Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Landeslehrer-Personalvertretungs- Geschäftsordnung geändert wird
LGBL_OB_19900511_27Verordnung der o.ö. Landesregierung, mit der die O.ö. Landeslehrer-Personalvertretungs- Geschäftsordnung geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.05.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 27/1990 14. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„§1. Einberufung der Sitzungen.
(1)Die Personalvertretungsausschüsse (Dienststellen- und Zentralausschüsse), in der Folge kurz
„Ausschüsse" genannt, sind unter Angabe von Zeit
und Ort sowie der Tagesordnung schriftlich und so
rechtzeitig einzuberufen, daß die Mitglieder der Ausschüsse die Verständigung spätestens 48 Stunden
vor der Sitzung erhalten.
?2? Ohne Einhaltung der im Abs. 1 genannten Frist
oder mündlich (telefonisch) einberufene Sitzungen
gelten als ordnungsgemäß einberufen, wenn der Einberufung sämtliche Ausschußmitglieder Folge leisten oder die Abwesenden die Zustimmung zur Abhaltung der Sitzung nachweisbar erklärt haben.
?3? Das Verlangen der Mitglieder eines Ausschusses, diesen Ausschuß einzuberufen (§ 22 Abs. 2
zweiter Satz des Bundespersonalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Ausschusses zu richten."
2? Im § 2 haben der Abs. 1 und die Bezeichnung „(2)" zu entfallen.
3? Im § 3 erster und zweiter Satz ist jeweils das Wort
„Obmann" durch das Wort „Vorsitzende" zu ersetzen.
„(5) Der Ausschuß kann beschließen, zu einem Ta-gesordnungspunkt zu den bereits vorgemerkten Rednern keine weiteren Redner mehr zuzulassen (Schluß der Rednerliste), wenn anzunehmen ist, daß der Tagesordnungspunkt durch die Ausführungen der bereits vorgemerkten Redner genügend erörtert sein wird."
9.§ 6 hat zu lauten:
„§6. Abstimmung.
?1? Die Abstimmung kann durch Handerheben
oder geheim (Abgabe von Stimmzetteln) durchgeführt werden. Beschließt der Ausschuß keine geheime Abstimmung, so ist durch Handerheben abzustimmen. Die Abstimmung über den Ausschluß eines Mitgliedes des Ausschusses hat jedenfalls geheim
zu erfolgen.
?2? Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn aus ihm
nicht hervorgeht, ob sich der Abstimmende für oder
gegen den Antrag ausgesprochen hat. Über die Gültigkeit eines Stimmzettels entscheidet im Zweifelsfalle der Vorsitzende.
Seite 136
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 14.
Stück, Nr. 27
?3? Eine Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Ausschusses ist unzulässig.
?4? Stimmenthaltung ist zulässig.
?5? Bei der Abstimmung ist über Anträge allgemeiner Art vor den speziellen und über weitergehende
vor den enger gefaßten zu entscheiden. Über Gegenanträge ist vor dem Hauptantrag und über Zusatzanträge sowie Abänderungsanträge nach dem Hauptantrag abzustimmen. Über die Reihenfolge der Abstimmung entscheidet im Zweifel der Vorsitzende.
?6? Eine Abstimmung über Angelegenheiten, die
nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, ist unzulässig.
?7? Jeder Antrag ist vor der Abstimmung vom
Schriftführer zu verlesen.
?8? Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die der Vorsitzende gestimmt hat, sofern er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört; anderenfalls ist ein Beschluß nicht zustande gekommen.
?9? Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses
obliegt dem Vorsitzenden."
10.§ 7 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Führung des Protokolls obliegt dem Schriftführer. Werden mehrere Schriftführer gewählt, so ist bei der Wahl auch die Reihenfolge festzustel-len, in der sie bei Verhinderungen zur Führung des Protokolls herangezogen werden. Steht kein Schriftführer zur Verfügung, so hat der Ausschuß für die betreffende Sitzung einen Ersatzschriftführer zu wählen, dem die Protokollführung obliegt. Eine sol-che Wahl ist zu Beginn der Sitzung durchzuführen. Der Ersatzschriftführer hat auch über den vor seiner Wahl liegenden Teil der Sitzung Protokoll zu füh-ren."
