Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusverbände)
LGBL_OB_19900531_36Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusverbände)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.05.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/1990 19. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
der o.ö. Landesregierung vom 14. Mai 1990 bzw. 21. Mai 1990, mit der eine Geschäftsordnung für die Tourismusverbände erlassen wird (Geschäftsordnung der Tourismusverbände)
Auf Grund des § 19 Abs. 1 des O.ö. Tourismus-Geset-zes 1990, LGBI.
Nr. 81/1989, wird verordnet:
§1 Organe des Tourismusverbandes
Die Organe des Tourismusverbandes sind die Vollver-sammlung, die Tourismuskommission, der Vorstand, der Vorsitzende und die Rechnungsprüfer.
§2 Die Vollversammlung
(1)Der Vollversammlung obliegen folgende Aufgaben:
1? die Wahl der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Tourismuskommission;
2? die Beschlußfassung über die Anhebung bzw. Senkung der Prozentsätze (§ 41 Abs. 1 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) bzw. der Höchstbemessungsgrundlage
(§ 41 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990) und des Mindestbeitrages (§ 41 Abs. 3 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990);
3? die Beschlußfassung über die Aufnahme von Darlehen, wenn es sich nicht um Betriebsmittel(Kassen)-
Kredite handelt, deren Höhe zusammen mit allfällig
aushaftenden solchen Krediten 30 v. H., der im Haushaltsplan vorgesehen Einnahmen übersteigt;
4? die Kenntnisnahme des von der Tourismuskommission beschlossenen Haushaltsplanes und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
5? die Ermächtigung der Tourismuskommission zur Beschlußfassung über den Zusammenschluß bzw. über
den Beitritt zu einer Tourismus-Verbändegemeinschaft.
(2)Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes mindestes einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Vollversammlung). Die Vollversammlung ist vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes innerhalb
eines Monats einzuberufen, wenn es die Tourismuskom-mission beschließt oder wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden des Tourismusverbandes begehrt (außeror-dentliche Vollversammlung). Die Einberufung hat nach-weislich schriftlich und mindestens drei Wochen vor dem Tag der Vollversammlung zu erfolgen. In der Einberufung ist die voraussichtliche Tagesordnung bekanntzugeben.
?3? Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn die Einberufung nach Abs. 2 rechtzeitig und richtig erfolgt ist und mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten ist. Ist zu der für den Beginn festgesetzten Zeit nicht mindestens ein Drittel aller Mitglieder vertreten, so ist die Vollversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einberufung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde.
?4? Zu einem Beschluß der Vollversammlung ist, sofern nichts besonderes ausdrücklich festgelegt ist, die Zustimmung vo^n mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt. Wer sich der Stimme enthält, lehnt
den Antrag ab. Zur Abstimmung dürfen nur Angelegenheiten g
Bbracht werden, die auf der Tagesordnung stehen. Beschlüsse der Vollversammlung gemäß Abs. 1 Z. 2 können nur auf Antrag der Tourismuskommission erfol-gen; sie bedürfen der Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten. Auch die Beschlußfas-sung gemäß Abs. 1 Z. 3 darf nur auf Antrag der Touris-muskommission erfolgen.
?5? Beschlüsse der Vollversammlung, durch die eine Verpflichtung oder Belastung der Mitglieder begründet wird, sirid vom Vorsitzenden des Tourismusverbandes binnen einer Woche nach der Beschlußfassung über die Dauer einer Woche zur Einsicht für die Mitglieder aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen.
?6? Natürliche Personen haben ihr Stimmrecht persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Von einer schriftlichen Vollmacht kann abgesehen werden, wenn es sich um die Vertretung durch ein den Mitgliedern der Tourismuskommission bekanntes Familienmitglied handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertfetungsbefugnis nicht bestehen.
?7? Juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie verwandte rechtsfähige Gesell-Seite 154
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schaftsformen haben ihr Stimmrecht durch ein vertre-tungsbefugtes Organ (Vorstandsmitglied, Geschäftsfüh-rer, Gesellschafter, Prokurist) auszuüben. Bei Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis ist das Stimmrecht durch einen schriftlich Bevollmächtigten auszuüben.
?8? Ein Bevollmächtigter darf jeweils nur ein Mitglied
vertreten.
?9? Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand.
