Landesgesetz über die Förderung der Errichtung und der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen (O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 - O.ö. WFG 1990)
LGBL_OB_19900718_49Landesgesetz über die Förderung der Errichtung und der Sanierung von Wohnhäusern, Wohnungen und Wohnheimen (O.ö. Wohnbauförderungsgesetz 1990 - O.ö. WFG 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 49/1990 27. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
Inhaltsverzeichnis
I.HAUPTSTÜCK: Allgemeine Bestimmungen
§1: Aufgaben
§2: Begriffsbestimmungen
§3: Aufbringung der Förderungsmittel
§4: Leistungen der Gemeinde
§5: Wohnbauprogramm
§6: Grundsätze der Förderung
II.HAUPTSTÜCK: Förderung der Errichtung von Woh-
nungen, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen
§7: Förderungswerber
§8: Art der Förderung
§9: Förderungsdarlehen
§10: Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
§1-1:- Finanzierungsbeitrag
§12: Zusätzliches Darlehen
III.HAUPTSTÜCK: Förderung der Sanierung von Woh-
nungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen
§ 13:Förderungswerber
§ 14:Art der Förderung
§ 15:Förderungsdarlehen
§16:Annuitäten-oder Zinsenzuschüsse
§ 17:Förderungsvoraussetzungen
IV.HAUPTSTÜCK: Förderung von Vorhaben zur qualita-
tiven Verbesserung der Wohnversorgung und des Wohn-
umfeldes
§18:Gegenstand und Förderungswerber
§19:Art der Förderung
§20:Beiträge
§21:Förderungsdarlehen
V.HAUPTSTÜCK: Wohnbeihilfe
§ 22: Förderungswerber
§ 23: Höhe, Dauer und Auszahlung der Wohnbeihilfe § 24: Änderung,
Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfen
VI.HAUPTSTÜCK: Verfahrensbestimmungen
§ 25: Ansuchen; Einkommensnachweis
§ 26: Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung
und Endabrechnung
§ 27: Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen § 28: Kündigung des
Förderungsdarlehens und
Einstellung der Zuschüsse § 29: Fälligstellung des
Förderungsdarlehens § 30: Begünstigte Rückzahlung § 31: Ermittlung,
Verarbeitung und Übermittlung von
Daten
VII. HAUPTSTÜCK: Verordnungsermächtigung und Schlußbestimmungen
§ 32: Verordnungsermächtigung
§ 33: Übergangsbestimmungen
§ 34: Inkrafttreten und Außerkrafttreten
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Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, , 27.
Stück, Nr. 49
§ 1 Aufgaben
(1)Das Land fördert:
1? die Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Rei-
henhäusern und Wohnheimen;
2? die Sanierung insbesondere von Wohnungen, Wohn-
häusern und Wohnheimen;
3? Vorhaben zur qualitativen Verbesserung der Wohn-
versorgung und des Wohnumfeldes.
(2)Das Land gewährt Wohnbeihilfen.
§2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten:
1? als Wohnung: eine zur ganzjährigen Bewohnung
vorgesehene und dafür geeignete bauliche Einheit
innerhalb eines Gebäudes; Keller- und Dachboden-
räume gelten nicht als Teil der Wohnung, wenn sie
nur als Stauraum und dgl. verwendet werden;
2? als Wohnhaus: ein Gebäude, das zumindest teilwei-
se Wohnzwecken dient;
3? als Eigenheime: Wohnhäuser mit höchstens zwei
Wohnungen, die einzeln oder als Teil einer Gesamt-
anlage errichtet werden;
4? als Reihenhäuser: höchstens zweigeschossige
Wohnhäuser mit mindestens drei, unabhängig von-
einander und nur von außen begehbaren Wohnun-
gen von jeweils mindestens 70 m2 Nutzfläche;
5? als Wohnheim: ein zur Befriedigung des dauernden
Wohnbedürfnisses seiner Bewohner (Senioren, Stu-
denten, Schüler, Behinderte etc.) bestimmtes Heim,
das neben den Wohn- und Schlafräumen auch die
seinem Verwendungszweck entsprechenden sonsti-
gen Räume, wie Speise-, Aufenthalts- und Gemein-
schaftsräume sowie Räume für die Verwaltung und
das Personal, enthält;
6? als gefördert: Vorhaben, die nach diesem Landes-
gesetz, nach den als Landesgesetz geltenden Be-
stimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, des Wohnungsverbesserungsgesetzes oder
des Wohnhaussanierungsgesetzes, oder nach ei-
