Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landeslehrer- Personalvertretungs-Wahl-ordnung geändert wird
LGBL_OB_19900511_28Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die Landeslehrer- Personalvertretungs-Wahl-ordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/1990 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„§1. Dienststellenwahlausschuß.
Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststel-lenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern."
3.Dem § 2 Abs. 3 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an
der A|mtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt."
„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören, und zwar auch dann, wenn sie einer an-deren Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Ver-zeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zen-tralausschuß auszuüben. Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen."
„(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienst-stellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am zehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist."
11? Im neuen § 10 Abs. 7 (bisher § 10 Abs. 6) ist das Zitat „(§ 20 Abs. 9 des Bundespersonalvertretungsgesetzes)" durch das Zitat „(§ 20 Abs. 13 des Bundespersonalvertretungsgesetzes)" zu ersetzen.
12? Dem § 11 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen:
„Die Voraussetzungen für die Briefwahl sind jeden-falls dann
offenkundig, wenn sich die Wahlzelle außerhalb eines Dienststellenteiles (Schule) befin-det."
Seite 138
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 14. Stück, Nr. 28
13.§ 11 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten:
„Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm nachweislich zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen:"
14? Im § 13 ist das Zitat „§ 61 der Nationalrats-Wahlordnung 1962, BGBl. Nr. 246," durch das Zitat „§ 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970," zu ersetzen.
15? § 15 Abs. 2 zweiter Satz hat zu entfallen.
16? Dem § 20 ist folgender Abs. 4 anzufügen:
„(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der ge-mäß § 15 Abs. 4 des Bundespersonalvertretungsge-setzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen, daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist."
„(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mit-glieder (§ 21 Abs. 4 des Bundespersonalvertre-tungsgesetzes). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es ge-treten ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an sei-ne ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmit-glieder."
22? Im § 28 Abs. 1 ist das Zitat „§ 20 Abs. 10 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" durch das Zitat
„§ 20 Abs. 14 des Bundespersonalvertretungsgesetzes" zu ersetzen.
23? § 31 hat zu lauten:
„§31. Zentralwahlausschuß.
Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedien-stete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zen-tralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern."
24? Im § 32 Abs. 2 ist das Wort „doppelte" durch das Wort „dreifache" zu ersetzen.
25? Dem § 39 ist folgender Abs. 3 anzufügen:
„(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrau-enspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufga-ben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienst-stellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienst-stelle wahrzunehmen. Besteht bei der übergeordne-ten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) vom Eintritt der Vorausset-zungen des § 8 Abs. 1 des Bundespersonalvertre-tungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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