Bei Wahlen und wenn es vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit mindestes ein Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt, erfolgt die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
?10? Jedes Mitglied der Vollversammlung ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden übermittelt und in der nächsten Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom Vorsitzenden tunlichst in der Sitzung zu beantworten, in der diese gestellt werden. Erfordert die Beantwortung der Anfrage umfangreiche Erhebungen, kann die Beantwortung auf schriftlichem Wege erfolgen; in diesem Fall ist die Beantwortung der Anfrage innerhalb einer Frist von vier Wochen, gerechnet ab dem Einbringen der Anfrage, dem Anfragenden zuzustellen.
?11? Die Vollversammlung kann in ihren Sitzungen Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Sofern ein Geschäftsführer bestellt ist/ hat dieser an allen Sitzungen der Vollversammlung mit beratender
Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers
sind in die Tagesordnung der Sitzungen aufzunehmen. ?12? Über den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Vorsitzenden bestimmten Schriftführer, sofern ein Geschäftsführer bestellt ist, von diesem ein Protokoll (Beschlußprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde ist innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, in das Protokoll Einsicht zu nehmen.
(13)Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
§3 Die Tourismuskommission
(1) Der Tourismuskommission obliegt die Besorgung und die Beschlußfassung über Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Tourismus-verbandes oder einem Geschäftsführer vorbehalten sind. Insbesondere folgende Angelegenheiten sind der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbe-halten:
1? die Wahl des Vorsitzenden, des Vorsitzenden-Stellvertreters und der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der drei Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter, aus ihrer Mitte;
2? die Festsetzung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie die Genehmigung der darin
vorgesehenen Ausgaben;
3? die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes;
4? die Errichtung, Fortführung und die Auflassung einer Geschäftsstelle;
5? die Errichtung, Fortführung und die Auflassung von
Unternehmen des Tourismusverbandes;
6? der Erwerb, die Veräußerung und die Verpfändung
von Liegenschaften;
7? die Aufnahme von Darlehen (ausgenommen jener,
die gemäß § 10 Z. 3 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990 der Beschlußfassung der Vollversammlung bedürfen);
8? die Wahl bzw. Abberufung des Vertreters und seines Stellvertreters in der Delegiertenversammlung der Tourismusregion (unbeschadet des § 10 Z. 5 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990);
9? die Zustimmung zur Satzung der Tourismusverbändegemeinschaft;
10? die Bestellung, Kündigung und Entlassung eines Geschäftsführers und die Festsetzung seiner Bezüge;
11? Vorschläge an die Landesregierung zur Abänderung der Geschäftsordnung der Tourismusverbände.
?2? Die Tourismuskommission ist vom Vorsitzenden
mindestens vierteljährlich sowie dann einzuberufen,
wenn es wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Touris-
muskommission verlangt (ordentliche Sitzungen). Die
Mitglieder der Tourismuskommission sind spätestens
zwei Wochen vor dem Sitzungstermin nachweislich
schriftlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung zur Sitzung einzuladen. Im Falle der Verhinderung eines von der Vollversammlung gewählten Mitglieds der Tourismuskommission ist das nächstfolgende der betreffenden Stimmgruppe zuzurechnende Ersatzmitglied einzuberufen. Im Falle der Verhinderung eines gemäß § 11 Abs. 3 und Abs. 5 O.ö. Tourismus-Gesetz
1990 bestellten Mitgliedes hat dieses Mitglied für seine Vertretung durch sein Ersatzmitglied selbst Sorge zu tragen. Das Mitglied hat seine Verhinderung dem Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle — soferne eine solche errichtet ist — zeitgerecht bekanntzugeben.
?3? Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn dies schriftlich von der Aufsichtsbehörde, dem Vorstand oder einem Rechnungsprüfer verlangt wird. Wird ihre Abhaltung von einem Rechnungsprüfer verlangt,
sind sie binnen einer Woche, in allen übrigen Fällen binnen zwei Wochen, einzuberufen. Im übrigen gilt Abs. 2 zweiter bis fünfter Satz sinngemäß.
?4? Die Tourismuskommission ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für Beschlüsse gemäß Abs. 1 Z. 6, 7 und 10 ist die Zustimmung von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
?5? Das Stimmrecht ist von allen Mitgliedern persönlich auszuüben. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben der Hand. Bei Wahlen und wenn es mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten vor der Beschlußfassung über eine andere Angelegenheit verlangen, erfolgt
die Abstimmung geheim mittels Stimmzettels.
?6? Jedes Mitglied der Tourismuskommission ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Sitzungstermin dem Vorsitzenden übermittelt und in der nächsten Sitzung behandelt werden.
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Anfragen sind vom Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden
Sitzung zu beantworten.