nem der in Z. 16 lit. a, b, e, f, g und h angeführten
Bundesgesetze gefördert wurden und für die das
Förderungsdarlehen oder ein Konversionsdarlehen
gemäß § 4 des Rückzahlungsbegünstigungsgeset-
zes 1987 noch nicht vollständig zurückgezahlt ist
bzw. Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse noch gelei-
stet werden;
7? als normale Ausstattung: eine Ausstattung, die bei
größter Wirtschaftlichkeit des Baukostenaufwandes
und bei einwandfreier Ausführung unter Berücksich-
tigung der Bedürfnisse der Familien den zeitgemä-
ßen Wohnbedürfnissen und den Bauvorschriften ent-
spricht, wobei bei Eigentumswohnungen, Eigenhei-
men und Reihenhäusern, die als Eigentumswohnun-
gen oder Eigenheime vergeben werden, die Oberflä-
chenendausführung entfallen kann;
8? als Nutzfläche: die gesamte Bodenfläche einer
Wohnung mit Ausnahme
d) alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Ein-
künfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf
Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden,
mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde
einer Behinderung, des Hilflosenzuschusses, der
Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für
Kinder;
12? als Haushaltseinkommen: die Summe der Ein-
kommen des Förderungswerbers und der mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei
Einkünfte aus Ferialtätigkeit oder einer Lehrlingsent-
schädigung unberücksichtigt bleiben;
13? als förderbare Person: jene Person,
a) die beabsichtigt, die geförderte Wohnung aus-
schließlich zur Befriedigung ihres dauernden
Wohnbedürfnisses zu verwenden,
b) die eigenberechtigt ist und
c) deren Jahreshaushaltseinkommen bei Eigen-
heimen zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansu-
chens, bei Eigentumswohnungen und Reihen-
häusern zum Zeitpunkt der Förderungszusiche-
rung sowie bei Mietwohnungen zum Zeitpunkt der
Wohnungszuweisung bei einer Haushaltsgröße
von einer Person nicht mehr als S 300.000,—, bei
zwei Personen nicht mehr als S 450.000,— be-
trägt; für jede weitere Person im Haushalt des
Förderungswerbers erhöht sich der letztgenannte
Betrag um jeweils S 50.000,—;
14? als Förderungsdarlehen: ein vom Land gewährtes
Darlehen;
15? als Hypothekardarlehen: Bausparkassendarlehen
oder sonstige, durch Einverleibung eines Pfandrechtes sichergestellte Darlehen, bei denen die Verzinsung für die gesamte Dauer der Förderung — jeweils
angepaßt — höchstens 0,75% über der jeweiligen Sekundärmarktrendite liegt;
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2? Zweipkzuschüsse des Bundes;
3? Rückflüsse von Förderungsmaßnahmen
(1)Die Gemeinden sollen — unter Berücksichtigung ihrer Finanzkraft — die Errichtung geförderter Wohnungen, Eigenheime und Wohnheime insbesondere dadurch unterstützen, daß sie:
1? Baugrundstücke preisgünstig den Förderungswerbern
zur Verfügung stellen oder das Baurecht an Baugrundstücken gegen Entrichtung eines niedrigen Bauzinses einräumen;
2? Beiträge zu den Aufschließungskosten leisten;
3? auf Anliegerleistungen verzichten, soweit dies nach
der O.ö. Bauordnung zulässig ist;
4? bei den Finanzierungskosten den Förderungswerbern Hilfestellungen gewähren.
(2)Die Angelegenheiten gemäß Abs. 1 sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§5 Wohnbauprogramm
Das Land hat unter Bedachtnahme auf den Wohnungs-bedarf und nach Maßgabe der vorhandenen Förderungs-mittel ein mittelfristiges Wohnbauprogramm zu erstellen, wobei vor allem regionale, wirtschaftliche und arbeits-marktpolitische Erfordernisse zu berücksichtigen sind.
§6 Grundsätze der Förderung
?1? Auf die Gewährung einer Förderung nach diesem
Landesgesetz besteht grundsätzlich kein Rechtsan-
spruch; mit der Annahme der Zusicherung (§ 26) erhält
der Förderungswerber jedoch einen im ordentlichen
Rechtsweg durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Förde-
rung in der zugesicherten Höhe und Art.
?2? Die Errichtung einer Wohnung darf nur gefördert
werden, wenn ihre Nutzfläche nicht mehr als 150 m2
beträgt.
