Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wird
LGBL_OB_19900731_57Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 57/1990 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 30. Juli 1990, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Sied-lungsfonds erlassen wird
§1
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Landes-Wohnungs- und Siedlungsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 57/1950, in der Fas-sung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/1962 wird in der Anlage die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds erlassen.
§2
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1990 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der o.ö. Landesregie-rung, mit der die Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs-und Siedlungsfonds erlassen wird, LGBl. Nr. 29/1985, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/1989 außer Kraft.
Für die o.ö. Landesregierung:
Habringer
Land es rat
Anlage
Satzung des O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
§1
Vertretung und Verwaltung des Fonds
?1? Der O.ö. Landes-Wohnungs- und Siedlungsfonds
(im folgenden Fonds genannt) wird von der Landesregierung verwaltet; dies schließt auch die Vertretung des Fonds nach außen ein. Die Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der o.ö. Landesregierung.
?2? Über die Gewährung der Fondshilfe entscheidet die Landesregierung durch Beschluß. Ein Rechtsanspruch
auf eine Fondshilfe, insbesondere auf eine bestimmte Art oder Höhe der Fondshilfe steht niemandem zu.
(3)Die Fondsmittel sind bei der OÖ. Landesbank
fruchtbringend anzulegen.
§2
Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nach-gebildeten Formulare zu verwenden; die für die Beurtei-lung der Förderbarkeit notwendigen Unterlagen werden auf den Formularen angeführt.
§3 Gegenstand und Voraussetzung der Fondshilfe
(1)Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden für:
1? die Fertigstellung von im Rohbau stehenden Wohnungen, Eigenheimen und zusätzlichen Wohnräumen;
2? den Ankauf einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheimes, wenn das Kaufobjekt ausschließlich zur Befriedigung des dauernden Wohnbedürfnisses des Käufers verwendet und sofern dies erforderlich ist, zugleich der bestehende Wohnraum verbessert wird;
3? den Einbau einer Wärmepumpe, Solaranlage oder Hackgutfeuerungsanlage für eine Beheizungs- oder Warmwasseraufbereitungsanlage in Wohnhäusern;
4? den Austausch eines Heizkessels (Heizungsoptimierung) in Wohnhäusern;
5? die Minderung des Wohnungsaufwandes („Wohnungszuschüsse").
?2? Eine Fondshilfe darf nur gewährt werden, wenn die zu fördernden Wohnungen in bautechnischer und sanitärer Hinsicht den Anforderungen eines zeitgemäßen Wohnungsstandards entsprechen. Bei Kaufobjekten ist bei Gewährung der Förderung sicherzustellen, daß diesen Anforderungen jedenfalls innerhalb einer angemessenen Frist entsprochen wird.
?3? Eine Fondshilfe darf natürlichen Personen nur gewährt werden, wenn sie
1? österreichische Staatsbürger oder diesen gleichgestellt sind,
2? im Falle des Eigenbedarfes förderbare Personen im Sinne des § 2 Z. 13 lit. a und b des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990) sind und deren Jahreshaushaltseinkommen bei einer Haushaltsgröße von einer Person nicht mehr als S 400.000,—,
bei zwei Personen nicht mehr als S 500.000,— beträgt; für jede weitere Person im Haushalt des Förderungswerbers erhöht sich der letztgenannte Betrag
um jeweils S 50.000,— und
3? hinsichtlich der zu verbauenden Liegenschaft Eigentümer (Miteigentümer), Wohnungseigentümer oder
Bauberechtigte, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Z. 3 und 5 auch Mieter (Nutzungsberechtigte) sind.
(4)Fondshilfe darf weiters nur gewährt werden, wenn 1? die geförderten Wohnungen, soweit nicht ein Eigenbedarf vorliegt, grundsätzlich an Wohnungssuchende
vermietet werden, die die Voraussetzungen des Abs. 3 lit. b erfüllen,
2? der Mietzins kostendeckend ist,
3? bei Wohnhäusern mit mehr als zwei Wohnungen eine Endabrechnung vorgelegt wird.
§4 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Satzung gelten:
. als Eigenheim ein Wohnhaus im Sinne des § 2 Z. 3 des O.ö. WFG 1990 und als Wohnung, die im § 2 Z. 1 des O.ö. WFG 1990 angeführte Wohnung; die Nutzflä-che im Sinne des § 2 Z. 8 des O.ö. WFG 1990 darf
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 30. Stück, Nr. 57
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jedoch 150 m2 überschreiten, soweit dies der Wohn-raumbedarf für die im gemeinsamen Haushalt leben-den Personen rechtfertigt;
2? als zeitgemäßer Wohnungsstandard (§ 3 Abs. 2 ) eine normale Ausstattung im Sinne des § 2 Z. 7 des
O.ö. WFG1990;
3? als Gesamtbaukosten der Wohnungen, die in der jeweiligen Durchführungs-Verordnung zum O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 von der o.ö. Landesregierung festgesetzten höchstzulässigen Gesamtbaukosten.
§5 Arten der Fondshilfe
Die Förderung kann bestehen:
1? in der Gewährung eines Darlehens (§ 7);
2? in der Gewährung von Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen (§§ 9 und 11);
3? in der Gewährung von einmaligen, nicht rückzahlbaren Bauzuschüssen (§ 10).