?7? Die Tourismuskommission kann ihren Sitzungen
Vertreter von Körperschaften oder sonstige Personen, die für die Pflege und Förderung des Tourismus besonders maßgebend sind, sowie Sachverständige zur Beratung beiziehen. Soferne ein Geschäftsführer bestellt ist, hat dieser an allen Sitzungen der Tourismuskommission mit beratender Stimme teilzunehmen. Anträge des Geschäftsführers sind in die Tagesordnung der Sitzung aufzunehmen.
?8? Die Mitglieder der Tourismuskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Soweit ihnen durch die Ausübung ihrer Tätigkeit Barauslagen erwachsen, haben sie Anspruch auf deren Vergütung durch den Tourismusverband.
?9? Über den Verlauf der Sitzungen der Tourismuskommission und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen von der Tourismuskommission bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) zu führen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem Mitglied (Ersatzmitglied) der Tourismuskommission, das an der Sitzung teilgenommen hat, ist innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, eine Ausfertigung des Protokolls zu übermitteln. Eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls hat zu erfolgen, wenn dies spätestens in der nächsten Sitzung von einem Mitglied (Ersatzmitglied) verlangt wird und sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht dagegen ausspricht.
(10)Die Sitzungen der Tourismuskommission sind öffentlich. Die Öffentlichkeit besteht darin, daß jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt ist, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es vom Vorsitzenden verlangt und von der Tourismuskommission nach
Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Wenn der Jahresvoranschlag oder der Rechnungsabschluß behandelt werden, darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Beratungen und die Beschlußfassungen in nicht öffentlichen Sitzungen sind vertraulich; sie dürfen ausschließlich für amtliche Zwecke aufgezeichnet werden.
§4 Der Vorstand
(1)Dem Vorstand ist die Beschlußfassung über folgende Angelegenheiten vorbehalten:
1? die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses;
2? die Genehmigung von Ausgaben, soweit sie im Haushaltsplan dem Vorstand vorbehalten ist;
3? die Bestellung, Kündigung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle sowie die Festsetzung seiner Bezüge;
4? die Wahl des Finanzreferenten aus seiner Mitte.
Neben seinen Aufgaben gemäß Z. 1 bis 4 ist der Vorstand zur Vorberatung aller der Beschlußfassung durch die Tourismuskommission vorbehaltenen Angelegenheiten, die die Tourismuskommission ihm zuweist, berufen.
?2? Die Wahl des Vorstandes erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.
?3? Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt. Die Mitglieder des Vorstandes sind spätestens eine Woche
vor dem Sitzungstermin schriftlich und unter Bekanntga-be der voraussichtlichen Tagesordnung zur Sitzung ein-zuladen. Über schriftliches Verlangen eines Rechnungs-prüfers oder wenigstens zweier Mitglieder des Vorstan-des ist eine Vorstandssitzung binnen einer Woche einzu-berufen. Im ersteren Fall sind die Rechnungsprüfer zur Erstattung ihres Berichtes beizuziehen.
?4? Übor den Verlauf der Vorstandssitzung und über die gefaßten Beschlüsse ist durch einen vom Vorstand bestimmten Schriftführer ein Protokoll (Resümeeprotokoll) aufzunehmen. Der Aufsichtsbehörde sowie jedem Mitglied des Vorstandes ist eine Ausfertigung des Protokolls innerhalb von 14 Tagen, vom Zeitpunkt der Sitzung gerechnet, zu übermitteln. Der Bürgermeister ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern er nicht ohnedies gewähltes Vorstandsmitglied ist. § 3 Abs. 7, Abs. 8 und Abs. 9 gelten
sinngemäß.
?5? Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig. Zu einem Beschluß ist die Zustimmung von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
?6? Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, Anträge zu stellen oder Anfragen an den Vorsitzenden zu richten. Die Anträge müssen spätestens einen Tag vor der Vorstandssitzung dem Vorsitzenden übermittelt und in dieser Sitzung behandelt werden. Anfragen sind vom
Vorsitzenden spätestens in der nächstfolgenden Sitzung
zu beantworten.
§5 Der Vorsitzende
(1)Der Vorsitzende vertritt den Tourismusverband
nach außen und leitet die Verwaltung.
