Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wird
LGBL_OB_19900725_50Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Traunsee-Bojenverordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
25.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 50/1990 28. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Anzahl der Bojen
Gemeinde
Traunkirchen125
133
1415
158
162
176
1813
1910
Marktgemeinde
Ebensee2010
2110
224"
„(2) Innerhalb der Bojenfelder ist folgende Höchst-anzahl von Bojen zulässig:
Bojenfeld
höchstzulässige Anzahl der Bojen
Stadtgemeinde Gmunden
A55
I15
J15
K50
Marktgemeinde Altmünster
B15
C10
D25
Gemeinde Traunkirchen
E8
F15
G25
Marktgemeinde Ebensee
H12"
§2
Der Bojenplan im Maßstab 1:5000, bestehend aus den Anlagen a bis m, wird durch den neuen Bojenplan, beste-hend aus den neuen Anlagen a bis m, ersetzt.
Seite 202Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990,
§3§1
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-,
,
machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich inDie Hohe der Entschädigung für die Mitglieder (Ersatz-Kraftmitglieder) des Bewertungsbeirates wird mit S 830,— für
„jede angefangene Sitzungsstunde festgesetzt.
§ 4
Der neue Bojenplan (§ 2) wird gemäß § 12 Abs. 1
und 2 des O.ö. Verlautbarungsgesetzes 1977, LGBI.§ 2 Nr. 54, verlautbart; er ist während der Dauer des zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung bei derDie Entschädigung gemäß § 1 ändert sich entspre-Stadtgemeinde Gmunden, bei den Marktgemeindeäm-chend dem vom Österreichischen Statistischen Zentraltern Altmünster und Ebensee, beim Gemeindeamt Traun-amt kundgemachten Verbraucherpreisindex 1986 oder
kirchen, bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden so-einem an seine Stelle tretenden Index, bezogen auf den
wie beim Amt der o.ö. Landesregierung während derMonat des Inkrafttretens dieser Verordnung; die Ände-Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.rung hat zu
erfo|gen wenn das Ausmaß der Anderung
5 v.H. des im § 1 festgesetzten Betrages beträgt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft
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