?3? Eine Förderung darf nur gewährt werden, wenn die Ausführung des Bauvorhabens in normaler Ausstattung gewährleistet und die Finanzierung des Bauvorhabens gesichert ist.
?4? Die Gewährung einer Förderung kann vom Einsatz entsprechender Eigenmittel des Förderungswerbers abhängig gemacht werden.
?5? Bei der Vergabe von Leistungen im Zusammenhang
mit geförderten Maßnahmen ist auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu achten und das Interesse der Wohnungswerber zu berücksichtigen.
?6? Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden, wenn das für die Verbauung vorgesehene Grundstück
keine unmittelbare Belastung durch Lärm oder Schadstoffe und keine die Lebensqualität betreffende Beeinträchtigung aufweist.
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Förderung der Errichtung von Wohnungen, Eigenheimen, Reihenhäusern
und Wohnheimen
§7 Förderungswerber
(1)Eine Förderung darf nur gewährt werden:
1? österreichischen Staatsbürgern oder durch Staatsver-
träge über die Wohnbauförderung gleichgestellten
Personen für die Errichtung von Wohnungen und Ei-
genheimen, wenn sie zum Zeitpunkt der Einbringung
ihrer Ansuchen förderbare Personen sind;
2? gemeinnützigen Bauvereinigungen, Gemeinden oder
privaten Bauträgern für die Errichtung von Wohnun-
gen, Eigenheimen, Reihenhäusern und Wohnheimen,
wobei geförderte Wohnungen, Eigenheime und Rei-
henhäuser nur an förderbare Personen überlassen
werden dürfen und eine Übertragung ins Eigentum
nur an österreichische Staatsbürger oder diesen
gleichgestellte Personen im Sinne der Z. 1 erfolgen
kann.
(2)Eine Förderung darf weiters nur gewährt werden,
wenn der Förderungswerber
1? zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens
sein Eigentum (Mit- oder Wohnungseigentum) oder
das Baurecht an der zu verbauenden Liegenschaft
nachgewiesen hat,
2? zum Zeitpunkt der Einbringung seines Ansuchens die
Einverleibung eines Belastungsverbots zugunsten
des Landes auf der zu verbauenden Liegenschaft
nachgewiesen hat und
3? sofern die geförderten Wohnungen im Wohnungsei-
gentum vergeben werden sollen,
a) vor der Zusicherung den Nachweis der vorbehal-
tenen Verpfändung gemäß § 24a Abs. 1 des Woh-
nungseigentumsgesetzes 1975 vorgelegt hat und
b) in den Anwartschafts- bzw. Kaufverträgen auf das
Antragsrecht gemäß § 24a Abs. 2 des Wohnungs-
eigentumsgesetzes 1975 hingewiesen hat.
?3? Einer gemeinnützigen Bauvereinigung darf eine
Förderung solange nicht gewährt werden, als Mängel, die
von der Landesregierung als Anerkennungsbehörde
nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz festge-
stellt wurden, nicht innerhalb einer für ihre Behebung
festgesetzten Frist beseitigt sind.
?4? Abs. 2 Z. 2 und 3 gelten nicht bei der Errichtung von
Gebäuden durch Gemeinden oder von Eigenheimen
durch natürliche Personen.
§8 Art der Förderung
Eine Förderung nach diesem Landesgesetz kann ge-währt werden als:
1? Förderungsdarlehen (§ 9);
2? Annuitäten- und Zinsenzuschüsse (§ 10);
3? Finanzierungsbeitrag (§ 11).
§9 Förderungsdarlehen
(1)Förderungsdarlehen können gewährt werden:
1? in einem Hundertsatz der Gesamtbaukosten;
2? in einem Fixbetrag je Quadratmeter Nutzfläche;
3? in einem Pauschalbetrag.
(2)Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach der
Art des Bauvorhabens und der Rechtsform der zu errichtenden Wohnungen unterschiedlich festgesetzt sowie von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, ferner vom Haus-haltseinkommen, der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden. Bei Mietwohnungen dürfen jedoch das Darlehensausmaß nicht geringer und die Darlehensbedingungen für den Darlehensnehmer nicht ungünstiger sein als bei Wohnun-gen in anderer Rechtsform.
(3)Das Förderungsdarlehen ist entsprechend dem Etappenplan der Zusicherung oder dem tatsächlichen Baufortschritt auszuzahlen.
(4)In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Tilgungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung
dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich
1? das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt ändert oder
2? die Einkommenssituation des Darlehensschuldners
wesentlich ändert.