§6 Erledigung des Ansuchens
Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusiche-rung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinne seines Ansuchens erfolgt. Mit der Annahme der Zusicherung er-hält der Förderungswerber einen im ordentlichen Rechts-weg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förderung in der zugesicherten Höhe und Art. §7 Darlehen
(1)Das Fondsdarlehen kann als Kauf- oder als Fertigstellungsdarlehen gewährt werden, wobei
1? das Kaufdarlehen im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 50% des Kaufpreises nicht überschreiten soll, aber höchstens S 300.000,— betragen darf,
2? das Fertigstellungsdarlehen für
a) ein Eigenheim mit einer Wohnung bis zu
S 300.000,—,
b) die zweite Wohnung des Eigenheimes bis zu
S 150.000,—,
?2? Ab Inanspruchnahme ist das Darlehen mit jährlich 3% im nachhinein zu verzinsen. Nach Ablauf von fünf Tilgungsjahren erhöht sich die Verzinsung auf 5% jährlich. ?3? Das Darlehen ist in gleichen, halbjährlich im nachhinein fälligen Annuitäten innerhalb von 15 Jahren zu tilgen. In sozialen Notstandsfällen kann ausnahmsweise die Laufzeit auf längstens 25 Jahre ausgedehnt werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Annuitäten beginnt jeweils sechs Monate nach dem auf die Auszahlung des Darlehens folgenden Monatsersten. Nach Ablauf von fünf Tilgungsjahren erhöhen sich die Annuitäten in dem Ausmaß, in dem sich die Zinsen im Rahmen der ersten Annuität nach Ablauf von fünf Tilgungsjahren gemäß Abs. 2 erhöhen.
(4) Nach erfolgter Ausstellung einer Schuldurkunde ist das Darlehen durch Einverleibung eines Pfandrechtes oder auf sonstige, dem Förderungszweck angemessene Art sicherzustellen. Ausnahmen hievon dürfen nur in be-sonders begründeten Fällen (wie insbesondere ausrei-chende Sicherheit) erfolgen.
§8 Kündigung des Darlehens
(1)In den Darlehensverträgen ist zu vereinbaren, daß das Fondsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn der Darlehensnehmer
1? seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht einhält,
2? das Fondsdarlehen oder die geförderte Wohnung widmungswidrig verwendet,
3? die geförderte Liegenschaft ohne Zustimmung des Fonds veräußert,
4? Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht
erfüllt.
(2)Das Darlehen kann ohne vorangegangene Kündigung sofort fälliggestellt werden, wenn über das Vermögen des Darlehensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Wohnungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligstellung nicht gefährdet werden.
§9 Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse
?1? Befristete Zuschüsse zu den Annuitäten oder Zinsen für bei Kreditunternehmungen oder Bausparkassen aufgenommene Darlehen dürfen nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies auf Grund der finanziellen Situation des Förderungswerbers (Einkommensverhältnisse, Finanzierungsplan u.a.) erforderlich ist. Das Ausmaß und die Zeitdauer der Zuschüsse richten sich nach den Konditionen des bezuschußten Darlehens.
?2? Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind unter sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2 einzustellen und vom Eintritt des Einstellungsgrundes an zurückzufordern.
§ 10 Bauzuschüsse
?1? Einmalige, nicht rückzahlbare Bauzuschüsse können für den Einbau einer Wärmepumpe, Solaranlage
oder Hackgutfeuerungsanlage für eine Beheizungs- oder Warmwasseraufbereitungsanlage oder den Austausch eines Heizkessels (§ 3 Abs. 1 Z. 3 und 4) gewährt werden. ?2? Die Höhe dieses Zuschusses beträgt:
1? für eine Warmwasseraufbereitungsanlage mit einer Wärmepumpe S 5.000,— und mit einer Solaranlage
S 15.000,—;
2? für eine Beheizungsanlage mit einer Hackgutfeuerungsanlage S 15.000,— und mit einer Wärmepumpe S 20.000,—;
3? für den Austausch eines Heizkessels (Heizungsoptimierung) 20% der damit verbundenen Kosten, höchstens aber S 15.000,—, wenn die Baubewilligung für
das Wohnhaus im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestes 15 Jahre zurückliegt.
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?3? Die Gewährung und Auszahlung des Zuschusses
erfolgt nach Vorlage der Originalrechnungen mit Original-Einzahlungsbelegen.
?4? Der Zuschuß ist sofort zurückzuzahlen:
1? wenn nachträglich hervorkommt, daß er auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurde;
2? bei widmungswidriger Verwendung des Zuschusses.
(5)In den übrigen Fällen des § 3 Abs. 1 kann ein einmaliger, nicht rückzahlbarer Bauzuschuß nur ausnahmsweise gewährt werden, wenn es die Besonderheit des Falles (wie insbesondere geringes Familieneinkommen) erfordert.
§11 Wohnungszuschüsse
(1)Zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 3 Abs. 1 Z. 5) können befristete Zuschüsse („Wohnungszuschüsse") für die Rückzahlung der in der Zusicherung der Förderung enthaltenen Darlehen gewährt werden,
wenn der Mieter oder Eigentümer einer vom Fonds geförderten Wohnung durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird.
(2)Nähere Richtlinien für diese Zuschüsse werden von der o.ö. Landesregierung gesondert erlassen.
§12 Auszahlung der Fondshilfe
?1? Darlehen und Bauzuschüsse können auch nach
Maßgabe des Baufortschrittes ausgezahlt werden. Wird die Sicherstellung des Darlehens im Grundbuch verlangt, so ist die Auszahlung des Darlehens auch vor grundbücherlicher Einverleibung zulässig.
?2? Die Auszahlung befristeter Zinsen- und Annuitätenzuschüsse (§ 9) für Darlehen erfolgt nach Vorlage eines Nachweises über die tatsächliche Darlehensaufnahme.
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