(2)Dem Vorsitzenden obliegen folgende Aufgaben:
1? die Vollversammlung, die Tourismuskommission und den Vorstand einzuberufen;
2? in deii Vollversammlung, in den Sitzungen der Tourismusk^mmission und im Vorstand den Vorsitz zu
führen;
3? die Beschlüsse der Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes zu vollziehen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird;
4? alle Schriftstücke desiTourismusverbandes zu unterzeichnen oder, falls ein Geschäftsführer bestellt ist, diesem hiefür Vollmacht zu erteilen;
5? Urkunden über Verbindlichkeiten gemeinsam mit dem Finanzreferenten zu unterzeichnen;
6? die Protokolle über die Sitzungen der Vollversammlung, der Tourismuskommission und des Vorstandes
gemeinsam mit dem Schriftführer zu fertigen;
7? den Tätigkeitsbericht zu erstatten;
8? die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger
Nachträge zu veranlassen;
9? die Leitung der Geschäftsstelle, wenn ein Geschäftsführer nicht bestellt ist; § 10 Abs. 2 gilt sinngemäß. 16
(3) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt gemäß § Abs. 2 Oiö. Tourismus-Gesetz 1990.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Vorsitzende vom Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten.
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§6 Der Finanzreferent
?1? Dem Finanzreferenten obliegt die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes.
?2? Die Belege sind gemeinsam mit dem Vorsitzenden
bzw. dem Geschäftsführer, falls ein solcher bestellt ist, zu
zeichnen.
?3? Die Funktion des Finanzreferenten ist mit der des Vorsitzenden oder des Vorsitzenden-Stellvertreters unvereinbar; die Wahl erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.
§7 Die Rechnungsprüfer
?1? Den Rechnungsprüfern (Prüfungsausschuß) obliegt es, die laufende Gebarung und den Rechnungsabschluß eines Tourismusverbandes einschließlich seiner wirtschaftlichen Unternehmen auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit dem Voranschlag zu prüfen.
?2? Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gemäß § 16 Abs. 2 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990.
?3? Die Rechnungsprüfer haben insbesondere mindestens dreimal jährlich unvermutete Kassenkontrierungen vorzunehmen, die sich auf die Überprüfung der Bargeldbestände und auf das Vorhandensein aller abgesondert zu verwahrenden Sachwerte zu erstrecken haben.
?4? Die Rechnungsprüfer haben ihre Wahrnehmungen
und Vorschläge laufend dem Vorsitzenden bekanntzugeben und außerdem der Tourismuskommission hierüber
zu berichten.
(5)Über jede Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
§8
Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
Die Funktionsdauer der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer endet mit dem Ablauf des Zeitrau-mes, für den die Mitglieder der Tourismuskommission be-stellt sind. Bis zur Neuwahl führen die bisherigen Organe ihre Geschäfte weiter.
§9 Haushaltsführung und Vermögensgebarung
?1? Für die Haushaltsführung und die Vermögensgebarung der Tourismusverbände gelten sinngemäß das IV. und V. Hauptstück der O.ö. Gemeindeordnung 1979, jedoch mit Ausnahmen des § 67, des § 68 Abs. 1, der §§ 70—72, des § 73 Abs. 3, des § 74 Abs. 4 und 5, des § 80 Abs. 3, des § 88, des § 90, des § 91 und des § 93 Abs. 1 zweiter Satz, wobei an die Stelle des Gemeinderates die Tourismuskommission, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Vorstand und an die Stelle des Bürgermeisters der Vorsitzende tritt.
?2? Für die Haushaltsführung und Vermögensgebarung
der Tourismusverbände der Städte Linz, Steyr und Wels gelten sinngemäß die Bestimmungen der Abschnitte I, II und IM des VI. Hauptstückes der jeweiligen Statute für die Landeshauptstadt Linz 1980, für die Stadt Steyr 1980 und die Stadt Wels 1980, jedoch mit Ausnahme des § 50 Abs. 1 letzter Satz und des § 59. An die Stelle des Ge-meinderates tritt die Tourismuskommission, an die Stelle des Stadtsenates der Vorstand und an die Stelle des Bür-germeisters der Vorsitzende.
?3? Die Buchführung ist so einzurichten, daß sie als Grundlage für die Prüfung der Kassenbestände und für die Erstellung des Rechnungsabschlusses geeignet ist. ?4? Die zur Erfüllung der Aufgaben der Tourismusverbände erforderlichen Haushaltsmittel werden aufgebracht:
1? durch die Tourismus-Förderungsbeiträge gemäß § 30 Abs. 3 O.ö. Tourismus-Gesetz 1990;
2? durch die Interessentenbeiträge gemäß § 33 Abs. 1
O.ö. Tourismus-Gesetz 1990;
3? durch Erträgnisse aus Unternehmungen;
4? durch freiwillige Beiträge;
5? durch sonstige Einnahmen.
