Landesgesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz geändert wird (O.ö. Jagdgesetz-Novelle 1989)
LGBL_OB_19900110_2Landesgesetz, mit dem das O.ö. Jagdgesetz geändert wird (O.ö. Jagdgesetz-Novelle 1989)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.01.1990
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/1990 2. Stück
Bundesland
Oberösterreich
Kurztitel
Text
„(4) Eine Berufung bezüglich des von der Bezirks-verwaltungsbehörde festgesetzten Pachtschillings ist unzulässig. Diesbezüglich steht es jeder der Parteien frei, binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Jagdanschluß bzw. Jagdeinschluß gelegen ist. Im gerichtlichen Ver-fahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anru-fung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Höhe des Pachtschillings
außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezo-gen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprüng-lich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Pachtschilling als vereinbart."
Landesgesetzblatt für Oberösterreich, Jahrgang 1990, 2. Stück, Nr. 2 u. 3
düng im Verfahren außer Streitsachen zu beantragen. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel die jagdliche Anlage gelegen ist. Im gerichtlichen Ver-fahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Mit der Anru-fung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über das Ausmaß der Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezo-gen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprüng-lich von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Entschädigung als vereinbart."
„(2) Über andere Ansprüche auf Ersatz von Jagd-und Wildschäden entscheidet, sofern ein Übereinkom-men zwischen dem Geschädigten und dem Jagdaus-übungsberechtigten nicht zustandekommt, diebeim Gemeindeamt einzurichtende Jagd- und Wildscha-denskommission, im folgenden kurz Kommission ge-nannt. Der örtliche Wirkungsbereich der Kommission erstreckt sich auf das Jagdgebiet. Jedoch kann auch für mehrere genossenschaftliche Jagdgebiete inner-halb einer Gemeinde eine gemeinsame Kommission gebildet werden.
(3) Die Kommission besteht aus dem Obmann und zwei weiteren Mitgliedern. Ein Bediensteter der Ge-meinde hat als Schriftführer zu fungieren."
8.§ 77 Abs. 1 hat zu lauten:
„(1) Gegen den Bescheid der Kommission über An-sprüche auf Ersatz von Jagd- und Wildschäden ist eine Berufung an die Bezirksverwaltungsbehörde nicht zulässig. Der Bescheid der Kommission tritt au-ßer Kraft, soweit eine Partei innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsa-chen beantragt. Zuständig ist jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, für dessen Bereich der Eintritt eines Jagd- oder Wildschadens geltend gemacht wird. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Gegners zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezo-gen, so gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die ursprünglich von der Kommission festgesetzte Entschädigung als vereinbart."
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kund-machung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich fol-genden Monatsersten in Kraft.
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