Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung)
LGBL_OB_19900731_56Verordnung der o.ö. Landesregierung über die Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen (O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/1990 30. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 30. Juli 1990 über die Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäu-sern und Wohnheimen (O.ö. Wohnhaussanierungs-Verordnung)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 Z. 3 und 6 des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 49, wird ver-ordnet:
§1 Voraussetzungen
?1? Eine Förderung für die Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen darf nur dann gewährt
werden, wenn die Baubewilligung für das zu sanierende Objekt im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens mindestens 25 Jahre zurückliegt, es sei denn, es handelt sich um Maßnahmen, die den Wohnungsbedürfnissen von behinderten oder alten Menschen im Sinne des § 17 Z. 2 lit. b des O.ö. Wohnbauförderungsgesetzes 1990 (O.ö. WFG 1990) dienen oder um den Anschluß an
Fernwärme.
?2? Bei den in den folgenden Bestimmungen angeführten Sanierungskosten ist der darauf entfallende Anteil der Umsatzsteuer nicht förderbar.
§2 Art der Förderung
Die Sanierungsförderung besteht
1? in der Gewährung von Förderungsdarlehen für umfassende Sanierungen und für die Sanierung von
Wohnheimen,
2? in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen zu Darlehen im Sinne des § 16 des O.ö. WFG 1990 für sonstige Sanierungen.
§3 Förderung von umfassenden Sanierungen
?1? Als umfassende Sanierung gelten Sanierungsmaßnahmen an Wohnhäusern mit mehr als drei Wohnungen,
die entweder dem Denkmalschutzgesetz (Unterschutzstellung durch Bescheid), BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 2/1986, unterliegen oder die zu einer Verbesserung der Wohnungen der Ausstattungskategorie C oder D im Sinne des §16 Abs. 2 Z. 3 oder 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 654/1989, führen. Die Anzahl der den beiden unteren Ausstattungskategorien zurechenbaren Wohnungen in
einem Wohnhaus muß mindestens die Hälfte aller Wohnungen betragen.
?2? Für die Sanierung von Wohnhäusern gemäß Abs. 1
wird ein Förderungsdarlehen gewährt, das jedoch 100% der vergleichbaren Neubaukosten nicht übersteigen darf.
?3? Das Ausmaß des Förderungsdarlehens gemäß Abs. 2 vermindert sich um die Beiträge im Sinne des § 17 Z. 3 des O.ö. WFG 1990.
?4? Als Selbstbehalt im Sinne des § 17 Z. 3 des
O.ö. WFG 1990 ist ein Betrag von S 10,— pro m2 sanierter Nutzfläche über einen Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 30. Stück, Nr. 56
Seite 209
§4 Förderung der Sanierung von Wohnheimen
Für die Sanierung von Wohnheimen beträgt das Förde-rungsdarlehen bis
zu 50% der Sanierungskosten.
§5 Bedingungen des Förderungsdarlehens
?1? Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 3 20 Jahre. Die Annuität beträgt anfänglich 3% des ursprünglichen Darlehensbetrages und erhöht sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 2%.
?2? Den Annuitäten gemäß Abs. 1 liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von anfänglich 1 % zugrunde, die sich nach Ablauf von jeweils fünf Jahren um jeweils 0,5% während der gesamten Laufzeit des Förderungsdarlehens erhöht.
?3? Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt für Sanierungsmaßnahmen nach § 4 10 Jahre bei gleichbleibender Annuität. Den Annuitäten liegt eine jährliche Verzinsung (im vorhinein) von 1 % zugrunde.
?4? Die Tilgung und Verzinsung der Förderungsdarlehen gemäß §§ 3 und 4 beginnen sechs Monate nach dem in der Zusicherung ausgewiesenen Termin für die Fertigstellung der Sanierungsmaßnahmen. Die Annuitäten sind halbjährlich zu leisten.
§6 Annuitätenzuschüsse
(1)Für die Rückzahlung von Darlehen, die für die Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen
werden, können Annuitätenzuschüsse gewährt werden.
(2)Die Annuitätenzuschüsse dürfen 35% der ursprünglichen Annuität nicht übersteigen und werden auf die Dauer von höchstens zehn Jahren frühestens ab Zusicherung, längstens jedoch bis zur gänzlichen Tilgung des Darlehens gewährt.
§7 Förderung der Sanierung von einzelnen Wohnungen
?1? Die Höhe des Darlehens, bis zu der Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung höchstens S 100.000,—.
?2? Von diesen Sanierungsmaßnahmen wird die Förderung nachstehender Verbesserungsarbeiten auf folgende
Beträge eingeschränkt:
1.Errichtung einer Beheizungsanlage S 800,—
pro m2 Nutzfläche, höchstens aber S 80.000,— für eine Wohnung, S 100.000,— für zwei Wohnungen und S 120.000,— für drei Wohnungen;
2? Austausch von Fenstern je S 5.000,—;
3? Ersteinbau von Bad und WC S 50.000,—;
4? Ersteinbau von WC S 20.000,—.
§8
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