Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990)
LGBL_OB_19900703_47Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee (O.ö. Wolfgangsee-Verordnung 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
03.07.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/1990 26. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
durch einen Verbrennungsmotor, die nicht ohnehin unter das Verbot
(1) Die durch das Schiffahrtszeichen E.6 der Anlage 2 zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 42/1990, gekennzeichneten Seeteile sind Start- und Landegassen (Sportzonen). Die Start- und Landegassen, deren Breite aus der Aufstellung oder Beschriftung der Schiffahrtszei-chen ersichtlich ist, reicht vom aufgestellten Zeichen bis zum Ende der 200-m-Uferzone. Wenn die Richtung und Seite 190
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 26. Stück, Nr. 47
genaue Lage der Start- und Landegasse nicht zur Gänze durch eine Bojenmarkierung (Punkt F, zweites Beispiel der Anlage 2 zur Seen- und Fluß-Verkehrsordnung) be-stimmt werden kann (etwa wegen der Gewässertiefe), so sind zumindest am Beginn dieser Start- und Landegasse zwei gelbe Bojen zu setzen, aus denen die Breite und die Richtung derselben ersehen werden kann.
?2? Die Start- und Landegassen sind der Ausübung des Wasserschifahrens oder ähnlicher Arten des Wassersportes mit der Wirkung vorbehalten, daß während der Betriebszeiten die Einfahrt für alle anderen Fahrzeuge und Schwimmkörper verboten jst.
?3? Das Verbot und der Vorbehalt nach Abs. 2 gelten nicht für
(1)Von den Bestimmungen dieser Verordnung sind
ausgenommen Fahrzeuge
?4? Vom Verbot des § 3 lit. a sind ausgenommen Fahrzeuge für Fahrten zur behördlichen Überprüfung der Fahrtauglichkeit gemäß §§ 110ff Schiffahrtsgesetz 1990. ?5? Sofern die gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 bis 6 sowie 10 und 11 Schiffahrtsgesetz 1990 zu schützenden Interessen nicht wesentlich beeinträchtigt werden, können — auch örtlich, sachlich oder zeitlich eingeschränkt — Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zugelassen werden für
(6)Die Bewilligungsbescheide, die die Ausnahmen gemäß Abs. 1 lit. k, 2, 3 und 5 bewirken, sind bei der Inanspruchnahme einer dieser Ausnahmebestimmungen mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder Behörde auszufolgen.
§8 Strafbestimmungen
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2)Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 50.000,— zu bestrafen.
§9 Schluß- und Übergangsbestimmungen
?1? Diese Verordnung tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit dem ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Tag in Kraft.
?2? Gleichzeitig tritt die Verordnung über schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf dem Aber- oder Wolfgangsee, LGBl. Nr. 34/1980, außer Kraft.
(3)Die Ausnahmebestimmungen gemäß §- 7 Abs. 1
lit. a, d, e und g gelten hinsichtlich des Verbotes nach § 2 lit. a nur bis zum 31. Dezember 1994.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 19
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(4)Für Verfügungsberechtigte über bestätigte Landungsplätze im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen tritt die Motorboot-Sommersperre gemäß § 3 lit. a bezogen nur auf Werktage sowie das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gemäß § 3 lit. b für jeweils ein Motorfahrzeug je Landungsplatz mit 1. Jänner 1995 in Kraft. In beiden Fällen gilt dies jedoch nicht für die Zeit von 10.00 Uhr bis
17.30 Uhr.
?5? Die Marktgemeinde St. Wolfgang hat die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Landungsplätze bis spätestens vier Wochen nach Inkrafttreten zu erheben und dem Inhaber eines Landungsplatzes darüber eine Bestätigung auszustellen. Voraussetzung für eine solche Bestätigung der Gemeinde ist, daß die erforderlichen behördlichen Bewilligungen und schriftlichen Bestätigungen der in Frage kommenden Grundeigentümer über die rechtmäßige Errichtung und Benützung dieser Landungsplätze vorliegen. Die Bestätigung der Marktgemeinde St. Wolfgang hat das für den Landungsplatz in Betracht kommende Motorfahrzeug
nach der Zulassungsurkunde, dem Schiffspatent oder
dem Kennzeichen zweifelsfrei festzulegen.
?6? Als Landungsplätze gelten gemäß § 2 Z. 19 des Schiffahrtsgesetzes 1990 Plätze, an denen eine mechanische Verbindung zwischen einem Fahrzeug oder Schwimmkörper und dem Ufer hergestellt wird. Darunter sind vor allem Bootsstege, Bootshäuser und dgl. zu verstehen. Anlagen, die der Bootsvermietung oder einer Konzessionsausübung dienen, sowie Befestigungsmöglichkeiten an Ufermauern oder mittels Pflöcken oder ähnlichem am Ufer sind dabei nicht als Landungsplätze anzusehen, über die eine Bestätigung im Sinne der Abs. 4 und 5 ausgestellt werden kann.
?7? Die im Abs. 4 geregelte befristete Fahrerlaubnis gilt auch für Fahrzeuge, denen eine Bestätigung der Gemeinden St. Gilgen oder Strobl im Sinne des Abs. 5 ausgestellt wurde.
?8? Die Bestätigung der Gemeinde ist beim Betrieb der Motorfahrzeuge mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Bundesgendarmerie oder der Behörde auszu-folgen.
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