11.Dem § 7 ist folgender Abs. 9 anzufügen:
„(9) Die Protokolle und sonstige Aufzeichnungen sind vom Schriftführer aufzubewahren und dem Nachfolger in der Funktion zu übergeben."
12? Im § 8 Abs. 1 ist das Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden" zu ersetzen.
13? § 9 Abs. 1 hat zu entfallen; die bisherigen Abs. 2
bis 7 sind als Abs. 1 bis 6 zu bezeichnen.
14? § 10 hat zu lauten:
„§ 10. Konstituierende Sitzung.
?1? Die erste Sitzung des Ausschusses (§ 22 Abs. 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) ist
so anzuberaumen, daß an ihr möglichst alle Mitglieder des Ausschusses teilnehmen können.
?2? Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Ausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung
einberufen hat, im Falle der Verhinderung dieses Mitgliedes das älteste anwesende Mitglied.
?3? Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden
hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
?4? Dem Vorsitzenden obliegt es, ein Mitglied zu
bestimmen, das bis zur Wahl eines Schriftführers
das Protokoll führt.
?5? Der gewählte Schriftführer hat diese Funktion
unmittelbar nach seiner Wahl aufzunehmen."
15? Im § 11 Abs. 1 sind die Worte ,.Obmann" bzw. „Obmannes" durch die Worte „Vorsitzende" bzw. „Vorsitzenden" zu ersetzen.
16? Im § 12 Abs. 1 ist das Wort „zeichnen" durch das Wort „unterfertigen" zu ersetzen.
17? § 13 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauensper-sonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestim-men, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Ausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat."
18? Im § 13 Abs. 3 ist das Wort „Obmann" durch das Wort „Vorsitzenden" zu ersetzen.
19? § 14 hat zu lauten:
„§ 14. Einberufung.
?1? Die Einberufung der Dienststellenversammlung
ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls
durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle sowie in allen in Betracht kommenden Schulen, erforderlichenfalls auch in mehreren Ausfertigungen,
so bekannt zu machen, daß sie alle Landeslehrer der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
?2? Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen,
daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
?3? Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu
enthalten, derentwegen gemäß § 6 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes die Einberufung
der Dienststellenversammlung verlangt wurde.
?4? Das Verlangen, die Dienststellenversammlung
einzuberufen (§ 6 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes), ist schriftlich an den Vorsitzenden des Dienststellenausschusses zu richten."
20? § 15 hat zu entfallen.
21? § 16 Abs. 1 und 2 haben zu lauten:
„(1) Sind sowohl der Vorsitzende des Dienststel-lenausschusses als auch seine Stellvertreter verhin-dert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen, so hat das an Lebensjahren älteste anwesen-de Mitglied des Dienststellenausschusses den Vorsitz zu führen. Ist kein Mitglied des Dienststellenaus-schusses anwesend, so hat der an Lebensjahren äl-teste stimmberechtigte anwesende Landeslehrer den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu führen.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 14.
Stück, Nr. 27 u. 28
Seite 137
(2) Ist von zwei Vertrauenspersonen die an Le-bensjahren ältere Vertrauensperson (§ 6 Abs. 4 des Bundespersonalvertretungsgesetzes) verhindert, den Vorsitz in der Dienststellenversammlung zu füh-ren, so hat die andere Vertrauensperson den Vorsitz zu führen."
22.§ 18 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Das Protokoll ist vom Schriftführer des Dienststellenausschusses sowie vom Vorsitzenden der Dienststellenversammlung zu unterfertigen."
23? § 19 Abs. 3 hat zu entfallen.
24? Im § 20 haben die Bezeichnung „(1)" und der Absatz 2 zu entfallen; die Überschrift des § 20. hat zu
lauten:
„Wahrung der Zuständigkeit."
§2
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberöster-reich in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.