(5)Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung
eines Pfandrechtes sicherzustellen. Bei Wohnungseigen-
tum ist für den auf die Baukosten der Wohnung verhält-
nismäßig entfallenden Teil des Förderungsdarlehens das
Pfandrecht auf den einzelnen Anteil am Wohnungseigen-
tum einzuverleiben. Sofern diesem Pfandrecht andere
Pfandrechte im Range vorangehen, hat der Liegen-
schaftseigentümer (Bauberechtigte) im Grundbuch zu-
gunsten des Landes die Verpflichtung anmerken zu las-
sen, diese Pfandrechte nach Tilgung' der ihnen zu-
grunde liegenden Forderungen vorbehaltlos löschen zu lassen.
§ 10 Annuitäten- und Zinsenzuschüsse
?1? Das Land kann für die Rückzahlung von Hypothekardarlehen, die neben einem Förderungsdarlehen oder für sich allein aufgenommen werden, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten.
?2? Die Gewährung eines Annuitäten- oder Zinsenzuschusses, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im
gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem danach angemessenen Ausmaß der Nutzfläche abhängig
gemacht werden.
§11 Finanzierungsbeitrag
?1? Das Land kann für Familien mit Kindern, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag (Finanzierungsbeitrag) gewähren.
?2? Die Höhe des Finanzierungsbeitrages kann von der Rechtsform der Nutzung, dem Haushaltseinkommen und
der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder im Sinne des Abs. 1 abhängig gemacht werden.
?3? Ein Finanzierungsbeitrag darf nur in Verbindung mit
einer Förderung nach § 9 oder § 10 gewährt werden.
§ 12 Zusätzliches Darlehen
Ist zur Finanzierung eines Bauvorhabens neben einem Förderungsdarlehen (§ 9) oder einem bezuschußten Hy-Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 27. Stück, Nr. 49
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pothekardarlehen (§10 Abs. 1) die Aufnahme eines wei-teren Darlehens erforderlich, so darf eine Förderung nach § 9 oder § 10 nur dann gewährt werden, wenn das zusätzliche Darlehen als Hypothekardarlehen mit minde-stens zwanzigjähriger Laufzeit genommen wird; dies gilt jedoch nicht für zusätzliche Darlehen zur Finanzierung von Eigenheimen.
III. HAUPTSTÜCK
Förderung der Sanierung von Wohnungen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen
§13 Förderungswerber
Eine Förderung darf nur gewährt werden:
1? dem Eigentümer oder dem Bauberechtigten oder der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Sanierung
von Wohnungen, Wohnhäusern und Wohnheimen;
2? sofern sie zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens förderbare Personen sind: dem Eigentümer
für die Sanierung seines Eigenheimes sowie dem Eigentümer bzw. dem Mieter für die Sanierung innerhalb seiner Wohnung.
§ 14 Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen aus:
1? Förderungsdarlehen (§ 15);
2? Annuitäten- oder Zinsenzuschüssen (§ 16).
§15 Förderungsdarlehen
(1)Förderungsdarlehen können gewährt werden:
1? in einem Hundertsatz der Sanierungskosten;
2? in einem Pauschalbetrag.
?2? Die Höhe des Förderungsdarlehens kann nach Art und Umfang der Sanierung, insbesondere nach der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie nach der Rechtsform des Sanierungsobjektes unterschiedlich festgesetzt werden. ?3? In den Förderungsdarlehensverträgen ist durch Tilgungspläne festzulegen, daß die Annuitäten in bestimmten Zeitabständen angehoben werden. Eine Änderung
dieser Tilgungspläne ist zulässig, wenn sich
1? das Zinsniveau auf dem Geld- und Kapitalmarkt ändert oder
2? die Einkommenssituation des Darlehensschuldners
wesentlich ändert.
(4)Die Förderungsdarlehen sind durch Einverleibung eines Pfandrechtes sicherzustellen.
§ 16 Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse
?1? Das Land kann für die Rückzahlung von Darlehen, die zur Finanzierung von Sanierungsmaßnahmen aufgenommen werden, deren Verzinsung höchstens 0,75%
über der Sekundärmarktrendite liegt und deren Laufzeit mindestens zehn Jahre beträgt, rückzahlbare oder nicht rückzahlbare Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse leisten. ?2? Die Gewährung der Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse, ihre Art, Höhe und Laufzeit können von der Rechtsform der Nutzung, vom Umfang der Sanierung,
insbesondere von der Art bzw. dem Ausmaß energiesparender und emissionsmindernder Maßnahmen, sowie
vom Haushaltseinkommen, von der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und dem da-nach angemessenen
Ausmaß der Nutzfläche abhängig gemacht werden.
