzfläche, ist zur Berechnung der Höchstgrenze die tatsächliche Nutzfläche heranzuziehen.
Seite 220
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 33. Stück, Nr. 61 u. 62
§4 Zumutbarer Wohnungsaufwand
?1? Als zumutbarer Wohnungsaufwand gilt ein Zwölftel des jährlichen Haushaltseinkommens (§ 2 Z. 11 und 12 des O.ö. WFG 1990) abzüglich des gewichteten Haushaltseinkommens gemäß Abs. 2.
?2? Die Berechnung des gewichteten Haushaltseinkommens erfolgt durch die Addition der Gewichtungsfaktoren nach Abs. 3 und der Multiplikation dieser Summe mit dem Sockelbetrag, der mit S 6.300,— festgelegt wird.
?3? Die Gewichtung aller im Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen wird wie folgt festgesetzt:
1? bei einem Einpersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,35;
2? bei einem Zweipersonenhaushalt beträgt der Gewichtungsfaktor 1,8;
3? bei einem Haushalt mit mehr als zwei Personen betragen die Gewichtungsfaktoren
(4)Als behinderte Personen gelten Kinder, die im Sinne des § 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 409/1990, erheblich behindert sind und Personen, deren Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 35 EStG
1988 zu mindestens 60% gemindert ist.
§5 Änderung der Wohnbeihilfe
(1)Die Wohnbeihilfe wird neu berechnet, wenn sich
1? die Anzahl der im gemeinsamen Haushalt des Wohnbeihilfenwerbers lebenden Personen und Einkommensbezieher sowie das Ausmaß der Wohnnutzfläche
oder
2? das monatliche Einkommen durch Karenz oder Arbeitslosigkeit erheblich geändert haben.
(2)Ergibt sich dadurch eine Änderung der Wohnbeihilfe, so wird die Neubemessung mit dem der Anzeige folgenden Kalendermonat wirksam.
(3) Zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfen sind zurück-zuzahlen.
§6 Schlußbestimmung
?1? Diese Verordnung tritt, soweit Abs. 2 nicht etwas anderes bestimmt, mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. ?2? § 2 Abs. 3 zweiter Satz tritt mit 1. Jänner 1991 in Kraft.
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