?5? Im Haushalt der Tourismusverbände dürfen nur
Ausgaben vorgesehen werden, zu deren Leistung niemand anderer verpflichtet ist und die im Interesse des Tourismus liegen. Die Erträgnisse aus den Tourismus-Förderungsbeiträgen sind ausschließlich zur Durchführung von Maßnahmen zu verwenden, die dem Tourismus
dienen. Die Ausgaben, die aus den Erträgnissen der Tourismus-Förderungsbeiträge bestritten werden, sind im Haushaltsplan gesondert darzustellen.
?6? Der Tourismusverband hat zumindest ein eigenes
Bankkonto zu unterhalten.
§ 10 Der Geschäftsführer
?1? Soferne ein Geschäftsführer bestellt ist, obliegt ihm die Leitung der Geschäftsstelle. Er ist dem Vorsitzenden für die ordnungsgemäße Besorgung seiner Aufgaben verantwortlich. Die Funktion des Geschäftsführers ist mit der eines Mitgliedes der Tourismuskommission unvereinbar. ?2? Der Geschäftsführer ist Vorgesetzter aller Bediensteten des Tourismusverbandes. In Personalangelegenheiten ist er gegenüber den übrigen Bediensteten zeichnungsberechtigter Vertreter des Dienstgebers. Bedeutsame personelle Maßnahmen, wie allgemeine Regelungen
der Dienstzeit, Gewährung von über den Dienstvertrag hinausgehenden Begünstigungen (Belohnung, Sonderurlaub udgl.), die Festsetzung der allgemeinen Aufgabenverteilung, insbesondere in der Geschäftsstelle, sowie die Urlaubseinteilung und die Anordnung von Dienstreisen darf der Geschäftsführer nur mit Zustimmung des Vorsitzenden setzen, es sei denn, daß sich aus seinem Dienstvertrag anderes ergibt.
?3? Der Geschäftsführer hat für die Erfüllung der Aufgaben des Tourismusverbandes zu sorgen. Er hat zu diesem Zweck den zuständigen Organen Vorschläge zu erstatten, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die Beschlüsse zu vollziehen.
(4)Der Geschäftsführer ist in Angelegenheiten der Deckung des Amtsaufwandes der Geschäftsstelle zeichnungsberechtigter Vertreter des Vorsitzenden. Er hat dem Vorsitzenden laufend über seine Geschäftsführung) zu berichten sowie der Tourismuskommission und dem Vorstand auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
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(5) Auf das Dienstverhältnis der Angestellten des Tourismusverbandes finden die Bestimmungen des Ange-stelltengesetzes Anwendung.
§11 Geschäftsstelle
?1? Der Tourismusverband kann zur Besorgung der ihm
obliegenden Aufgaben eine Geschäftsstelle errichten.
Wird ein Geschäftsführer vom Tourismusverband bestellt, so ist eine Geschäftsstelle zu errichten.
?2? Mehrere Tourismusverbände können eine gemeinsame Geschäftsstelle errichten. Über die Errichtung,
Führung, Finanzierung und Auflassung der gemeinsamen Geschäftsstelle haben die beteiligten Tourismusverbände eine schriftliche Vereinbarung zu schließen.
§12 Aufsicht
(1) Um der Aufsichtsbehörde (§ 29 O.ö. Tourismus-Ge-setz 1990) die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermög-lichen, ist der Vorsitzende verpflichtet,
1? die Aufsichtsbehörde zu jeder Sitzung der Vollversammlung der Tourismuskommission bzw. des Vorstandes einzuladen;
2? über Aufforderung der Aufsichtsbehörde weitere Ausfertigungen der Protokolle über Sitzungen der Vollversammlung der Tourismuskommission oder des Vorstandes vorzulegen;
3? der Aufsichtsbehörde den von der Tourismuskommission beschlossenen Jahresvoranschlag und allfällige Nachträge spätestens eine Woche nach Beschlußfassung durch die Tourismuskommission bekanntzugeben;
4? den Rechnungsabschluß sowie den Tätigkeitsbericht
spätestens eine Woche nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen;
5? der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäftsbücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und sonstigen Aufzeichnungen des Tourismusverbandes und seiner wirtschaftlichen Unternehmen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;
6? allen Maßnahmen ungesäumt zu entsprechen, die von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer Aufsichtspflicht getroffen werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z. 6 gilt auch für die übrigen Organe des Tourismusverbandes.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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