§17 Förderungsvoraussetzungen
Eine Förderung darf für die Sanierung von Wohnun-gen, Wohnhäusern, Eigenheimen und Wohnheimen nur gewährt werden, wenn 1? die Erteilung der Baubewilligung zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens vor einem durch die Landesregierung mit Verordnung (§ 32 Z. 6) festzulegenden Termin liegt;
2? a) es sich um Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des Mietrechtsgesetzes oder des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sowie unmit-telbar damit im Zusammenhang stehende Erweiterungsmaßnahmen (Zu- und Ausbauten), auch wenn damit eine Grundrißänderung oder -erweite-rung verbunden ist, weiters
b) es sich um Maßnahmen handelt, die den Wohn-bedürfnissen von behinderten oder alten Men-schen dienen;
3? die Kosten für die Erhaltungsarbeiten in der Mietzinsreserve gemäß § 20 des Mietrechtsgesetzes, der Rückstellung gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes oder in der Rücklage gemäß § 16 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 sowie in einem für Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten nicht förderbaren Selbstbehalt (§ 32 Abs. 1 Z. 6)
keine Deckung finden;
4? diese Gebäude nicht im Eigentum des Bundes oder
des Landes stehen, es sei denn, der Mieter sucht um
die Förderung an.
IV. HAUPTSTÜCK
Förderung von Vorhaben zur qualitativen Verbesse-rung der Wohnversorgung und des Wohnumfeldes
§ 18 Gegenstand und Förderungswerber
Eine Förderung darf nur gewährt werden:
1? natürlichen oder juristischen Personen für die Durchführung von Forschungsvorhaben, Dokumentationen,
Informationen sowie Planungs- und Ideenwettbewerben Im Bereich des Wohnbaus und der Wohnhaussanierung;
2? Gemeinden und gemeinnützigen Bauvereinigungen
für sonstige Vorhaben im Zusammenhang mit der
qualitativen Verbesserung der Wohnversorgung, des Wohpumfeldes und der örtlichen Baukultur.
§19 Art der Förderung
Die Förderung kann bestehen aus:
1? Beiträgen (§ 20);
2? Förd^rungsdarlehen (§ 21).
§ 20 Beiträge
Das LJand kann Förderungswerbern für Vorhaben ge-mäß § 18 Z. 1 einmalige, nicht rückzahlbare Beiträge ge-währen. Die Höhe der Beiträge kann nach Art und Um-fang des Vorhabens unterschiedlich festgesetzt werden.
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§21 Förderungsdarlehen
Förderungsdarlehen können Gemeinden und gemein-nützigen Bauvereinigungen für Vorhaben gemäß § 18 Z. 2 und juristischen Personen für Vorhaben gemäß § 18 Z. 1 höchstens bis zur vollen Höhe der Kosten gewährt werden. Das Nähere dazu und zu § 20 regelt die Landes-regierung durch Richtlinien.
V. HAUPTSTÜCK Wohnbeihitfe
§22 Förderungswerber
?1? Der Mieter oder Eigentümer einer geförderten Wohnung oder der Wohnungseigentumsbewerber um eine
geförderte Wohnung (§ 23 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) kann um die Gewährung einer Wohnbeihilfe ansuchen, wenn er durch den Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird.
?2? Wohnbeihilfe darf nur gewährt werden, wenn
1? der Förderungswerber österreichischer Staatsbürger oder diesem im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 2 gleichgestellt ist,
2? der Förderungswerber die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses dauernd
bewohnt,
3? die Rückzahlung des Förderungsdarlehens (§ 9), eines Konversionsdarlehens (§ 2 Z. 6) oder eines bezuschußten Hypothekardarlehens (§ 10) bereits eingesetzt hat und
4? der Förderungswerber sonstige Zuschüsse zur Minderung des Wohnungsaufwandes (§ 23 Abs. 1) beantragt hat, auf die er einen Rechtsanspruch besitzt.
§23 Höhe, Dauer und Auszahlung der Wohnbeihilfe
?1? Die Wohnbeihilfe kann unter Berücksichtigung der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, deren Einkommen sowie des angemessenen Ausmaßes der Nutzfläche in der Höhe gewährt werden, die
sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem anrechenbaren und dem zumutbaren Wohnungsaufwand ergibt. Der anrechenbare Wohnungsaufwand in diesem Sinne ist der um sonstige Zuschüsse (wie z. B. der Mietzinsbeihilfe gemäß § 107 Einkommensteuergesetz 1988 oder der Wohnkostenbeihilfe gemäß § 21 Heeresgebührengesetz) verminderte Wohnungsaufwand des Förderungswerbers.
