Landesgesetz, mit dem das O.ö. Fischereigesetz geändert wird (O.ö. Fischereigesetz-Novelle 1990)
LGBL_OB_19900330_16Landesgesetz, mit dem das O.ö. Fischereigesetz geändert wird (O.ö. Fischereigesetz-Novelle 1990)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.03.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/1990 11. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(1) Der Bewirtschafter (§ 2) ist im Rahmen der Hege (§ 1 Abs. 4) verpflichtet, das Fischwasser ausreichend mit standortgerechtem und gesundem Be-satzmaterial zu besetzen. Als gesund kann der Be-wirtschafter jedenfalls Besatzmaterial aus anerkann-ten Fischzuchtbetrieben (§ 12) ansehen."
5.§ 8 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Die Behörde kann den Bewirtschafter nach Anhören des Fischereirevierausschusses für be-stimmte Zeit von der Besatzpflicht befreien, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, insbesondere Zwecke der Wissenschaft oder Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Fischwas-sers, Vorliegen."
„(1) Die Fischerkarte ist über Antrag von der Be-hörde auszustellen."
8.§ 20 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Die Lizenz darf nur an eine Person ausgestellt werden, die im Besitz einer gültigen Fischerlegitima-tion gemäß § 16 Abs. 2 lit. a ist oder gemäß § 16 Abs. 4 den Fischfang ausübt."
Seite 128
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 11. Stück, Nr. 16
„(3) Die Behörde, die das Fischereischutzorgan betraut hat, hat die Betrauung zu widerrufen, wenn das Organ seiner Aufgabe nicht gerecht wird oder wenn ein Umstand eintritt, der eine Betrauung ausschließen würde, sowie auf Antrag jenes Bewirt-schafters oder jenes Fischereirevierausschusses, der das Fischereischutzorgan bestellt hat."
„(6) Die Landesregierung hat zur Wahrung der Grundsätze des weidgerechten Fischfanges durch Verordnung für zulässige Formen des Wettfischens nähere Regelungen (zeitliche oder örtliche Beschränkungen, Anzeigepflicht an den örtlich zustän-digen Revierausschuß u. dgl.) zu treffen."
15? Im § 37 Abs. 1 lit. d ist das Wort „drei" durch das Wort „sechs" zu ersetzen.
16? § 38 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten:
„Die Mitglieder des Vorstandes sind vom Landes-fischereirat in geheimer Wahl mit einfacher Stim-menmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei min-destens ein Mitglied des Vorstandes ein Vertreter gemäß § 37 Abs. 1 lit. d sein muß."
17.§ 40 Abs. 3 hat zu lauten:
„(3) Der Fischereirevierausschuß besteht aus dem Fischereirevierobmann, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied muß Vertreter eines Vereines sein, dessen Vereins-ziel die Förderung der Fischereiwirtschaft bzw. die weidgerechte Ausübung der Fischerei ist, wenn zu-mindest ein solcher Verein Bewirtschafter gemäß Abs. 2 ist. Ein Mitglied des Fischereirevierausschus-ses ist von diesem mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen."
18? Im § 49 Abs. 1 hat die Wortfolge „wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet," zu entfallen.
19? Im § 49 Abs. 1 Z. 4 ist das Wort „geeignetem" durch
das Wort „standortgerechtem" zu ersetzen.
20? § 49 Abs. 1 Z. 22 hat zu lauten:
„22.*) sachlichen und örtlichen Verboten nach § 32 Abs. 2 bis 4 und 7 oder einem in einer nach § 11 oder § 32 Abs. 5 und 6 erlassenen Ver-ordnung verfügten Gebot oder Verbot zuwi-derhandelt;"
Artikel II
?1? Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft. Art. IZ. 13 und Z. 14 treten mit 31. Dezember 1995 außer Kraft. Art. IZ. 15 bis 17 sind bis zur ersten auf das Inkrafttreten dieses Landesgesetzes folgenden Neubestellung der Organe für eine neue Funktionsperiode bereits durch Kooptierungen zu verwirklichen.
?2? Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängigen Verwaltungsverfahren sind nach
den Bestimmungen dieses Landesgesetzes fortzuführen. ?3? Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes auf Grund der bisher geltenden Bestimmung des § 17 Abs. 1 ausgestellten Fischerkarten gelten mit der Maßgabe weiter, daß sie ohne zeitliche Beschränkung ausgestellt sind. ?4? Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes
können auf seiner Grundlage bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie
dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Der Landeshauptmann:
Der Zweite Präsident
des Landtages:
Reisinger
Dr. Ratzenböck
*) Soweit sich auf Grund dieser Bestimmung eine Mitwirkung sonstiger Organe gemäß § 48 O.ö. Fischereigesetz in einem weiteren Umfang ergeben würde, als es § 49 Abs. 1 Z. 22 O.ö. Fischereigesetz in der bis-herigen Fassung entspricht, hat die Bundesregierung die Zustimmung zur Mitwirkung von Bundesorganen bei der Vollziehung des Gesetzes gemäB Art. 97 Abs. 2 B-VG verweigert. Diese Bestimmung bewirkt da-her keine Erweiterung des Umfanges der Vollzugsaufgaben der Sicher-heitsexekutive gemäß § 48 des O.ö. Fischereigesetzes.
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 11. Stück, Nr. 17, 18, 19 u. 20
Seite 129
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