Landesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik Deutschland
LGBL_OB_19900330_22Landesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik DeutschlandGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 22/1990 12. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
vom 19. Jänner 1990 über Änderungen des Verlaufes
der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
(Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik
Deutschland
Der o.ö. Landtag hat beschlossen:
§1
?1? Durch dieses Landesverfassungsgesetz wird der
Verlauf der Staatsgrenze zwischen der Republik Öster-
reich (Land Oberösterreich) und der Bundesrepublik
Deutschland in dem im § 3 bezeichneten Grenzabschnitt
bestimmt.
?2? Die für diesen Grenzabschnitt festgelegte Staats-
grenze ist zugleich Landesgrenze.
§2 Im Sinne dieses Landesverfassungsgesetzes sind
1? Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Repu-
blik Österreich (Land Oberösterreich) und der Bundes-
republik Deutschland;
2? Vertrag: der Vertrag zwischen der Republik Öster-
reich und der Bundesrepublik Deutschland vom
Staatsgrenze in der Sektion III des Grenzabschnittes
"Scheibelberg-Bodensee" sowie in einem Teil des
Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmün-
dung" und des Grenzabschnittes "Saalach-Scheibel-
berg";
3? Anlagen: die Anlagen zu dem in der Z. 2 genannten
Vertrag.
§3
Der Verlauf der Staatsgrenze wird in der Sektion III des Grenzabschnittes "Dreieckmark-Dandlbachmündung" zwischen den Grenzpunkten N2 und N5 durch die An-lagen
7 (Beschreibung der Staatsgrenze)
8 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
9 (Grenzkarte im Maßstab 1:2000)
bestimmt.
§4
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich des zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstim-menden Bundesverfassungsgesetzes - in demselben Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag. Die Landesregierung hat die Nummer, unter welcher der Vertrag im Bundesge-setzblatt verlautbart wurde, im Landesgesetzblatt kund-zumachen.
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