?2? Der zumutbare Wohnungsaufwand ist unter Bedachtnahme auf das Haushaltseinkommen festzulegen;
dabei können die Rechtsform der Wohnung, die Förderungsart sowie soziale Gegebenheiten berücksichtigt werden.
?3? Für die Wohnbeihilfe kann eine Ober- und eine Untergrenze festgesetzt werden.
?4? Die Wohnbeihilfe ist höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren; sie ist monatlich auszuzahlen.
§24
Änderung, Einstellung und Rückzahlung der Wohnbeihilfe
(1) Die Wohnbeihilfe kann geändert bzw. eingestellt werden, wenn sich Voraussetzungen im Sinne des § 23 Abs. 1 erheblich geändert haben.
?2? Die Wohnbeihilfe ist einzustellen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung (§ 22 Abs. 2) weggefallen sind.
?3? Der Bezieher der Wohnbeihilfe ist verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen. Wohnbeihilfe, die zu Unrecht
bezogen wurde, muß vom Empfänger zurückbezahlt
werden.
VI. HAUPTSTÜCK Verfahrensbestimmungen
§25 Ansuchen; Einkommensnachweis
?1? Für Ansuchen um Gewährung einer Förderung sind
die von der Landesregierung festgelegten oder diesen nachgebildeten Formulare zu verwenden; ein Ansuchen gilt erst dann als eingereicht, wenn das Ansuchen und alle zur Beurteilung der Förderungsvoraussetzungen notwendigen Unterlagen beim Amt der o.ö. Landesregierung eingelangt sind.
?2? Das Einkommen ist nachzuweisen:
1? bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt
werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr;
2? bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr;
3? bei Landwirten, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des letzten land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertbescheides.
(3)Zur Prüfung des Einkommens können weitere
Nachweise oder Erklärungen beigebracht oder verlangt werden.
§26
Zusicherung, Bauausführung, Bauüberwachung und Endabrechnung ?1? Dem Förderungswerber ist eine schriftliche Zusicherung zu erteilen, wenn die Entscheidung im Sinne seines Ansuchens erfolgt. In die Zusicherung können dem Förderungszweck dienende Bedingungen und Auflagen
aufgenommen werden; dem Förderungswerber ist aber
jedenfalls vorzuschreiben, daß die Endabrechnung ohne
Verzug nach Abschluß der Bauausführung, längstens
aber zwölf Monate nach Bezug der Wohnung, vorzulegen ist bzw. daß er seine Rechte an der bisher von ihm dauernd bewohnten Wohnung binnen sechs Monaten nach
Bezug der geförderten Wohnung aufgibt. Bei der Errichtung von Eigenheimen durch natürliche Personen ist anstelle der Endabrechnung der Nachweis über den Bezug des Eigenheimes zu erbringen.
?2? Mit der Bauausführung darf vor Annahme der Zusicherung durch den Förderungswerber nicht begonnen
werden; einem vorzeitigen Baubeginn kann dann zugestimmt werden, wenn es sich bei dem Vorhaben um die Errichtung eines Eigenheimes durch natürliche Personen oder eine Sanierung eines Eigenheimes durch den Eigentümer oder um eine Sanierung innerhalb der Wohnung handelt.
?3? Während der Bauzeit ist die zweckmäßige und sparsame Verwendung der Mittel und die Einhaltung der bedungenen Bauausführung zu überwachen.
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(4) Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zu-schüssen darf die Zusicherung widerrufen werden, wenn der Förderungswerber nicht alle in der Zusicherung für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
§27 Verfügungs- und Eigentumsbeschränkungen
?1? Über den Anspruch aus der Zusicherung (§ 6 Abs. 1 und § 26 Abs. 1) der Förderung darf weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Dieser Anspruch kann nicht gepfändet werden.
?2? Wurde ein Förderungsdarlehen im Sinne des § 9 zugesichert, so ist auf der Liegenschaft zugunsten des Landes ein Veräußerungsverbot einzuverleiben. Dieses wirkt gegen Dritte und bindet auch die Rechtsnachfolger.
?3? Ist das Veräußerungsverbot einverleibt, so darf das Eigentum (Baurecht) an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur mit schriftlicher Zustimmung des Landes übertragen werden.
?4? Die Zustimmung gemäß Abs. 3 ist zu erteilen, wenn es sich beim Erwerber der Liegenschaft um einen Förderungswerber im Sinne des § 7 oder des § 13 handelt. Die Zustimmung kann aber davon abhängig gemacht werden, daß das aushaftende Förderungsdarlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt wurde oder daß sich der Erwerber verpflichtet, das aushaftende Förderungsdarlehen in einem kürzeren Zeitraum als im ursprünglichen Tilgungsplan vorgesehen ist, zurückzuzahlen.
?5? Nach Ablauf von acht Jahren nach seiner Einverleibung hat das Land die Einwilligung ,zur Löschung des Veräußerungsverbotes zu erteilen, sofern das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse mehr geleistet werden. Bei Eigenheimen kann jedoch das Land die Einwilligung zur Löschung des Veräußerungsverbotes bereits
dann erteilen, wenn das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde bzw. keine Zuschüsse mehr geleistet werden.
?6? Sofern ein Belastungsverbot gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 auf der verbauten Liegenschaft zugunsten des Landes eingetragen ist, hat das Land die Einwilligung zu dessen Löschung zu erteilen, sobald die Baukosten auf Grund der Endabrechnung gemäß § 26 Abs. 1 festgestellt sind.
§ 28
Kündigung des Förderungsdarlehens und Einstellung der Zuschüsse
(1)In den Förderungsdarlehensverträgen (§ 9 und § 15) ist zu vereinbaren, daß das Förderungsdarlehen unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist gekündigt wird, wenn
(2)Von einer Kündigung kann abgesehen werden, wenn
oder Mieter die geförderte Wohnung aus berücksichtigungswürdigen Gründen, wie z. B. wegen eines Kur-oder Krankenhausaufenthaltes oder aus zwingenden beruflichen Gründen, vorübergehend nicht bewohnt; 2. im Zusammenhang mit Abs. 1 Z. 2 aus berücksichti-gungswürdigen Gründen die Zustimmung zur zeitlich beschränkten kostendeckenden Vermietung einer ge-förderten Wohnung erteilt wird.
(3) Die Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10 und § 16) sind einzustellen, wenn
1? das bezuschußte Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen gekündigt wurde,
2? das Eigentum an der geförderten Wohnung oder das Baurecht ohne Zustimmung des Landes durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen wurde,
3? das Hypothekardarlehen oder das Förderungsdarlehen zurückgezahlt wurde oder
4? Bedingungen und Auflagen der Zusicherung nicht
eingehalten wurden.
§29 Fälligstellung des Förderungsdarlehens
Das Förderungsdarlehen kann ohne Kündigung fällig gestellt werden, wenn über das Vermögen des Darle-hensschuldners der Konkurs oder das Ausgleichsverfah-ren eröffnet wird und schutzwürdige Interessen von Woh-nungsinhabern oder künftigen Wohnungsinhabern durch die Fälligkeit nicht gefährdet werden.
§30 Begünstigte Rückzahlung
?1? Für den Fall der vorzeitigen Rückzahlung von Förderungsdarlehen, die nach diesem Landesgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1954 oder den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erstmalig
zugesichert worden sind, kann auf Ansuchen ein Nachlaß
gewährt werden.
?2? Der Nachlaß für die Rückzahlung der Darlehensrestschuld kann nach der Restlaufzeit des Förderungsdarlehens und der Art der Förderung unterschiedlich festgesetzt werden.
?3? Die Begünstigung darf nur gewährt werden, wenn
das Förderungsdarlehen nicht gekündigt (§ 28 Abs. 1)
werden muß oder bereits gekündigt worden ist.
§31
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten
?1? Zum Zwecke der Feststellung der Förderungswürdigkeit und der Sicherung von Förderungsdarlehen ist die Ermittlung und automationsunterstützte Verarbeitung folgender Daten des Förderungswerbers zulässig: Name
oder Bezeichnung, Geburtsdatum, Anschrift, Anschrift aufzugebender Wohnungen, Einkommen, familienrechtliche Merkmale, Leistungen für den Wohnungsaufwand
sowie Wohnungsmerkmale.
?2? Diese Daten dürfen nur zu den im Abs. 1 genannten
Zwecken an andere Landesregierungen, Gemeinden und
sonstige Meldebehörden, Finanzbehörden sowie an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
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VII. HAUPTSTÜCK Verordnungsermächtigung und Schlußbestimmungen §32 Verordnungsermächtigung
(1)Die Landesregierung hat insbesondere zu folgenden Bestimmungen das Nähere durch Verordnung zu
regeln:
1? Erfordernisse der normalen Ausstattung (§ 2 Z. 6) u-nd
die Begrenzung der Gesamtbaukosten (§ 2 Z. 9);
2? Höhe und Art des Einsatzes von Eigenmitteln des Förderungswerbers (§ 6 Abs. 4);
3? Höhe, Art, Gegenstand und Bedingungen der Förderungsdarlehen (§ 9 und § 15) sowie der Annuitäten- oder Zinsenzuschüsse (§ 10 und § 16);
4? die Art der Vergabe von Leistungen und der Ausschreibung, die Form und Behandlung der Anbote sowie die für die Erteilung des Zuschlages maßgebenden Gesichtspunkte (§ 6 Abs. 5);
5? Höhe und Gegenstand des Finanzierungsbeitrages
(§11);
6? Festlegung des Termines der Baubewilligung als Voraussetzung für eine Förderung der Sanierung und Festlegung der Höhe des Selbstbehaltes (§ 17 Z. 1 und 3);
7? Ermittlung des anrechenbaren und des zumutbaren
Wohnungsaufwandes sowie die Höhe und Änderung
der Wohnbeihilfe (§ 23 und § 24);
8? Änderung des Tilgungsplanes bei einer Zustimmung
zu einem Eigentümerwechsel (§ 27 Abs. 4);
9? Gewährung eines Nachlasses bei vorzeitiger Rückzahlung eines Förderungsdarlehens (§ 30).
(2)Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist gemäß Art. 115 Abs. 3 B-VG dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, dem Oberösterreichischen Gemeindebund, der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich, der Landarbeiterkammer für Oberösterreich, der Ingenieurkammer für Oberösterreich und Salzburg sowie dem Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen — Revisionsverband, Landesgruppe Oberösterreich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§33 Übergangsbestimmungen
?1? Bauvorhaben, für die eine schriftliche Zusicherung
nach den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen
des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 oder des Wohnhaussanierungsgesetzes erteilt wurde, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt, soweit Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
?2? Auf Bauvorhaben, denen die Zusicherungen nach
den als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1954, der Wohnbauförde-rungsgesetze 1968 und 1984 und des Wohnhaussanie-rungsgesetzes sowie des Wohnungsverbesserungsge-setzes erteilt wurden, sind die Kündigungs- und Einstel-lungsgründe gemäß § 28 und im Falle von Eigentumsübertragungen einer geförderten Wohnung oder eines geförderten Eigenheimes bzw. bei einer Neuzuweisung einer geförderten Mietwohnung der Einkommensbegriff gemäß § 2 Z. 11 und die Bestimmungen des § 2 Z. 13 und des § 7 Abs. 1 Z. 2 anzuwenden. ?3? § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß auch für Darlehen, die auf Grund des Wohnbauförderungsgesetzes 1954 oder
der als Landesgesetz geltenden Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes, der Wohnbauförderungsgesetze 1968 und 1984 sowie des Wohnhaussanierungsgesetzes gewährt worden sind.
?4? Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Bescheide, mit denen Wohnbeihilfe gewährt wird, werden durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
?5? Das Land Öberösterreich kann für das Jahr 1990 die Haushaltsmittel gemäß § 3 Z. 1 in einem Ausmaß zur Verfügung stellen, wie sie im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das Verwaltungsjahr 1990 in der Wohnbauförderung und der Wohnhaussanierung vorgesehen sind. Für das Jahr 1991 sind diese Beträge um insgesamt
70 Mio. Schilling zu erhöhen.
§34 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1)Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1990 in Kraft;
gleichzeitig treten nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 33 außer Kraft:
1.Die landesgesetzlichen Bestimmungen .
a) des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, ausge-
nommen § 60 Abs. 8,
b) des Wohnhaussanierungsgesetzes, ausgenom-
men § 48 Abs. 2 ohne dessen letzten Halbsatz,
c) des Startwohnungsgesetzes;
2? das Gesetz über den Wohnbauförderungsbeirat,
LGBl. Nr. 3/1968, in der Fassung des Landesgesetzes
LGBl. Nr. 35/1974;
3? das Landesgesetz, mit dem als Landesgesetze gelten-
de Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes
1984 und des Wohnhaussanierungsgesetzes geän-
dert werden, LGBl. Nr. 8/1989.
(2)Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses
Landesgesetzes dürfen bereits von dem der Kundma-
chung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
nicht früher als mit dem Tag des Inkrafttretens dieses
Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
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